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Vorfälligkeitsentschädigung
BGH
Az.: XI ZR 267/96
Urteil vom 01.07.1997
Tatbestand
Die Parteien streiten über die teilweise Rückzahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung
von zwei Darlehen an die beklagte Hypothekenbank gezahlt haben.
Die Kläger hatten im Januar 1986 bei der Beklagten zwei durch
Grundschulden gesicherte Tilgungsdarlehen über 190.000 DM und über 85.000 DM
aufgenommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 hatten sie für eine
Festschreibungszeit bis zum 31. Dezember 2000 einen jährlichen Zinssatz von
9,35% vereinbart. Für das Darlehen über 85.000 DM war zusätzlich ein
Verwaltungskostenbeitrag von jährlich 0,5% des ursprünglichen Darlehensbetrages
zu entrichten.
Im Sommer 1993 wollten die Kläger wegen ihrer bevorstehenden Scheidung das
beliehene Hausgrundstück verkaufen und deshalb die Darlehen und Grundschulden
vorzeitig ablösen. Die Beklagte erklärte sich hiermit nur bei Zahlung einer
Entschädigung in Höhe von 18,38% der jeweiligen Darlehensrestforderungen, die
zum 1. Oktober 1993 175.663,26 DM bzw. 78.586,08 DM betrugen, einverstanden,
wobei sie ihrer Berechnung eine am Kapitalmarkt für festverzinsliche Wertpapiere
erzielbare Rendite von 6,15% zugrunde legte. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1993
willigten die Kläger in die Zahlung des von der Beklagten verlangten Betrages
von insgesamt 46.731,03 DM unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der
Entschädigungshöhe ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 machte die Beklagte
die Erteilung der Löschungsbewilligung von der vorbehaltlosen Zahlung abhängig.
Daraufhin beglichen die Kläger den von der Beklagten geforderten Betrag.
Mit der Klage haben die Kläger die teilweise Rückzahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.254 DM verlangt. Das Landgericht,
dessen Urteil in WM 1996, 577 veröffentlicht worden ist, hat der Klage in Höhe
von 7.767,60 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Urteil in WM 1997, 522
abgedruckt ist, die Klage insgesamt abgewiesen; die Anschlußberufung der Kläger,
mit der sie unter Zugrundelegung eines Wiederanlagezinssatzes von 7,34% die
Zahlung weiterer 5.633 DM begehrt haben, ist zurückgewiesen worden. Mit der -
zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr im Berufungsrechtszug
verfolgtes Zahlungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der
Kläger verneint. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nicht zu, da die
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Zwischen den Parteien sei insoweit im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung der
beiden Darlehen eine Aufhebungsvereinbarung zustande gekommen, die auch eine
Einigung über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung enthalte; das
entsprechende Angebot der Beklagten vom 18. Oktober 1993 hätten die Kläger durch
die Zahlung der geforderten Beträge konkludent angenommen, ohne einen erneuten
Vorbehalt erklärt zu haben.
Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung könnten die Kläger nicht einwenden,
daß ihnen ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der
Darlehensverträge oder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Vertragsbeendigung
gegen Ersatz des Erfüllungsschadens zugestanden habe. Die Frage einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung und des dafür zu entrichtenden Preises sei
vielmehr der freien Vereinbarung der Parteien überlassen gewesen.
Die Aufhebungsvereinbarung sei auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da die
Vorfälligkeitsentschädigung ihrer Höhe nach nicht sittenwidrig sei. Der durch
die vorzeitige Darlehensablösung bei der Beklagten eingetretene Schaden belaufe
sich unter Zugrundelegung eines Wiederanlagezinssatzes für Hypothekendarlehen im
Oktober 1993 von 7,34% und einer der Beklagten zustehenden Netto-Zinsmarge in
Höhe von 0,5% auf (abgezinst) 40.984,02 DM; ferner habe die Beklagte noch einen
Anspruch von 0,8% des abzulösenden Darlehenskapitals zum Ausgleich des
Verwaltungsmehraufwandes und eines Zinsausfallrisikos für die Zeit zwischen
Eingang des Ablösebetrages und Wiederanlage. Die tatsächlich verlangte
Entschädigung übersteige diesen Betrag um lediglich 8,6% und rechtfertige
deshalb den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jedenfalls nicht in subjektiver
Hinsicht.
