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Vorinvalidität
– wann diese liegt diese bei einer Unfallversicherung vor?
OLG München
Az: 25 U
3483/04
Urteil vom
21.03.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt der 25. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2006
folgendes Endurteil:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom
06.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger macht gegen die Beklagte restliche Ansprüche
auf Invaliditätsentschädigung geltend. Der Kläger unterhält bei der Beklagten
eine Unfallversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den
Versicherungsschein vom 21.04.2001 (Anlage B 1) Bezug genommen. Die Parteien
haben die Geltung der X-AUB 97 (Anlage K 1) vereinbart.
Der Kläger erlitt am 01.08.2001 in Ausübung seines Berufes als Baggerfahrer
einen Unfall. Bei Baggerarbeiten sprang ihm durch das offene Frontfenster ein
Stein ins rechte Auge, wodurch dieses völlig erblindete.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das rechte Auge des Klägers vor dem
Unfallereignis in seiner Gebrauchsfähigkeit bereits gemindert war und daher eine
Vorinvalidität in Höhe von 2 % (1/25 von 50 %) in Ansatz zu bringen sei.
Anlässlich einer Untersuchung durch die Augenärztin Dr. D am 27.01.1999 war
nämlich beim rechten Auge eine latente Weitsichtigkeit mit einem Visus von 0,8
festgestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, eine Vorschädigung habe nicht bestanden. Es habe
lediglich eine altersbedingte Weitsichtigkeit vorgelegen, die zur Folge hatte,
dass er bei längerem Lesen einer Lesebrille bedurfte.
Der Beklagte hat vorgetragen, es habe eine Vorinvalidität von 2 % vorgelegen,
weshalb sie lediglich verpflichtet sei, 48 % der Versicherungssumme von
81.807,-- Euro, nämlich einen Betrag von 39.267,36 Euro zu bezahlen. Diese
Versicherungsleistung hat sie vorprozessual erbracht. Den Restbetrag von Euro
1.636,14 sowie eine vertragsgemäße Zusatzleistung in Höhe des 10-fachen
monatlichen Unfallrentenbetrages von einmalig Euro 7.669,38 sowie die Zahlung
einer monatlichen Invaliditätsrente in Höhe von 766,94 Euro verweigert sie mit
der Begründung, dass der hierfür erforderliche unfallbedingte Invaliditätsgrad
von 50 % nicht erreicht sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster
Instanz, der Prozessgeschichte sowie der gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des Endurteils vom 06.05.2004 (S.2/4; Blatt 39/41 d.A.) Bezug
genommen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der sachverständigen Zeugin, der
Augenärztin Dr. D., die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung
ausgeführt, diese habe sich zu Unrecht auf eine Vorinvalidität bezüglich des
rechten Auges in Höhe von 2 % berufen. Die Zeugin habe ausgeführt, dass beim
Kläger der Zustand der Augen im Jahre 2001 so war, wie er beim Durchschnitt der
Menschen in diesem Alter sei. Auf die Weite habe der Kläger zu 100 % gesehen, er
habe auch die kleinsten Buchstaben beim Sehtest lesen können. Lediglich beim
längeren Lesen habe er wegen des einen Auges einer Lesebrille bedurft. Zwar sei
der Beklagten zuzustimmen, dass durch die Notwendigkeit des Tragens einer Brille
mit den damit verbundenen diversen Belastungen und Unannehmlichkeiten u. U. von
einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges auszugehen und somit ein
Abschlag vorzunehmen sei. Auf den streitgegenständlichen Fall treffe dies jedoch
nicht zu. Beim Kläger habe nur eine geringfügige altersbedingte "normale"
Weitsicht vorgelegen, die lediglich den Gebrauch einer Lesebrille notwendig
gemacht habe. Der Kläger habe keinen Schreibtischberuf ausgeführt, so dass sein
Vortrag glaubhaft sei, dass er habe lediglich für längeres Lesen die Lesebrille
benötigt und aufgesetzt. Dies könne nicht als Vorinvalidität im Sinne der AUB
gewertet werden. Dem Kläger stehe daher der volle 50 %ige Versicherungsanspruch
zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Endurteil vom 06.05.2004
(Seiten 4/6; Blatt 41/43 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 17.05.2004 zugestellte Endurteil hat diese durch
Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004, eingegangen am selben
Tag, Berufung eingelegt (Blatt 50/51 d.A.) und diese innerhalb der bis
17.08.2004 verlängerten Frist durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom
16.08.2004 (eingegangen am selben Tag) begründet (Blatt 57/61 d.A.). Die
Beklagte rügt, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einem Rechtsfehler. Die
Kammer habe den Inhalt der Regelung des § 7 I (3) X AUB 97 verkannt, indem sie
gemeint habe, eine altersbedingte "normale" Weitsichtigkeit sei keine
