Vorgesetztenbeleidigung – fristlose Kündigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa
826/09
Urteil vom
25.11.2009
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 15 Ca 4548/08 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2008
und/oder 2. Juni 2008 beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 7. April 1945, mit einem Grad von 60 schwerbehindert, ist
bzw. war bei der Beklagten seit dem 10. September 1990 beschäftigt als
Stapelfahrer bzw. als Lagerarbeiter.
Am 8. Mai 2008 kam es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger und dem Zeugen L ,
Personalleiter der Beklagten, bei dem - so die Beklagte - der Kläger den Zeugen
L beleidigt und mit einer Tätlichkeit bedroht haben soll. Der Kläger bestreitet
dies.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass sie
wegen des Vorfalls Strafanzeige gegen ihn gestellt habe und ihn ab dem 9. Mai
2008 bis auf Weiteres von der Arbeit freigestellt habe.
Nachdem das Integrationsamt durch Bescheid vom 29. Mai 2008 die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des von der Beklagten
mitgeteilten Vorfalls vom 9. Mai 2008 erteilt hatte, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 2. Juni 2008. Dagegen richtet sich
der Kläger mit einem am 23. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen
Schriftsatz.
Der Kläger hat erstinstanzlich Klage gegen das Schreiben vom 13. Mai 2008 und
die Kündigung vom 2. Juni 2008 erhoben sowie Weiterbeschäftigung als
Stapelfahrer und Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt.
Das Arbeitsgericht Köln hat in der Sitzung vom 12. Februar 2009 den Zeugen L und
den Zeugen S , der als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt ist, vernommen.
Diese Zeugen haben die von der Beklagten behaupteten Beleidigungen und Drohungen
mit Tätlichkeiten bestätigt und ausgeführt, bei dem Vorfall sei auch der bei der
Beklagten beschäftigte Fahrer Herr S anwesend gewesen.
Nach der Durchführung der Beweisaufnahme hat das Arbeitsgericht Köln durch
Urteil vom 12. Februar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
die außerordentliche Kündigung vom 2. Juni 2008 sei wirksam, da nach der
Durchführung der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Zeugen L mit
einer Tätlichkeit bedroht und als "Schwein" beschimpft habe. Damit habe er
zielgerichtet Angst und Schrecken im Betrieb verbreitet, so dass auch unter
Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit, des Alters und der
Schwerbehinderung die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Der
Weiterbeschäftigungsanspruch bestehe folglich nicht. Der Kläger könne nur ein
Endzeugnis und nicht ein Zwischenzeugnis verlangen, da das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung beendet worden sei.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben am
12. Juni 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 13. Juli 2009 (Montag)
Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 14. September 2009 - am 14. September 2009 begründen lassen.
Er bestreitet weiterhin den Zeugen L beleidigt und bedroht zu haben und hat
beantragt, den Zeugen S darüber zu vernehmen. Nach der Vernehmung des Zeugen S
in der Sitzung des Berufungsgerichts am 25. November 2009 hat er nochmals
persönlich Folgendes erklärt: Er habe zunächst an dem Tag den Geschäftsführer
der Beklagten, Herrn B , auf die Vergütung der von ihm geleisteten Überstunden
angesprochen. Herr B habe ihn abgewiesen und erklärt, er solle verschwinden.
Danach habe er Herrn L aus einer Entfernung von 2 Metern zehnmal gebeten, ihm
die Überstunden zu bezahlen. Dieser habe überhaupt nichts gesagt. Danach seien
alle Anwesenden weggegangen. Der Zeuge S sei nicht anwesend gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 15
Ca 4548/08 -
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben vom 13. Mai
2008 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 2. Juni 2008 sein Ende
gefunden hat, sondern fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Stapelfahrer
weiterzubeschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf
Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Kläger am 8. Mai
2009 wegen nicht bestehender Überstundenvergütungsansprüche zunächst den
Geschäftsführer Herrn B bedroht ("er solle es nicht wagen, ihm von seiner
Abrechnung für April 2008 auch nur 50 Cent für seine geleistete Mehrarbeit nicht
zu erstatten") und anschließend den Zeugen L beleidigt und bedroht hat. Der
Kläger habe Herrn L aufgefordert, "sich ihm wie ein Mann zu stellen". Als Herr L
den Lagerraum durch eine Tür betreten habe, habe sich der Kläger vor ihm
aufgebaut mit Fäusten unter seinem Kinn, die in Richtung des Zeugen gezeigt
hätten. Sodann habe der Kläger erklärt: "Was seid ihr für Schweine!", "Wir
sollten uns schämen!", "Ich mache euch jetzt alle kaputt!", "Keiner hält mich
auf!", "Wenn es das Letzte ist, was ich tue!" und "Einer von uns verlässt den
Hof heute tot!". Der Kläger habe dabei mindestens dreimal mit der Faust ca. 10
cm neben dem Kopf von Herrn L gegen den Rahmen der Tür geschlagen, in der Herr L
gestanden habe. Danach habe sich der Kläger umgedreht und in seiner Wut noch
mehrmals gegen die Steinwände geschlagen. Auch die Erklärung, dass er "sie
kaputtmachen würde" habe er wiederholt, und nochmals angedeutet, dass er Herrn L
mit der Faust ins Gesicht schlagen werde. Sie habe danach Strafanzeige
erstattet, den Kläger von der Arbeit freigestellt und nach Vorliegen der
Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Juni
2003 fristlos gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2009 den
Zeugen S über den Vorfall am 8. Mai 2008 vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. November 2009
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66
Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
1. Die Klage gegen das Schreiben vom 13. Mai 2008 als "Kündigung" ist bereits
unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses.
