Warnhinweispflicht des Autoherstellers/Autoverkäufers
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-22 U
157/08
Urteil vom
29.07.2009
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Krefeld (Az. 2 O 344/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger kaufte am 13.07.2005 bei der Beklagten, einer
Alfa-Romeo-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Pkw Alfa Romeo, Typ 156 SW 2.0,
T.S., Baujahr 2001 zum Preis von 12.000,00 Euro. Die Gewährleistungsfrist der
Beklagten wurde im Kaufvertrag auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeugs, die am
19.07.2005 stattfand, begrenzt.
Hinsichtlich der Fahrzeuge dieses Typs hatte der Hersteller im Dezember 2004
eine Rückrufaktion durchgeführt, denn es hatte sich herausgestellt, dass die
Motorhaubenschlösser dieses Typs bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und
sich deswegen Motorhauben während der Fahrt öffnen könnten. Zeitgleich wurden
die herstellerseitigen Inspektionsvorgaben dahingehend geändert, dass sie auch
eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses vorgaben.
Am 12.07.2007 erlitt der Kläger mit dem von der Beklagten erworbenen Fahrzeug
einen Unfall, weil sich die Motorhaube des Pkw wegen des korrodierten
Motorschlosses auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h
öffnete und auf Frontscheibe und Dach des Fahrzeugs prallte. Hierbei wurde die
Frontscheibe durchschlagen, das Dach verbeult und der Innenspiegel des Fahrzeugs
abgerissen. Für die Reparatur wandte der Kläger Kosten in Höhe von insgesamt
5.757,75 Euro auf, die in Höhe von 701,81 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung
von 150,00 Euro als Glasschaden von einer Teilkaskoversicherung des Klägers
gedeckt waren. Diesen Schaden macht der Kläger gegenüber der Beklagten, die sich
u.a. auf Verjährung beruft, geltend.
Der Kläger hat behauptet,
er habe den Pkw turnunsmäßig ordnungsgemäß warten lassen. Ein Wartungsplan sei
ihm mit dem Fahrzeug nicht übergeben worden.
Er hat geltend gemacht, die Beklagte hafte für den ihm entstandenen Schaden,
weil sie zum einen das Motorhaubenschloss vor Übergabe an ihn augenscheinlich
nicht gewartet habe. Zum anderen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn auf
die bestehenden Probleme mit den Schlössern dieser Baureihe hinzuweisen.
Der Kläger hat die zunächst auf Zahlung in Höhe von 5.757,75 Euro gerichtete
Klage erstinstanzlich zurückgenommen, soweit der Glasschaden von seiner
Teilkaskoversicherung gedeckt war.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.205,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2007 sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet,
das Motorhaubenschloss sei vor Übergabe an den Kläger entsprechend der Vorgaben
des Herstellers im Rahmen der Rückrufaktion gewartet worden und habe sich in
einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Darüber hinaus sei die regelmäßige
Wartung in die Wartungscheckliste dieses Pkw aufgenommen worden. Die vom Kläger
behauptete Wartung des Pkw hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Hätte
der Kläger eine ordnungsgemäße Wartung des Pkw turnusmäßig im August 2006
veranlasst, wäre der Schaden nicht eingetreten, so dass sie, wie die Beklagte
geltend gemacht hat, schon wegen des überwiegenden Verschuldens des Klägers
nicht hafte.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie hafte wegen Verjährung nicht aus dem
Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung.
Das Landgericht hat die Beklagte ohne Beweisaufnahme durch am 19.08.2008
verkündetes Urteil zur Zahlung von 5.108,95 Euro nebst Zinsen und
vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die weitergehende Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger aus
§§ 823 Abs. 1, 31 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den sogenannten
Weiterfresserschäden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Denn eine
Eigentumsverletzung sei nach diesen Grundsätzen deswegen zu bejahen, weil sich
der Mangel zunächst auf einen abgrenzbaren Teil der Sache beschränkt und später
zur Zerstörung der Sache selbst geführt habe. Von daher könne der Kläger den
Schaden, soweit er nicht in der Reparatur des Motorraumschlosses zum Preis von
97,00 Euro brutto selbst liege, erstattet verlangen.
