Vorkaufsrecht
des Mieters
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
269/06
Urteil vom
22.06.2007
Leitsätze:
a) Das
gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei
dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen (Bestätigung
von BGHZ 167, 58, 61 ff.).
b) Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die
Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf nicht
bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft
wurde (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB), oder wenn die Ermittlung des anteiligen
Preises, der für die dem Vorkaufsrecht unterfallende Eigentumswohnung zu zahlen
ist, für den Mieter schwierig gewesen wäre.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
17. November 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus
befindet. Jahre nach der Anmietung wurde das Hausgrundstück von dem Sohn des
Beklagten zu 1 gekauft, der im Januar 1999 als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen wurde. Im Folgenden wurde das Grundstück nach dem
Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Nachdem eine Gläubigerin die Anordnung der
Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung erwirkt hatte, veräußerte der Sohn
mit Zustimmung der Gläubigerin u.a. die von den Klägern bewohnte
Eigentumswohnung an den Beklagten zu 1, der am 10. März 2004 als Eigentümer
eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 2004 verkaufte der
Beklagte zu 1 die Wohnung an die Beklagte zu 2, zu deren Gunsten eine
Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom
16. Juni 2004 dem Beklagten zu 1 erklärt hatten, sie machten von ihrem
Vorkaufsrecht nach § 577 BGB Gebrauch, kam es zwischen den Parteien zunächst zu
einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dessen Verlauf den Beklagten mit
Berufungsurteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2004 verboten wurde, die
Eintragung der Beklagten zu 2 als Eigentümerin in das Grundbuch zu beantragen
(bzw. einen bereits gestellten Eintragungsantrag aufrecht zu erhalten).
Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache gegen beide Beklagte erhobene
Unterlassungsklage mit dem Ziel der Verhinderung einer Eintragung der Beklagten
zu 2 ebenso abgewiesen wie den weiteren Antrag, den Beklagten zu 1 zur
Auflassung des Wohnungseigentums und zur Erteilung einer Löschungsbewilligung zu
verurteilen. Die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der
von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge
weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat ein Vorkaufsrecht der Kläger mit der Begründung verneint, §
577 BGB erfasse nur den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung in
Wohnungseigentum. Das gelte auch dann, wenn die Wohnung an einen
Familienangehörigen oder an eine zum Hausstand gehörende Person mit der Folge
verkauft werde, dass ein Vorkaufsrecht nicht zur Entstehung gelange. Eine
Einschränkung der "Verfügungsbefugnis" desjenigen, der privilegiert nach § 577
Abs. 1 Satz 2 BGB erworben habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dass ein
missbräuchlicher Verkauf an privilegierte Personen möglich sei, rechtfertige
keine andere Beurteilung. Missbrauchsfällen sei mit der Anwendung von § 242 BGB
zu begegnen. Ein Missbrauch lasse sich hier jedoch nicht feststellen.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verfüge nicht über einen
Tatbestand und sei deshalb aufzuheben, geht fehl. Das Berufungsgericht nimmt
nach § 540 Abs. 1 ZPO zulässigerweise Bezug auf die Darstellung des Sach- und
Streitstands in dem erstinstanzlichen Urteil und gibt an, inwieweit die
Klageanträge im Berufungsrechtszug modifiziert worden sind. Auch wenn die
Berufungsanträge selbst nicht ausdrücklich wiedergegeben werden, wird damit
jedenfalls im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts hinreichend
deutlich, über welche Anträge entschieden worden ist. Das genügt (vgl. dazu nur
Senatsurt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; BGH, Urt. v.
30. September 2003, VI ZR 438/02, NJW 2004, 293, 294; jeweils m.w.N.).
2. Auch in der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
a) Erfüllungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 nach §§ 433 Abs. 1 Satz 1, 464
Abs. 2 BGB bestehen nicht.
