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Wassersperre bei Zahlungsverzug -
Rechtsweg – unklare Rechnung
VG Lüneburg
Az.: 3 B 43/03
Beschluss vom 10.06.2003
I. Tatbestand:
Die Samtgemeinde Scharnebeck betreibt eine öffentliche
Wasserversorgungsanlage, um ihre Einwohner mit Wasser zu versorgen. Dabei
bedient sie sich des Antragsgegners, des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch.
Die vom Antragsgegner festgesetzten Wassergebühren hat der Antragsteller nach
Vortrag des Antragsgegners nicht vollständig gezahlt, so dass der Antragsgegner
eine Wassersperre angeordnet hat.
Der Antragsteller hat vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er meint, für das
Verfahren sei das Verwaltungsgericht zuständig, und die Berechnung der
Rückstände sei unzutreffend.
Der Antragsgegner hält den Zivilrechtsweg für gegeben und die errechneten
Rückstände sowie die Wassersperre für gerechtfertigt.
II. Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist zulässig und begründet. Dem Antragsgegner ist durch
einstweilige Anordnung zu untersagen, die Wasserversorgung für das Grundstück
des Antragstellers einzustellen.
1. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht
der Zivilrechtsweg gegeben.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Deshalb kommt es im vorliegenden
Fall darauf an, ob die Wassersperre dem öffentlichen Recht oder dem privaten
Recht zuzuordnen ist. Dies richtet sich nach der Rechtsgrundlage für die
Wassersperre.
Die Rechtsvorschriften, die die Modalitäten des Wasserbezuges regeln, und die
Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wassersperre wegen Nichtzahlung von
Wassergeld unterfallen dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht.
Allgemein gilt:
Eine Gebietskörperschaft ist befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder
öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der
kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die
durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und
Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu
regeln und die Entgeltregelungen - Zahlung des Wassergeldes - dem privaten Recht
zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang
öffentlich-rechtlich begründen, über die Entgeltregelungen hinaus aber auch das
Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich auszugestalten. Denn der Anschluss-
und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches
andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren
Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden
könnte.
Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss-
und Benutzungszwang, das Benutzungsverhältnis selbst und die Entgeltregelungen
im Einzelnen ausgestaltet, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des
Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und
Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Entwässerungssatzung und in den
diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen
(vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976,
Seite 234; Urt. v. 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches
OVG, Urt. v. 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Stand März 2003, § 6 Rn. 716).
Daraus folgt für den folgenden Fall:
Die Samtgemeinde Scharnebeck betreibt die Wasserversorgungsanlage als
öffentliche Einrichtung. Dies ergibt aus ihrer Satzung über den Anschluss der
Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung vom 18. Juni 1986 (mit späteren,
hier nicht erheblichen Änderungen - im folgenden: Satzung -). Hierzu bedient
sich die Samtgemeinde des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch, dessen Mitglied
sie ist (§ 1 Abs. 1 der Satzung).
Nach § 2 der Satzung ist jeder Eigentümer eines Grundstückes „nach Maßgabe
dieser Satzung" berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser daraus
zu verlangen. § 8 Satzung ergänzt:
„Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, die Lieferung und den Preis
des Wassers sowie für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gelten
die „Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und
für die Abgabe von Wasser" (Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen) des
Wasserbeschaffungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung und die dazu
gehörenden Anlagen. Der Wasserpreis sowie sämtliche Kosten und Gebühren stellen
privatrechtliche Entgelte dar".
Als Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen hat der Antragsgegner übersandt die
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser
V) vom Juni 1980. Dem beigefügt waren die Preise für Wasserlieferung und
Anschluss als dazugehörige Anlagen. Nach telefonischer Auskunft beim
Antragsgegner (E.) existieren neben der AVB Wasser V keine weiteren allgemeinen
Wasserversorgungsbedingungen.
Die Auslegung der Vorschriften ergibt:
Nach § 8 Satz 2 der Satzung stellen der Wasserpreis sowie sämtliche Kosten und
Gebühren privatrechtliche Entgelte dar. Die Regelungen in §§ 2 ff. der Satzung
über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie das Anschluss- und Benutzungsrecht
sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Vorschriften haben ihre Grundlage in
§ 8 NGO, wonach die Gemeinden für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss
an die Wasserleitung und die Benutzung vorschreiben können. Auch das
Benutzungsverhältnis als solches ist - wie der Anschluss- und Benutzungszwang -
öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.
