WEG-Anlage –
Verjährung der Schadensersatzansprüche gegenüber Verwalter
OLG München
Az: 34 Wx
45/06
Beschluss vom
08.11.2006
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom
Antragsgegner zu 1 im Zeitraum vom 1.4.1992 bis 31.3.1997 und von der
Antragsgegnerin zu 2 im Zeitraum vom 1.4.1997 bis 24.10.1999 verwaltet wurde.
Die Antragsteller machen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nicht- bzw.
Schlechterfüllung der Verwalterverträge geltend, weil die Antragsgegner die
jeweils unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 der Eigentümerversammlungen vom
7.10.1993 und 30.7.1997 gefassten Beschlüsse nicht ordnungsgemäß ausgeführt
hätten. Danach hätten die Antragsgegner für die Feuchtigkeitsabdichtung in einer
bestimmten Wohnung sorgen müssen. Die Schadensersatzansprüche wurden mit einer
beim Amtsgericht am 30.12.2004 eingegangenen und am 12./13.1.2005 zugestellten
Antragsschrift geltend gemacht.
Die Antragsgegner berufen sich auf Verjährung.
§ 4 Abs. 2 des für beide Vertragsverhältnisse gleichlautenden Verwaltervertrages
(VV) enthält folgende Regelung:
Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem sie entstanden sind, spätestens jedoch drei Jahre nach
Beendigung des Vertrages.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.6.2005 die Anträge wegen Verjährung
abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit
Beschluss vom 15.2.2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde der Antragsteller. In deren Rahmen wurde erklärt,
Rechtsbeschwerdeführerin sei die teilrechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und in der Sache
auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
1. Ob die vorgenommene Umstellung des Antrags den Regeln über den Parteiwechsel
folgt oder als Rubrumsberichtigung in jeder Lage des Verfahrens möglich ist
(Nachweise jüngst bei Neumann WuM 2006, 489/493), kann dahinstehen. Ein
gewillkürter Parteiwechsel ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zulässig (Hüßtege
in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Vorbem. § 50 Rn. 24). Die hier geltend gemachten
Ansprüche dürften wohl der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigem
Verband (vgl. BGH NJW 2005, 2061/2068) zustehen. Gleichwohl sind Ansprüche der
einzelnen Wohnungseigentümer im Hinblick darauf, dass die Rechtsbeziehung des
Verwalters nunmehr als Vertrag (mit der Eigentümergemeinschaft) zugunsten
Dritter (nämlich der einzelnen Wohnungseigentümer) gemäß § 328 BGB einzuordnen
sein dürfte (vgl. KK-WEG/ Abramenko § 26 Rn. 34 b; Senat vom 14.9.2006, 34 Wx
49/06), nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 65.
Aufl. § 328 Rn. 13 u. 19). Das Amtsgericht wird klären müssen, ob die erklärte
Änderung eine bloße Klarstellung im Hinblick auf die neue Rechtsprechung oder
einen echten Parteiwechsel beinhaltet. Da die Verjährungsvereinbarung unwirksam
ist (s.u.), sind sowohl mögliche Ansprüche der einzelnen Eigentümer als auch
solche der Eigentümergemeinschaft nicht verjährt.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Denkbare vertragliche Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist laut
Verwaltervertrag betrage drei Jahre und habe spätestens mit der jeweiligen
Beendigung des Verwaltervertrages zu laufen begonnen. Damit seien die
Verjährungsfristen am 31.3.2000 bzw. am 24.10.2002 abgelaufen. Der erst am
30.12.2004 eingegangene Antrag habe die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen
können.
Die Schadensersatzansprüche würden von der Regelung des § 4 Abs. 2 VV erfasst.
Zwar sei dort nur von gegenseitigen Ansprüchen die Rede, während es sich bei dem
geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen einseitigen Anspruch handele.
Allerdings sei § 4 Abs. 2 VV so auszulegen, dass eine umfassende Regelung der
Verjährung für vertragliche Ansprüche gewollt gewesen sei.
Die vertragliche Vereinbarung verstoße nicht gegen § 9 AGBG, da sie die
Antragsteller nicht unangemessen benachteilige. Zum Vergleich seien hier die
Regelungen für Steuerberater und Rechtsanwälte heranzuziehen, die auch eine
dreijährige Verjährung vorsähen. Die Verjährungsregelung des Verwaltervertrages
sei auch insoweit nicht zu beanstanden, als diese den Verjährungsbeginn an die
Anspruchsentstehung bzw. die Beendigung des Vertrages und nicht an die Erlangung
der Kenntnis des Geschädigten vom Schaden bzw. von der Person des Schädigers
anknüpfe. Grundsätzlich habe das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
im Bereich der vertraglichen Ansprüche nicht an subjektive Merkmale in der
Person des Geschädigten angeknüpft. Maßgeblich sei regelmäßig die objektive
Entstehung des Anspruchs gewesen. Im Hinblick darauf erscheine die Regelung im
Verwaltervertrag nicht als unangemessene Bevorzugung des Verwalters. Im
Gegenteil wäre damit dem berechtigten Interesse des Verwalters an dem mit der
Verjährungsklausel verfolgten Ziel der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens
Rechnung getragen.
Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich die Antragsgegner auf die
Verjährungsregelung beriefen. Immerhin hätten die Antragsteller einen relativ
langen Zeitraum vor Beendigung der Verwalterverträge zur Verfügung gehabt, in
dem sie die Untätigkeit hätte monieren können.
Etwaige Sekundärhaftungsansprüche der Antragsteller gegenüber den Verwaltern
bestünden nicht. Solche Ansprüche träfen Rechtsanwälte und ähnliche
Berufsgruppen, mit denen ein Verwalter nicht gleichgestellt werden könne.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand. Mögliche Ersatzansprüche sind nicht verjährt.
a) Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die geltend
gemachten Schadensersatzansprüche von § 4 Abs. 2 VV erfasst werden. Darin wird
die Verjährung gegenseitiger Ansprüche geregelt. Zwar handelt es sich bei den
vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen infolge Verletzung des
Verwaltervertrages um einseitige Ansprüche. Allerdings ergibt die Auslegung
dieser Bestimmung gemäß §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 305
c Rn. 15), dass hier eine umfassende Regelung der Verjährung für alle
vertraglichen Ansprüche gewollt war. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ausgehend von den Verständigungsmöglichkeiten eines rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der
normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Es kommt dabei nicht auf das
Ergebnis im Einzelfall an, sondern darauf, dass das Auslegungsergebnis als
allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist
(Palandt/Heinrichs aaO). Bei der Formulierung "gegenseitige Ansprüche aus dem
Vertrag" wird erkennbar nicht auf die sich im Gegenseitigkeitsverhältnis
gegenüberstehenden Hauptleistungspflichten abgestellt, sondern auf die
wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien. Entsprechend fallen auch die
geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche unter diese Regelung.
b) Die Verjährungsregelung in § 4 Abs. 2 VV benachteiligt die Eigentümer jedoch
unangemessen und ist deshalb unwirksam, § 9 AGBGB. Eine unangemessene
Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren ist (BGH NZM 2006, 778 ff.). Dies ist hier der Fall.
(1) Es handelt sich nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Klausel um
Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. § 1 Abs. 1 AGBG). Sie wurden für eine
Vielzahl von Fällen vorformuliert. Verwender dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen war der jeweilige Verwalter. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ist
auf diesen Vertrag das bis zum 31.12.2001 geltende AGBG anzuwenden. Die
Verjährungsklausel ist gemäß § 9 AGBG daraufhin zu prüfen, ob sie den
Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Der objektive Inhalt der Klausel ist dabei durch Auslegung zu
ermitteln. Eine unangemessene Klausel kann nicht deshalb aufrechterhalten
werden, weil der Verwender von ihr nur in dem Umfang Gebrauch machen will, der
rechtlich unbedenklich wäre (Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 9 AGBG Rn. 3
m.w.N.). Nicht ausreichend ist daher, dass die Verkürzung der Verjährung im
konkreten Fall möglicherweise nicht unangemessen wäre. Zu prüfen ist vielmehr,
ob die Klausel Fälle einschließt, in denen es zu einer unangemessenen Verkürzung
kommen würde.
(2) Die Abkürzung der Verjährung führt zu einer Benachteiligung der anderen
Vertragspartei. Für die Beurteilung dieser Frage ist von den Vorschriften des
dispositiven Rechts auszugehen, das ohne Klausel gelten würde, hier also von der
allgemeinen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. von 30 Jahren. Abkürzungen der
Verjährung wurden nach § 9 AGBG grundsätzlich für zulässig erachtet, soweit
dabei auf die berechtigten Interessen des Gläubigers Rücksicht genommen wurde (Palandt/Heinrichs,
61. Aufl. § 9 AGBG Rn. 135 ff.). Insbesondere die als unangemessen lang
empfundene Verjährung des § 195 BGB a.F. konnte daher auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verkürzt werden, ohne dass darin ein grundsätzlicher
Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen wurde (Palandt/Heinrichs, aaO.). Von einer
unangemessenen Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist dagegen
auszugehen, wenn der Gläubiger angesichts der Kürze der Frist gehindert ist,
seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
(3) Die Beschränkung der Verjährung auf drei Jahre im Gegensatz zur gesetzlichen
Regelung (§ 195 BGB a.F.: 30 Jahre) benachteiligt die Wohnungseigentümer bzw.
