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Wegeunfall – Fahrten zu einem anderen Ort, als dem Wohnort Bundessozialgericht Az.: B 2 U 11/08 R Urteil vom 12.05.2009 Vorinstanzen: I. Instanz: Sozialgericht München, Az.: S 9 U 701/04, Urteil vom 19.06.2007 II. Instanz: Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 2 U 314/07, Urteil 16.01.2008
Entscheidung: Auf die Revision der Beklagten werden die
Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2008 und des
Sozialgerichts München vom 19. Juni 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.522,56 Euro
festgesetzt.
Umstritten ist die Erstattung von
Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten infolge des Unfalls des Herrn N.
W. (nachfolgend: W.). Der 1974 geborene W. war
Beschäftigter bei der Firma A. in I. (im Folgenden A.) und beendete am 27.
August 2002 gegen sechs Uhr seine Nachtschicht. Anschließend fuhr er in die
gemeinsam mit der Beigeladenen, seiner Ehefrau, bewohnte Ehewohnung in I ... Er
hielt sich dort zum Duschen und Frühstücken - insgesamt weniger als eine Stunde
- auf und fuhr anschließend weiter in Richtung der Wohnung seines Bruders in N.
, um dort zu schlafen, weil dies wegen der während der Tageszeit erfolgenden
Bauarbeiten in seiner Wohnung nicht möglich war. Der beabsichtigte Weg ist nicht
ganz 30 Kilometer (km) lang, die Fahrzeit beträgt circa 40 Minuten (min). Auf
diesem Weg erlitt W. gegen sieben Uhr einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er
kurze Zeit später verstarb. Das Begehren der klagenden
Krankenkasse (KK), ihr die für Krankenbehandlung und -transport des W.
aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.522,56 Euro zu erstatten, wurde von der
beklagten Berufsgenossenschaft (BG) mit der Begründung abgelehnt, ein Wegeunfall
habe nicht vorgelegen, da der W. mit dem Erreichen seiner Wohnung den
unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg beendet habe. Das Sozialgericht (SG) München hat
die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.552,86 Euro zu erstatten (Urteil vom
19. Juni 2007). Der innere Zusammenhang des Weges mit der versicherten Tätigkeit
sei gegeben, weil der Weg wesentlichen Interessen des Betriebes gedient habe,
nämlich der Wiederherstellung der Arbeitskraft des W. Der Weg von der Firma A.
bis zur Wohnung des Bruders sei als einheitlicher Gesamtweg zu einem so
genannten dritten Ort zu betrachten. Die vom SG zugelassene Berufung hat das
Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt (Urteil vom 16. Januar 2008): Der Erstattungsanspruch der Klägerin
bestehe, weil W. während der Autofahrt, bei der er verunglückt sei, unter
Versicherungsschutz gestanden habe. W. habe für die Zeit der Baumaßnahmen, die
ihm das notwendige Schlafen am Tag unmöglich gemacht hätten, seinen häuslichen
Wirkungskreis in zwei Teilbereiche aufgeteilt. In der Familienwohnung habe er
sich nach Ende der Arbeitsschicht nur zum Duschen und zur Einnahme eines kurzen
Frühstücks aufgehalten, während er in der Wohnung seines Bruders die
Schlafenszeit verbracht habe. Jeder der häuslichen Bereiche diene den ihm
zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang und sei regelmäßig benutzt
worden. Durch die Art, wie W. die beiden Lebensbereiche benutzt habe, bestehe
eine Zusammengehörigkeit. Entscheidend sei, dass sich W. nach der Unterbrechung
des Heimwegs durch den Aufenthalt in seiner Wohnung zum Zeitpunkt des Unfalls
wieder auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle zur Wohnung seines Bruders
befunden habe und berufliche Gründe für den Weg zur Wohnung des Bruders im
Vordergrund gestanden hätten. Denn W. sei aus rein betrieblichen Gründen,
nämlich wegen seiner Tätigkeit als Schichtarbeiter, gezwungen gewesen, tagsüber
Schlaf und Erholung zu suchen. Daher habe ein sachgerechter, mit der
versicherten Tätigkeit zusammenhängender Grund für den Weg zur Wohnung des
Bruders bestanden. Die Beklagte hat Revision eingelegt
und rügt die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VII) und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Die Wohnung des W. und die seines Bruders seien nicht als Teilbereiche einer
Wohnung zu betrachten. Denn bei den vom BSG entschiedenen Fällen habe es sich um
wesentlich andere Fallkonstellationen gehandelt. Außerdem ende der
Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, wenn der Versicherte seine
eigene Wohnung erreicht habe. Der Weg des W. zur Wohnung seines Bruders habe
auch nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang gestanden. Zwar habe
W. nach der Nachtschicht das Bedürfnis zu schlafen gehabt, der Grund für die
Fahrt zu seinem Bruder sei aber der Lärm in seiner Wohnung wegen der Bauarbeiten
gewesen und kein Umstand, der in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
gestanden habe. Die Beklagte beantragt, die Urteile
des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2008 und des Sozialgerichts
München vom 19. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen
Antrag.
