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Vorrätigkeit beworbener Ware: Bei
Erscheinen der Werbung
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 1 U 121/05
Urteil vom 12.01.2006
Vorinstanz: Landgericht
Osnabrück, Az.: 14 O 518/05
Leitsatz:
Werbung ist irreführend, wenn beworbene
Ware bei Erscheinen der Werbung nicht mehr vorrätig ist.
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2005
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 13.9.2005 verkündete Urteil
der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück
geändert.
Der Beklagten wird im Wege einstweiliger Verfügung untersagt, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, oder sonst in der Werbung gegenüber dem letzten Verbraucher
Einbauküchen unter Hinweis auf "neuwertige Ausstellungstücke und Restposten"
und/oder "alles muss raus!" anzukündigen, wenn und soweit dergestalt beworbene
Einbauküchen im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal nicht
vorrätig sind und dort zur sofortigen Mitnahme bereitstehen, wie bei der
beworbenen Einbauküche für 1.998,00 € auf Seite 3 der Werbebeilage in der "XX
Tagespost" vom 25.8.2005 geschehen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00
Euro und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und
letztere an dem Inhaber der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im
Folgenden Beklagte), die ebenso wie die Klägerin ein Möbelhaus betreibt, im Wege
einstweiliger Verfügung auf Unterlassung angeblich wettbewerbswidriger Werbung
in Anspruch, mit der eine im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht mehr
vorhandene Einbauküche zu einem Sonderpreis angeboten wurde. Die Klägerin
bezieht sich dabei auf eine am 25.8.2005 verteilte Werbebeilage, in der eine
Einbauküche zu einem reduzierten Preis von 1.998,00 € angeboten worden war, die
am 25.8.2005 unstreitig nicht mehr vorhanden, sondern nach Behauptung der
Beklagten bereits am 24 8.2005 verkauft worden war.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.9.2005 den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des vom
Landgericht zu Grunde gelegten Sachverhalts und der Begründung dieser
Entscheidung wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Mit dem
Rechtsmittel wird im Wesentlichen eine im Ergebnis unzutreffende Beweiswürdigung
des Landgerichts geltend gemacht; das Landgericht habe - wie die Klägerin anhand
von teilweise erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Indiztatsachen zu
belegen versucht - es zu Unrecht für glaubhaft gemacht gehalten, dass die in der
Werbung angebotene Küche noch am Vortag des Erscheinens der Werbeanzeige
vorhanden gewesen und auf Grund besonderen Geschehens bereits an diesem Vortag
abverkauft worden sei.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.
1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 5 UWG, der durch einstweilige Verfügung zu sichern
ist.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin nachzuweisen versucht
– die in der Werbebeilage beworbene Küche nicht unmittelbar vor Erscheinen der
Werbung an einen Kunden verkauft worden ist, sondern bereits zuvor nicht
vorhanden war und ob insoweit der von der Klägerin in der Berufungsinstanz
nachgelieferte, auf nachträglichen, neuen Recherchen beruhende Tatsachenstoff
noch zu berücksichtigen ist.
Ein relevanter Wettbewerbsverstoß liegt hier bereits darin, dass die beworbene
Küche im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbebeilage unstreitig nicht mehr
vorhanden war und von keinem der mit der Werbung angesprochenen Adressaten bei
der Beklagten gekauft werden konnte. Darin ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 5
Abs. 5 UWG zu sehen.
Nach § 5 Abs. 5 UWG ist eine Werbung irreführend, wenn mit ihr für eine Ware
geworben wird, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung
und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu
erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Nach dieser Vorschrift muss - wenn sich
aus den Umständen und dem Inhalt und der Verbreitung der Werbung nichts anderes
ergibt - die angebotene Ware jedenfalls in einer Menge vorgehalten werden, die
im Regelfall als Vorrat für einen zweitägigen Verkauf ausreicht.
Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass dann, wenn ein
angemessener Vorrat der beworbenen Ware fehlt, die angesprochenen Verbraucher
irregeführt werden können, sie vergebens im Verkaufslokal des Werbenden
erscheinen und der durch Täuschung hergestellte Geschäftskontakt
(„Lockvogelwerbung") zum Verkauf anderer Gegenstände in unredlicher, unlauterer
Weise ausgenutzt werden kann (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG, Rdnr. 8.2).
Da es danach um einen speziellen Fall der Irreführung des Werbeadressaten und
mithin um eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen (mengenmäßigen)
Warenangebot und der beim Werbeadressaten hervorgerufenen Vorstellung geht,
kommt es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen bei einem normal
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher mit der
betreffenden Werbung hervorgerufen worden sind.
Da im vorliegenden Fall in der Werbebeilage groß herausgestellt worden war, dass
es sich angeblich um eine "TotalRäumung wegen Umbaus" handelte und es der
Beklagten darum ging, die in den zu räumenden Bereichen vorhandene Ware
vollständig zu verkaufen ("alles muss raus"), konnte der Werbeadressat
entnehmen, dass nicht nur die in erheblicher Stückzahl vorhandene Ware, sondern
evtl. auch im Möbelhaus zwangsläufig vorhandene Restbestände und ggf.