die Eigentümergemeinschaft nicht unangemessen (Staudinger/Bub (2005) WEG § 26
Rn. 344 m.w.N; Furmans NZM 2000, 985/992). Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass die Abkürzung der Verjährung nur für vertragliche, nicht
etwa auch für deliktische Ansprüche gilt. Zu Recht hat hier das Landgericht die
Parallele zur damaligen Verjährungsregelung bei Steuerberatern (§ 68 StBerG)
sowie bei Rechtsanwälten (§ 51 b BRAO) gezogen. Auf die Ausführungen des
Landgerichts wird Bezug genommen.
(4) Die Regelung im Verwaltervertrag verstößt jedoch schon deswegen gegen das
Verbot der unangemessenen Benachteiligung des § 9 AGBG, weil danach die
Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten vom schädigenden
Ereignis auch bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen auf drei Jahren beschränkt
wird (Furmans, aaO.; Gottschalg DWE 2003, 41/43 für § 307 Abs. 2 BGB n.F.;
Staudinger/Bub § 26 WEG Rn. 344 unter Hinweis auf § 202 Abs. 1 BGB n. F.). Ob
dies auch für eine Klausel gilt, die die Verjährung unabhängig von der Kenntnis
des Geschädigten bei nur fahrlässigem Handeln auf drei Jahre beschränkt, kann
offenbleiben, da die vorliegende Vertragsklausel auch vorsätzliche
Vertragsverletzungen mit einschließt.
Durch die Klausel wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt, da
dadurch seine Belange ohne angemessenen Ausgleich nicht hinreichend
berücksichtigt werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen wird erheblich
erschwert. Dies ist mit den gesetzlichen Verjährungsregelungen, wie sie seit der
Schuldrechtsreform 1.1.2002 nunmehr in § 202 Abs. 1, § 199 BGB n.F. zum Ausdruck
kommen, nicht vereinbar. Zwar sind diese Vorschriften hier nicht unmittelbar
anwendbar, da sie erst nach Vertragsbeendigung Gesetzesinhalt wurden. Sie werden
aber als vom Gesetzgeber sorgfältig abgewogene Verjährungsregelungen mit
Leitbildfunktion für eine Inhaltskontrolle im Sinn des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
n.F. gesehen (Palandt/Heinrichs 65. Aufl. § 202 Rn. 13). Die neue gesetzliche
Regelung kodifiziert damit Grundsätze, die bei der Beurteilung der
Angemessenheit alter Vertragsklauseln mit herangezogen werden können. Danach
aber kann die Haftung wegen Vorsatzes nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert
werden, § 202 Abs. 1 BGB. Eine solche Erleichterung wäre hier bei
Verjährungsbeginn ohne Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers
vom Schaden und der Person des Schädigers wegen Abweichung von § 199 Abs. 1 Nr.
2 BGB n. F. gegeben. Soweit die Parallele zur Verjährung von Ansprüchen gegen
Rechtsanwälte und Steuerberater gezogen wird, für die unabhängig von Vorsatz
oder Fahrlässigkeit auch eine dreijährige Verjährung ab Schadenseintritt galt,
lässt dies außer Acht, dass für diese Berufsgruppen eine sogenannte
Sekundärhaftung besteht. Die Sekundärhaftung hat die Pflicht zur Aufklärung über
die eigene Regresspflicht und deren Verjährung zum Inhalt und führt dazu, dass
bei fehlender Belehrung der Aufklärungspflichtige sich nicht auf die
Primärverjährung berufen kann (vgl. dazu grundlegend BGHZ 83, 17/25). Durch
diesen von der Rechtsprechung zur Vermeidung von unangemessenen Ergebnissen
entwickelten Anspruch kann eine Verjährung von Ansprüchen ohne Kenntnis des
Geschädigten nicht eintreten. Für den Verwalter greift die Sekundärhaftung
nicht, weil er nicht über mögliche Sekundäransprüche gegen sich aufzuklären
braucht.
3. Der Senat verweist das Verfahren unter Aufhebung auch des amtsgerichtlichen
Beschlusses direkt an das Amtsgericht zurück (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz FGG
15. Aufl. § 27 Rn. 61). Tatsachenfeststellungen zum geltend gemachten
Schadenersatzanspruch wurden bisher - insoweit folgerichtig - noch nicht
getroffen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Geschäftswert bestimmt sich in Höhe des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs, § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.