Das schadensursächliche Verhalten der Beklagten bestehe darin, dass sie den
Kläger nicht auf die Notwendigkeit, das Schloss gesondert warten zu lassen,
hingewiesen habe. Eine entsprechende Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe
sich im vorliegenden Fall aus dem hohen Gefährdungspotential, welches ein
defektes Schloss für den Kläger als Käufer in sich berge. Von dieser
Aufklärungspflicht sei die Beklagte auch nicht durch die - streitige - Wartung
des Schlosses befreit worden, weil nur eine regelmäßige Wartung die Gefahr des
Aufschlagens der Motorhaube ausschließe. Selbst wenn die Beklagte entsprechend
ihrer Behauptung ein Einlegeblatt in das Wartungsheft gelegt und dieses mit dem
Pkw übergeben haben sollte, so genüge dies der Aufklärungsobliegenheit der
Beklagten nicht. Denn zum einen sei denkbar, dass ein Kunde die Wartungen
gänzlich unterlässt und somit niemals Kenntnis vom Hinweis erhalte. Zum anderen
sei es denkbar, dass eine nicht vertragsgebundene Werkstatt die Hintergründe der
Wartungsvorgabe nicht kenne und somit die Wartung nicht mit der gebotenen
Sorgfalt ausführe. Die Kausalität sei zu bejahen, weil unterstellt werden könne,
dass der Kläger im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung auch für eine
hinreichende Wartung Sorge getragen hätte. Den für sie erkennbar erforderlichen
Hinweis an den Kläger habe die Beklagte auch fahrlässig unterlassen, denn selbst
wenn die Rückrufaktion ihren Mitarbeitern bei der Veräußerung des Pkw an den
Kläger nicht mehr präsent gewesen sein sollte, sei die Beklagte doch jedenfalls
verpflichtet gewesen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu
tragen, dass die Warnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gerieten und
den Kunden über die Verkaufsmitarbeiter erreichten. Dies umso mehr, als von dem
erhöht wartungsbedürftigen Motorhaubenschloss eine erhebliche Gefährdung des
Käufers ausgehe. Auf ein Mitverschulden des Klägers wegen einer etwaigen
unterlassenen turnusmäßigen Wartung könne sich die Beklagte nicht berufen, denn
dem Kläger sei die Notwendigkeit eben dieser Wartung unbekannt gewesen.
Ein Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens, insbesondere der Kosten der
Motorhaubenschlossreparatur aus § 437 Nr. 3 BGB bestehe nicht, weil dieser
jedenfalls verjährt sei. Auch ein Anspruch aus § 311 BGB sei nicht gegeben. Denn
im Bereich der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche sei diese Norm nur bei
einem arglistigen Verhalten des Verkäufers anwendbar, an dem es im vorliegenden
Fall fehle.
Die Beklagte wendet sich gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 21.09.2008
zugestellte landgerichtliche Urteil mit ihrer am Montag, den 22.09.2008 beim
Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen und mit am 21.10.2008 beim
Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründeter Berufung. Sie rügt
insbesondere die Verletzung materiellen Rechts durch das landgerichtliche
Urteil. Es sei bereits fehlerhaft, die Rechtsprechung zu den sog.
"Weiterfresserschäden" trotz der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 weiterhin
anzuwenden. Denn der Gesetzgeber habe diese Rechtsprechung nicht aufgegriffen,
obwohl er das Schuldrecht umfassend neu gestaltet habe. Hieraus sei der Wille
des Gesetzgebers erkennbar, die Rechtsprechung zu den Weiterfresserschäden nicht
aufgreifen zu wollen. Das Fahrzeug sei auch bei Übergabe an den Kläger nicht -
wie nach der Rechtsprechung zu den Weiterfresserschäden erforderlich -
mangelhaft gewesen, weil das Motorhaubenschloss ordnungsgemäß gewartet gewesen
sei. Die Wartungsbedürftigkeit des Schlosses könne jedenfalls, wie die Beklagte
meint, einen Mangel nicht darstellen.
Auch sei sie als Händlerin nicht passiv legitimiert, denn die deliktsrechtliche
Haftung für Schäden sei Hersteller-, nicht Händlerhaftung. Dies gelte für sie im
vorliegenden Fall umso mehr, als sie dem Kläger als Gebrauchtwagenverkäufer und
nicht als Vertragshändler entgegen getreten sei.
