|
|
|
|
Polizist als „Wegelagerer“ bezeichnet – Eine Beleidigung? BayOBLG Az.: 1 St RR 153/04 Urteil vom 20.10.2004 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Die Bezeichnung eines Polizeibeamten bzw. von Polizeibeamten im Allgemeinen als „Wegelagerer“ kann von der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt sein und stellt keine strafbare Beleidigung dar. Sachverhalt: Ein Autofahrer bezeichnete anlässlich einer Verkehrskontrolle die kontrollierenden Polizeibeamten als „Wegelagerer“. Das Gericht sah hierin keine strafbare Beleidigung, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Autofahrer lediglich Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen geübt bzw. seinen Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck gebracht hat. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||