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß
die beiden Darlehensverträge nicht durch eine einseitige Erklärung der Kläger
vorzeitig beendet werden konnten. Mit der Festzinsbindung hatten die Parteien
das Recht zur ordentlichen Kündigung bis zum 31. Dezember 2000 wirksam
abbedungen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung des § 247 Abs. 1 BGB a.F.,
da das aus dieser Vorschrift folgende Kündigungsrecht in Ziff. 4.2 der beiden
Darlehensurkunden wirksam ausgeschlossen worden ist. Die Darlehen gehörten
nämlich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen (§ 247 Abs. 2
S. 2 BGB a.F.).
Da der Grund für den Wunsch nach einer vorzeitigen
Darlehensablösung in der Person der Kläger lag, hatten sie auch kein Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Denn die (weitere)
Verwendbarkeit des Darlehens fällt allein in den Risikobereich des
Darlehensnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 - III ZR 143/88 = WM
1990, 8, 9; Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90 = WM 1991, 760, 761).
Daher scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 =
WM 1986, 156, 158).
2. Unzutreffend ist dagegen die Ansicht des
Berufungsgerichts, die Kläger seien nicht berechtigt gewesen, von der Beklagten
die Einwilligung in die vorzeitige Ablösung der beiden Darlehen gegen Zahlung
einer Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.
a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der
Darlehensnehmer bei einem Festzinskredit gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung eine vorzeitige Kreditabwicklung verlangen kann, ist
in Instanzrechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat
sich hierzu noch nicht geäußert; er hat lediglich ausgesprochen, daß der
Darlehensgeber nicht verpflichtet ist, ohne Vorfälligkeitsentschädigung in die
Auflösung des Darlehensvertrages einzuwilligen (Urteil vom 3. Dezember 1981 -
III ZR 30/81 = WM 1982, 185, 186; Senatsurteil vom 8. Oktober 1996 - XI ZR
283/95 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 133, 355).
b) Eine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verneint
unter Berufung auf den Grundsatz der Vertragstreue einen Anspruch des
Darlehensnehmers auf vorzeitige Auflösung des Kreditvertrages; vielmehr
unterlägen die Modalitäten eines Aufhebungsvertrages der freien Vereinbarung der
Parteien und seien lediglich am Maßstab der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB zu
prüfen (OLG Karlsruhe WM 1997, 520; Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, 4.
Aufl., vor §§ 14-21a Rdn. 26; Bruchner in Schimansky/ Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, § 78 Rdn. 101; Canaris, in: Vorzeitige Beendigung von
Finanzierungen, S. 7 ff.; Eckert WuB I E 1.-4.95; Hammen/Dischinger WuB I E
3.-3.96; Rehbein WuB I E 3.-1.96; v. Rottenburg, in v. Westphalen/Emmerich/v.
Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 96; Staudinger/Hopt/Mülbert,
BGB, 12. Aufl., § 609 Rdn. 54; W. Weber NJW 1995, 2951, 2952 f.; Zoller/v.
Aulock WuB I E 3.-9.96). Zum Teil wird dabei offengelassen, ob in extrem
gelagerten Ausnahmefällen dem Darlehensnehmer aus dem Gebot von Treu und Glauben
nicht doch ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsauflösung zusteht (vgl.
Bellinger/Kerl, Bruchner und Rehbein je aaO; Canaris aaO., S. 36 ff.; W. Weber
NJW 1995, 2951, 2952).
c) Die Gegenansicht, auf die sich auch die Revision stützt,
billigt dem Darlehensnehmer dagegen unter bestimmten Voraussetzungen einen
Anspruch auf Auflösung des Darlehensvertrages gegen Zahlung einer unter
Schadensersatzgesichtspunkten zu bemessenden Vorfälligkeitsentschädigung zu und
führt dabei insbesondere Fallkonstellationen wie den beabsichtigten Verkauf des
beliehenen Objekts auf. Der Anspruch auf Vertragsaufhebung wird teilweise aus
dem auch für den Darlehensvertrag geltenden Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme bzw. allgemein aus Treu und Glauben hergeleitet (vgl. LG Hannover
WM 1995, 192, 193; LG Karlsruhe WM 1996, 574, 575; Nobbe, Neue
höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl., Rdn. 839; Wenzel, in
Metz/Wenzel, Vorfälligkeitsentschädigung, Rdn. 228 und in WM 1995, 1433, 1436).
