Vorkaufsrecht
eines Mieters bei Zwangsverwaltung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
13/08
Urteil vom
17.12.2008
Leitsatz:
Tritt der
Mieter in Ausübung seines Vorkaufsrechts (§ 577 Abs. 1 BGB) in den vom Vermieter
geschlossenen Kaufvertrag über ein unter Zwangsverwaltung stehendes Mietobjekt
ein, so richtet sich der Eigentumsverschaffungsanspruch des Mieters aus diesem
Kaufvertrag gegen den Vermieter und nicht gegen den Zwangsverwalter. Dem Mieter
steht in einem solchen Fall gegenüber dem Anspruch des Zwangsverwalters auf
Zahlung der Miete (§ 535 BGB, § 152 ZVG) ein Zurückbehaltungsrecht wegen des
gegen den Vermieter gerichteten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an der
Mietwohnung nicht zu.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Dresden vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 2./8. April 1998 von der G. GbR (im
Folgenden: Schuldnerin) eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in D. . Mit
Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 19. Januar 2004 wurde auf Antrag der B.
bank AG (im Folgenden: Gläubigerin) die Zwangsverwaltung über das Grundstück
angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt.
Die Schuldnerin bildete mit notarieller Teilungserklärung vom 30. Juni 2004
insgesamt neun Einheiten Wohnungseigentum und Teileigentum an dem Grundstück.
Sie verkaufte die von den Beklagten gemietete, im Aufteilungsplan mit Nr. 5
bezeichnete Wohnung mit notariellem Vertrag vom selben Tag zusammen mit drei
weiteren Eigentumswohnungen zu einem Gesamtpreis von 314.000,-- EUR an einen
Dritten. Diese Wohnungen sind ebenso wie die weiteren Eigentumseinheiten jeweils
mit Grundschulden der Gläubigerin in Höhe von 1.022.583,76 EUR nebst Zinsen
sowie der Sparkasse Bad S. in Höhe von 511.291,88 EUR nebst Zinsen belastet. Die
Beklagten übten mit Schreiben vom 25. Juli 2005 - ebenso wie die Mieter der drei
anderen Eigentumswohnungen -gegenüber der Schuldnerin ihr Vorkaufsrecht nach §
577 BGB aus. Die Gläubigerin wies den Notar der Beurkundungen vom 30. Juni 2004
mit Schreiben vom 14. September 2005 darauf hin, sie habe wegen des damit
zusätzlich verbundenen Aufwands keinerlei Interesse an einer Einzelverwertung
der Wohnungen; da die Aufteilung der Immobilie in Wohneigentum ohne ihr Wissen
erfolgt sei, sei die Aufteilung im Falle der Unmöglichkeit der Abwicklung der
geschlossenen Kaufverträge - verursacht durch das geltend gemachte Vorkaufsrecht
einiger Mieter - rückgängig zu machen, damit die Immobilie anschließend
insgesamt veräußert bzw. versteigert werden könne. Den Beklagten und den Mietern
der drei anderen Wohnungen teilte die Gläubigerin mit Schreiben vom 6. Oktober
2005 mit, es hänge vom Kaufpreis (für das Gesamtobjekt) ab, ob sie die
Löschungsbewilligung für die Grundschulden erteilen werde, und stellte ihnen
anheim, ein Kaufangebot für sämtliche Wohnungen zu unterbreiten, das sie an die
Schuldnerin weiterleiten werde; sie habe aber keinen Einfluss darauf, mit wem
die Schuldnerin einen Kaufvertrag schließe.
Die Beklagten forderten die Schuldnerin mit Schreiben vom 7. November 2005 auf,
bis zum 25. November 2005 ihre Bereitschaft zu erklären, an der Erfüllung des
durch Ausübung des Vorkaufsrechts mit ihnen zustande gekommenen Kaufvertrags
mitzuwirken; die Schuldnerin gab keine entsprechende Erklärung ab. Seit Dezember
2005 zahlen die Beklagten die monatliche Grundmiete nicht mehr an den Kläger.
Sie berufen sich darauf, dass ihnen gegenüber dem Kläger ein
Zurückbehaltungsrecht an der Miete zustehe, bis der Kaufvertrag mit ihnen
seitens der Schuldnerin erfüllt werde.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
der Grundmiete für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 abzüglich eines
Guthabens der Beklagten aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004. Die der
Höhe nach unstreitige Klageforderung beläuft sich auf 3.632,18 EUR nebst Zinsen.
Die Beklagten haben erklärt, dass sie den Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen
Verschaffung des Eigentums an der von ihnen gemieteten Wohnung anerkennen, und
haben widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 3.632,18 EUR nebst Zinsen
zu zahlen.