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der hier in Rede stehende
zweite Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum kein Vorkaufsrecht der
Kläger begründet hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nur
der erste Verkauf nach der Umwandlung geeignet ist, ein Vorkaufsrechts des
Mieter nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen, und dass dies selbst dann
gilt, wenn die Entstehung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf aufgrund
gesetzlicher Regelungen - wie etwa bei einem "Verkauf" im Wege der
Zwangsversteigerung (so § 471 BGB) - ausgeschlossen ist (BGHZ 167, 58, 61 ff.;
vgl. auch BGHZ 141, 194, 198 ff.). Auf dieser Grundlage kann nichts anderes
gelten, wenn der Erstverkauf nach § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb zu keinem
Vorkaufsrecht geführt hat, weil es sich bei dem Käufer um einen Familien- oder
Haushaltsangehörigen des Vermieters handelt.
(1) Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers
realisiert sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei einem zweiten
Verkauf nicht mehr die Gefahr der Verdrängung des Mieters aufgrund einer
spekulativen Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen, der mit der
Regelung des § 577 BGB begegnet werden soll (vgl. BGHZ 167, 58, 61 f.). Ist eine
durch die Umwandlung herbeigeführte gesteigerte Verdrängungsgefahr bei einem
späteren Verkauf aber nicht mehr vorhanden, ist der mit einem Vorkaufsrecht
einhergehende Eingriff in die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die
wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Wohnungseigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG)
nicht mehr gerechtfertigt (BGHZ aaO, 62 f.). Rechtsmissbräuchen, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass nur zur Ausschaltung des Vorkaufsrechts an eine nach §
577 Abs. 1 Satz 2 BGB privilegierte Person veräußert wird, kann im Einzelfall
mit der Anwendung von § 242 BGB begegnet werden (vgl. auch Senat, BGHZ 115, 335,
340). Einer Ausweitung des Vorkaufsrechts auf weitere Verkaufsfälle nach der
Umwandlung bedarf es hierzu nicht (vgl. BGHZ 141, 194, 200).
Soweit die Revision geltend macht, der Privilegierungstatbestand des § 577 Abs.
1 Satz 2 BGB sei in Anlehnung an den auf ein berechtigtes Interesse abstellenden
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschaffen worden, gibt diese Überlegung allenfalls
Anlass zur Klärung der Frage, ob § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB teleologisch dahin zu
reduzieren ist, dass der Ausschluss des Vorkaufsrechts nur eingreift, wenn dem
Erwerber ein Nutzungsinteresse zur Seite steht (zu dieser Frage
Staudinger/Rolfs, BGB, [2006], § 577 Rdn. 46 ff. m.w.N.). Das aber verhilft der
Klage nicht zum Erfolg. Denn selbst die Bejahung der Frage führte lediglich
dazu, dass der Vorkaufsfall bereits mit dem ersten - hier zwischen dem Beklagten
zu 1 und dessen Sohn abgeschlossenen - Kaufvertrag eingetreten wäre. Insoweit
ist aber weder ein Vorkaufsrecht ausgeübt worden noch sind etwaige
Erfüllungsansprüche gegen den Sohn Gegenstand des Rechtsstreits.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch der Umstand, dass der
erste Verkauf der Wohnung nicht isoliert, sondern "en bloc" - zusammen mit
weiteren Eigentumswohnungen - erfolgte, nicht die ausnahmsweise Zubilligung
eines Vorkaufsrechts bei dem nachfolgenden Verkauf. Denn auch in solchen Fällen
steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht an der von ihm bewohnten Eigentumswohnung
bereits aufgrund des ersten Verkaufsfalls zu (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,
9. Aufl., § 577 BGB, Rdn. 50, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Juni 2005, VIII
ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 f.). Dass bei dem gebündelten Verkauf mehrerer
Wohnungen die Ermittlung des anteiligen Kaufpreises schwierig sein kann,
rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Vorkaufsrecht nur bei einem
Einzelverkauf oder bei Angabe des auf die Wohnung entfallenden Teilkaufpreises
gegeben wäre. Zum einen führte das von der Revision befürwortete Hinausschieben
der Vorkaufsberechtigung auf künftige - und damit in der Regel ungewisse -
Verkaufsfälle zu einer nicht akzeptablen Beschneidung des von § 577 BGB
bezweckten Mieterschutzes, weil es auch der Erwerber bei einem Weiterverkauf in
der Hand hätte, das Eingreifen der Vorschrift wiederum durch eine
en-bloc-Veräußerung mit fehlender Teilkaufpreisbestimmung zu verhindern. Zum
anderen kann den Schwierigkeiten des Mieters, den auf seine Wohnung entfallenden
anteiligen Kaufpreis zu ermitteln oder zumindest einigermaßen zuverlässig
abzuschätzen, bei einem Streit über die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises über
die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rechnung getragen
werden (vgl. BGHZ 141, 194, 200). Dabei können Zweifel, die dem Mieter bei der
Einschätzung des auf ihn entfallenden Kaufpreises bei seiner Entscheidung über
die Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb der Frist des § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB
(dazu Senat, BGHZ 168, 152, 156) berechtigterweise verblieben sind, im
Einzelfall zu Lasten des Vermieters ausschlagen, weil dieser die die Ausübung
des Vorkaufsrechts erschwerende Vertragsgestaltung zu verantworten hat.
