Wegeunfall bei
vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung
Bundessozialgericht
Az.: B 2 U
1/07 R
Vorinstanzen:
Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 16 U 2760/03, Entscheidung vom 07.03.2005
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 99/05, Entscheidung vom 21.11.2006
Entscheidung:
Die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7.
März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob die Entschädigung für einen als Arbeitsunfall anerkannten
Wegeunfall teilweise versagt werden kann.
Der 1958 geborene Kläger nahm auf Kosten des Arbeitsamtes ab April 1996 an einer
berufsfördernden Maßnahme der Firma N., Bildung und Wissen GmbH, Z-Stadt, teil.
Im Rahmen dieser Maßnahme absolvierte er ab dem 9. Januar 1997 ein Praktikum bei
der W-gesellschaft mbH in H-Stadt. Auf der Fahrt von seiner Wohnung A-Straße in
A-Stadt nach H-Stadt kollidierte er am 31. Januar 1997 gegen 6:50 Uhr auf der
Landstraße 3209 zwischen Y-Stadt und M-Stadt mit einem entgegenkommenden Pkw und
zog sich eine distale Schienbeinfraktur zu. Der Kläger hatte bei Dunkelheit auf
ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und vor einer Rechtskurve eine
Fahrzeugkolonne überholt, wobei es zur Kollision kam. Er war bis zum 30. Juni
1997 arbeitsunfähig. Nach dem Rentengutachten des Dr. K. von der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik A-Stadt (BG-Unfallklinik) vom 23.
September 1997 war die Beinverletzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von zunächst 30 v.H. zu bemessen.
Die Beklagte zog die Verkehrsunfallakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Hanau (Az.: 11 Js 4797.4/97 54 Ds) bei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main
(Beschluss vom 12. Mai 1997) und das Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 10. Juli
1997) entzogen dem Kläger während des Ermittlungsverfahrens wegen grob
verkehrswidrigen und rücksichtslosen fehlerhaften Überholens vorläufig die
Fahrerlaubnis und wurden auf die Beschwerde des Klägers darin durch den
Beschluss des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 1997 bestätigt. Auf die
Hauptverhandlung vom 19. Januar 1998 verurteilte das Amtsgericht Hanau den
Kläger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit
fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen und
entzog ihm für die Dauer von drei Monaten die Fahrerlaubnis (§§ 315 c Abs. 1
Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff. 1, 230, 52, 44 Strafgesetzbuch –StGB-). Aufgrund der
Hauptverhandlung sah das Amtsgericht Hanau es als erwiesen an, dass der Kläger
grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine Fahrzeugschlange überholt hatte,
obwohl die Sicht durch Dunkelheit, eine Bergkuppe und den Kurvenbereich
eingeschränkt war, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden
Pkw kam, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Auf die Vernehmung von sechs zur
Hauptverhandlung erschienenen Zeugen wurde nach Anhörung des Klägers und Vorhalt
der in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenangaben allseits verzichtet. Das
Urteil wurde rechtskräftig. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.
Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 1998
Entschädigungsleistungen wegen des Verkehrsunfalls ab, da der innere
Zusammenhang mit dem versicherten Zurückliegen des Weges durch das grob
verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Klägers nach dessen
strafrechtlicher Verurteilung entfallen sei.
Die hiergegen am 17. November 1998 erhobene Klage begründete der Kläger damit,
dass er die Strecke erstmals befahren und es eilig gehabt habe, um rechtzeitig
zur Arbeit zu gelangen. Er habe gehofft, von der Praktikumsfirma in ein festes
Arbeitsverhältnis übernommen zu werden und habe deswegen auf keinen Fall zu spät
zur Arbeit kommen wollen. Auch der Unfallhergang erlaube nicht den Schluss auf
eine rücksichtslose Fahrweise. Ein langsam fahrender Kastenwagen sei vor ihm
hergefahren und er habe zum Überholen auf gerader Straße angesetzt, nachdem eine
Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Überholverbot aufgehoben worden seien.
