Wassereintritt
– erheblicher Fahrzeugmangel
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 96/09
Beschluss vom
20.07.2009
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in
Berlin-Schöneberg beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist
nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 513 Abs.
1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546
ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine
andere Entscheidung.
Der Senat folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils,
die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind. Zur
Berufungsbegründung ist auszuführen:
1.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei Beregnung des
Heckklappenbereichs des streitgegenständlichen Pkw "Smart fortwo coupé" Wasser
zwischen die Heckscheibe und die dort im oberen Bereich aufgeklebte
Kunststoffplatte eindringt, welches sich in einer dort befindlichen Mulde der
Abdeckung für den Heckscheibenwischer sammelt und nach einer Beregnungszeit von
rund 50 Minuten in den Innenraum gelangt, d.h. auf die dort befindliche Ablage
tropft. Dies stellt (jetzt auch nach Auffassung der Beklagten) einen Sachmangel
des Fahrzeugs dar.
2.
Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dieser Mangel
bereits bei Gefahrübergang am 28. November 2006 vorhanden war. Nach § 286 Abs. 1
ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung
zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu
erachten ist. Der Richter kann sich dabei in tatsächlich zweifelhaften Fällen
mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der
den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW
1993, 935, 937). In rechtlicher Hinsicht ist dabei nur zu überprüfen, ob der
Richter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und
widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze
oder gesetzliche Beweisregeln verstößt (vgl. BGH NJW 1993, 935, 937; KG MDR
2004, 533). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze in keiner Weise zu beanstanden. Gegenteiliges zeigt auch die
Berufung nicht auf. Insbesondere war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht
gehalten, jede mögliche Art der Untersuchung zu beauftragen, zumal die
eingeholten Sachverständigengutachten für sich genommen nicht mangelhaft oder
widersprüchlich waren. Da das Landgericht die durchgeführte Beweisaufnahme
rechtsfehlerfrei als ausreichend zur Überzeugungsbildung gewertet hat, hat es
zutreffend davon abgesehen, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO eine weitere Untersuchung zu
veranlassen.
3.
Die vorgenannte Feststellung ist für den Senat maßgeblich.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne
dieser Vorschrift liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse
- nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall
der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird,
sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dies gilt grundsätzlich auch für
Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben,
insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist,
wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die
Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es
neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der
Sachverständigenfrage gibt (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481).
Derartige Zweifel liegen hier nicht vor. Zwar hat das Landgericht davon
abgesehen, zusätzlich zu den durchgeführten Untersuchungen eine Untersuchung der
Klebestelle, die nur durch Zerstörungen möglich gewesen wäre, zu beauftragen. Es
besteht auch theoretisch immer die Möglichkeit, dass sich bei weiteren
Untersuchungen auch weitere Erkenntnisse ergeben, die zumindest theoretisch zu
anderen Schlussfolgerungen führen können. Dies reicht aber nicht aus, um Zweifel
im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen, da es auch unter
Berücksichtigung des Berufungsvorbringens an einer gewissen Wahrscheinlichkeit
hierfür fehlt.
Der Sachverständige Dr.-Ing. T hat auf S. 8 seines Ergänzungsgutachtens vom 14.
November 2008 festgestellt, dass Heckscheibe und Kunststoffplatte nicht
zerstörungsfrei getrennt werden konnten und bislang nicht getrennt oder
demontiert wurden, woraus er geschlossen hat, dass der Fehler bei Übergabe
jedenfalls angelegt gewesen sein musste. Auf S. 9 hat er ausgeführt, dass keine
(mechanischen) Veränderungen an der Abdichtung vorgenommen worden sind. Dies hat
er bei seiner Anhörung vom 27. März 2009 bekräftigt, indem er ausgeführt hat,
Eingriffe durch den Nutzer in diesem Bereich für völlig unwahrscheinlich zu
halten, keine Manipulationsspuren festgestellt zu haben und eine unsachgemäße
Bedienung der Heckklappe als Ursache für ausgeschlossen zu halten. Er hat es als
für ihn feststehend gewertet, dass die Undichtigkeit bereits im Zeitpunkt der
Übergabe des Fahrzeugs angelegt war. Dabei handelt es sich nicht lediglich um
eine Mutmaßung oder Vermutung des Sachverständigen, sondern um eine
Schlussfolgerung aus den festgestellten Tatsachen auf Grundlage seiner
Sachkunde.
Hieraus ergibt sich keine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine andere Ursache,
die durch eine weitere Untersuchung aufgedeckt werden könnte. Dies wird auch in
der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Nicht entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, warum die Klägerin erstmals am 16. August 2007 den Eintritt von
Wasser bemerkt hat, so dass weder der Sachverständige noch das Landgericht
Anlass dafür hatten, dieser Frage nachzugehen. Neben den vom Landgericht auf S.