Vorinvalidität im Sinne dieser Regelung und sie zudem noch zu Unrecht auf die
individuellen Verhältnisse des Klägers abgestellt habe. Im Rahmen dieser
Regelung komme es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die
Vorbeeinträchtigung auf Krankheiten oder Gebrechen oder auf altersbedingte
Veränderungen des Körpers in Form normaler Abnutzungs- und
Verschleißerscheinungen zurückzuführen sei. Auch die altersbedingte
Weitsichtigkeit sei bereits als Vorinvalidität im Sinne des § 7 I (3) X AUB 97
zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1983, 581, 1990, 478)
sei bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges grundsätzlich von der
durch eine Brille korrigierten Sehkraft auszugehen. Jedoch sei ein Abschlag für
diejenige Minderung der Gebrauchsfähigkeit zu machen, die sich aus der
Notwendigkeit des Tragens einer Brille und den damit verbundenen Belastungen
ergebe. Nach den Ausführungen der Zeugin Dr. D. habe beim Kläger ein Visus des
rechten Auges von 0,8 vorgelegen, was nach der allgemein anerkannten Tabelle von
Granberg-Danielsen/Thomann zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit von 1/25,
mithin zu einem Vorinvaliditätsgrad von 2 % führe. Die individuellen
Verhältnisse des Klägers seien nicht zu berücksichtigen, es bestehe keine
Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abzuweichen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung vom 16.08.2004 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die streitgegenständliche
Klausel des § 7 I (3) X AUB 97 sei aus der Sicht eines verständigen
Versicherungsnehmers, der sich um Erkenntnis bemühe, auszulegen. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte in ihren Bedingungen einen umfassenden
Versicherungsschutz anpreise und zwar für Jedermann, in jedem Alter, für jede
normale Lebenssituation des täglichen Lebens zu jeder Tageszeit, überall auf der
Erde. Daher vermöge der normale Versicherungsnehmer nicht zu erkennen, dass eine
altersbedingte Minderung der Sehkraft zu einem Abschlag führen müsse, wenn die
Beklagte Leistungen unabhängig vom Lebensalter verspreche. Im Übrigen habe beim
Kläger nur eine geringfügige altersbedingte normale Weitsichtigkeit auf einem
Auge vorgelegen. Eine dauernde Gebrauchsbeeinträchtigung sei hierin nicht zu
sehen. Die altersbedingte Weitsichtigkeit des Klägers sei ein altersbedingter
Normalzustand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die
Berufungserwiderung des Klägers vom 20.09.2004 (Blatt 68/72 d.A.) Bezug
genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 25.01.2005 (Blatt 93/95 d.A.)
durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftliches
Gutachten vom 23.05.2005 (Blatt 107/110 d.A.), dessen ergänzende Stellungnahme
vom 13.10.2005 (Blatt 120 d.A.) sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens
durch den Sachverständigen im Termin vom 10.01.2006 (Blatt 130/133 d.A.) Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei dem durch das
Unfallereignis verletzten rechten Auge des Klägers eine Vorinvalidität im Sinne
der Regelung in § 7 I (3) X AUB 97 nicht vorgelegen hat.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muss.
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch- auf seine Interessen
an (BGHZ 123, 83,85 = NJW 1993, 2369).
Die Auslegung nach diesen Grundsätzen führt zu folgendem Ergebnis:
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zunächst zu Recht davon ausgehen,
dass das Merkmal der Invalidität in den verschiedenen AGB-Klauseln einheitlich
verwendet wird. Eine Definition des Invaliditätsbegriffs findet sich in § 7 Abs.
I (2 c) AUB 97. Danach liegt eine Invalidität vor, wenn die normale körperliche
oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung
medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Diese Definition ist somit auch
maßgeblich für die Auslegung des Begriffes der Vorinvalidität im Sinne von § 7 I
(3) X AUB 97.
Ausgehend hiervon liegt beim Kläger eine Vorinvalidität nicht vor. Ein
verständiger Versicherungsnehmer wird die vorgenannte Klausel so interpretieren,
dass bei der Beurteilung der "normalen körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit" auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der
jeweiligen Altersgruppe abzustellen sein wird. Würde man dagegen etwa auf die
körperliche Leistungsfähigkeit eines 20 Jahre alten, gesunden
Versicherungsnehmers abstellen, welche sicherlich höher liegt als diejenige
eines über 60 Jahre alten Versicherungsnehmers, so wäre dessen
Versicherungsschutz allein wegen seiner Alters erheblich gemindert. So wird ein
verständiger Versicherungsnehmer die Klausel unter Anwendung der vorgenannten
Auslegungsgrundsätze jedoch nicht verstehen.
Wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
Prof. Dr. L. ergibt, entsprach der Zustand des rechten Auges des Klägers vor dem
Unfallereignis dem Normalzustand eines Versicherungsnehmers im Alter des
Klägers. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im
Zeitraum zwischen 40 und 50 Jahren bei jedem Menschen eine Altersweitsichtigkeit
entwickelt. Dies sei das Ergebnis eines physiologischen Vorgangs. Ohne Brille
könne ein Normalsichtiger mit dieser Altersweitsichtigkeit normale Texte wie
z.B. Bücher und Speisekarten nicht lesen, wohl aber z.B. die Anzeige der
Armaturen in einem Fahrzeug, größere Zeitungsüberschriften oder
Preisauszeichnungen in Geschäften, soweit diese groß genug seien und der Kläger
hinreichend weit entfernt sei. Die Sehfähigkeit des Auges des Klägers habe
ungefähr derjenigen von 99 % seiner Altersgenossen entsprochen. Dem folgt der
Senat.
Daher ist davon auszugehen, dass der Zustand des Auges des Klägers vor dem
Unfallereignis im Vergleich seiner Altersklasse normal funktionierte und nicht
eingeschränkt war. Auf diesen Personenkreis ist aus den vorgenannten Gründen
abzustellen. Daher war die Beklagte verpflichtet, diejenigen Leistungen zu
erbringen, die sie für den Fall einer 50 % - igen Invalidität nach der
Gliedertaxe bei dem Verlust eines Auges versprochen hat.
Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung nicht im Widerspruch zur
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.1983 (IV a ZR 193/81; NJW 1983,
2091). Im dort entschiedenen Fall war der Kläger erheblich kurzsichtig (R-4,0
sph, L-4,5 sph, 1,25 cyl./85I). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung
die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Auges in der Notwendigkeit gesehen,
eine Brille zu tragen. Bei bestimmten Gelegenheiten, beim Schlafen, beim Baden
oder zum Reinigen müsse der Brillenträger diese Hilfe absetzen. Dies führe dazu,
dass die volle Sehkraft eben nicht 24 Stunden täglich zur Verfügung stehe, wie
das bei einem gesunden Menschen der Fall sei. Hinzu komme die mechanische
Belastung durch das Gewicht der Brille, die Behinderung durch das notwendige
Auf- und Absetzen, die psychischen Belastungen durch die Abhängigkeit von der
Sehhilfe, die Gefahr von Beschädigung der Brille, wie von Verletzung durch sie,
sowie drohender (vorübergehender) Verlust mit der Folge, als Brillenträger
vorübergehend in hohem Maß Invalide zu werden.
Diese Voraussetzungen sieht der Senat im vorliegenden Fall als nicht gegeben an.
Der Kläger war nicht kurzsichtig. Beim Schlafen, beim Baden bzw. beim Reinigen
der Brille war er nicht gehindert, seine Umwelt zu erkennen. Er benötigte die
Brille lediglich kurzfristig, zum Lesen kleiner Schriften, also zu einem
Vorgang, der normalerweise nicht mit einem Risiko der Verletzung durch eine
aufgesetzte Brille verbunden ist. Der Senat vermag daher nicht zu erkennen,
weshalb die Notwendigkeit in diesen Fällen eine Brille zu tragen, eine
psychische Belastung für den Kläger dargestellt hätte. Auch wäre der Kläger bei
Verlust der Brille nicht, wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, im
hohen Maß invalide geworden. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen
entsprach die Sehkraft des Klägers dem Normalfall seiner Altersgenossen. Der
Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der Kläger je nach Entfernung auch
ohne Brille Texte auf einem Bildschirm lesen und uneingeschränkt den Fernseher
nutzen konnte. Die Beeinträchtigung durch den Verlust der Akkomodationsfähigkeit
sei bei einem jungen Menschen mit 5-10 % zu bewerten, die Beeinträchtigung bei
einem 60 Jährigen dagegen mit Null. Dem schließt sich der Senat an.
Das Landgericht hat die Beklagte daher zu Recht verurteilt, die
streitgegenständliche weitere Invaliditätsleistung zu erbringen, weshalb die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 11 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsrund im Sinne von § 543
Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Entscheidung steht, wie dargelegt, nicht im Widerspruch
zu der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs.
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