Wohngebäudeversicherung – Wasserschaden - Versicherungsleistung
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 1 U 15/07
Beschluss vom
02.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, Az.: 2 O 115/06
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des
Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2006 - Az: 2 O 115/06 - nach § 522
Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das
Berufungsverfahren auf 9.912,98 Euro festzusetzen.
II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 20.
März 2007.
G r ü n d e:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die
Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
14.12.2006 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen
Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach
Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens der
Klägerin im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst insoweit und
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung
Bezug.
Lediglich zu den Berufungsangriffen der Klägerin sind folgende ergänzende
Ausführungen veranlasst:
1. Die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich bei den infolge Rohrbruchs
entstandenen und berechneten Wassermehrverbrauchskosten um einen
Versicherungsfall im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 1, 4 Nr. 1 b, 6 VGB 2002 in
Verbindung mit Ziffer 7364 (02) der Besonderen Vereinbarungen für die
Wohngebäudeversicherung handelt, ist zutreffend und wird auch vom Senat geteilt.
Das Landgericht verkennt schließlich auch nicht, dass der Begriff der
Wasserversorgung weit auszulegen ist und § 6 VGB 2002 das bestimmungswidrige
Austreten von Leitungswasser aus den dort näher bezeichneten Anlagen erfasst.
2. Zutreffend ist allerdings die klägerische Rechtsauffassung, dass der Anspruch
auf eine Versicherungsleistung nicht beschränkt ist auf einen
schadensverursachenden Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten
Gebäudes dienenden wasserführenden System. Anders als etwa der Rohrbruchschaden
außerhalb versicherter Gebäude nach § 7 Nr. 3 VGB 2002 erfordert nämlich der
Leitungswasserschaden nach § 6 VGB 2002 allein den bestimmungswidrigen
Wasseraustritt aus den dort näher bezeichneten Anlagen, ohne dass diese Anlagen
der Versorgung des versicherten Gebäudes zu dienen bestimmt sein müssen.
3. Dennoch hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend die klägerischen Ansprüche
als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin verkennt nämlich, dass
Versicherungsfall i.S.v. § 4 VGB 2002 nicht der Wasseraustritt aus dem Rohr,
sondern der Sachschaden an den nach dem Wohngebäudeversicherungsvertrag
versicherten Sachen ist. Versichert sind demnach die in dem Versicherungsschein
bezeichneten Gebäude und die in § 1 VGB 2002 näher bezeichneten Einbaumöbel,
Gebäudebestandteile und –zubehör. Der in § 1 Nr. 2 b VGB 2002 verwandte Begriff
„Gebäudezubehör" ist dabei enger zu fassen als der des „Grundstücksbestandteils"
nach § 94 Abs. 1 BGB.
Die Verwendung des Grundstücksbegriffs in der Wohngebäudeversicherung spielt
deshalb nur insoweit eine Rolle, (a) als es sich um das Grundstück handelt, auf
dem das versicherte Gebäude liegt, (b) soweit es sich um Grundstücksbestandteile
handelt, die aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert sind oder (c) soweit
dieser Begriff der Abgrenzung von Rohrbruchschäden außerhalb versicherter
Gebäude (§ 7 Nr. 2 VGB 2002) dient.
4. Dagegen bedarf es bei der Versicherung wegen Leitungswasserschäden im Rahmen
der Wohngebäudeversicherung des Grundstücksbegriffs schon deshalb nicht, da zum
einen die Einstandsverpflichtung des Versicherers grundsächlich in jedem Fall
eines schadensstiftenden bestimmungswidrigen Wasseraustritts, sowohl innerhalb
des versicherten Gebäudes, als auch innerhalb oder außerhalb des Grundstück, auf
dem sich das versicherte Gebäude befindet, besteht (Martin,
Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I 31) und zum anderen bei den gegen
Leitungswasserschäden versicherten Sachen das Grundstück nur insoweit eine Rolle
spielt, als es sich um ausdrücklich und aufgrund besonderer Vereinbarung
mitversicherte und infolge des Wasseraustritts beschädigte
Grundstücksbestandteile handelt.
