WEG –
Teilrechtsfähigkeit für Heizkostenabrechnungen
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
1164/08
Urteil vom
09.10.2009
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September
2009 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Heizkosten.
Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaften in einem
Gebäudekomplex, der 1964 auf einem Grundstück in A. errichtet und schließlich
per Realteilung in drei Grundstücke aufgeteilt wurde. Da nur das mittlere Haus –
B.straße 7 – über eine Heizanlage verfügte und hierdurch die benachbarten Häuser
C.straße 9 und D.straße 5 mitversorgt werden sollten, wurde 1965 jeweils eine
Reallast zugunsten der Eigentümer der anderen Häuser eingetragen, wonach der
jeweilige Eigentümer des Grundstücks B.straße 7 gegenüber den jeweiligen
Eigentümern der Grundstücke C.straße 9 bzw. D.straße 5 verpflichtet ist, mit der
auf dem Grundstück B.straße 7 befindlichen Heizanlage auch die beiden anderen
Häuser ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen; die
Verbrauchskosten sollten nach dem Schlüssel der Firma E. und die Reparaturkosten
an dem Heizkessel nach der Heizfläche der Radiatoren aufgeteilt werden.
Im März 1983 wurde das Haus B.straße 7 in Wohnungseigentum aufgeteilt, im Jahre
1995 folgten die Häuser D.straße 5 und C.straße 9. Die Reallasten wurden in die
einzelnen Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte der Abrechnungsdienst F. den Verbrauch in jeder Wohnung der
drei Häuser und leitete eine Aufstellung der Verwalterin der Klägerin als der
über die Heizanlage verfügenden Gemeinschaft zu. Diese ermittelte, welche
Wohnung zu welcher Gemeinschaft gehört, und stellte die für das jeweilige Haus
sich ergebende Summe nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen den beiden
übrigen Wohnungseigentümergemeinschaften über deren Verwaltung in Rechnung. Die
Bezahlung erfolgte jeweils durch die Verwalter an die Verwaltung der Klägerin,
intern wurde dann von der jeweiligen Verwaltung mit den Eigentümern ihrer
Gemeinschaft nach deren jeweiligem Verbrauch abgerechnet.
Bis einschließlich der Abrechnung 2001 gab es keine Probleme. Die Abrechnungen
für die Jahre 2002, 2003 und 2004 glich die Beklagte nicht aus. Hintergrund für
die Nichtzahlung war, dass 14 der 18 zur Beklagten gehörenden Wohnungen einem
Eigentümer gehörten, der in Insolvenz fiel. Da insoweit keine Wohngeldzahlungen
mehr geleistet wurden, geriet die Beklagte in finanzielle Probleme und leistete
auch keine Abschlagszahlungen mehr; unbeschadet dessen wurde das Haus C.straße 9
von der Klägerin weiter mit Heizung und Warmwasser versorgt. Die Wohnungen des
insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen
Eigentümern bestehende Beklagte erklärte sich in einer Eigentümerversammlung vom
10.8.2006 als für die Altforderungen der Klägerin nicht zuständig und wies die
Verwalterin an, insoweit keine Zahlungen an die Klägerin zu leisten.
Abschlagszahlungen wurden seit Anfang 2005 wieder geleistet und auch die frühere
Abrechnungspraxis wurde von der Beklagten für die Folgejahre wieder akzeptiert.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung der Heizungs- und
Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004.
Sie hat sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften im Außenverhältnis
berufen und hat vorgetragen:
Für beide Parteien handele es sich um eine Angelegenheit, welche das
Außenverhältnis betreffe. Hieraus folge, dass nicht die einzelnen Eigentümer der
beklagten Gemeinschaft, sondern diese selbst zum Forderungsausgleich
verpflichtet sei. Beide Parteien hätten schon immer gewollt, dass jeweils die
gesamte Gemeinschaft verpflichtet sei und hafte. So wie die
Eigentümergemeinschaft auf Klägerseite als solche die Heizleistung habe schulden
sollen, habe spiegelbildlich die Beklagte die Heizleistung zahlen sollen. Zu
keiner Zeit sei gewollt gewesen, dass einzelne Eigentümer zur Leistung
einerseits und zur Zahlung andererseits verpflichtet sein sollten. Sie, die
Klägerin, habe auch nie Informationen über Miteigentumsanteile und
Eigentümerwechsel innerhalb der übrigen Gemeinschaften erhalten, was ihr
verwehre, einzelne Eigentümer in Anspruch zu nehmen. Es seien betreffend die
einzelnen Eigentümergemeinschaften Abrechnungskreise gebildet worden; die
Einzelaufstellungen für die Wohnungen hätten nur dem internen Ausgleich der
Gemeinschaften mit ihren jeweiligen Mitgliedern gedient. Auch die
Vorauszahlungen an sie würden nicht von den einzelnen Eigentümern jeweils
gesondert an sie, die Klägerin, gezahlt, sondern die Zahlung erfolge von der
Verwaltung der jeweiligen Gemeinschaft an die Verwaltung der Klägerin ohne
Einzelzuordnung. Ebenso werde in umgekehrter Richtung hinsichtlich der
Kabelgebühren verfahren; diese würden von der Beklagten bezahlt und an die
Klägerin berechnet, die sie dann unter ihre Mitglieder aufteile.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.763,79 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.887,06 € seit dem 20.5.06 und
aus 876,73 € seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft gelte nur für
Angelegenheiten, bei denen das Verbands- oder Verwaltungsvermögen betroffen sei.
