Vorvertrag für
Autokaufvertrag – Schadensersatz wegen Nichterfüllung
AG Daun
Az: 3 C 509/05
Urteil vom
07.07.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in Daun auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor
Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt einen Kfz-Handel und hat sich dabei auf den Ankauf von
Fahrschulfahrzeugen im gesamten Bundesgebiet spezialisiert. Dabei fungiert er
lediglich als Zwischenhändler, in dem er die erworbenen Gebrauchtwagen in der
Regel umgehend an andere Fahrzeughändler im süddeutschen Raum weiter veräußert.
Hierfür wirbt er in den entsprechenden Fachzeitschriften bundesweit für den
Ankauf von gebrauchten Fahrschulfahrzeugen bzw. durch direkte Faxanschreiben bei
den Fahrschulen. Auf ein solches Anschreiben hin meldete sich der Beklagte am
28.09.2004 per Telefax beim Kläger und bot ihm darin folgendes Fahrzeug an:
Modellbezeichnung: VW Golf SDI 68 PS, Erstzulassung 1/2001, Kilometerstand:
210.000, Farbe rot. Als Preisvorstellung nannte der Beklagte dem Kläger einen
Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Am 02.10.2004 fand ein Besichtigungstermin bei
dem Beklagten statt. Die Parteien unterzeichneten am selben Tag einen vom Kläger
vorgefertigten Vertrag, der ursprünglich mit Kaufvertrag überschrieben war,
dieses Wort jedoch vom Kläger durchgestrichen und von ihm handschriftlich mit
Vorvertrag bezeichnet wurde. Im Übrigen enthält dieses Dokument die genaue
Anschrift von Käufer und Verkäufer, die exakte Beschreibung des
Kaufgegenstandes, den Preis und als Zeitpunkt der Übergabe "nach Erhalt des
neuen". Der Beklagte gab das streitgegenständliche Fahrzeug der Fa. XXXX
XXXXXXXXXXXXXX, von der er das Neufahrzeug erhielt, in Zahlung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kauf- bzw. Vorvertrages in Höhe von
insgesamt 3.879,31 EUR.
Der Kläger trägt vor, der Vorvertrag sei bindend und lediglich statt des
Kaufvertrages gewählt worden, weil der Übergabetermin noch nicht exakt
festgestanden habe. Er selbst habe das Fahrzeug unmittelbar nach Vertragsschluss
mit dem Beklagten zu einem Preis von 9.500,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer
weiterveräußert, weshalb er den entgangenen Gewinn von 3.879,31 EUR nun mit der
Klage geltend mache. Das Fahrzeug habe im Übrigen sogar einen marktüblichen
Händlerverkaufswert von 10.500,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer gehabt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.879,31 EUR zuzgl.
Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.11.2004 sowie
vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR und darüber hinaus 197,45 EUR
außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem
Basiszinssatz ab dem 12.02.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, es sei kein
bindender Vorvertrag geschlossen worden. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug
sofort kaufen wollen, während er noch habe abwarten wollen. Er habe dem Kläger
vorgeschlagen, er solle den Kaufvertrag da lassen, damit er es sich überlegen
könne. Dies aber habe der Kläger nicht gewollt, vielmehr die Bezeichnung
Kaufvertrag durchgestrichen und den Vertrag mit "Vorvertrag" überschrieben mit
dem Bemerken, er (der Beklagte) könne es sich ja jederzeit anders überlegen. Der
Händlerverkaufswert für das streitgegenständliche Fahrzeug belaufe sich auf
4.193,00 EUR, da das Fahrzeug rot gewesen und als Fahrschulwagen genutzt worden
und 235.000 km gelaufen sei.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von
3.879,31 EUR wegen Nichterfüllung des "Vorvertrages" gem. §§ 305, 433, 280, 281
BGB zu.
Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist zwischen den Parteien kein
bindender Vorvertrag zustande gekommen, wegen dessen Nichterfüllung der Kläger
ein Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe erfolgreich hätte
durchsetzen können. Zunächst ist festzustellen, dass das von Seiten des
Beklagten an den Kläger gesendete Fax über den beabsichtigten Verkauf des
Fahrzeugs kein bindendes Angebot auf Kaufvertragsabschluss im Sinn von § 145,
147 Abs. 2 BGB darstellt. Selbst wenn dieses Telefaxschreiben nicht lediglich
als invitatio at offerendum gewertet wird, sondern als ein Angebot an einen
Abwesenden im Sinn von §§ 145, 147 BGB, so hat der Kläger dieses Angebot nicht
im Rahmen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen, da zunächst ein
Besichtigungstermin vereinbart wurde.