bb) Eine abweichende Beurteilung ist nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
geboten. Das Berufungsgericht hat ein auf Umgehung der Rechtsfolgen des § 577
Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtetes rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken des
Beklagten zu 1 mit seinem Sohn - insbesondere vor dem Hintergrund der
angeordneten Zwangsverwaltung und der Abstimmung des Erstverkaufs mit der
betreibenden Gläubigerin (zu diesem Aspekt BGHZ 141, 194, 202) -
rechtsfehlerfrei verneint.
cc) Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht
zumindest nicht ausdrücklich mit dem an die Kläger gerichteten Schreiben des
Beklagten zu 1 vom 11. Januar 2005 befasst hat. Nur führt auch dessen
Berücksichtigung nicht zu einer den Klägern günstigen Beurteilung. Entgegen der
Auffassung der Kläger kann dem Schreiben nämlich nicht entnommen werden, der
Beklagte zu 1 habe bindend erklärt, dass die Kläger wirksam das Vorkaufsrecht
ausgeübt hätten und zwischen ihnen und dem Beklagten zu 1 ein Kaufvertrag
zustande gekommen sei. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf
das das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat der Beklagte zu 1 mit seinem Schreiben
das in dem Verfügungsrechtsstreit ergangene Berufungsurteil anerkannt. Seine
Erklärung bezog sich damit bei verständiger Würdigung allein auf den zuerkannten
Unterlassungsanspruch, mithin auf ein Recht, dem ersichtlich nur die dienende
Funktion zukommt sicherzustellen, dass Erfüllungsansprüche bis zur Abklärung
ihres Bestehens nicht vereitelt werden. Nur insoweit wollte der Beklagte zu 1
den Klägern entgegen kommen und die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens
entbehrlich machen. Zu dem Bestehen von Erfüllungsansprüchen und zu der
vorgreiflichen Frage, ob den Klägern ein Vorkaufsrecht zur Seite steht, verhält
sich das Schreiben nicht. Die Revision verweist auf kein tatsächliches
Vorbringen, auf dessen Grundlage dem Schreiben ein weitergehender Gehalt
beigelegt werden könnte. Davon abgesehen zeigt die Revision auch keinen
Parteivortrag auf, aus dem sich ergibt, dass die Kläger die außerprozessuale
Erklärung des Beklagten zu 1 - zumal innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB -
angenommen haben.
Im Gegenteil, die Kläger haben Klage in der Hauptsache erhoben, was der Beklagte
zu 1 mit seinem "Anerkenntnis" gerade hatte vermeiden wollen.
b) Auch im Übrigen bleibt der Klage der Erfolg versagt.
aa) Die gegen beide Beklagten erhobene Unterlassungsklage ist zulässig, auch
soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet. Zwar können die Parteien durch
Prozessvertrag die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer
endgültigen machen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 926 Rdn. 4
m.w.N.). Daran fehlt es hier indessen schon deshalb, weil nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Kläger die Erklärung des Beklagten zu 1 vom
11. Januar 2005 angenommen haben (zu diesem Erfordernis BGH, Urt. v. 4. Mai
2005, I ZR 127/02, NJW 2005, 2550, 2552; vgl. auch Urt. v. 5. Dezember 1980, I
ZR 179/78, NJW 1981, 1955).
bb) Die Unterlassungsklage ist jedoch unbegründet, weil für "dienende
Unterlassungsansprüche" der in Rede stehenden Art kein Raum mehr bleibt, wenn -
wie hier - feststeht, dass Erfüllungsansprüche nicht bestehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.