Das Amtsgericht hat der Klage - ohne Einschränkung durch die von den Beklagten
erstrebte Zug-um-Zug-Verurteilung - stattgegeben und hat die Widerklage
abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der diese
Klageabweisung beantragt und ihre Widerklage nur noch hilfsweise verfolgt haben,
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten, mit der diese ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug
weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht der Zahlungsklage uneingeschränkt stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen. Gegenüber dem nach Grund und Höhe unstreitigen
Mietzinsanspruch des Klägers als Zwangsverwalter könnten sich die Beklagten
nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen. Der fällige Anspruch
der Beklagten auf Eigentumsverschaffung aufgrund des wirksam ausgeübten
Vorkaufsrechts richte sich gegen die Zwangsverwaltungsschuldnerin. Der Kläger
als Zwangsverwalter könne diesen Anspruch nicht erfüllen. Ihm obliege nur die
Verwaltungsbefugnis über das zwangsverwaltete Objekt, das er in seinem
wirtschaftlichen Bestand erhalten müsse, über das er aber nicht verfügen dürfe.
Sei dem Zwangsverwalter daher die Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs
unmöglich, so könne ihm bezüglich der Verwaltungsbefugnis zur Einziehung der
Mieten ein sich aus dem Eigentumsverschaffungsanspruch ergebendes
Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden; es fehle an der
Gegenseitigkeit. Im Übrigen würde die Annahme eines Zurückbehaltungsrechtes dazu
führen, dass das Zwangsverwaltungsverfahren blockiert werden könnte, da der
Zwangsverwalter keine Möglichkeit hätte, das Zurückbehaltungsrecht abzuwenden.
Dem stehe auch nicht die gesetzliche Wertung des § 152 Abs. 2 ZVG entgegen. Zwar
seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Erfüllungspflichten
des Zwangsverwalters aus dem Mietverhältnis nicht auf die mit der
Gebrauchsgewährungspflicht unmittelbar zusammenhängenden Pflichten begrenzt,
sondern umfassten auch die Pflichten aus einer Kautionsabrede. Ausschlaggebend
für die Pflicht des Zwangsverwalters zur Kautionsrückzahlung sei aber der
besondere Charakter der treuhänderischen Kautionsabrede. Der sich daraus
ergebenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Mieters habe der Gesetzgeber bei
der Neuregelung des § 566 BGB Rechnung getragen. Unter dem Gesichtspunkt des
Mieterschutzes sei die hier dem Zwangsverwalter entgegengehaltene
Eigentumsverschaffungspflicht aufgrund des gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht mit
der Rückgabepflicht aus der Kautionsabrede vergleichbar. Der von den Beklagten
geltend gemachte Gegenanspruch ziele auf eine dingliche Verfügung über die
zwangsverwaltete Mietsache, mit der die Beklagten gerade ihre Stellung als
schutzwürdige Mieter aufgeben wollten.
Der hilfsweise geltend gemachte Widerklageantrag der Beklagten auf
Verzugsschadensersatz in Höhe der zuerkannten Miete sei nicht begründet. Wie
auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt werde, sei der Kläger als
Zwangsverwalter nicht Schuldner des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an der
Wohnung. Daraus folge, dass der Kläger auch nicht passiv legitimiert sei für
einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wegen Nichterfüllung des fälligen
Eigentumsverschaffungsanspruchs.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht der nach Grund und Höhe unstreitige
Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände für die Monate Dezember 2005 bis April
2006 zu ( § 535 Abs. 2 BGB, § 152 ZVG). Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten
gegenüber dem Anspruch des Klägers besteht aufgrund des von den Beklagten
ausgeübten Vorkaufsrechts ebenso wenig wie der mit der Hilfswiderklage gegenüber
dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
1.
Die Beklagten sind aufgrund der Ausübung des ihnen zustehenden Vorkaufsrechts (
§ 577 Abs. 1 BGB) in den zwischen der Schuldnerin und dem Dritten geschlossenen
Kaufvertrag über die in Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung eingetreten (
§ 464 Abs. 2 BGB). Ihnen steht damit aus diesem Kaufvertrag ein Anspruch auf
Verschaffung des Eigentums an der Mietwohnung zu ( § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dieser Anspruch richtet sich aber, wie auch die Beklagten nicht verkennen, nicht
gegen den Kläger, sondern gegen die Schuldnerin. Der Kläger ist nicht Partei des
Kaufvertrages und aufgrund seiner Stellung als Zwangsverwalter auch nicht
befugt, über das Eigentum an der Mietwohnung zu verfügen. Durch die
Beschlagnahme des Grundstücks nach § 148 Abs. 2 ZVG findet kein Eigentumswechsel
und kein Rechtsübergang auf den Zwangsverwalter statt, sondern dem Eigentümer
wird lediglich die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen
(Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, WuM 2005, 460, Tz. 12). Dem
Verwalter steht dementsprechend nur die Befugnis zur laufenden Verwaltung des
Grundstücks zu ( § 152 Abs. 1 ZVG). Die Verfügungsbefugnis verbleibt dagegen
auch nach angeordneter Zwangsverwaltung bei dem Zwangsverwaltungsschuldner (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,
Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 148 Rdnr. 3 f.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152 Rdnr.