Die Bezugnahme in § 8 der Satzung auf die AVB Wasser V lässt nicht den Schluss
zu, das Anschluss und das Benutzungsverhältnis werde privatrechtlich geregelt.
Nach § 1 AVB Wasser V gelten die §§ 2 bis 34 dann, wenn
Wasserversorgungsunternehmen „Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden,
die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine
Versorgungsbedingungen)". Mit anderen Worten erlangen die Bestimmungen nur dann
privatrechtliche Wirkungen, wenn der Benutzer am Abschluss eines Vertrages
mitwirkt und sich gegenüber dem Wasserversorger aus dem Verhältnis der
Subordination hinaus in ein solches der Koordination begibt (OVG Lüneburg, Urt.
v. 25.06.1997 a.a.O.). Dass der Antragsteller mit der Samtgemeinde Scharnebeck
oder dem Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch als Antragsgegner vertragliche
Bindungen eingegangen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis
in § 8 der Satzung auf die AVB Wasser V führt vor allem deshalb nicht
automatisch zur Annahme von privaten Rechtsbeziehungen im Benutzungsverhältnis,
weil nach § 35 AVB Wasser V Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis
öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der Verordnung entsprechend zu
gestalten sind. Damit findet die AVB Wasser V direkt oder indirekt Eingang auch
in das öffentliche Recht. Es bleibt einem Wasserversorger unbenommen, einzelne
Vorschriften der AVB Wasser V in seine öffentlich-rechtliche Satzung
einzuarbeiten, es ist aber auch nicht von vorn herein ausgeschlossen, durch
pauschalen Bezug auf die AVB Wasser V diese insgesamt zu Bestandteil des
öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zu machen. Die Vorschrift über
die Wassersperre in § 33 Abs. 2 AVB Wasser V ist deshalb nicht zwingend und
automatisch privatrechtlicher Natur, sondern sie kann über § 35 AVB Wasser V
auch öffentlich-rechtlichen Charakter haben.
Wesentlich für die Einordnung der Vorschrift über die Wassersperre in das
öffentliche Recht ist im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand, dass der
Antragsteller keine vertraglichen Bindungen über die Ausgestaltung des
Benutzungsverhältnisses eingegangen ist. Entscheidend ist vor allem die
Tatsache, dass die „Grundnorm" in § 2 der Satzung über das Anschluss- und
Benutzungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur ist: Danach ist jeder Eigentümer
„nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, ... die Belieferung mit Trink- und
Gebrauchswasser ... zu verlangen". Eine Satzung ist als Rechtsform zwingend dem
öffentlichen Recht zuzuordnen, privatrechtliche Gestaltungsform ist in erster
Linie der Vertrag (vgl. § 1 AVB Wasser V). Angesichts dieser Vorgabe, wonach das
„Belieferungsverhältnis" der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Satzung
unterliegt, kann § 8 der Satzung nicht als ausdrückliche Zuordnung des
Benutzungsverhältnisses zum privaten Recht verstanden werden, der den
Zivilrechtsweg für die Überprüfung einer Wassersperre, die sich aus § 33 Abs. 2
AVB Wasser V ergibt, eröffnet.
An diesem Ergebnis kann die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch
nichts ändern. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Samtgemeinde Scharnebeck regelt
die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes (nur) die Beziehungen der
Samtgemeinde und dem Wasserbeschaffungsverband. Die Satzung gilt deshalb nicht
im Verhältnis zu den Wasserbeziehern. Wenn der Antragsgegner darauf hinweist,
dass er nach § 31 seiner Satzung die Verbandsbeiträge auf privatrechtlicher
Basis direkt im Auftrage seiner Mitglieder von den Anschlussnehmern erhebt,
hilft das nicht weiter: Die Vorschrift betrifft „Verbandsbeiträge", die nach §
28 a.a.O. von den Mitgliedern zu leisten sind. Mitglieder sind aber
öffentlichrechtliche Körperschaften (§ 3 a.a.O.). Privatrechtliche Wassergelder
von Endverbrauchern sind keine öffentlich-rechtlichen Verbandbeiträge, so dass
starke Zweifel bestehen, ob der zitierte § 31 überhaupt anwendbar ist, wenn es
um die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wassergeld geht. Mit der Rechtsnatur
des Benutzungsverhältnisses hat der § 31 jedenfalls nicht das Geringste zu tun.