Das landgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, in welcher Form ein Hinweis
hätte erteilt werden müssen. Tatsächlich habe sie, wie die Beklagte meint,
jedenfalls durch das dem Kläger mit der Bedienungsanleitung überreichte
Einlegeblatt ihren Hinweispflichten genügt. Eine hierüber hinausgehende
Aufklärungspflicht habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Wartung am
Schloss im Zuge der Rückrufaktion ordnungsgemäß erfolgt sei. Eine Pflicht, auf
regelmäßige Wartungsarbeiten wie etwa einen Ölwechsel gesondert hinzuweisen,
bestehe - so die Ansicht der Beklagten - nicht. In diesem Zusammenhang könne der
Kläger sich auch nicht darauf berufen, die Bedienungsanleitung nicht gelesen zu
haben, denn dies sei von einem Kunden regelmäßig zu erwarten. Zu Unrecht gehe
das Landgericht auch davon aus, dass eine nicht durchgeführte turnusmäßige
Wartung keinen Mitverschuldensvorwurf begründen könne. Auch jede freie Werkstatt
habe Zugriff auf die aktuellen Wartungspläne des jeweiligen Herstellers, so dass
der Zustand des Schlosses darauf schließen lasse, dass der Kläger entweder gar
keine Inspektion veranlasst habe oder aber diese Inspektion nicht mit der
gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei. Beides sei dem Kläger gleichermaßen
als Mitverschulden anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 19.08.2008 abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die deliktische Haftung für
Weiterfresserschäden nicht habe abändern sollen. Von der Beklagten als
Vertragshändlerin sei zu erwarten, dass sie den Kunden über alle Gefahren
informiert, hinsichtlich derer bei ihr Erkenntnisse vorliegen. Das nach dem
Beklagtenvortrag mit der Bedienungsanleitung überreichte Einlegeblatt genüge den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Warnung nicht. Zutreffend gehe das
Landgericht davon aus, dass eine Wartungspflicht grundsätzlich nicht bestehe, so
dass aus diesem Grunde auch kein Mitverschuldenseinwand auf die unterbliebene
Inspektion gestützt werden könne.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet, denn dem Kläger steht der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB
zu.
1.
Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind entsprechend der
Auffassung des Landgerichts jedenfalls gem. Ziff. VI. 1 der AGB der Beklagten
mit Ablauf des ersten Jahrs ab Ablieferung verjährt. Eine derartige Verkürzung
der gesetzlichen Verjährungsfrist wird von § 475 Abs. 2 BGB ausdrücklich
zugelassen. Gründe, die im vorliegenden Fall gleichwohl für eine unwirksame
Vertragsbestimmung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
Zu Recht geht das Landgericht auch davon aus, dass ein arglistiges Verschweigen
eines Mangels, welches gem. § 438 Abs. 3 BGB zum Lauf der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB führt, nicht hinreichend
dargetan ist. Selbst wenn das Schloss bei Übergabe an den Kläger korrodiert
gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, dass dies bei den Mitarbeitern der
Beklagten, die die Verkaufsgespräche mit dem Kläger geführt haben, bekannt war.
Die - der Beklagten unstreitig bekannte - konstruktionsbedingte
Fehleranfälligkeit des Schlosses stellt einen Mangel nicht dar, wenn diese durch
eine regelmäßige Wartung kontrolliert werden kann. Denn bei Durchführung der
Wartung ist die Funktionsfähigkeit des Schlosses gewährleistet und die
Notwendigkeit, Fahrzeugteile einer regelmäßigen Wartung und Pflege zu
unterziehen, um deren Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten, zählt zu den
allgemeinen, typischerweise mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen
Aufwendungen. Davon, dass die regelmäßige Wartung die Funktionstüchtigkeit des
Schlosses gewährleistet, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen.
2.
Auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen §§ 311 Abs. 2, 280 BGB ist jedenfalls im vorliegenden
Falle, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob
die Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB hinter dem Sachmängelgewährleistungsrecht
zurücktritt, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag zustande
gekommen ist (vgl. hierzu nur Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar. 68. Aufl. 2009,
§ 311, Rn. 15 m.w.N.). Denn jedenfalls liegt, wovon das Landgericht zutreffend
und von den Parteien nicht angegriffen ausgeht, kein Vorsatz der Beklagten vor.