d) Der erkennende Senat stimmt mit dieser Auffassung darin
überein, daß ein Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Ablösung des
Darlehens jedenfalls für den Fall einer anderweitigen Verwertung des beliehenen
Objekts gegeben sein kann. Er sieht darin jedoch - im Gegensatz zu der genannten
Auffassung - einen Anspruch nicht auf Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung,
sondern nur auf eine Modifizierung des Vertragsinhalts ohne Reduzierung des
Leistungsumfangs.
Tritt der Kreditnehmer an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer
vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen
Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung
der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der
geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige
Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie
er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten
Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom
Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages
erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich
begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des
Erfüllungszeitpunktes.
Der Darlehensgeber braucht sich gleichwohl nicht ohne weiteres auf eine solche
Modifizierung des Vertragsinhalts einzulassen. Er hat grundsätzlich einen
Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der eingegangenen Vertragspflichten.
Der Tilgungs- und Verzinsungsplan jedes Kreditvertrages ist Bestandteil seiner
geschäftlichen Kalkulation, deren Störung er ohne berechtigten Grund nicht
hinzunehmen braucht. Hierfür spricht auch der in der Aufhebung des § 247 BGB a.F.
zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, mittel- und langfristige
festverzinsliche Kredite wegen ihrer laufzeit- und zinskongruenten
Refinanzierung vor einer vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer zu
schützen (vgl. BT-Drucks. 10/4741 S. 20 ff.)
Der Grundsatz der Vertragstreue erfährt jedoch bei Dauerschuldverhältnissen dann
Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten. Durfte
der Darlehensgeber den Kreditnehmer auch bei einem beabsichtigten Verkauf des
beliehenen Objekts an der unveränderten Durchführung des Darlehensvertrages
festhalten, könnte er den Verkauf vereiteln. Dem Kreditnehmer wäre dadurch die
anderweitige Verwertung des belasteten Gegenstands faktisch unmöglich gemacht.
Darin läge ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des
Kreditnehmers, die das Gesetz - wie § 1136 BGB zeigt - gerade auch bei der
grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (vgl. BGHZ
76, 371, 373). Dem Kreditgeber ist in derartigen Fällen eine vorzeitige
Kreditabwicklung auch zumutbar, wenn er dadurch keinen finanziellen Nachteil
erleidet.
Da der Anspruch des Kreditnehmers auf eine vorzeitige Kreditabwicklung seine
Rechtfertigung in der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit findet,
kommt es auf den Beweggrund für den Verkauf des beliehenen Objekts nicht an. Der
Anspruch besteht daher bei einem Verkauf aus privaten Gründen (z.B.
Ehescheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Oberschuldung, Umzug) ebenso wie bei
der Wahrnehmung einer günstigen Verkaufsgelegenheit (so ausdrücklich Nobbe aaO
Rdn. 839; a.A. Wenzel in Metz/Wenzel aaO, Rdn. 230).
3. a) Da den Klägern somit ein Anspruch auf Einwilligung in die vorzeitige
Kreditabwicklung gegen eine die Interessen der Beklagten, wahrende
Vorfälligkeitsentschädigung zustand, durfte die Beklagte für ihre Zustimmung
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht jeden beliebigen "Preis" bis
zur Grenze des § 138 BGB verlangen. Sie konnte vielmehr nur den Ausgleich der
Nachteile beanspruchen, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung entstanden.
b) Sollte die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte von den Klägern
erhalten hat, die für sie mit der vorzeitigen Darlehensabwicklung verbundenen
Nachteile überstiegen haben, so wäre die Beklagte um den Differenzbetrag
ungerechtfertigt bereichert und insoweit zur Rückzahlung verpflichtet. Die
Vereinbarungen der Parteien über die vorzeitige Kreditabwicklung könnte sie
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit nicht als Rechtsgrund für
die empfangene Zahlung in Anspruch nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die Kläger ihren Vorbehalt gegen
die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zuletzt nicht mehr aufrechterhalten
haben. Auch wenn die Beklagte eine Aufgabe des Vorbehalts und damit eine die
Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung umfassende Vereinbarung der Parteien
durchgesetzt haben sollte, könnte Sie sich darauf nämlich dann nicht berufen,
wenn sie auf diese Weise eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung erzwungen
und so ihrer Vertragspflicht zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen
angemessene Entschädigung zuwider gehandelt hätte.
4. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- u. Streitstands läßt sich nicht
feststellen, ob die Kläger mit den von ihnen gezahlten 46.731,03 DM mehr als die
der Beklagten zustehende Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben und wie
hoch der Differenzbetrag gegebenenfalls ist.
Das BerGer. hat einen Schaden der Beklagten aus der vorzeitigen Ablösung der
beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 43.024,02 DM errechnet. Legt man diesen
Betrag zugrunde, so ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein
Rückzahlungsanspruch der Kläger, allerdings nur in Höhe von 3.707,01 DM.
Die Berechnung des Berufungsgerichts wird jedoch nicht nur von der Revision
angegriffen. Sie enthält in ihren Grundlagen auch eine Unrichtigkeit zum
Nachteil der Beklagten.
a) Eine Bank kann den finanziellen Nachteil, der ihr durch die vorzeitige
Ablösung eines Darlehens entsteht, auf unterschiedliche Weise berechnen.
Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie für die Berechnung des
Nichterfüllungsschadens in Fällen eines anfänglichen Scheiterns des
Darlehensvertrags durch Nichtabnahme des Kredits (vergleiche dazu Senatsurteil
vom 12. März 1991 - XI ZR 190/90 = WM 1991, 760).
b) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin
zuzustimmen, daß eine kreditgebende Bank bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung
grundsätzlich den Ausgleich sowohl eines Zinsmargenschadens als auch eines
etwaigen Zinsverschlechterungsschadens verlangen kann (Senatsurteile vom 12.
März 1991 aaO und vom 8. Oktober 1996 aaO S. 2049).
aa) Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem
vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz
zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungskosten der Bank
auszugehen. Diese Differenz ist um Beträge für das entfaltende Risiko aus dem
abgelösten Darlehen (sog. Risikoprämie) und - sofern die Bank nicht neben den
Darlehenszinsen noch laufzeitabhängige Sondergebühren verlangt - für die
Verwaltungskosten während der Darlehenslaufzeit zu kürzen (Senatsurteile vom 12.
März 1991 und vom 8. Oktober 1996 je aaO).
Das Berufungsgericht verdient entgegen der Ansicht der Revision auch darin
Zustimmung, daß den Stimmen im Schrifttum (Reifner VuR 1996, 315, 316; Wehrt ZIP
1997, 481, 485) nicht gefolgt werden kann, die einen Ersatz des
Zinsmargenschadens mit der Begründung ablehnen, jede Kreditablösung führe zu
einer neuen Kreditaufnahme (in der Regel des Grundstückskäufers) bei derselben
oder einer anderen Bank und im Gesamtsystem bleibe die Summe der
Hypothekarkredite unverändert. Die Schadensberechnung hat vielmehr auf das
konkrete Vertragsverhältnis abzustellen. Ein Ersatzgeschäft muß die Bank sich
grundsätzlich nicht anrechnen lassen (vgl. BGHZ 62, 103, 105 ff.; 126, 305, 308;
BGH, Urteil vom 2. Dezember 1994 - V ZR 193/93 = WM 1995, 339, 340). Das gilt
erst recht, wenn das Ersatzgeschäft nicht von ihr, sondern von einer anderen
Bank gemacht worden ist.
Die genaue Berechnung des Zinsmargenschadens kann auf Schwierigkeiten stoßen und
die Offenlegung interner Betriebsdaten erfordern. Dem Senat erscheint es dabei
im Rahmen des § 252 BGB erlaubt und angemessen, auf eine genaue Aufklärung zu
verzichten, soweit die Ersatzforderung der Bank sich auf den bei Banken gleichen
Typs üblichen Durchschnittsgewinn beschränkt (Senatsurteil vom 12. März 1991 aaO).
Dabei ist es auch zulässig, von den Möglichkeiten des § 287 ZPO Gebrauch zu
machen und - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf der Grundlage
statistischer Angaben in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank die
maßgebenden Berechnungsfaktoren im Wege der Schätzung zu ermitteln.
bb) Ein über den Zinsmargenschaden hinausgehender Zinsverschlechterungsschaden
entsteht, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die
Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigeren als dem
Vertragszins wieder ausleihen kann (Senatsurteile vom 12. März 1991 und vom 8.
