Wasserkostenabrechnung – unterschiedliche Nutzergruppen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
69/09
Urteil vom
25.11.2009
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Mannheim vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in M. . Das Gebäude, in dem
sich die Wohnung befindet, besteht aus einer Gewerbeeinheit mit einer Fläche von
312,90 qm sowie vier Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 295 qm.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 28. September 2007 die
Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30.
April 2007. Hiervon sind in der Revisionsinstanz noch die Positionen Wasser,
Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von insgesamt 473,31 EUR im Streit.
Die Klägerin ermittelt den auf die vier Wohnungen umzulegenden Wasserverbrauch,
indem sie den mittels Zwischenzähler gemessenen Verbrauch der Gewerbeeinheit von
dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abzieht. Die Verteilung innerhalb der
Wohneinheiten erfolgt nach dem Maßstab der Wohnfläche.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.171,92 EUR nebst Zinsen gerichteten
Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das
Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
dahin abgeändert, dass der Beklagte (lediglich) zur Zahlung von 688,01 EUR nebst
Zinsen verurteilt ist; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht im Hinblick auf die Umlage der Kosten für Wasser, Abwasser und
Niederschlagswasser zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung
des Berufungsurteils und Abweisung der Klage insoweit, als er in den
Vorinstanzen zur Zahlung von mehr als 214,70 EUR nebst Zinsen verurteilt worden
ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Abrechnung der Wasserkosten sei von der Klägerin korrekt vorgenommen worden.
Die Anwendung der Differenzmethode nach Vorwegabzug des durch Zwischenzähler
gemessenen Verbrauchs der Gewerbeeinheit sei nicht zu beanstanden. Zwar habe der
Beklagte geltend gemacht, dass neben dem Zwischenzähler für die Gewerbeeinheit
auch Zwischenzähler für die einzelnen Wohnungen vorhanden seien, so dass die
Abrechnungen der Wohnungen nach Verbrauch erfolgen müssten. Eine Beweisaufnahme
über diesen Streitpunkt sei aber nicht erforderlich. Denn die Klägerin habe das
Vorhandensein von Messeinrichtungen für die einzelnen Wohnungen bestritten, und
der Beklagte habe daraufhin nicht konkret vorgetragen, dass in seiner Wohnung
ein Zwischenzähler eingebaut sei. Üblicherweise befänden sich derartige
Messeinrichtungen in der Wohnung selbst, denn die Anbringung von Zwischenzählern
für die einzelnen Wohnungen im Keller wäre wegen der dann erforderlichen
gesonderten Steigleitungen unwirtschaftlich.
Der Beklagte könne die anteilige Tragung der nach der Differenzmethode
ermittelten Wasserkosten der Mieter auch dann nicht verweigern, wenn es dabei zu
höheren Messungenauigkeiten komme als bei Vorhandensein eines weiteren
Zwischenzählers für die Wohneinheiten. Dass dies zu einer krassen Unbilligkeit
und groben Benachteiligung der Mieter führe, sei weder vom Beklagten vorgetragen
noch sonst erkennbar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorerfassung
von Heizkosten sei aufgrund der Gesetzeslage nicht ohne weiteres auf die
Wasserkosten übertragbar.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der
Beklagte die in der Abrechnung vom 28. September 2007 ausgewiesenen anteiligen
Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von 473,31 EUR zu
tragen hat, so dass sich unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz
nicht mehr streitigen Betrages von 214,70 EUR eine Zahlungspflicht des Beklagten
in Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages von 688,01
EUR ergibt.
1.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon
aus, dass die Parteien die Umlage der Wasserkosten vereinbart haben und die von
der Klägerin erstellte Abrechnung den formellen Anforderungen genügt.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abrechnung auch materiell richtig.
a)
Dass die Klägerin einen Vorwegabzug für die Gewerbeeinheit vorgenommen hat, wird
von der Revision nicht beanstandet und begegnet aus Rechtsgründen keinen
Bedenken.
b)
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Abrechnung der Wasserkosten nicht
deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin nur den Verbrauch der Gewerbeeinheit durch
einen gesonderten Zwischenzähler erfasst und den Verbrauch der Wohnungen anhand
der so genannten Differenzmethode ermittelt hat.
