Wasserkostenabrechnung – Einbau von Einzelwasserzählern
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
75/07
Urteil vom
16.04.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 28. Februar 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 7.
Juli 2006 abgeändert, soweit darin bezüglich der Kosten von Wasser und Abwasser
zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 1.616,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10. April 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in W. . Im
Mietvertrag vom 10. Januar 1999 ist im Hinblick auf die Nebenkosten in § 4
formularmäßig vorgesehen:
"Bitte genaue Angaben über Art und Umfang der Kosten machen und Eintragungen in
den §§ 5, 8 und 9 vornehmen.
1. An Nebenkosten zahlt, soweit im § 27 nichts Abweichendes vereinbart ist, der
Mieter neben der Miete (§ 3) anteilig monatlich angemessene Vorauszahlungen in
Höhe von 1/12 der jährlichen, nachfolgend aufgeführten Betriebskosten gemäß
Anlage 3 zu § 27 der Berechnungsverordnung. ..."
Als umlagefähige Kosten sind im Mietvertrag anschließend unter a) Wasser,
Entwässerung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Schnee- und
Eisbeseitigung, Schornsteinreinigung, Allgemeine Stromkosten, Versicherung,
Hausreinigung, Hauswart, Gartenpflege und Antenne/Kabel mit einer
Vorauszahlungssumme von monatlich 160 DM sowie unter b) Heizungsbetrieb und
Warmwasserversorgung mit einer monatlichen Vorauszahlung von 60 DM genannt.
In § 8 des Mietvertrags ist unter Überschrift "Sammelheizung" bestimmt:
"1. Die Sammelheizung wird in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres
... in Betrieb gehalten.
...
4. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten für den Betrieb der
zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage zu bezahlen.
a) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,...
b) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme gehören die Kosten der
Wärmelieferung ... und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen.
..."
Die Wärmeversorgung der Wohnung erfolgte zunächst durch eine zentrale
Heizungsanlage und seit dem Jahr 2001 mittels Fernwärme.
Im Jahr 2003 ließ die Klägerin im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme
Einzelwasseruhren in alle Mietwohnungen der Wohnanlage einbauen und forderte die
jeweiligen Mieter durch die von ihr beauftragte Hausverwaltung auf, einen
direkten Vertrag mit den Stadtwerken W. als Wasserversorger abzuschließen. Der
Beklagte schloss einen solchen Vertrag nicht ab. Die Stadtwerke stellten deshalb
den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten weiterhin der Klägerin in
Rechnung.
Für das Jahr 2004 erstellte die Klägerin neben der im Streit befindlichen
Heizkostenabrechnung eine gesonderte Abrechnung über die sonstigen Nebenkosten,
die nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die Heizkostenabrechnung wies einen
Saldo von 746,51 EUR zu Gunsten der Klägerin aus.
Mit Schreiben vom 28. November 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten die
Heizkostenabrechnung 2004 sowie Ablichtungen der an die Klägerin gerichteten
Rechnung der Stadtwerke über den Einzelwasserverbrauch in der Wohnung des
Beklagten und des Gebührenbescheids der Stadt W. über Schmutzwasser. In der
Rechnung der Stadtwerke W. sowie im Gebührenbescheid der Stadt W. waren jeweils
die Zählernummern der beiden Wasserzähler in der Wohnung des Beklagten, der
darauf entfallende Wasserverbrauch sowie die dafür berechneten Kosten
aufgeführt, die sich auf insgesamt 1.616,28 EUR (782,28 EUR für Wasser und 834
EUR für Abwasser) beliefen. Die Klägerin wies diese Beträge in ihrem Schreiben
vom 28. November 2005 unter Angabe der Zählernummern gesondert neben dem Saldo
aus der Heizkostenabrechnung (746,51 EUR) aus und verlangte Zahlung des
Gesamtbetrages von 2.362,79 EUR.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete
Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die - mangels eindeutiger Beschränkung - unbeschränkt zugelassene Revision hat
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Nachzahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung für das
Jahr 2004 nicht zu, weil sie darin ohne Zustimmung des Beklagten die ihr von den
Stadtwerken W. in Rechnung gestellten Wärmelieferungskosten abgerechnet habe,
