Kündigungsschutzklage nach Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
94/06
Urteil vom
19.06.2007
Leitsatz:
Auf die
Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber
anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen
Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 - 2
AZR 76/98 - AP KSchG 1969 §1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG §1 Nr. 49 und - 2 AZR
83/98 -BAGE 89, 307).
Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich deshalb
rechtlich unterbrochen ist, weil sich der Arbeitgeber (Land) bei einem
Arbeitnehmer (Lehrer) dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während der
Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien), nicht fortzuführen.
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 16. November 2005 - 1 (11) Sa 900/05 - wird auf Kosten des
beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 1971 geborene Klägerin, anerkannte Schwerbehinderte, hat eine Ausbildung für
das Lehramt für Sonderpädagogik absolviert. Auf Grund eines auf den Beginn der
Sommerferien 2004 (21. Juli 2004) befristeten Arbeitsvertrags vom 10. Februar
2004 (18 Pflichtstunden) war sie seit 16. Februar 2004 zunächst an einer Schule
für Lernbehinderte beim beklagten Land eingesetzt, und zwar mit 18
Pflichtstunden als Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrerin in R im
Zuständigkeitsbereich des dortigen Schulamtes. Zu Beginn des neuen Schuljahres
(6. September 2004) schlossen die Parteien - das beklagte Land vertreten durch
das Schulamt W - einen Vertrag über die unbefristete Anstellung der Klägerin mit
27,5 Pflichtstunden für eine Beschäftigung als Lehrerin an öffentlichen
Sonderschulen. Ihr Einsatz erfolgte an einer Schule für geistig Behinderte in W.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 kündigte das beklagte Land das
Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2005. Eine Zustimmung des Integrationsamtes hat es
nicht eingeholt. Der Personalrat wurde zu einer "Kündigung in der Probezeit"
beteiligt.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und Weiterbeschäftigung begehrt.
Sie ist der Auffassung, sie genieße Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX. Sie
sei insgesamt länger als sechs Monate beschäftigt gewesen, da beide
Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen seien. Es bestehe trotz der
Unterbrechung durch die Sommerferien ein enger sachlicher Zusammenhang. Dem
stehe auch nicht entgegen, dass ihr Einsatz in unterschiedlichen Schultypen
erfolgt sei. Als ausgebildete Sonderschullehrerin sei sie für beide Schultypen
uneingeschränkt einsetzbar. Die Kündigung sei auch wegen fehlerhafter
Beteiligung des Personalrats - nur zur Kündigung in der Probezeit - unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die schriftliche Kündigung des beklagten Landes vom 25.02.2005, zugestellt
am 02.03.2005, nicht zum 31.05.2005 aufgelöst worden ist;
2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit
dem Feststellungsantrag zu 1. zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom
30.08.2004/03.09.2004 weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die
Kündigung sei noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit erfolgt, weshalb es
einer Zustimmung des Integrationsamtes nicht bedurft habe. Die
Beschäftigungsverhältnisse seien nicht zusammenzurechnen, da kein hinreichender
sachlicher Zusammenhang bestehe. Der Einsatz an einer Schule für Lernbehinderte
und derjenige an einer Schule für geistig Behinderte seien nicht miteinander zu
vergleichen. Außerdem sprächen das unterschiedliche Stundenkontingent sowie die
Anstellung in unterschiedlichen Schulamtsbezirken gegen eine Zusammenrechnung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung ist nach § 85 SGB IX mangels
Zustimmung des Integrationsamtes rechtsunwirksam.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung hätte der Zustimmung
des Integrationsamtes bedurft, weil das Arbeitsverhältnis länger als sechs
Monate "ununterbrochen" bestanden habe. Zwischen den beiden
Beschäftigungsverhältnissen habe ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden, so
dass die - an sich erhebliche - zeitliche Unterbrechung unschädlich sei. Als
ausgebildete Lehrerin für Sonderpädagogik sei die Klägerin an beiden Schultypen
ohne Weiteres einsetzbar, dementsprechend sei sie unbefristet auch nicht als
Lehrerin für geistig behinderte Kinder, sondern als Sonderschullehrerin
eingestellt worden. Der zeitlich unterschiedliche Einsatz sei ebenso wie der
Einsatz in verschiedenen Schulamtsbezirken unbeachtlich. Außerdem spreche auch
der sich aus der Protokollnotiz SR 2y zum BAT abzuleitende Anspruch der Klägerin
als schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der
Besetzung von Dauerarbeitsplätzen für die Annahme eines entsprechenden
Zusammenhangs.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung. Das befristete und
das spätere unbefristete Arbeitsverhältnis der Klägerin stehen in einem derart
engen Zusammenhang, dass von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen
ist. Deshalb galt für das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung der
besondere Kündigungsschutz des § 85 SGB IX.
1. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gelten die Vorschriften über den
Sonderkündigungsschutz, also die §§ 85 ff. SGB IX, nicht für schwerbehinderte
Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate
besteht.
a) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die in § 90 Abs. 1
Nr. 1 SGB IX geregelte Frist sich an § 1 Abs. 1 KSchG anlehnt, so dass die dazu
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind
(BAG 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 2 = EzA SchwbG §
20 Nr. 1). Der Arbeitgeber soll die fachliche und persönliche Eignung des
schwerbehinderten Arbeitnehmers sechs Monate lang ohne die Bindung der §§ 85 ff.
SGB IX überprüfen können. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers
Einstellungshemmnisse überwinden und damit letztlich den Interessen der
schwerbehinderten Menschen insgesamt dienen.
b) Wenn das Gesetz die sechsmonatige Wartezeit an einen ununterbrochenen
rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, so schadet allein vom
Wortlaut der Vorschrift her jede rechtliche Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses, sei es auch nur von kurzer Dauer. Eine solch enge
Sichtweise würde jedoch Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Wird das
Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers für einen
verhältnismäßig kurzen Zeitraum unterbrochen, so kann sich je nach den Umständen
der Arbeitgeber auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses nicht berufen (vgl. § 162 BGB). So würde es etwa dem
Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, ein Arbeitsverhältnis, das an einem
Freitag auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet worden ist, trotz
Wiedereinstellung des Arbeitnehmers am darauffolgenden Montag auch dann als
rechtlich unterbrochen anzusehen, wenn an dem in die Zeit der Unterbrechung
fallenden Wochenende nicht einmal eine Arbeitspflicht bestand.
c) Das Landesarbeitsgericht geht deshalb zu Recht mit der bisherigen
Rechtsprechung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit
Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307) davon aus, dass
auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1
SGB IX Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber
anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen
Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht, wobei es insbesondere auf
Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung
ankommt.
d) Bei der Prüfung, wann nach den Rechtsprechungsgrundsätzen von einem
sachlichen Zusammenhang zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen und damit von
einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis iSv. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und § 1
Abs. 1 KSchG ausgegangen werden kann, können nicht die festen zeitlichen Grenzen
zugrunde gelegt werden, die in anderen Gesetzen, etwa § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG
1985 (hierzu BAG 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48) oder § 14 Abs. 3
TzBfG enthalten sind. Die genannten Vorschriften knüpfen zur Abgrenzung
unmittelbar an einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen mehreren
Arbeitsverhältnissen an. Hier geht es jedoch um die Abgrenzung, in welchen
Ausnahmefällen entgegen dem Gesetzeswortlaut trotz einer rechtlichen
Unterbrechung von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen ist.
2. Wenn das Landesarbeitsgericht nach diesen Grundsätzen im Fall der Klägerin
ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis annimmt, so hält sich dies im
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler
hat das beklagte Land nicht aufgezeigt.
a) Zu Recht stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, dass eine Unterbrechung
von sechs Wochen schon so erheblich ist, dass nur auf Grund besonderer Umstände
noch von einem rechtlich "ununterbrochenen" Arbeitsverhältnis ausgegangen werden
kann. Solche besonderen Umstände sind vom Senat in einem das beklagte Land
betreffenden Fall angenommen worden, in dem es nach § 162 Abs. 2 BGB als Verstoß
gegen Treu und Glauben zu werten war, dass sich das beklagte Land trotz einer
positiven Leistungsbeurteilung im ersten Arbeitsverhältnis auf die von ihm
selbst gesetzte Bedingung berufen hatte, das Arbeitsverhältnis während der
Schulferien, in denen keine Arbeitsleistung anfiel, nicht fortzuführen (BAG 20.
August 1998 - 2 AZR 76/98 -AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr.