Zwar ist im Geltungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV eine Vorerfassung
von Nutzergruppen in der Weise erforderlich, dass der Anteil jeder Nutzergruppe
am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird (Senatsurteil vom
16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07, NZM 2008, 767, Tz. 24). Ein Verstoß hiergegen hat
gemäß § 12 HeizkostenV ein Kürzungsrecht in Höhe von 15% bei den zu Unrecht
nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten zur Folge. Wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, gibt
es aber für den Bereich der Abrechnung von Kosten für Wasser, Abwasser und
Niederschlagswasser keine der Bestimmung des § 5 Abs. 2 HeizkostenV
entsprechende Vorschrift zur Vorerfassung von Nutzergruppen.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus §§ 315, 556a BGB
nicht, dass bei der Abrechnung von Wasserkosten verschiedene Nutzergruppen durch
jeweils gesonderte Zähler erfasst werden müssten. § 556a Abs. 1 BGB sieht auch
für verbrauchsabhängige Kosten eine Abrechnung nach der Wohnfläche vor, sofern
nicht die Parteien eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben oder
tatsächlich eine Verbrauchserfassung für alle Mieter erfolgt (vgl. Senatsurteil
vom 12. März 2008 - VIII ZR 188/07, NZM 2008, 444, Tz. 12). Die gesetzliche
Regelung schreibt mithin eine generelle Verbrauchserfassung für Wasserkosten
nicht vor und nimmt die damit verbundenen Ungenauigkeiten bei der Abrechnung in
Kauf.
Mit dem Vorwegabzug für den gewerblichen Mieter trägt die Klägerin dem
unterschiedlichen Verbrauch in der Gewerbeeinheit einerseits und den
Wohneinheiten andererseits Rechnung. Eine Verpflichtung der Klägerin, im
Interesse einer möglichst genauen Abrechnung den Gesamtverbrauch der
Wohneinheiten mit einem weiteren Zwischenzähler gesondert zu erfassen, lässt
sich daraus nicht herleiten. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
ergibt sich aus der fehlenden Vorerfassung der Wohneinheiten auch keine "krasse
Unbilligkeit", die gegebenenfalls einen Abänderungsanspruch des Mieters
begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2008, a.a.O., Tz. 14).
Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht habe
den Vortrag des Beklagten zur Messung des Wasserverbrauchs der Wohnungen durch
die Klägerin verfahrensfehlerhaft übergangen. Die Revision stellt selbst nicht
in Abrede, dass Einzelzähler für die jeweiligen Wohnungen nicht vorhanden sind.
Soweit die Revision darüber hinaus geltend macht, es sei möglich, dass in einem
dem Beklagten nicht zugänglichen Kellerraum ein weiterer Zähler (Zwischenzähler)
vorhanden sei, mit dem der Gesamtverbrauch aller Wohnungen erfasst werde, zeigt
sie einen entsprechenden Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen hierzu
nicht auf.
c)
Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Klägerin den nach der
Differenzmethode ermittelten Gesamtverbrauch der Wohnungen nach dem Maßstab der
Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen umlegen.
aa)
Gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, sofern die Parteien nicht
anderes vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung besteht nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Einen
revisionsrechtlich beachtlichen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Entgegen
der Auffassung der Revision ergibt sich aus der (behaupteten) Abrechnungspraxis
des Voreigentümers bei den Abrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 kein
Anhaltspunkt für eine stillschweigende vertragliche Abänderung des
Umlageschlüssels (zur Frage einer stillschweigenden Vertragsänderung bei
unbeanstandeten Betriebskostenabrechnungen vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober
2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81, Tz. 17 ff.).
bb)
Auch aus § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich keine Verpflichtung der Klägerin
zu der vom Beklagten verlangten Abrechnung nach Verbrauch. Diese Bestimmung
schreibt eine Umlage von Betriebskosten nach einem Maßstab, der dem
unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt, nur dann vor, wenn die
Betriebskosten von einem erfassten Verbrauch abhängen. An einer solchen
Verbrauchserfassung fehlt es aber nach den - von der Revision insoweit auch 20
nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts, da ein gesonderter
Zähler für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten nicht vorhanden ist.