Oktober 1996 je aaO). Dieser Schaden ist auf der Grundlage der Differenz
zwischen dem Vertragszins und dem Wiederausleihezins zu berechnen.
cc) Sowohl hinsichtlich des Zinsmargenschadens als auch bei einem etwaigen
Zinsverschlechterungsschaden sind die Schadensbeträge, die sich für die
Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung ergeben, auf den Zeitpunkt
der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen (Senatsurteil vom 12.
März 1991 aaO S. 761, 762). Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend
dargelegt hat, ein Zinssatz in gleicher Höhe wie der aktive Wiederanlagezins
zugrunde zu legen.
c) Häufig wird es einer Bank nicht möglich oder nicht
zumutbar sein, durch eine vorzeitige Darlehensablösung frei gewordene Mittel
laufzeitkongruent wieder in gleichartigen Darlehen anzulegen. In solchen Fällen
liegt eine Anlage auf dem allgemeinen Kapitalmarkt nahe. Das gilt insbesondere
bei Hypothekenbanken, für die § 6 HypBankG die ständige Deckung umlaufender
Pfandbriefe vorschreibt und § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3
Nr. 3 Buchstabe b HypBankG den Ersatz weggefallener ordentlicher Deckung durch
eine sogenannte Ersatzdeckung, unter anderem in Gestalt von
Kapitalmarktforderungen gegen öffentliche Schuldner, erlaubt. Darüber hinaus muß
aber allen Banken gestattet sein, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage
einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren
Kapitalmarkttiteln zu berechnen (OLG Hamm WM 1996, 569, 572; und WM 1997, 520,
521; OLG Oldenburg WM 1996, 1955, 1956; Canaris aaO S. 33; Metz in Metz/Wenzel
aaO Rdn. 130 und in ZBB 1994, 205, 213; Wenzel in Metz/Wenzel aaO Rdn. 292 ff.).
Nur eine solche Anlage ist ihnen zumutbar, zumal die Wiederanlage durch
vorzeitige Darlehensablösungen frei werdender Mittel in gleichartigen Darlehen
in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschäfts ginge (Canaris und Metz je
aaO).
Wählt eine Bank diese Berechnungsmethode, so ist der Ausgangspunkt für die
Ermittlung ihres finanziellen Nachteils aus der vorzeitigen Darlehensablösung
die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln
öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden
Darlehens entspricht. Damit verschafft die Bank sich allerdings eine besonders
günstige Ausgangsgröße für die Berechnung ihres Zinsverschlechterungsschadens,
die den ihr zustehenden Gewinn voll abdeckt und die gesonderte Zubilligung eines
Zinsmargenschadens unangemessen erscheinen läßt (Metz in Metz/Wenzel aaO Rdn.
137). Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der
Kapitalmarktrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte
Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfaltende Risiko des abzulösenden
Darlehens zu kurzen. Die auf der Grundlage der so zu ermittelnden
Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens
sich ergebenden Zinseinbußen müssen sodann auf den Zeitpunkt der Zahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst werden. Dabei ist auch hier der aktive
Wiederanlagezins, das heißt die Rendite laufzeitkongruenter Kapitalmarkttitel
öffentlicher Schuldner, zugrunde zu legen.
d) Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen
Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser
Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen dürfte, ist seine Ermittlung im Wege
der Schätzung zulässig. Dabei erscheint es jedoch entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht sachgerecht, als Ansatzpunkt für die Bemessung des
Aufwands einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu wählen.
5. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihren Nachteil aus der vorzeitigen
Ablösung der beiden Darlehen auf der Grundlage einer fristenkongruenten
Kapitalmarktanlage berechnet. Das Berufungsgericht ist dem zu Unrecht schon im
Ausgangspunkt nicht gefolgt und hat stattdessen auf eine Wiederanlage in
grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen abgestellt. Es ist daher eine
Ermittlung des Schadens der Beklagten auf der Grundlage einer fristenkongruenten
Kapitalmarktanlage unter Beachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze
erforderlich.
III. Das angefochtene Urteil war daher
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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