Die zulässige Revision der
beklagten BG ist begründet. Das ihre Berufung zurückweisende Urteil des LSG ist
ebenso wie das der Klage stattgebende Urteil des SG aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Die klagende KK hat keinen Anspruch auf Erstattung der
Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten für W. in Höhe von 1.522,56 Euro
gegen die Beklagte. Anspruchsgrundlage könnte allein §
105 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein. § 103 SGB X, der
die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen der Leistungspflicht regelt,
kommt ebenso wenig in Betracht wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des
vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert. Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB
X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat,
ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, der zuständige
oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser
nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen
Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte ist nicht "zuständiger
Leistungsträger" iS des § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X für den Unfalls des W.
"Zuständig" iS dieser Norm ist der im Hinblick auf den erhobenen Anspruch nach
materiellem Recht sachlich verpflichtete, "unzuständig" dagegen der sachlich
nicht verpflichtete Leistungsträger. Eine Zuständigkeit der Beklagten für die
von der Klägerin gewährte Heilbehandlung wäre nach § 26 SGB VII nur gegeben,
wenn der Unfall des W. ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung
gewesen wäre (vgl Überschrift des Dritten Kapitels im SGB VII). Ein solcher
Versicherungsfall, der hier lediglich in Form eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs 1, §
8 SGB VII) in Betracht käme, liegt jedoch nicht vor. Rechtsgrundlage für die Anerkennung
eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII
sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach
dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für
einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung
des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist
(innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich
begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis -
geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen
Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des
Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für
die Gewährung einer Verletztenrente (vgl zuletzt mwN BSG, Urteil vom 30. Januar
2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79, 80 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, jeweils RdNr
12). W. war zwar als Beschäftigter der
Firma A. nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Nach den Feststellungen des LSG
hat er am 27. August 2002 auch einen tödlich verlaufenden Verkehrsunfall
erlitten. Dieser Unfall ist aber kein Arbeitsunfall, weil die konkrete
Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - die Autofahrt von seiner Wohnung
zur Wohnung seines Bruders - nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner
versicherten Tätigkeit als Beschäftigter bei der Firma A. stand. Zu den versicherten Tätigkeiten
eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des
mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die in § 8 Abs 2 Nr 1
SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang
des Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der
Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit zu
erreichen oder nach deren Beendigung zu verlassen. Maßgebliches Kriterium
hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz
des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die
Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich
zurückzukehren; denn nur dann steht sein Handeln im sachlichen Zusammenhang mit
der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 12; Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR
3-2700 § 8 Nr 10 S 39, jeweils mwN). Die unfallbringende Fahrt des W. am
27. August 2002 stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten
Tätigkeit. Er befand sich auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und der seines
Bruders. Den Heimweg hatte er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG
nicht lediglich unterbrochen, sondern mit Erreichen der Familienwohnung bereits
beendet (dazu nachfolgend a). Die anschließende Weiterfahrt des Versicherten hat
Versicherungsschutz nicht erneut begründet und zwar weder unter dem
Gesichtspunkt, dass es sich um einen versicherten Weg zu einem so genannten
dritten Ort gehandelt hat (dazu nachfolgend b), noch unter dem Aspekt, dass W.