die nicht umlagefähige Instandhaltungs- und Investitionskosten enthielten. Zu
der im Jahr 2001 erfolgten Umstellung der Heizung von bestehender Eigen- auf
Fremdversorgung (Fernwärme) sei die Klägerin mangels Zustimmung des Beklagten
nicht berechtigt gewesen. Der Vermieter dürfe eine mit zusätzlichen Kosten
verbundene Übertragung des Betriebs einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen
Dritten ohne Zustimmung des Mieters nur dann vornehmen, wenn der Mietvertrag
eine entsprechende Änderung der Wärmeversorgung ausdrücklich gestatte. Hieran
fehle es, denn § 8 des Mietvertrags sehe zwar verschiedene Arten der
Wärmelieferung vor, enthalte aber keine Befugnis des Vermieters, die Art der
Wärmeversorgung einseitig zu ändern. Der Beklagte sei auch nicht gehindert, dem
Wärmecontracting erst im Jahr 2005 zu widersprechen, obwohl die Umstellung
bereits im Jahr 2001 erfolgt sei. Selbst wenn der Beklagte die Abrechnungen für
die Jahre 2002 und 2003 akzeptiert habe, ergebe sich daraus weder eine
Zustimmung zum Wärmecontracting im Wege einer konkludenten Vertragsänderung noch
eine Verwirkung der jetzt erhobenen Einwendung.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung der Kosten
für Wasser und Abwasser zu. Die bloße Weiterleitung von Rechnungen der
Stadtwerke stelle keine formell ordnungsgemäße Abrechnung dar. Der Umstand, dass
die Klägerin mit der Weiterleitung der Rechnungen der Stadtwerke und der
Stadtentwässerung W. nur den wohnungsbezogenen Verbrauch des Beklagten
"abrechne", mache den Abzug der vom Beklagten geleisteten Vorauszahlungen nicht
entbehrlich. Nach § 4 des Mietvertrages habe der Beklagte monatliche
Vorauszahlungen für kalte Nebenkosten zu leisten, in denen Wasser- und
Abwasserkosten enthalten seien. Die Abrechnung sei von den Stadtwerken an die
Klägerin gerichtet; ein Vertragsverhältnis zwischen den Stadtwerken und dem
Beklagten bestehe gerade nicht.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung in Höhe von 746,51 EUR aus der
Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 kann nicht mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung verneint werden, die Klägerin sei nicht berechtigt, die ihr
entstandenen Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig auf den Beklagten
umzulegen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an,
ob der Mietvertrag - der auch nach Ansicht des Berufungsgerichts verschiedene
Arten der Wärmeversorgung vorsieht - zusätzlich die Übertragung des Betriebs der
zunächst vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten ausdrücklich gestattet.
a) Als vertragliche Regelung, die dem Vermieter die Umlage von Betriebskosten
gestattet, genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Verweisung im
Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II.
BV), sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17
dieser Anlage handelt (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NZM
2004, 417, unter II 1 b b). Wie der Senat weiter nach Erlass des
Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, NJW
2007, 3060, Tz. 19), darf der Vermieter, der während des laufenden
Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt
und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Fernwärmelieferung auf den
Mieter umlegen, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die
Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV trägt, und
die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gültige Fassung dieser
Verordnung die Tragung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vorsieht. Nach
dieser Rechtsprechung liegt in einer während des laufenden Mietverhältnisses
erfolgten Umstellung der Wärmeversorgung keine Änderung des Mietvertrags, wenn
sich dieser - durch die Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV - von
vornherein auf mehrere Arten der Wärmeversorgung bezieht und damit die jeweils
entstehenden Kosten als umlagefähig vereinbart sind.
b) Eine solche Umlagevereinbarung, die sich (auch) auf die Kosten der Lieferung
von Fernwärme bezieht, liegt hier vor. Nach § 4 des Mietvertrags hat der Mieter
die Kosten für "Heizungsbetrieb und Warmwasserversorgung" (§ 4) zu tragen, wobei
ausdrücklich auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV verwiesen wird. Die bei Abschluss
des Mietvertrags vom 10. Januar 1999 maßgebliche Fassung der II.