3.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch aus § 823 Abs.
1 BGB wegen einer Verletzung einer der Beklagten obliegenden
Verkehrssicherungspflicht. Zwar haftet die Beklagte nach deliktischen
Grundsätzen nicht deswegen, weil das Motorraumschloss des an den Kläger
verkauften Pkw mangelhaft war und die Beklagte ein mangelhaftes Produkt in den
Verkehr gebracht hätte (dazu sogleich a). Eine Haftung der Beklagten ist aber
deswegen begründet, weil sie Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem
Kläger verletzt hat (unten b):
a) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des
Inverkehrbringens eines fehlerhaften Produkts scheidet aus, denn es kann nicht
festgestellt werden, dass sie ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht
hat.
Die Beklagte als Händlerin kann für einen konstruktionsbedingten Mangel des
Fahrzeugs deliktisch haften. Zwar haftet der Händler, dem nicht die Konstruktion
und Fabrikation der Ware obliegt, grundsätzlich nicht unter deliktischen
Gesichtspunkten für deren Mangelhaftigkeit, sofern diese für ihn nicht
offensichtlich ist (vgl. nur BGH NJW 1980, 1219, 1220; NJW 1981, 2250 f. - beide
zitiert nach Beck-online; Foerste in v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2.
Aufl. 1999, § 26, Rn. 20 m. zahlr. w. Nachw., MünchKomm-Wagner, BGB, Kommentar,
4. Aufl. 2004, § 823, Rn. 561 m.w.N. - zitiert nach Beck-online). Eine
erweiterte Haftung kann den Händler allerdings dann treffen, wenn besondere
Umstände hinzutreten, insbesondere wenn er weiß oder wissen muss, dass das
Produkt den an ein sicheres Produkt zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Dies entsprach schon bislang der h.M. (vgl. nur die Nachw. bei Foerste, a.a.O,
Rn. 22) und ist nunmehr durch § 5 Abs. 3 GPSG ausdrücklich normiert worden. Da
die Rückrufaktion der Fa. F. der Beklagten unstreitig bekannt war, würde sie
auch für das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache haften.
Vom Inverkehrbringen einer fehlerbehafteten Sache im Sinne dieser Grundsätze ist
im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, denn es steht nicht fest, ob das
Motorhaubenschloss zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger defekt war. Der
zeitliche Ablauf, insbesondere die unfallfreie Nutzung des Pkw über einen
Zeitraum von zwei Jahren lässt - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eher
den Schluss zu, dass der Kläger keine von vorneherein mangelhafte Sache erworben
hat, sondern das Schloss vielmehr im Laufe der Nutzung durch die Korrosion
defekt geworden ist. Darlegungs- und beweisbelastet für das Inverkehrbringen
eines defekten Produkts ist der Kläger (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 183
m.w.N.). Beweiserleichterungen etwa im Sinne eines Anscheinsbeweises kommen nach
dem hier in Rede stehenden Zeitablauf zwischen Übergabe und Unfall nicht mehr in
Betracht. Ein entsprechender Beweisantritt des Klägers ist trotz des
ausdrücklichen Hinweises durch das Landgericht im Beschluss vom 15.04.2008 (dort
Ziff. 2, Bl. 58 d. GA.) nicht erfolgt, vielmehr hat der Kläger mitgeteilt, dass
er seine Klage auf die unterbliebene Weitergabe der bei der Beklagten
vorhandenen Informationen stütze (Bl. 71 d. GA.). Daher ist der Kläger für diese
Behauptung beweisfällig geblieben, so dass es auch auf die umstrittene
Rechtsfrage, ob die zu den Weiterfresserschäden entwickelte Rechtsprechung nach
Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin angewendet
werden kann (krit. hierzu z.B. Heßeler/ Kleinhenz, JuS 2007, 706 ff. - zitiert
nach Beck-online), nicht ankommt.
b) Die Beklagte haftet aber aus § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihren Warn- und
Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist.