5 des Urteils genannten Gründen kommt beispielsweise auch in Betracht, dass
zuvor ebenfalls Wasser eingetreten war und die Klägerin dies nur nicht bemerkt
hatte.
4.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird,
festgestellt, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel im Sinne von §
323 Abs. 5 S. 2 BGB handelt. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die
voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung mit Neuteilen nach der
Kalkulation des Sachverständigen 285,36 EUR brutto betragen würden, der
Sachverständige auch eine Abdichtung mit Dichtmittel für möglich hält, die nach
seiner Schätzung ca. 50,00 EUR brutto kosten würde, und dass der Kaufpreis
12.433,70 EUR betrug. In erster Linie ist auf die Einschränkung der
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5.
November 2008 zu VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508, 509). Diese ist nicht
unerheblich, zumal beim Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum mit der
Gefahr weitergehender Schäden zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2005, 31).
Das Fahrzeug ist deshalb nicht nur für längere Regenfahrten kaum geeignet,
sondern sollte je nach Witterungsverhältnissen auch nicht im Freien geparkt
werden.
Das Landgericht hat auch zutreffend berücksichtigt, dass die Beklagte den Mangel
trotz vierfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigen konnte. Das Landgericht
hat den Vortrag der Beklagten zutreffend gewürdigt. Die Klägerin hat auf S. 3
und 4 der Klageschrift Beseitigungsversuche der Beklagten im Jahr 2007
vorgetragen (Einstellen von Heckklappe bzw. Heckscheibe, Austausch der Dichtung
im Bereich der Heckklappe). Das ergibt sich auch aus dem als Anlage K 16 (Bl. 27
d.A.) eingereichten Reparaturauftrag. Zudem hat sie vorgetragen, die Beklagte
habe nach der vierten Reklamation behauptet, Mängelbeseitigungsarbeiten
durchgeführt zu haben. Dies war erstinstanzlich gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO
unstreitig, da die Beklagte dies nicht bestritten hat, sondern lediglich auf S.
2 f. der Klageerwiderung vom 26. Juni 2008 (Bl. 49 f. d.A.) behauptet hat, bei
einer Untersuchung am 10. Januar 2008, also nach der Rücktrittserklärung, keine
Mängel festgestellt zu haben. Sollte die Beklagte die Nachbesserungsversuche
jetzt erstmals bestreiten wollen, wäre sie hiermit ausgeschlossen, § 531 Abs. 2
ZPO.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Wassereintritt nicht als
lediglich geringfügig und damit unerheblich angesehen werden. Es kann
dahinstehen, ob das Eindringen lediglich geringer Wassermengen hinzunehmen ist,
wie die Beklagte offenbar meint. Dass auf den Bildern 10 bis 13 des Gutachtens
vom 2. September 2008 keine großen Wassermengen zu sehen sind, liegt daran, dass
der Sachverständige die Beregnung abgebrochen hat, als er den Wassereinbruch
festgestellt hat (S. 10 des Gutachtens vom 2. September 2008). Da es nach den
Feststellungen des Landgerichts erst zu Wassereinbrüchen kommt, wenn sich die
Mulde der Abdeckung mit Wasser gesammelt hat (s. auch S. 6 des
Ergänzungsgutachtens vom 14. November 2008), kann gerade nicht festgestellt
werden, dass es bei weiterem Regen bei geringfügigen Wassereinbrüchen bleiben
würde (zur Beweislast des Verkäufers im Rahmen des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1199, 1201; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl.
2009, Rn. 545; Grothe in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB,
Stand 01.02.2007, Edition 13).
Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH (NJW
2009, 508, 509) ein Mangel nicht unerheblich ist, wenn ein Käufer deswegen vom
Kauf Abstand nehmen würde. Warum dies nur für Gebrauchtwagen, nicht aber für
Neuwagen gelten soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der
zitierten Entscheidung. Es ist zwar zutreffend, dass ein Neuwagenkäufer höhere
Anforderungen an den Zustand des Fahrzeugs stellen wird als ein
Gebrauchtwagenkäufer. Das liegt schon wegen des in der Regel wesentlich höheren
Kaufpreises in der Natur der Sache und muss auch bei der Frage, welche Mängel
erheblich sind, Berücksichtigung finden. Es erscheint daher abwegig, wenn die
Beklagte bei einem Neuwagenkauf darauf abstellen will, ob sich der
durchschnittliche Käuferkreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens vom Kauf
abhalten lassen würde. Ein Käufer eines Neuwagens würde sich nicht mit dem
Eintritt von Wasser in den Innenraum abfinden und vom Kauf Abstand nehmen. Das
müsste im Übrigen auch für den Käufer eines entsprechenden Gebrauchtwagens
angenommen werden, zumal der Mangel in der Werkstatt des SBB C B bei vier
Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt werden konnte.
5.
Es wird daher angeregt, zu überprüfen, ob die Berufung fortgeführt werden soll.