Einzelstücke zum Verkauf standen. Größere Möbelstücke und in der Art und
Ausstattung gleiche Einbauküchen werden zumindest in kleineren Möbelhäusern
nicht in erheblichen Stückzahlen vorgehalten. Dies mag dafür sprechen, dass bei
der vorliegenden Werbung der von der h. M. bei angebotenen Restposten oder
Einzelstücken sonst für notwendig gehaltene ausdrückliche aufklärende Hinweis
hierauf (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rdnr. 8.6, m.w.N.)
nicht erforderlich war. Dies kann aber letztlich als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Auf keinen Fall kann und muss der Werbeadressat damit rechnen, dass eine in der
Werbung angebotene Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung und mithin zum
denkbar frühestmöglichen Zeitpunkt eines durch die Werbung vermittelten Kaufs
bereits gar nicht mehr vorhanden ist. Der Inhalt der Anzeige weist auf ein
Vorhandensein der Ware jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Werbeanzeige hin. Dies kann der angesprochene Werbeadressaten mindestens
erwarten und zumindest hiervon wird jeder Adressat ausgehen. Daran muss sich der
Werbende, der für eine entsprechende Kaufmöglichkeit in der Öffentlichkeit
wirbt, festhalten lassen.
Dementsprechend wird bei Fehlen jeglichen Warenvorrats im Zeitpunkt der Werbung
stets eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 5 UWG angenommen (vgl. Baumbach/Hefermehl/
Bornkamm, § 5 UWG, Rdnr.8.10; zum früheren Recht vgl. Köhler/Piper, UWG, 3.
Aufl., § 3, Rdnr. 404; Baumbach/Herfermehl, UWG, 22. Aufl., § 3, Rdnr. 280).
Dem ist zu folgen. Neben der bereits dargestellten, berechtigten
Verkehrserwartung spricht hierfür insbesondere auch der Gesetzestext des § 5
Abs. 5 UWG, in dem nur die Menge der beworbenen, vorrätig zu haltenden Ware
problematisiert, das Vorhandensein der beworbenen Ware bei der Werbung
jedenfalls als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Weiterhin ist hierfür
anzuführen, dass der völlige Verzicht auf einen Bestand der beworbenen Ware eine
nicht zu unterschätzende, erhebliche Missbrauchsmöglichkeit für eine
„Lockvogelwerbung" eröffnen würde. Da - wie insbesondere auch der vorliegende
Fall zeigt - Zeitpunkt und Umstände eines im Geschäftsbetrieb des Werbenden
vorgenommenen vorausgegangenen Verkaufs oftmals nicht sicher festzustellen sind,
würde sonst erheblicher Raum für Manipulationen und unlauteres Verhalten
geschaffen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit erscheint es
angemessen und geboten, auf das Vorhandensein der beworbenen Ware jedenfalls im
Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht zu verzichten und es nicht genügen
zu lassen, dass die beworbene Ware jedenfalls kurze Zeit (die Bestimmung des
hinzunehmenden Zeitraums wäre ersichtlich mit erheblichen Unsicherheiten
behaftet) vor Erscheinen der Werbung noch vorhanden gewesen ist.
Der Werbende wird durch die hier vertretene Auffassung auch nicht unzumutbar
belastet und in ein unkalkulierbares Risiko hineingeführt. Es ist ihm möglich
und auch durchaus zumutbar, entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu
treffen, um jedenfalls das Vorhandensein der beworbenen Ware bei
Veröffentlichung der Werbeanzeige zu sichern. Auch im vorliegenden Fall ist in
der Werbebeilage nur ein sehr geringer Teil des gesamten Warensortiments
beworben worden. Die Beklagte hätte etwa auf die werbemäßige Herausstellung
eines nur vorhandenen Einzelstücks der Küche verzichten oder hätte jedenfalls
die Küche zu dem Sonderpreis erst am 25.8.2005 zum Verkauf anbieten können
(vorher hätte sie aus der Preispräsentation in den Verkaufsräumen herausgenommen
werden können; die wenigen in der Werbebroschüre selbst herausgestellten
Einzelstücke von (größeren) Möbeln hätten problemlos erst am Morgen des
25.8.2005 vor Geschäftseröffnung noch ausgezeichnet werden können). Schließlich
wäre es der Beklagten nach Auffassung des Senats auch zuzumuten gewesen,
notfalls zur Vermeidung eines Wettbewerbsverstoßes auch auf einen Verkauf der
Küche am 24.8.2005 zu verzichten und das Kaufangebot des Interessenten an diesem
Tag zurückzuweisen.
Es ist nach alledem von einem Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 5 UWG auszugehen.
Nach Einschätzung des Senats handelt es sich hier auch um einen
Wettbewerbsverstoß von gewissem Gewicht, so dass nicht von einer nur
unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist (§ 3 UWG).
Da nach dem vorliegenden Wettbewerbsverstoß eine entsprechende
Wiederholungsgefahr vermutet wird, ist auch der von der Klägerin geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.
Dieser Unterlassungsanspruch kann nach § 12 Abs. 2 UWG durch einstweilige
Verfügung gesichert werden; der Darlegung und Glaubhaftmachung eines besonderen
Verfügungsgrundes bedarf es dazu nicht.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin ist nach § 890 Abs. 2 ZPO eine Androhung
entsprechender Ordnungsmittel in die Entscheidung aufgenommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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