Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Auch in leerstehenden Häusern keine Pflicht zum Abdrehen des Hauptwasserhahns!


OLG Koblenz

Az.: 5 U 570/01

Urteil vom 03.06.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer in einem leerstehenden Haus aus „Gefälligkeit“ Reinigungsarbeiten übernimmt, haftet nicht, wenn infolge fehlerhafter Leitungen ein Wasserschaden entsteht. Eine Pflicht, den Hauptwasserhahn regelmäßig wieder zu schließen, besteht nicht, da auch in vorübergehend unbewohnten Häusern nicht mit defekten Wasserleitungen gerechnet werden muss.


Sachverhalt: Die Töchter hatten ihre Mutter verklagt, die in deren leerstehenden Haus gelegentlich Reinigungsarbeiten vornahm. Bei einem der Besuche vergaß die Mutter jedoch, im Anschluss an die Reinigung den Hauptwasserhahn wieder zu schließen. Auf Grund eines Leitungsdefekts entstand im Haus ein Schaden von rund 83.000,00 DM (ca. 42.430,00 Euro).

Entscheidungsgründe: Das OLG Koblenz wies die Schadensersatzklage der Töchter ab. Der Mutter könne nur dann ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie mit einer defekten Wasserleitung hätte rechnen und daher in jedem Fall für ein Schließen des Hauptwasserhahns hätte sorgen müssen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen