Wechselschichtzulage (volle) für Teilzeitbeschäftigte
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 8 Sa
405/07
Urteil
vom15.05.2007
In dem Rechtsstreit hat die 8.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
15.05.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom
18.01.2007 - 2 Ca 3707/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Laut Arbeitsvertrag vom 01.04.1996 (Bl. 4 d. A.) ist der am 17.03.1971 geborene
Kläger seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten als Krankenpfleger tätig, und zwar
im Krankenhaus S.. Nach § 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 sowie
den hierzu ergangenen oder noch ergehenden tariflichen Regelungen. Eingruppiert
ist der Kläger hier nach Vergütungsgruppe Kr. V Fg. 16 BAT. Nachdem der Kläger
zunächst mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt war,
wird er laut seinem Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 35 d. A.) seit dem 01.01.2003
mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ständig Wechselschicht
leistet.
Gem. § 8 Abs. 5 TVöD zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.01.2003 nur
noch eine anteilige Wechselschichtzulage, d. h. statt 105,-- € brutto nur noch
81,82 € brutto monatlich.
Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:
"§ 8 Abs. 5 TVöD
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine
Wechselschichtzulage von 105,-- € monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig
Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro
Stunde.
§ 24 Abs. 2 TVöD
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten
Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2:
Für die Feststellung, ob ständig Wechselschichtarbeit oder ständige
Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung,
Freizeitausgleich, bezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des §
22 unschädlich."
Mit der am 07.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Differenz für die Zeit von Januar bis Oktober 2006 geltend gemacht und außerdem
die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Februar
2007 eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,-- € brutto zu zahlen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Der TVöD enthalte gerade zur Wechselschichtzulage, die die besonderen
Belastungen pauschal abgelten solle, keine entsprechende Regelung zur anteiligen
Kürzung für Teilzeitbeschäftigte. Deshalb habe er Anspruch auf die Zahlung der
vollen Wechselschichtzulage in Höhe von 105,-- € brutto monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 231,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23,18 € seit dem 31.01.,
28.02., 31.03., 30.04., 31.05., 30.06., 31.07., 31.08., 30.09. und dem
31.10.2006 an ihn zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.02.2007 eine
Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,-- € brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten:
Nach § 24 Abs. 2 TVöD stünden dem Kläger aufgrund seiner Teilzeitarbeit nur die
reduzierte Wechselschichtzulage zu, weil der Kläger als Teilzeitbeschäftigter
durch den Einsatz in Wechselschichten weniger stark belastet sei als
vergleichbare Mitarbeiter in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Die zwischen den
Schichten liegenden Regenerationsphasen seien bei einem Teilzeitbeschäftigten
naturgemäß länger, die Arbeit in Wechselschichten somit weniger belastend.
Mit Urteil vom 18.01.2007 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Klägers
stattgegeben. Insoweit sei auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 14.02.2007 zugestellte Urteil hat sie am
13.03.2007 Berufung eingelegt und hat diese am 16.04.2007 begründet.
Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihre erstinstanzlich vorgetragenen
Rechtsauffassungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 18.01.2007 - 2 Ca 3707/06 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der
Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form
und Frist eingelegt (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und
begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht ist die Kammer ebenfalls der
Auffassung, dass dem Kläger die Wechselschichtzulage in ungekürzter Höhe von
105,-- € brutto monatlich gem. § 8 Abs. 5 TVöD zusteht, so dass zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des
Arbeitsgerichts Bezug genommen werden kann.
Unstreitig leistet der Kläger ständig Wechselschicht im Sinne von § 7 Abs. 1
TVöD.
Zu den entsprechenden Vorschriften des BAT hat das Bundesarbeitsgericht mit
Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT entschieden, dass
diese Vorschriften wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nichtig sind.
Hiernach durfte der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht
wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Das Gebot zur Gleichbehandlung, so
hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, erstreckt sich dabei sowohl auf
einseitige Maßnahmen als auch auf vertragliche Abmachungen. Dabei hat das
"Behandeln" im Sinne des Gesetzes nicht die Rechtsform, sondern die
Rechtserheblichkeit des Arbeitgeberverhaltens im Auge. Damit ist auch die
Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund von Tarifverträgen dem
Benachteiligungsverbot unterworfen, folglich auch die Verweigerung von Zulagen
im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BAT.
Auch in diesem vom BAG entschiedenen Fall verweigerte die Arbeitgeberin - wie
hier - der dortigen Klägerin die volle Zahlung der beanspruchten Zulage nicht
deshalb, weil die Klägerin deren Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllte, sondern
unter Berufung auf § 34 BAT, weil sie im Vergleich zu Vollzeitkräften weniger
Stunden arbeitete.
Diese Benachteiligung war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch
sachliche Gründe nicht gerechtfertigt.
Soweit der dortige Arbeitgeber nämlich geltend machte, die Klägerin sei
entsprechend ihrer gegenüber Vollzeitbeschäftigten geringen Wochenarbeitszeit zu
einer geringeren Zeit von Schichten herangezogen worden, rechtfertigte das nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ihre Benachteiligung nicht. Dass die
Klägerin weniger Arbeitseinsätze aufwies als vollbeschäftigte Krankenschwestern
desselben Betriebes, sei die Beschreibung ihres "Teilzeitstatus" mit anderen
Worten. Der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung sei aber gerade kein
Sachgesichtspunkt, der eine Benachteiligung der Betroffenen rechtfertigen
könnte.
Auch in diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht es bereits für möglich
gehalten, dass eine Teilzeittätigkeit aufgrund der längeren
Arbeitsunterbrechungen und damit verbundenen längeren Regenerationszeiten
weniger belastend ist als für Vollzeitkräfte. Träfe dies zu, so wäre auch nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Kürzung der Wechselschichtzulage im
Hinblick auf die geringere Belastung von Teilzeitkräften aus
arbeitsmedizinischen Gründen gerechtfertigt. Da die tarifvertragliche Regelung
auf solche möglichen Belastungsunterschiede nicht abstellte, war - nach
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - davon auszugehen, dass die Kürzung nur
wegen der Teilzeitarbeit erfolgte, was § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 untersagte.
Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer hier aufgrund der vergleichbaren
tarifvertraglichen Regelung der §§ 8 Abs. 5, 24 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit §
4 Abs. 1 TzBfG gelten, weswegen nochmals auf die Entscheidungsgründe des Urteils
des Arbeitsgerichts Bezug genommen sei.
Soweit die Beklagte einwendet, das Arbeitsgericht sei - ohne Begründung - von
der falschen These ausgegangen, ein in Wechselschicht tätiger Arbeitnehmer sei
denselben Belastungen ausgesetzt wie ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer, ist
dies nicht zutreffend. In der jeweiligen Schicht, so hat das Arbeitsgericht
ausgeführt, ist dies der Fall, was auch unbestreitbar ist. Ansonsten hat das
Arbeitsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) die Frage offen
gelassen, weil jedenfalls die Tarifvertragsparteien auf die längeren
Regenerationszeiten von Teilzeitkräften und die hieraus unter Umständen
folgenden geringeren Belastungen nicht abgestellt hätten.
Nichts anderes gilt für den Einwand, das Arbeitsgericht habe hier nicht darauf
abstellen dürfen, dass die Tarifvertragsparteien eine Wechselschichtzulage für
Beschäftigte eingeführt haben, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten.
Damit hat das Arbeitsgericht wiederum darauf hingewiesen, dass die
Tarifvertragsparteien hinsichtlich einer unterschiedlichen Belastung lediglich
zwischen ständiger und nicht ständiger Wechselschicht unterschieden haben. Auch
die im Tatbestand zitierte Protokollnotiz macht klar, dass es hiernach keine
Rolle spielt, wie viele Schichten der jeweilige Arbeitnehmer im Monat bzw. in
der Woche leistet bzw. ob Freischichten, gleich aus welchen Gründen, zwischen
den tatsächlich geleisteten Schichten liegen.
Letztlich entscheidend ist - auch aus der Sicht der Beklagten -, ob die
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) zutreffend ist, wonach die
sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, in
der tarifvertraglichen Regelung selbst zum Ausdruck kommen müssen. Ist dies
zutreffend, so hat auch die Beklagte nichts dafür vorgetragen, dass dieser
sachliche Grund hier in der tarifvertraglichen Regelung tatsächlich zum Ausdruck
kommt.
Die Kammer folgt insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Die von der Beklagten in Bezug genommenen Zitate aus der Literatur, die das
Gegenteil begründen sollen (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtkommentar 2.
Aufl., § 4 TzBfG, Rn. 14 f; Erfurter Kommentar-Preis, 7. Aufl., § 4 TzBfG Rz.
43), stützen tatsächlich die hier vertretene Auffassung, wenn man die
Kommentierungen zu Ziff. 16 (Henssler/Willemsen/Kalb) bzw. zu Ziff. 44 (Preis)
beachtet. Der von der Beklagten für ihre Auffassung ins Feld geführte
Entscheidungsspielraum bzw. die Entscheidungsprärogative der
Tarifvertragsparteien lassen zwar nur eine entsprechend eingeschränkte
Inhaltskontrolle zu. Gerade dieser Spielraum erlaubt es aber den
Tarifvertragsparteien, sachliche Gründe, die eine Kürzung rechtfertigen könnten,
zum Anlass für eine Kürzung zu nehmen oder nicht. Ob die Tarifvertragsparteien
davon ausgegangen sind, dass hier bei jeder Teilzeitarbeit, gleich welchen
Umfanges und welcher Art, arbeitsmedizinische Gründe vorliegen, die eine
anteilige Kürzung rechtfertigen, bleibt angesichts der tarifvertraglichen
Regelung ebenso offen wie die Frage, ob sie aufgrund solcher
arbeitsmedizinischer Gründe auch tatsächlich eine Kürzung vornehmen wollten.
Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil, wie das Arbeitsgericht zutreffend
angemerkt hat, die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts kannten und deshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie bei
der Neufassung durch den TVöD für eine entsprechende Klarstellung gesorgt
hätten.
Nach allem war davon auszugehen, dass dem in Teilzeit arbeitenden Kläger gem. §
8 Abs. 5 TVöD eine Wechselschichtzulage in ungekürzter Höhe zusteht (wie hier:
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 02.11.2006 - 5 Ca 1374/06 - EzBAT 100, § 8
TVöD-AT Schicht-/Wechselschichtzulage Nr. 1; Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil
vom 25.10.2006 - 6 Ca 1877/06 - PKR 2007, 21 ff mit zustimmender Anmerkung von
Böhme, PKR 2007, 21 ff; a. M.: Arbeitsgericht München, Urteil vom 07.12.2006 -
11 Ca 9706/06 - EzBAT 100, § 8 TVöD-AT Schicht-/Wechsel-schichtzulage Nr. 2;
Sponer/Steinherr u. a., Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, November 2006,
§ 8 Rdnr. 124; Dörring/Kutzki, TVöD - Kommentar, Allgemeiner Teil, Rdnr. 24).
Damit sind die Zahlungsklage nebst Zinsen sowie die Feststellungsklage im
zugesprochenen Umfange begründet.
Entsprechend war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
zurückzuweisen.
Gem. § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG hat die Beklagte die
Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.