Das Eigentum des Klägers, namentlich der von der Beklagten erworbene Pkw, wurde
unstreitig beschädigt. Da das haftungsbegründende Verhalten, auf das im
vorliegenden Zusammenhang abgestellt wird, nicht in der Lieferung einer
fehlerhaften Sache, sondern in der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten
liegt, kommt es auch insoweit auf die Frage, ob die Grundsätze der
Rechtsprechung zum sogenannten "weiterfressenden Mangel" auch unter Geltung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung finden, nicht an. Denn die hier in
Rede stehende deliktische Pflichtverletzung besteht unabhängig von dem zwischen
den Parteien (ebenfalls) geschlossenen Vertrag, so dass es einer Abgrenzung zur
Sachmängelgewährleistungshaftung nicht bedarf.
Die Beklagte hat aufgrund eines unterbliebenen Warnhinweises an den Kläger, dass
das Motorhaubenschloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig ist und daher
regelmäßiger Wartung bedarf, eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende
Verkehrssicherungspflicht verletzt. Grundsätzlich hat derjenige, der eine
Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die
erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung
Dritter möglichst verhindern (Palandt/ Sprau, a.a.O., § 823, Rn. 46 m.w.N.).
Dementsprechend können auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und
Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegenüber dem Erwerber der Sache
treffen, dies jedenfalls dann, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der
Informationen an den Verbraucher beauftragt hat (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn.
180). Zwar können einem Vertriebshändler nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur BGH
NJW 1994, 517 ff. - zitiert nach Juris, dort Rn. 22) nicht die gleichen
Pflichten auferlegt werden wie einem Hersteller. So ist der Händler regelmäßig
nicht ohne besondere Anhaltspunkte verpflichtetet, die Konstruktion des Produkts
zu überprüfen (BGH NJW 1981, 2250 - zitiert nach Beck-online). Als der
unmittelbare Ansprechpartner des jeweiligen Kunden ist die Beklagte als
Händlerin aber verpflichtet, Kunden über ihr bekannt gewordene Gefahren der
Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen. Einschränkungen der
Warnpflicht eines Händlers können sich zwar unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
ergeben, wenn der produktbezogene Gefahrverdacht so geringfügig ist, dass sich
der Händler der Gefahr aussetzt, sich durch eine unfundierte Herabsetzung
fremder Produkte dem Hersteller gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen
(vgl. hierzu Foerste, a.a.O., § 26, Rn. 31). Diese Einschränkung greift jedoch
im vorliegenden Fall erkennbar nicht ein, da die von der Beklagten
weiterzugebende Information gerade auf einer Rückrufaktion des Herstellers
basiert, so dass die Beklagte als Vertragshändlerin des F.-Konzerns lediglich
einen Auftrag des Konzerns wahrgenommen hätte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Weitergabe der Warnung auch nicht
deswegen unzumutbar, weil sie bei Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger, im
Betrieb der Beklagten "nicht mehr präsent" war. Insoweit liegt bereits keine
substantiierte Behauptung der Beklagten vor, dass sie die Information
weiterzugeben außer Stande war, wenn sie darauf hinweist, es sei "plausibel",
wenn man annehme, die Kenntnis dieses Sachverhalts sei (möglicherweise) in ihrem
Betrieb verloren gegangen. Jedenfalls hat derjenige, der einer Verkehrspflicht
unterliegt, regelmäßig Vorkehrungen zu treffen, damit er eben diese Pflicht auch
erfüllen kann. Dementsprechend hätte die Beklagte sicherstellen müssen, dass die
Information an die Endkunden weiter gegeben wird.
Das Bestehen einer entsprechenden Warnpflicht kann auch nicht mit der Begründung
verneint werden, dass es einem Verbraucher ohne weiteres klar ist, dass die
Nutzung eines nicht regelmäßig gewarteten Fahrzeugs mit Gefahren für Leib oder
Leben der Fahrzeuginsassen verbunden sein kann. Zwar bedarf es einer Warnung
nicht, wenn die mit der Nutzung des Produkts verbundenen Gefahren dem Nutzer
regelmäßig bekannt sind und zum Erfahrungswissen der in Betracht kommenden
Abnehmerkreise zählen (BGH NJW 1987, 1009; Senat NJW 1997, 2333; OLG Düsseldorf
(14. Senat) VersR 2003, 917- sämtlich zitiert nach Juris). Erforderlich ist aber
die Kenntnis der spezifischen Gefahr der Produktnutzung, von der im vorliegenden
Fall nicht ausgegangen werden kann, weil der durchschnittliche Autokäufer gerade
nicht damit rechnet, dass ein Motorhaubenschloss bei nicht regelmäßiger Wartung
korrodiert und infolgedessen die Motorhaube während der Fahrt aufschlägt.