4.3), hier der Schuldnerin, allerdings beschränkt durch das mit der
Beschlagnahme verbundene relative Veräußerungsverbot, das im Verhältnis zu dem
die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger besteht ( § 146 Abs. 1, § 20 Abs.
1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB). Der Zwangsverwalter kann daher
weder die Auflassung erklären noch die Grundbucheintragung einer Verfügung über
das Grundstück beantragen oder bewilligen (Stöber, aaO). Das wird auch von der
Revision nicht in Zweifel gezogen.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mieter dem Anspruch des Vermieters auf
Zahlung der Miete ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen eines
Auflassungsanspruchs aus einem Kaufvertrag über die Mietwohnung entgegenhalten
kann. Den Beklagten steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
jedenfalls gegenüber dem Kläger das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen
ihres gegen die Schuldnerin gerichteten Auflassungsanspruchs nicht zu. Da dieser
Anspruch, wie ausgeführt, nicht gegenüber dem Kläger besteht, fehlt es bereits
an der nach § 273 BGB für ein Zurückbehaltungsrecht erforderlichen
Gegenseitigkeit der Ansprüche des Klägers und der Beklagten. Aus diesem Grund
kann auch die prozessuale Rechtsfolge eines geltend gemachten
Zurückbehaltungsrechts nicht eingreifen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
führt zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erfüllung des einredeweise geltend
gemachten Gegenanspruchs ( § 274 Abs. 1 BGB). Eine solche Verurteilung, wie sie
die Beklagten mit ihrer Erklärung, dass sie den Zahlungsanspruch Zug um Zug
gegen Verschaffung des Eigentums an der von ihnen gemieteten Wohnung anerkennen,
zunächst erstrebt haben, kann nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht
Schuldner dieses Anspruchs ist; das von den Beklagten im ersten Rechtszug
erklärte "Anerkenntnis" ging daher ins Leere. Dagegen bringt die Revision nichts
vor. Sie meint jedoch, trotz fehlender Gegenseitigkeit der beiderseitigen
Ansprüche ergebe sich aus § 152 Abs. 2 ZVG und § 577 BGB, dass der Kläger als
Zwangsverwalter den Kaufvertrag, in den die Beklagten eingetreten sind, gegen
sich gelten lassen müsse und daher den Beklagten gegenüber dem Kläger ein
Zurückbehaltungsrecht wegen ihres gegen die Schuldnerin gerichteten Anspruchs
auf Eigentumsverschaffung zustehe. Dies trifft nicht zu.
a)
Nach § 152 Abs. 2 ZVG ist ein vor der Beschlagnahme geschlossener Mietvertrag
auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Die Vorschrift bezieht sich schon ihrem
Wortlaut nach nur auf den vor Anordnung der Zwangsverwaltung geschlossenen
Mietvertrag der Beklagten, nicht aber auf den nach der Beschlagnahme zustande
gekommenen Kaufvertrag über die Mietwohnung zwischen der Schuldnerin und dem
Dritten, in den die Beklagten durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts eingetreten
sind.
Auch aus dem Schutzzweck der Vorschrift und der von den Beklagten herangezogenen
Senatsrechtsprechung zur Geltung einer mietvertraglichen Kautionsabrede
gegenüber dem Zwangsverwalter (Senatsurteile vom 9. März 2005, aaO, und vom 16.
Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342) ergibt sich nicht, dass die Beklagten
dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete ihren Anspruch gegen die
Schuldnerin auf Verschaffung des Eigentums an der Mietwohnung einredeweise
entgegenhalten könnten. Nach der gesetzlichen Wertung des § 152 Abs. 2 ZVG soll
der Mieter nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass das vermietete
Grundstück beschlagnahmt und die Zwangsvollstreckung angeordnet wird
(Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO, unter II 3 d). Daraus hat der Senat
hergeleitet, dass der Zwangsverwalter in alle Rechte und Pflichten des
Vermieters "aus dem bestehendem Mietverhältnis" eintritt (aaO, unter II 3 b;
Senatsurteil vom 16. Juli 2003, aaO, unter II 2) mit der Folge, dass die
Verwaltungs- und Erfüllungspflicht des Zwangsverwalters auch eine Kautionsabrede
"als Bestandteil des Mietverhältnisses" einschließt (Senatsurteil vom 16. Juli
2003, aaO; Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO, unter II 3 c). Daraus ist
entgegen der Auffassung der Revision nicht herzuleiten, dass der Mieter dem
Zwangsverwalter auch die Rechte aus einem mit dem Zwangsverwaltungsschuldner
zustande gekommenen Kaufvertrag über die Mietwohnung entgegenhalten kann.