Während des Überholvorganges habe er bemerkt, dass noch weitere Fahrzeuge vor
dem Kastenwagen gefahren seien, die er vorher nicht habe erkennen können. Erst
jetzt habe er bemerkt, dass er in eine Rechtskurve hinein gefahren sei, wobei er
schon in Höhe des vorderen Pkws der Kolonne gewesen sei, als er plötzlich die
Scheinwerfer eines entgegenkommenden Pkws gesehen habe. Er habe nur noch die
Möglichkeit gehabt, den vierten Pkw schnellstens zu überholen und nach rechts
auszuweichen, sei aber dabei mit dem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen.
Erst nach seinem Unfall sei an der Unfallstelle ein Verkehrsschild mit
Überholverbot und Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt worden. Auch die
rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau stehe einer Anerkennung
des Unfalls als Wegeunfall nicht entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1999 wies das Sozialgericht Frankfurt am
Main (SG) die Klage ab. Der Kläger habe den Wegeunfallschutz durch grob
verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise verloren. Sein Fahrverhalten sei
unfallversicherungsrechtlich einer Alkoholfahrt gleichzustellen. Die hiergegen
eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht (HLSG) mit Urteil vom
15. November 2000 (L 3 U 1460/99 – HVBG-INFO 2001, 2472 ff.) zurück. Komme es zu
einer rechtskräftigen Verurteilung eines Versicherten auf einem nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geschützten Weg wegen einer
Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b StGB, so seien nicht
mehr die geschützten allgemeinen Verkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für
den Unfall anzusehen, sondern allein das grob rechtswidrige und rücksichtslose
Verhalten des Versicherten im Verkehr. Eine Motivforschung im Hinblick auf das
Fehlverhalten des Klägers sei entbehrlich, da insbesondere die Absicht, den
Arbeitsplatz noch rechtzeitig zu erreichen, kein den Zusammenhang herstellendes
betriebliches Interesse zu begründen vermöge. § 101 Abs. 2 SGB VII rechtfertige
ebenfalls keine Anerkennung, da ein Versicherungsfall nicht vorliege.
Auf die mit Beschluss vom 2. Mai 2001 zugelassene Revision hob das
Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 4. Juni 2002 die Bescheide und die
Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte die Beklagte zur
Entschädigung der Unfallfolgen (Az.: B 2 U 11/01 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe auch noch zum Unfallzeitpunkt ein
innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der
versicherten Tätigkeit bestanden. Dass der konkrete Überholvorgang gegen ein
gesetzliches Verbot verstoße, mache diese Handlung noch nicht zu einer privaten,
betriebsfremden und damit unversicherten Tätigkeit. Verbotswidriges Handeln
schließe nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VII die Annahme
eines Versicherungsfalles in Gestalt eines Arbeitsunfalls nicht aus, selbst wenn
bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre. Eine
mit dem verbotswidrigen Überholen verbundene, auf betriebsfremde Zwecke
gerichtete Handlungstendenz des Klägers habe das HLSG nicht festgestellt. Eine
durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise begangene Gefährdung des
Straßenverkehrs sei - auch wenn sie vorsätzlich begangen werde - hinsichtlich
der Beurteilung des Vorliegens des inneren Zusammenhangs nicht mit einer durch
Fahren unter Alkoholeinwirkung verursachten Verkehrsgefährdung infolge
herabgesetzter Fahrtüchtigkeit gleichzusetzen. Denn während der Alkoholgenuss
wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der
Fahrtüchtigkeit generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der
Tätigkeit im Straßenverkehr geeignet und damit in keiner Weise betriebsdienlich
sei, sei das Fahren in Richtung Ziel auch bei grob verkehrswidriger und
rücksichtsloser Fahrweise dazu im Allgemeinen geeignet und damit
betriebsdienlich.