Motorhaubenschlösser werden auch - wie gerade die hier veranlasste Änderung des
Wartungsplans durch den Hersteller zeigt - nicht bei jedem Fahrzeug routinemäßig
gewartet.
Die nach alledem bestehende Warnpflicht der Beklagten hat sie durch die von ihr
behauptete Weitergabe des Einlegeblatts zu den Wartungsarbeiten (Bl. 67 d. GA.)
nicht erfüllt. Der Umfang und Inhalt von Instruktionspflichten wird bestimmt
durch die in den betroffenen Verkehrskreisen vorherrschende Kenntnis von der
Gefährdung und dem Grad der bestehenden Gefährdung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 3
ProdHaftG, Rn. 11 m.w.N.). Die Warnhinweise müssen daher deutlich, ausreichend
und vollständig sein und dem Verbraucher die bekannten Risiken, die im
Zusammenhang mit der Nutzung des Produkts entstehen können, unmissverständlich
vor Augen führen (vgl. nur BGH NJW 1992, 560 f. - zitiert nach Beck-online).
Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten nach ihrer Behauptung
übergebene Einlegeblatt schon deswegen nicht, weil es die drohenden Gefahren
nicht benennt, die aus der unterlassenen Wartung des Schlosses resultieren
können. Insbesondere fehlt es an jeglichem Hinweis darauf, dass im Falle der
unterlassenen Wartung die Motorhaube während der Fahrt aufspringen und somit
Leib und Leben der im Fahrzeug befindlichen Insassen gefährden kann. Vielmehr
wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie zumindest den Inhalt der in
den Rückrufinformationen des Herstellers, in denen ausweislich der vom Kläger
vorgelegten Presseinformationen (Bl. 18 f. d. GA.) und des Rückrufschreibens (Bl.
20 f. d. GA.) die Gefahr des Öffnens der Motorhaube während der Fahrt
ausdrücklich benannt wurde, an den Kläger weitergab.
Die Kausalität der unterlassenen Warnung für den Schadenseintritt ist gegeben.
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei erteilter
Warnung sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH NJW 1992, 560, 562 sub 3.
m.w.N. - zitiert nach Beck-online).
Die Höhe des entstandenen Schadens als solchem ist zwischen den Parteien mit den
vom Landgericht zuerkannten 5.108,95 Euro unstreitig. Entgegen der Ansicht der
Beklagten ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB
deswegen zu kürzen, weil der Kläger nach der Behauptung der Beklagten das
Fahrzeug entweder nicht turnusmäßig zur Inspektion vorgeführt hat oder aber die
Inspektion unzureichend erfolgte. Denn der Mitverschuldenseinwand setzt voraus,
dass der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem
ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren
(Palandt/Heinrichs, § 254 Rn. 8 m.w.N.). Das Verschulden des Geschädigten
erfordert daher, dass der Schadenseintritt als solcher für den Geschädigten
vorhersehbar ist (BGH NJW-RR 2006, 965 f. - zitiert nach Beck-online dort Tz.
12). Daher kann ein Mitverschulden des Autokäufers wegen einer unterbliebenen
Inspektion allein dann in Betracht kommen, wenn für diesen Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass eine Inspektion ihn vor dem konkreten Schaden schützen könnte
(vgl. OLG Hamm NZV 2006, 421 ff. - zitiert nach Juris, dort Rn. 18). Im
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den Kläger Anhaltspunkte dafür hätten
bestehen müssen, dass die Inspektion erforderlich war, um die Betriebssicherheit
des Motorhaubenschlosses zu gewährleisten. Da dieses Schloss aber nach den
obigen Ausführungen nicht zu den typischerweise bei einer Inspektion eines Pkw
gewarteten Teilen gehört, war dies für den Kläger ohne gesonderten Hinweis nicht
erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.108,95 Euro
Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision kommt nicht in Betracht, da die
hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht
gegeben sind.