Vorliegend sei aber unklar, wer welche Leistungen aus welchem Rechtsgrund
erbracht habe und mit den Heizkosten in Vorlage getreten sei. Auf Beklagtenseite
sei nur das jeweilige Sondervermögen der einzelnen Eigentümer betroffen.
Abrechnungskreise für die einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften seien nicht
gebildet worden, da die Firma F. für jede einzelne Wohnung eine
Verbrauchsabrechnung erstellt habe. Auch die Formulierung der Reallast zeige
deutlich, dass der jeweilige Eigentümer und nicht eine Gemeinschaft verpflichtet
und berechtigt sein solle. Die von der Klägerin gezogene Parallele zum
Kabelanschluss sei nicht tragfähig, weil insoweit keine Abrechnungspflicht
bestehe und auch keine verbrauchsorientierte Abrechnung stattfinden könne. Im
Übrigen würde die Anerkennung einer Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft im
vorliegenden Fall zu unüberwindbaren Schwierigkeiten hinsichtlich der
Abrechnungspflichten gegenüber dem jeweiligen Nutzer der Wohnung bei
Eigentümerwechsel führen. Sie erhebe auch die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer Berufung. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird
auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Heizkostenabrechnungen seien bei ihr, der Beklagten, nicht Bestandteil der
Hausgeldabrechnung geworden. Die Tatsache, dass nunmehr Abschläge gezahlt
würden, sei auf eine Vereinbarung der beiden Verwalterinnen nach dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum zurückzuführen. Es sei unzutreffend, dass die
frühere Abrechnungspraxis wieder aufgenommen worden sei. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts sei die Versorgung mit Wärme und Warmwasser keine
Pflichtaufgabe der Gemeinschaft. Eine Haftung des Verbandes könnte allenfalls
dann begründet sein, wenn eine Abrechnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft
als solche erstellt worden wäre. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin der
Firma F. den Auftrag erteilt hätte, drei gesonderte Abrechnungskreise anzulegen.
Es existiere jedoch keine gesonderte Abrechnung für das Gebäude der Beklagten.
Nichts anderes werde von der Reallast zum Ausdruck gebracht. Diese spreche
eindeutig von den jeweiligen Eigentümern und nicht von den Gebäuden. Im Übrigen
sei zu berücksichtigen, dass die Reallast unverändert in die Wohnungsgrundbücher
übernommen worden sei. Daraus folge, dass jeder Wohnungseigentümer den Anspruch
aus der Reallast geltend machen könne, aber nicht müsse. In der jahrelangen
Übung sei ein konkludenter Vertrag nicht zu sehen. Weiterhin habe die Versorgung
mit Wärme und Warmwasser nichts mit dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zu
tun, da sich die Heizanlage ausschließlich im Eigentum der Klägerin befinde.
Auch finde der Verbrauch ausschließlich im Sondereigentum statt. Der geltend
gemachte Anspruch könne sich nur gegen den jeweiligen Eigentümer des
Sondereigentums richten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie trägt vor:
Die Beklagte beziehe über die Klägerin nicht nur Heizungswärme, sondern auch
Kaltwasser für Heißwasser und Betriebsstrom. Außerdem habe sie, die Klägerin,
die Kosten für die Verbrauchserfassung, für den Hausmeister, für Heizung und
Kanalgebühren sowie Schornsteinfegerkosten vorgelegt. Der Bezug all dieser
Leistungen durch die Beklagte bei der Klägerin sei Verwaltung gemeinschaftlichen
Eigentums. Sie, die Klägerin, habe mit keinem der Miteigentümer der Beklagten
einen individuellen Vertrag über den Bezug von Heizwärme geschlossen. Sie kenne
die Miteigentümer der Beklagten bis heute nicht. Seit das Anwesen der Beklagten
in Wohnungseigentum aufgeteilt worden sei, werde so, wie von ihr dargestellt,
verfahren. Sie erstelle nur die Abrechnung an die Beklagte, die den
Rechnungsendbetrag aus ihrem Gemeinschaftsvermögen bezahle. Sie, die Klägerin,
mache nicht für jeden Miteigentümer des Anwesens der Beklagten individuelle
Abrechnung und berücksichtige nicht individuelle Vorauszahlungen. Vielmehr
würden die Vorauszahlungen von der Gesamtforderung abgezogen und der Restbetrag
von der Beklagten verlangt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu
den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der
Beklagten die Bezahlung der geltend gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis
2004 verlangen.