Aber auch durch Unterzeichnung des "Vorvertrages" am 02.10.2005 ist der Beklagte
keine Pflicht zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über den
streitgegenständlichen Golf eingegangen, dessen unmöglich gewordene Leistung zu
Schadensersatzansprüchen des Klägers führt.
Der Vorvertrag als solcher ist gesetzlich nicht normiert, aufgrund der
Vertragsfreiheit ist er jedoch anerkannt und in der Regel als ein
schuldrechtlicher Vertrag, der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines
Hauptvertrages begründet, anzusehen (BGHZ 102, S. 384, 388). Bei dieser
Definition handelt es sich jedoch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff,
vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt
war oder aber ob lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde (BGH NJW 1980,
S. 1577; OLG München, NJW-RR 97, 117). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass
lediglich eine nicht bindende Absichtserklärung seitens des Beklagten abgegeben
wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Wort Kaufvertrag
durchgestrichen und durch das Wort Vorvertrag ersetzt hat, so dass die von
Seiten des Beklagten abgegebene Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen
ist. Diese Auslegung ergibt eben das Vorliegen einer bloßen Absichtserklärung
und nicht die Eingehung einer Verpflichtung von Seiten des Beklagten. Denn hätte
der Beklagte sich tatsächlich binden wollen, wie vom Kläger vorgetragen, hätte
nichts näher gelegen, als den vom Kläger vorbereiteten Kaufvertrag zu
unterzeichnen. Sämtliche Daten des Kaufvertrages - Parteien, Kaufgegenstand,
Preis etc. - waren bekannt. Selbst der Übergabetermin und die Zahlungsart waren
vereinbart. Lediglich das exakte Datum der Übergabe war noch nicht bekannt.
Indes war der Zeitpunkt der Übergabe bestimmbar, nämlich nach Auslieferung des
neuen Pkws, die für Dezember 2005/Januar 2006 vorgesehen war, so dass sich
allein aus der nicht exakten Bestimmung des Übergabetermins kein Grund ergab,
den vorbereiteten Kaufvertrag nicht zu unterzeichnen. Ein bindender Vorvertrag
wird idR nur gewählt, wenn noch nicht sämtliche für einen Hauptvertrag
wesentliche Daten vorliegen. Die Weigerung des Beklagten, den so seitens des
Klägers vorbereiteten Kaufvertrag zu unterzeichnen, macht nur dann Sinn, wenn
der Beklagte einen bindenden Vertrag mit dem Kläger eben nicht eingehen wollte,
vielmehr sich den Abschluss eines Kaufvertrages noch vorbehalten wollte. Auch
aus der Tatsache, dass der Beklagte als Geschäftsmann im Verkehrsleben
teilnimmt, ergibt sich nicht, dass die von ihm getätigte Unterschrift unter den
mit Vorvertrag unterzeichneten Vertrag in der vom Kläger geäußerten Auffassung
zu verstehen ist. Denn bei dem Begriff des Vorvertrag handelt es sich eben nicht
um einen feststehenden gesetzlich normierten Rechtsbegriff, vielmehr um einen in
der Rechtsprechung entwickelten Begriff, der auslegungsfähig ist. Insgesamt
sprechen die gegebenen Anzeichen - Durch streichen des Wortes Kaufvertrag und
Überschreiben des Textes mit Vorvertrag durch den Kläger bei Vorhandensein
sämtlicher für einen Kaufvertrag wesentlicher Daten - dafür, dass der Beklagte
sich nicht binden wollte. Beweise für seinen gegenteiligen Vortrag, eine Bindung
sei entgegen dem Vortrag des Beklagten und dem Ergebnis der Auslegung gewollt
gewesen, hat der Kläger nicht angeboten. Da er aber als Anspruchsteller insoweit
darlegungs- und beweisbelastet ist, war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. l, 708 Nr. 11, 711
ZPO.