49). Der vorliegende Sachverhalt ist mit den Ausgangsfall dieser
Senatsentscheidung vergleichbar.
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die bloße Tatsache, dass das
Arbeitsverhältnis - was offensichtlich beim beklagten Land eine weit verbreitete
Praxis darstellt - während der Schulferien rechtlich unterbrochen war, für eine
nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zu berücksichtigende Unterbrechung nicht
ausreichen lassen. Da die Arbeitszeit der angestellten Lehrer nur nach
Pflichtstunden festgelegt und dem Beamtenrecht angepasst ist und auch die
Urlaubsansprüche abweichend von den sonstigen tariflichen Vorschriften geregelt
sind, kann als rechtfertigender Grund für eine solche, die betreffenden
Arbeitnehmer nach § 90 SGB IX benachteiligende Handhabung nicht allein der
Umstand gesehen werden, dass während der Schulferien kein Unterricht anfällt.
Sonst könnte der Arbeitgeber den Schwerbehindertenschutz dadurch unterlaufen,
dass er sich trotz positiver Leistungsbeurteilung des schwerbehinderten
Arbeitnehmers im ersten (zweiten, dritten ...) befristeten Arbeitsverhältnis
stets die Möglichkeit vorbehielte, in dem jeweils neuen Arbeitsverhältnis sechs
Monate lang ohne den Schutz der §§ 85 ff. SGB IX zu prüfen, ob der
schwerbehinderte Arbeitnehmer noch seinen Anforderungen gerecht wird. Eine
solche Möglichkeit will die Ausnahmevorschrift des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
ersichtlich nicht schaffen, wenn sie auf ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis
abstellt.
c) Mit dem Landesarbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass es nicht
entscheidend darauf ankommen kann, dass jeweils unterschiedliche Schulämter die
bei den Arbeitsverträge abgeschlossen haben. Arbeitgeber ist in jedem Fall das
beklagte Land. Die im öffentlichen Dienst übliche Personalaktenführung
gewährleistet ausreichende Informationsmöglichkeiten über den jeweiligen Verlauf
des Arbeitsverhältnisses.
d) Zutreffend ist auch die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, dass der
sachliche Zusammenhang der beiden Arbeitsverhältnisse nicht allein daran
scheitert, dass die Klägerin zunächst an einer Schule für Lernbehinderte, danach
an einer Schule für geistig Behinderte tätig war. Die Ausbildung der Klägerin
für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst beide Schultypen. So ist sie im Jahr
2002 zur Anwärterin "für das Lehramt für Sonderpädagogik" ernannt worden. Auch
der unbefristete Arbeitsvertrag differenziert nicht zwischen den beiden
Schultypen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts erfolgt die Beschäftigung der Sonderschullehrer je nach
Beschäftigungsbedarf, wenn nicht eine konkrete Vertretungssituation vorliegt, in
dem einen oder anderen Schultyp. Das beklagte Land sieht selbst offenbar keinen
so wesentlichen Unterschied zwischen der Beschäftigung in beiden Schultypen,
dass es sich daran gehindert gesehen hätte, die Klägerin zunächst in dem einen,
dann in dem anderen Schultyp zu beschäftigen.
e) Erst recht fehlt, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend
angenommen hat, der sachliche Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen
nicht deshalb, weil die Klägerin in dem ersten Arbeitsverhältnis nur mit 18
Wochenstunden, später jedoch mit 27,5 Wochenstunden beschäftigt worden ist.
Schon § 4 TzBfG steht der Wertung entgegen, dies als den entscheidenden
Gesichtspunkt für eine Abgrenzung anzusehen.
f) Auch Eignungsgesichtspunkte haben die Entscheidung des beklagten Landes, das
Arbeitsverhältnis zu beenden, nicht erkennbar beeinflusst. Hätte sich die
Klägerin in dem ersten befristeten Arbeitsverhältnis nicht bewährt, wäre kaum
verständlich, dass das beklagte Land ihr im unmittelbaren Anschluss an die
Sommerferien einen neuen Vertrag angeboten hat. Unter diesen Umständen verstößt
es gegen Treu und Glauben (vgl. § 162 BGB), wenn sich das beklagte Land auf die
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses berufen hat und von einem nach § 90 Abs.
1 Nr. 1 SGB IX noch nicht länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis
ausgegangen ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.