Zutreffend hat das Landgericht unter Anwendung der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 2061) und der in Folge davon getroffenen
Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes eine Teilrechtsfähigkeit beider
Parteien in Bezug auf die Lieferung von Heizenergie und Warmwasser durch die
Klägerin an die Beklagte bejaht. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug
genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen
Würdigung keine Veranlassung.
Gemäß § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der
gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und
Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist als
Gemeinschaft Inhaberin der gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der
Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der
Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können
oder zu erfüllen sind.
Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die beiden Parteien teilweise rechtsfähig
und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. deren
Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher verpflichtet und
berechtigt. Nach der gesetzlich weiten Fassung der Rechtsposition der
Eigentümergemeinschaft ist bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung von einer
wirksamen Vereinbarung über die Lieferung von Heizleistung zwischen den Parteien
des Rechtsstreits auszugehen, auch wenn ein konkreter Vertragsschluss nicht im
Einzelnen mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten ausdrücklich niedergelegt
ist. Die Regelung der Beheizung der drei ursprünglich in einer Hand befindlichen
Häuser war bereits durch den ursprünglichen Erbauer vorgegeben, der für die drei
Häuser nur eine Heizanlage vorgesehen hatte, die sich im nunmehr den Mitgliedern
der Klägerin gehörenden Haus befindet. Um die Versorgung der beiden übrigen
Häuser mit Wärme und Warmwasser sicherzustellen, wurde zu deren Gunsten die
Reallast eingetragen. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der zur
Lieferung der Heizleistung verpflichtete Eigentümer des Hauses B.straße 7 nicht
auch verpflichtet sein sollte, allein die Kosten der Beheizung der beiden
übrigen Häuser zu tragen, sondern dass er insoweit Kostenerstattung von den
Eigentümern der beiden anderen Häuser verlangen konnte. An dieser Lage hat sich
durch die Aufteilung der Häuser in Wohnungseigentum nichts geändert. Die
beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen Eigentümer in Bezug auf
die Heizung sind auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen.
Es handelt sich insoweit um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die
gemeinschaftlich geltend gemacht werden können und gemeinschaftlich zu erfüllen
sind. Dem hat die Übung zwischen den Parteien Rechnung getragen. Insoweit kann
bezüglich der Abrechnungsmodalitäten durchaus von einer konkludenten
Vereinbarung ausgegangen werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder die Lieferung der Wärme und des
Warmwassers noch deren Bezahlung Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn Wärme
und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der Beklagten verbraucht
werden. Bezüglich der Lieferung durch die Klägerin kann hieran kein Zweifel
bestehen. Die Heizanlage steht im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer
dieser Wohnanlage und wird durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen
Mitglieder der Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich
erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung von
Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig ist jeder einzelne Eigentümer auf
Seiten der Klägerin in der Lage, für die einzelnen Mitglieder der Beklagten die
jährliche Heizkostenabrechnung zu erstellen. Auch kann es ihnen billigerweise
nicht zugemutet werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
eines einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Eine Abrechnung der
Heizkosten unter den einzelnen Miteigentümern ist genauso wenig durchführbar wie
die Lieferung der Heizwärme durch einen Miteigentümer auf Seiten der Klägerin an
einen Miteigentümer auf Seiten der Beklagten. Es handelt sich hier eindeutig um
gegenseitige Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen
Gemeinschaften, nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden
können. Dies zeigt sich auch daran, dass auch seit 2005 wieder eine
gemeinschaftliche Abrechnung stattfindet.
Da somit das Landgericht der Klage zutreffend stattgegeben hat, ist die Berufung
der Beklagten zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird auf Anregung der Beklagten zugelassen, weil die Frage, ob die
Beklagte in der vorliegenden Konstellation als teilrechtsfähiger Verband
betroffen sein kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.887,06 € festgesetzt.