Am 28. Oktober 2002 erstatteten Dr. D. und Dr. Z. (BG-Unfallklinik) ein
Rentengutachten, in dem sie die Folgeschäden der Unterschenkelfraktur mit einer
MdE von 20 v.H. ohne Besserungsaussicht bewerteten. In dem ergänzenden Gutachten
nach Aktenlage vom 3. Februar 2003 gaben Prof. Dr. Ö./Dr. Z. (BG-Unfallklinik)
an, dass die diagnostizierte Außenbandteilruptur wie auch die subtotale Ruptur
des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes mit Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis zurückzuführen seien. Die MdE bewerteten sie für die Zeit vom 1.
Juli 1997 bis zum 30. Januar 2000 mit 30 v.H. und anschließend mit 20 v.H.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 hob die Beklagte in Ausführung des Urteils des
BSG den Bescheid vom 14. Juli 1998 auf und anerkannte den Verkehrsunfall vom 31.
Januar 1997 als Wegeunfall. Ferner versagte sie gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII
teilweise die Leistungen. So stellte die Beklagte fest, dass Geldleistungen
nicht gewährt werden, der Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Folgen des
Versicherungsfalls jedoch bestehen bleibt.
Als Folgen des Versicherungsfalls anerkannte sie: Operativ mit Metallteilen
versorgter knöchern fest verheilter Unterschenkelbruch links mit Beteiligung der
Schienbeingelenkfläche und Teilriss des Außenbandes im linken Sprunggelenk sowie
Risse des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk, Muskelverschmächtigung am
linken Oberschenkel, Umfangsvermehrung und Schwellneigungen des körperfernen
Unterschenkels und im Bereich des Sprunggelenks links, Bewegungseinschränkung im
oberen und unteren Sprunggelenk links, Drehinstabilität im linken Kniegelenk,
herabgesetzte Belastbarkeit des linken Beins. Nicht als Folge des Unfalls
anerkannt wurden Wirbelsäulenbeschwerden und Hallux valgus rechts. Zur
Begründung führte die Beklagte aus, durch die in § 101 SGB VII getroffene
Regelung solle einerseits erreicht werden, dass schwere (vorsätzliche)
Strafverstöße nicht durch eine Entschädigung aus der Sozialversicherung
"belohnt" werden sollen, andererseits habe das Sozialrecht jedoch keine
strafrechtliche Funktion. Die Einbeziehung von Wegegefahren unter dem
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz komme allein dem Beschäftigten zu Gute;
eine Ablösung der Unternehmerhaftpflicht erfolge hierbei nicht. Aufgrund des
Urteils des Amtsgerichts Hanau stehe fest, dass der Kläger den Unfall dadurch
verursacht habe, dass er grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine
Fahrzeugschlange überholt habe, obwohl die Sicht sowohl durch Dunkelheit, als
auch durch eine Bergkuppe und eine Kurve eingeschränkt gewesen sei. Durch sein
Verhalten habe er nicht nur sich, sondern auch andere Personen in Gefahr
gebracht. So sei bei dem Unfall die ebenfalls gesetzlich unfallversicherte Sch.
schwer verletzt worden. Der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) der
Feinmechanik und Elektrotechnik seien dadurch ebenfalls erhebliche Kosten
entstanden. Daher wären an sich die Leistungen ganz zu versagen. Allerdings
hätte der Kläger dann aufgrund § 11 Abs. 4 SGB V ebenfalls keinen Anspruch auf
Heilbehandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Dies erscheine wegen
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch unbillig. Sein Anspruch auf
Heilbehandlung gegenüber der Beklagten bleibe deshalb grundsätzlich bestehen.
Die Versagung der Geldleistungen sei allerdings angemessen, zumal der Kläger
wegen des Unfalls keine echten Einkommensverluste gehabt habe. Die Gewährung
einer Verletztenrente würde dagegen zu einem zusätzlichen steuerfreien Einkommen
führen.
Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2003 mit der Begründung Widerspruch ein,
er habe echte Einkommensverluste gehabt. So habe er seinen Arbeitsplatz verloren
und sei dann längere Zeit arbeitslos gewesen. Der materielle Schaden betrage
etwa 30.000,00 DM. Hinzu kämen die körperlichen Schäden. Er habe sich damals als
schuldig bekannt, damit er den Führerschein zurück erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Ergänzend zu ihrer Begründung in dem angefochtenen Bescheid führte sie
aus, die Tatsache, dass die mündliche Verhandlung ohne Zeugenvernehmung
abgeschlossen worden sei, ändere nichts an den Feststellungen in den
Urteilsgründen, zumal laut Hauptverhandlungsprotokoll einstimmig auf die
Vernehmung der erschienenen Zeugen verzichtet worden sei. Die Gründe für die
Versagung der Geldleistungen seien insbesondere im Grad des Verschuldens des
Klägers und der Bedeutung der verletzten Straftatbestände zu sehen.
Straßenverkehrsdelikte wie die von dem Kläger begangene vorsätzliche
Straßenverkehrsgefährdung seien von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur dem
Schutz des einzelnen, sondern der Allgemeinheit dienen würden. Ferner habe der
Unfall erhebliche Kosten nicht nur auf Seiten der Beklagten sondern auch auf
Seiten der für die Verletzte Sch. zuständige BG verursacht. Im Übrigen würden
sich die verursachten Kosten in den Beiträgen der Unternehmer zur gesetzlichen
Unfallversicherung niederschlagen. Hierin könne schon ein Missbrauch der
gesetzlichen Risikogemeinschaft gesehen werden. Die getroffene Regelung
hinsichtlich der Geldleistungen sei angemessen. Durch den Unfall hätte der
Kläger keine echten Einkommensverluste erlitten. Bis zum 30. Juni 1997 habe er
Verletztengeld erhalten und bereits im September 1997 sei er wieder beschäftigt
gewesen, so dass von einer längeren Zeit ohne Einkommen nicht die Rede sein
könne. Der von ihm geltend gemachte Sachschaden an seinem Pkw sei ohnehin
unerheblich, da Sachschäden von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
ersetzt würden.
Mit Klage vom 30. Juli 2003 verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem SG
weiter. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Verletzte Sch.
sei nicht schwer verletzt worden, sondern habe lediglich eine Brustprellung
sowie einen Fußwurzelbruch erlitten und habe sich nicht lange in
Krankenhausbehandlung befunden. Er sei wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. §
101 Abs. 2 SGB VII knüpfe aber an ein vorsätzliches Vergehen an. Vorsätzlich sei
aber allenfalls der verkehrswidrige Überholvorgang, nicht jedoch die
Körperverletzung. Schließlich seien auch seine sozialen Verhältnisse nicht
berücksichtigt worden. Seit dem 1. Juli 1997 habe er einen Arbeitsplatz als
Bereichsleiter in einem Baubetriebe innegehabt. 50 % seiner Tätigkeiten seien im
Außendienst zu verrichten gewesen. Diesen Arbeitsplatz habe er auch ohne
Führerschein bekommen, weil ursprünglich davon auszugehen gewesen sei, dass er
im September 1997 seinen Führerschein wieder bekommen würde. Wegen der fehlenden
Mobilität des Klägers sei ihm jedoch zum 31. März 1998 gekündigt worden. Bis
Ende April 1998 sei er arbeitslos gewesen. Danach sei es zu weiteren Zeiten von
Beschäftigung und Arbeitslosigkeit gekommen.
Mit Urteil vom 7. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII insofern problematisch sei, als
es sich um eine sehr offene Ermessensnorm handele. Dennoch sei zu bemerken, dass
der Kläger wegen eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden sei. § 101 Abs.
2 SGB VII beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass Missetaten keine Ansprüche
des Täters begründen. Vorliegend gehe es um eine Eigenschädigung bei Begehung
einer Straftat. Folglich könne der Fremdschaden nicht in die
Ermessensüberlegungen einbezogen werden. Auch wenn der Kläger mit seinem
Fahrzeug gegen einen Felsen geschleudert wäre oder nur einen
sozialversicherungsfreien "Besserverdienenden" getroffen hätte, wäre sein
eigener Anspruch zu beurteilen. Es sei von der Art des Vergehens, dem
strafwürdigen Charakter des Verhaltens und dem Maß des Verschuldens auszugehen.