zwei Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises hatte (dazu nachfolgend c). a) Die Ankunft des W. in seiner
Wohnung beendete den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weg vom Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, weil er
vollständig in den Privatbereich zurückgekehrt war. Bestätigt wird dies durch
die Feststellungen des LSG, W. habe nach dem Erreichen seiner Wohnung
gefrühstückt und geduscht, womit die durch objektive Umstände belegte
Handlungstendenz des W. deutlich wird, mit dem Aufenthalt in seiner Wohnung
vollständig in den persönlichen Bereich überzutreten. b) Die Fahrt des W. von seiner
Wohnung zu der seines Bruders konnte keinen (erneuten) Versicherungsschutz
aufgrund der Rechtsprechung zum so genannten dritten Ort begründen. In § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist als
Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur der Ort der versicherten Tätigkeit genannt.
Daher ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - anders als nach § 31
Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz, der bei Beamten nur den unmittelbaren Weg
zwischen Wohnung und Dienststelle unter den Schutz der Beamtenversorgung stellt
- nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Anstatt von
oder zur Wohnung kann der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit
auch an einem anderen Ort - an einem so genannten dritten Ort - beginnen oder
enden (vgl dazu zuletzt grundlegend: BSG, Urteil vom 5. Mai 1998 - B 2 U 40/97 R
- BSGE 82, 138, 140 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18). Dem dritten Ort als Ausgangs-
oder Endpunkt des Weges von oder zur Arbeitsstätte ist dabei allerdings
begriffsnotwendig immanent, dass er anstelle der Wohnung des Versicherten und
nicht - wie hier - zusätzlich aufgesucht wird. Die Wohnung des Bruders käme
deshalb lediglich dann als dritter Ort in Betracht, wenn W. nicht zuvor bereits
seine eigene Wohnung als Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte erreicht hätte
und daher nicht bereits durch Erreichen derselben vollständig in den privaten
Bereich übergetreten wäre. Aus diesem Grund ist der vorliegende Sachverhalt auch
nicht vergleichbar mit dem vom Senat im Urteil vom 19. Oktober 1982 (2 RU 7/81 -
NJW 1983, 2286) entschiedenen. In diesem Verfahren wollte ein Beschäftigter nach
Beendigung der Nachtschicht anstatt in seine drei km vom Arbeitsplatz entfernt
liegende Wohnung, die zum Schlafen ungeeignet war, direkt vom Arbeitsplatz in
den 18 km vom Arbeitsplatz entfernt stehenden Wohnwagen zum Schlafen fahren und
verunfallte auf diesem Weg. c) Die Fahrt des W. von der eigenen
Wohnung zu der des Bruders stand auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des
Senats zu zwei Teilbereichen eines einzigen häuslichen Wirkungskreises, also
einer gespaltenen Wohnung, unter Versicherungsschutz. Nach dieser Rechtsprechung kann,
wenn der Versicherte über eine gespaltene Wohnung verfügt, jeder Teil für sich
Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte sein (BSG, Urteil vom 26. Juli 1963 - 2
RU 16/62 - BSGE 19, 257, 258 f = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF; Urteil vom 28.
Oktober 1976 - 8 RU 24/76 - BSGE 43, 15, 17 = SozR 2200 § 550 Nr 21 S 40, 41),
wobei auch ein kurzer Aufenthalt in einem Teilbereich nicht schadet, wenn sich
der Unfall erst auf dem Weg zwischen den beiden Teilbereichen ereignet hat (BSG,
Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 16/62 - BSGE 19, 257, 259 = SozR Nr 44 zu § 543
RVO aF). Dabei hat der Senat aber stets gefordert, dass jeder der beiden
häuslichen Bereiche den ihm zugewiesenen Zweck in einem wesentlichen Umfang
dient und mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt wird (BSG, Urteil vom 26.
Juli 1963 - 2 RU 16/62 - BSGE 19, 257, 258 = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF; Urteil
vom 28. Oktober 1976 - 8 RU 24/76 - BSGE 43, 15, 17 = SozR 2200 § 550 Nr 21 S
40, 41). Die Rechtsfigur der zwei Teilbereiche eines einzigen häuslichen
Wirkungskreises setzt voraus, dass sich beide Aufenthaltsorte in ihrer
Benutzbarkeit in der Weise ergänzen, dass das zum Wohnen oder Schlafen
Wesentliche dem einen Ort fehlt, dem anderen aber zu eigen ist (BSG, Urteil vom
26. Juli 1963 - 2 RU 16/62 - BSGE 19, 257, 259 = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF;
Urteil vom 23. Juni 1977 - 8 RU 98/76 - SozR 2200 § 550 Nr 31 S 73, 77; Urteil
vom 19. Oktober 1982 - 2 RU 67/81 - JURIS-Dokument, RdNr 11). Die beiden
Sachverhaltskonstellationen der Entscheidungen, in denen das BSG zwei
eigenständige Teilbereiche eines einzigen häuslichen Wirkungskreises angenommen
hatte, verdeutlichen dies: In der Entscheidung vom 26. Juli 1963 (2 RU 16/62 -
BSGE 19, 257 ff = SozR Nr 44 zu § 543 RVO aF) verfügte der Versicherte lediglich
über ein Untermietzimmer zum Schlafen, bei dem es sich um einen alten, kahlen
Raum handelte, der lediglich mit einem Bett, einem Schrank und einer Kommode
möbliert war, und verbrachte im Übrigen seine Freizeit in der Wohnung seiner
Braut, die ihrerseits noch im Haus ihrer Eltern lebte, wo er auch verköstigt
wurde. In der Entscheidung vom 28. Oktober 1976 (8 RU 24/76 - BSGE 43, 15 ff =
SozR 2200 § 550 Nr 21 S 40) bewohnte der aus Griechenland stammende Versicherte
gemeinsam mit einem Landsmann ein Zimmer, das nicht mit einer Kochgelegenheit
oder einem Bad ausgestattet war, zum Schlafen, Lesen, Umziehen und Aufbewahren
persönlicher Gegenstände. Nach der Arbeit hielt er sich regelmäßig bei seiner
Ehefrau auf, die ihn mit lebensnotwendigen Dingen wie Essen und Wäsche versorgte
und die in der gleichen Stadt einer Beschäftigung als Küchenhilfe in einer
Klinik nachging, in der ihr ein 2,5 x 3,5 Meter großes Zimmer zur Verfügung
stand. Die auf dem gleichen Stockwerk gelegene Personalküche und das Bad konnte
der Ehemann mitbenutzen. W. hingegen verfügte über eine
vollständige Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau in I. - , in der er alle
lebensnotwendigen Verrichtungen, wie Essen, Duschen, Schlafen usw, durchführen
konnte. Seiner Wohnung fehlte nichts zum Wohnen Wesentliches, was nur der
Wohnung seines Bruders zu eigen gewesen wäre. Im Gegensatz zu den oben genannten
Sachverhalten liegt keine notwendige Ergänzung eines Wohnbereichs durch einen
anderen vor. W. war nicht aufgrund räumlicher Besonderheiten darauf angewiesen,
für bestimmte Zwecke eine andere Wohnung zu benutzen, weil seine eigene hierfür
keine Möglichkeit bot. Die Annahme von zwei Teilbereichen eines einzigen
häuslichen Wirkungskreises scheidet bei einer solchen Sachlage aus. d) Allgemeine Überlegungen, wie sie
das SG und das LSG angestellt haben, zur Betriebsdienlichkeit des Weges des W.
zu seinem Bruder oder zum Vorliegen eines sachgerechten, mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden Grundes für diesen Weg, weil W. als
Nachtschichtarbeiter tagsüber schlafen musste und der Weg daher wesentlichen
Interessen des Betriebes gedient habe, nämlich der Wiederherstellung der
Arbeitskraft des W., vermögen mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen
keinen Versicherungsschutz zu begründen. Im Übrigen waren die
eigenwirtschaftlichen Umbaumaßnahmen des W. in seiner Wohnung die Umstände, die
ihn dazu zwangen, den Tagesschlaf nicht in seiner Wohnung, sondern an einem
anderen Ort zu suchen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs 1
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 12 Satz 1, § 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz.
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