Das Schreiben enthält dem eindeutigen Wortlaut nach keine Kündigung, sondern
eine Freistellungserklärung. Sie betrifft die Arbeitspflicht des Klägers, nicht
aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
2. Die Klage gegen die Kündigung vom 2. Juni 2008 ist unbegründet.
a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass Beleidigungen von
Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Bedrohungen mit Tätlichkeit an sich als
Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet sind (vgl. BAG, Urteil vom 12.
Januar 1995 - 2 AZR 456/94 -; KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rdn. 415,
449). Regelmäßig wird der Arbeitgeber auf derartige Pflichtverletzungen nur mit
einer sofortigen Vertragsbeendigung reagieren können. Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich, da der Kläger mit der Berufung in diesem Punkt das Urteil des
Arbeitsgerichts auch nicht angreift.
b. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der
Kläger in der von der Beklagten behaupteten Weise den Personalleiter L
beleidigend und mit Tätlichkeiten drohend angegangen ist. Das Arbeitsgericht hat
eingehend begründet, weshalb es keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen
der von ihm vernommenen Zeugen L und S hat. Diese Würdigung bleibt auch nach
Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens zutreffend.
In seiner kurzen Berufungsbegründung hat sich der Kläger darauf beschränkt, die
Bedrohung des Zeugen L und die Bezeichnung als "Schwein" weiterhin abzustreiten
sowie die Anwesenheit des Zeugen S während des Vorfalls zu leugnen. Zudem hat er
erstmals im Berufungsverfahren beantragt, den Zeugen S , der unstreitig während
des Vorfalls anwesend war, zu vernehmen.
Der Zeuge S hat bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht erklärt, der
Kläger und der Zeuge L hätten während des Vorfalls, bei dem auch der Zeuge S
anwesend gewesen sei, ganz dicht zusammengestanden. Er verweigere die Aussage,
soweit es um Erklärungen des Klägers und des Zeugen L während des Vorfalls gehe.
Er befürchte, dass der Kläger, der ihn gegen seinen Willen als Zeugen benannt
habe, ihm etwas tue, wenn er vor Gericht aussage. Davor könne ihn auch die
Polizei nicht schützen. Zwar habe der Kläger ihn zuvor nie bedroht. Aber er
kenne den Kläger schon lange, der wie er Montenegrinisch spreche. Vor der
Verhandlung habe der Kläger auf seine Frage, weshalb er ihn als Zeuge benannt
habe, erklärt: "Ja, Du bist mein Zeuge". Der Zeuge S blieb bei seiner Weigerung
auch, nachdem ihn das Gericht mehrmals auf seine Verpflichtung zur Zeugenaussage
hingewiesen hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1972, 2214; 1988,
2945) kann in Einzelfällen über die gesetzliche Regelung hinaus eine Begrenzung
des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen. Insbesondere kann dabei
auch der Schutz des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche
Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG relevant werden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1989,
S. 468 ff.). Es muss zugunsten des Zeugen S davon ausgegangen werden, dass er
ernsthaft befürchtet, von dem Kläger tätlich angegangen zu werden, wenn er den
Vorfall zutreffend schildert.
Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, die Ernsthaftigkeit der
Drohungen des Klägers sei dadurch belegt, dass er bereits wegen Tätlichkeiten im
häuslichen Umfeld vorbestraft sei. Sie hat Beweis dafür durch Einholung eines
Auszugs aus dem Bundeszentralregister angeboten. Dem hat der Kläger mit der
Begründung widersprochen, die Auskunft stehe nicht im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Eine Überprüfung konnte daher nicht erfolgen. Von dieser
Weigerung ist der Kläger auch nicht abgerückt, nachdem der Zeuge L bei seiner
erstinstanzlichen Vernehmung bekundet hat, er habe von einem Polizeimitarbeiter
erfahren, dass der Kläger bei der Polizei wegen Körperverletzungsdelikten,
häuslicher Gewalt und Übergriffen auf die Polizei bekannt sei.
Angesichts dessen war der Zeuge, der immerhin die Tendenz bekundet hat, zu
Lasten welcher Partei eine vollständige Aussage gehen würde, nämlich zum
Nachteil des Klägers, nicht durch Ordnungsmittel anzuhalten, zur Sache
auszusagen.
c. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch bei der Abwägung der beiderseitigen
Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt
ist. Die Beklagte braucht es nicht hinzunehmen, dass der Kläger "Angst und
Schrecken" in ihrem Betrieb verbreitet. Dieses berechtigte Interesse der
Beklagten überwiegt das Interesse des Klägers an einem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen sozialen Absicherung.
3. Da durch die fristlose Kündigung vom 2. Juni 2008 wirksam das
Arbeitsverhältnis beendet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Insoweit kann auf
die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden,
die der Kläger auch nicht gesondert angegriffen hat.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine
Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen,
die höchstrichterlich noch nicht beantwortet sind.