Der Schutzzweck des § 152 Abs. 2 ZVG erfasst - dem Wortlaut der Vorschrift
entsprechend - nur die Rechte und Pflichten des Mieters aus dem Mietverhältnis,
nicht dagegen die Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Mietwohnung. Denn ein
solcher Kaufvertrag ist - anders als die zur Sicherung mietvertraglicher
Ansprüche des Vermieters getroffene Kautionsabrede - nicht Bestandteil des
Mietverhältnisses, in dem der Mieter des besonderen Schutzes in der
Zwangsverwaltung bedarf. § 152 Abs. 2 ZVG gewährt deshalb dem Mieter keinen
Schutz, soweit der Mieter Ansprüche aus einem Kaufvertrag über die Mietwohnung
durchsetzen und damit, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat,
seine Stellung als Mieter aufgeben will. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Kaufvertrag über die Mietwohnung durch unmittelbare Vereinbarung zwischen dem
Mieter und dem Zwangsverwaltungsschuldner oder - wie hier - durch Ausübung des
dem Mieter zustehenden Vorkaufsrechts aus § 577 BGB zustande kommt. Der
Schutzzweck des § 152 Abs. 2 ZVG geht nicht so weit, dass dem Mieter mit dieser
Bestimmung gegenüber dem Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete ein
Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung des Kaufvertrags durch den
Zwangsverwaltungsschuldner in die Hand gegeben werden soll, damit der Mieter auf
diese Weise Druck auf den Zwangsverwaltungsgläubiger ausüben kann, dass dieser
die für die Erfüllung des Kaufvertrags erforderlichen Voraussetzungen -
Einstellung der Zwangsvollstreckung und Freistellung des Kaufobjekts von
Grundpfandrechten - schafft.
Für das Verhältnis zwischen Mieter und Zwangsverwalter ist der Abschluss des
Kaufvertrages zwischen dem Mieter und dem Zwangsverwaltungsschuldner daher
(zunächst) ohne Bedeutung. Erst wenn der Kaufvertrag vom Schuldner im
Zusammenwirken mit dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger erfüllt
wird und der Mieter damit Eigentum an der Mietwohnung erwirbt, so dass der
Anspruch auf Zahlung der Miete durch Konfusion erlischt, müssen der
Zwangsverwalter und der Gläubiger dies gegen sich gelten lassen.
b)
Auch aus § 577 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht herzuleiten,
dass dem Mieter nach Ausübung des Vorkaufsrechts wegen seines
Eigentumsverschaffungsanspruchs gegen den Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht
gegenüber dem Anspruch des Zwangsverwalters auf Zahlung der Miete zusteht. Das
Vorkaufsrecht nach § 577 BGB dient dem Schutz des Mieters vor einer Verdrängung
im Zusammenhang mit der Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum (BT-Drs.
12/3013, S. 18; BT-Drs. 12/3254, S. 40; Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR
250/05, NJW 2006, 1869, Tz. 16; Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07,
NJW 2008, 2257, Tz. 8). Die Vorschrift richtet sich damit gegen den Vermieter,
der die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandelt und verkauft, und gegen
den Dritterwerber, nicht aber gegen den Zwangsverwalter und den
Zwangsverwaltungsgläubiger, die nicht die Befugnisse des Eigentümers zur
Umwandlung und zum Verkauf der Mietwohnung haben.
Davon abgesehen bezweckt § 577 BGB auch nicht, den Mieter, der eine in
Wohnungseigentum umgewandelte Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts
kauft, etwa besser zu stellen als den Mieter, der eine solche Wohnung in der
Zwangsverwaltung - unabhängig vom Vorkaufsrecht - durch unmittelbare
Vereinbarung vom Vermieter kauft. Aus § 577 BGB ergibt sich ebenso wie aus § 152
Abs. 2 ZVG keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Rechte des Mieters in
der Zwangsverwaltung weiter gehen sollen, wenn der Mieter die Mietwohnung durch
Ausübung des Vorkaufsrechts kauft, als sie gehen, wenn der Kaufvertrag durch
unmittelbare Vereinbarung mit dem Vermieter zustande kommt.