5. Die zur Beantwortung stehende, letztlich streitentscheidende Frage ist
demnach nicht die nach dem Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne von §§
4, 6 VGB 2002 (wovon das Erstgericht in zutreffender und im Ergebnis nicht zu
beanstandender Weise ausgeht), sondern allein jene nach dem Umfang der
Einstandsverpflichtung der Beklagten für den Wasserverlust als Erweiterungsfall
der versicherten Kosten im Sinne von § 2 Nr. 1 VGB 2002. Hiernach sind
versichert die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das
Aufräumen, den Abbruch, das Abfahren sowie die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen i.S.v. § 1 VGB 2002 sowie - in Erweiterung
hierzu gemäß Ziff. 7364 (02) der „Besonderen Vereinbarungen" – der vom
Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Wasser- und Abwassermehrverbrauch.
Die genannten Bedingungen enthalten somit eine eindeutige – auch für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbare – Regelung, dass vom
Versicherungsschutz allein der am Gebäude und seinem Zubehör entstandene Schaden
umfasst ist, mithin auch der durch Besondere Vereinbarung in Erweiterung von § 2
Nr. 1 VGB 2002 mitversicherte Wasserverlust eine Bezugnahme auf das versicherte
Gebäude erfordert. Demzufolge ist in der Wohngebäudeversicherung auch in Fällen
der vorliegenden Art, in denen mehrere Gebäude auf einem Grundstück gelegen
sind, der Leitungswasserschaden nicht dem Grundstück, sondern dem jeweils
geschädigten Gebäude zuzurechnen und von dem jeweiligen Gebäudeversicherer im
Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen zu erstatten.
6. Somit bliebe allein die Frage zu beantworten, welchem der beiden versicherten
Gebäude der vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Wasserverlust
zuzurechnen ist. Die Klägerin hat hierzu zwar ausgeführt, die berechneten
Mehrverbrauchskosten in Höhe von insgesamt 23.332,89 Euro gezahlt zu haben, eine
bestimmte Zurechnung zu einem der beiden Gebäude lässt sich ihrem Sachvortrag
jedoch nicht entnehmen.
Nach Überzeugung des Senats ist angesichts der streitgegenständlichen
Konstellation des Wasserrohrbruchs in der Verbindungsleitung zwischen Vorder-
und Hinterhaus davon auszugehen, dass der dadurch entstandene Mehrverbrauch von
dem im Vorderhaus angebrachten Wasserzähler erfasst worden ist (und im Übrigen
auch dann erfasst worden wäre, wenn sich im Hinterhaus ein eigener Wasserzähler
befunden hätte), sodass der Schaden daher tatsächlich dem Vorderhaus zuzurechnen
wäre. Ein Erstattungsanspruch ergäbe sich somit aus der für jenes Anwesen
abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung.
Letztlich kann die Frage der Zurechnung jedoch unbeantwortet bleiben, da die auf
2 % begrenzte Entschädigung bei einer Zurechnung zum Vorderhaus nur 11.541,--
Euro – und nicht, wie von der Beklagten bereits erstattet, 13.420,-- Euro –
betragen hätte.
7. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die
hiergegen gerichtete Berufung keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u.
3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die
ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur
Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung
innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem
Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr.
1222) hin.
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 1
U 15/07
Beschluss vom 20.03.2007
Vorinstanz: LG Aschaffenburg, Az.: 2 O 115/06 ER
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 14. Dezember 2006 - Az.: 2 O 115/06 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.912,98 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
14.12.2006 – Az.: 2 O 115/06 – war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig
zurückzuweisen.
Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 16.03.2007 eingegangenen
Stellungnahme der Klägerin hält der Senat an seiner mit Hinweisbeschluss vom
02.03.2007 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung fest und nimmt nach
nochmaliger umfassender Prüfung und zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen
hierauf ausdrücklich und vollumfänglich Bezug.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 522 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung
auf § 3 ZPO.