Berechnungsverordnung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) sah in der Anlage 3
zu § 27 unter Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b auch die Umlage der Kosten der
eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser vor; hierunter
fällt auch die Lieferung von Fernwärme.
Zu den umlegbaren Kosten der Fernwärme gehören die gesamten Kosten, die der
Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt, einschließlich der
Investitions- und Verwaltungskosten sowie des Unternehmergewinns (Senatsurteile
vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, unter III 2 a, sowie vom 27.
Juni 2007, aaO, Tz. 21, st. Rspr.).
2. Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Beurteilung des
Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von der Klägerin
getragenen Kosten für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten sei nicht
fällig, weil die Klägerin Vorauszahlungen des Beklagten für die "kalten"
Betriebskosten nicht abgezogen habe und deshalb keine formell ordnungsgemäße
Abrechnung vorliege.
Zwar setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung als Mindestangaben neben einer
Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Angabe und Erläuterung der zugrunde
gelegten Umlageschlüssel und der Berechnung des Anteils des Mieters auch den
Abzug der Vorauszahlungen des Mieters voraus (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom
14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, Tz. 8 m.w.N.). Hiervon geht
auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass
die Klägerin parallel zu ihrem Begehren auf Erstattung der ihr in Rechnung
gestellten Kosten für den Wasserverbrauch in der Wohnung des Beklagten eine
Abrechnung für die (übrigen) "kalten" Nebenkosten für das Jahr 2004 erstellt
hat.
Die Klägerin hat die von dem Beklagten geleisteten Vorauszahlungen bei der
Abrechnung der Nebenkosten mithin berücksichtigt. Die Besonderheit besteht nur
darin, dass die Klägerin die Wasserkosten nicht formal in die über die übrigen
"kalten" Nebenkosten bereits erstellte Abrechnung eingestellt, sondern schlicht
weitergeleitet hat. Dies wäre aber in der hier gegebenen besonderen Situation
eine leere Förmelei gewesen, weil eine Abrechnung von Wasserkosten - im üblichen
Sinne der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem
bestimmten Umlageschlüssel - ohnehin nicht vorzunehmen war. Denn die Abrechnung
der Stadtwerke für Wasser beruhte darauf, dass der Klägerin der Einzelverbrauch
in der Wohnung der Beklagten aufgrund einer Ablesung an den dort installierten
Zählern gesondert in Rechnung gestellt worden war. Entsprechendes gilt für den
Gebührenbescheid der Stadt W. für Abwasser.
Darauf, dass der Beklagte nach der Installation der Einzelwasserzähler keinen
Vertrag mit den Stadtwerken geschlossen hat und die Rechnungen der Stadtwerke
deshalb nicht an den Beklagten, sondern an die Klägerin gerichtet worden sind,
kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der Umstand,
dass sich der Beklagte nicht zu einem direkten Vertragsschluss mit den
Stadtwerken bereit finden mochte, befreit ihn nicht von der im Mietvertrag
übernommenen Verpflichtung, die Kosten seines Wasserverbrauchs zu tragen. Dass
die Klägerin diese Kosten nach der Installation der Einzelwasseruhren künftig
nicht mehr nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel umlegen wollte, sondern der
abgelesene Einzelverbrauch maßgeblich sein sollte, hat sie durch die an ihre
Mieter gerichtete Aufforderung, nunmehr einen direkten Vertrag mit den
Stadtwerken W. abzuschließen, hinreichend deutlich gemacht. Selbst wenn der vor
dem Einbau der Wasseruhren angewendete Abrechnungsmaßstab auf einer Vereinbarung
beruhte, war damit auch den Anforderungen des § 556a Abs. 2 BGB für die Änderung
des bisherigen Umlageschlüssels Genüge getan.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die von der Klägerin
beanspruchten Kosten für Wasser und Abwasser kann der Senat in der Sache selbst
entscheiden, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563
Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur
Zahlung von 1.616,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Im Hinblick auf die Nachforderung der Klägerin aus der Heizkostenabrechnung ist
der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor
dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu
den weiteren vom Beklagten erhobenen Einwendungen getroffen hat.