Die vom Antragsgegner zitierten Urteile des Landgerichtes Lüneburg und des OLG
Celle (2 O 320/00 bzw. 4 U 116/01) vermögen an der Einordnung der Wassersperre
zum öffentlichen Recht nichts zu ändern. Die Urteile beschäftigen sich mit
Anschlussgebühren, sogenannten Baukostenzuschüssen nach § 9 AVB Wasser V. Das
von den Zivilgerichten angenommene privatrechtliche „Leistungsverhältnis zu den
Abnehmern" bezieht sich auf die finanziellen Beziehungen, die nach § 8 Abs. 2
der Satzung ausdrücklich privatrechtliche Entgelte sind. Mit der Rechtsnatur des
Benutzungsverhältnisses beschäftigen sich die Urteile der Zivilgerichte nicht.
2. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner durch
einstweilige Anordnung untersagt wird, die Wasserlieferung einzustellen.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte, einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies etwa
um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift liegen vor. Die
Voraussetzungen für eine Wassersperre sind nicht gegeben.
Nach § 33 Abs. 2 AVB Wasser V als Vorschrift des öffentlichen Rechtes (siehe
oben) ist das Wasserversorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung
einzustellen, wobei dies nicht gilt, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und
hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Im vorliegenden Fall steht die Wassersperre außer Verhältnis zur Schwere der
Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung. Allerdings hat der Antragsgegner unter
dem 23. Januar 2003 eine Wasserrechnung über 138,65 EUR erstellt und die dort
aufgeführten Beträge noch einmal in der Antragserwiderung aufgeschlüsselt. Indes
hat der Antragsteller dargelegt, dass er gegen diese Verbrauchsabrechnung
Einspruch erhoben habe, weil er insbesondere die Forderungen von 15,88 EUR und
50,57 EUR nicht nachvollziehen könne. Der Vorwurf des Antragstellers, die
Wasserrechnung sei unklar und nicht nachvollziehbar, ist zutreffend. Die
fehlende Nachvollziehbarkeit betrifft nicht nur die beiden vom Antragsteller
konkret gerügten Beträge, sondern die Rechnung insgesamt. Bei dem Betrag von
15,88 EUR handelt es sich offenbar um einen Grundpreis - diese sind nach der
Größe des Wasserzählers gestaffelt -. Allerdings fällt auf, dass zu dem Preis
von 15,88 EUR keine konkrete Zählernummer genannt worden ist, sondern sich der
Hinweis findet „v. stillg.", dessen Bedeutung unklar und nicht nachvollziehbar
ist. Immerhin wurde in dem dazugehörigen Zeitraum kein Wasser verbraucht
(„Verbrauch Null Kubikmeter"). von dem ermittelten Gesamtbetrag von 88,08 EUR
werden gemäß der Rechnung 50,57 EUR addiert, obwohl dieser Betrag als bis Ende
2002 „gezahlter" Betrag mit einem Minuszeichen versehen ist, so dass er
abgezogen und nicht zugezählt werden müsste. Insoweit müssten sich 37,51 EUR
ergeben, der Endbetrag von 138,65 EUR ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon
ist der (zugezählte) Betrag von 50,57 EUR fehlerhaft ermittelt worden. Nach der
Antragserwiderung setzt sich der Betrag aus Zahlungsrückständen zusammen, die
wie folgt aufgegliedert werden:
Verbrauchsabrechnung 01 22,07 EUR
Mahngebühren 02 22,50 EUR
abzgl. Zahlungen des Herrn F. 14,00 EUR
Es fällt schon einem mathematisch Minderbegabten ohne weiteres ins Auge, dass
sich bei richtiger Rechnung ein Betrag von 30,57 EUR ergibt und nicht ein
solcher von 50,57 EUR.
Angesichts der oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Abrechnung des
Wasserpreises ist es das gute Recht des Antragstellers, Aufklärung zu verlangen.
Dass bei begründeten Bedenken eines Endabnehmers an der Richtigkeit des von ihm
erhobenen Wassergeldes die Wassersperre anstelle einer Aufklärung willkürlich
ist und völlig außer Verhältnis steht, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Im
Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen
Zahlungspflichten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht nachkommen oder aus sonst
willkürlichen Gründen nicht zahlen wolle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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