Insgesamt sei die von der Beklagten getroffene Entscheidung durchaus erträglich
und angesichts der Vielfalt der möglichen Lösungen (z.B. Versagung auf Zeit,
Versagung eines Anteils) sowie im Hinblick auf die Verschuldensfrage vertretbar.
Der Kläger hat gegen das am 14. April 2005 zugestellte Urteil am 13. Mai 2005
Berufung eingelegt und diese mit Ermessensfehlern der Beklagten begründet. So
habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, soweit dies zu einer totalen
Versagung der Geldleistung geführt habe. Auch würden Ermessensabwägungen
dahingehend fehlen, ob eine teilweise Versagung der Geldleistung oder eine
Versagung auf Zeit sachgerecht wären. Dem Bescheid vom 23. April 2003 sei
überhaupt keine Ausübung des Ermessens zu entnehmen, da nach Auffassung des
Rechtsausschusses der Beklagten eine Totalversagung der Geldleistung aufgrund
der strafrechtlichen Verurteilung gerechtfertigt sei. Dies sei eine
strafrechtliche Sanktion, die gerade nicht dem Normzweck entspreche. Eine
Versagung gemäß § 101 SGB VII komme nur in Betracht, sofern die Straftat auf
eine bewusste Schädigung anderer angelegt gewesen sei, wovon vorliegend nicht
ausgegangen werden könne. Dem Kläger sei es eben nicht auf die bewusste
Schädigung einer dritten Person angekommen. Er bedauere den Vorfall sehr und
habe die ihm durch die Verurteilung auferlegte Strafe beglichen. Schließlich
lägen weder ein absichtlich gezieltes Verhalten in Bezug auf die Eigenschädigung
noch eine vorsätzliche Schädigung der versicherten Tätigkeit bzw. eine
Schädigung des Unternehmens vor. Ferner seien die Einkommensverhältnisse des
Klägers für die Zeit nach dem Wegfall des Verletztengeldes zu berücksichtigen.
Er habe bedingt durch die weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit weitere
finanzielle Einkommenseinbußen gehabt, die sich auch künftig auf seine
finanzielle Situation auswirken würden. Dem Urteil des SG sei eine Abwägung der
tragenden Gründe für eine Ermessensentscheidung nicht zu entnehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005
aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, ihm eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. für die Zeit
vom 1. Juli 1997 bis 30. Januar 2000 und nach einer MdE von 20 v.H. für
die Zeit ab dem 31. Januar 2000 zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 7. März 2005 sowie unter Abänderung des Bescheides der
Beklagten vom 23. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. Juli 2003 zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem Unfall seien in der
Ermessensentscheidung insofern berücksichtigt worden, als der Kläger für die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld in voller Höhe erhalten habe. Er sei
also für die Zeit, in der er aufgrund der Unfallfolgen gehindert gewesen sei,
seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, durch die Zahlung von Verletztengeld
abgesichert gewesen. Lediglich die Zahlung einer weiteren, darüber
hinausgehenden Geldleistung sei abgelehnt worden. Es komme bei der Anwendung des
§ 101 Abs. 2 SGB VII nicht darauf an, dass der Schädiger eine bewusste
Fremdschädigung gewollt habe. Vielmehr komme es nach Sinn und Zweck der
Vorschrift darauf an, dass die Straftat eine Eigenschädigung zur Folge hatte,
für welche ein Leistungsanspruch begehrt werde. Auf eine Fremdschädigung oder
den Umfang der Fremdschädigung komme es nicht an, da dies zufällig sei und
regelmäßig vom Täter nicht beeinflusst werden könne. § 101 Abs. 2 SGB VII sei
auch nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein absichtliches und
gezieltes Verhalten in Bezug auf die Eigenschädigung vorliege. Bei der
Ermessensentscheidung habe die Beklagte insbesondere den Grad des Verschuldens
und die Bedeutung des verletzten Straftatbestandes berücksichtigt. Die vom
Kläger begangene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung sei dabei von besonderer
Bedeutung, da dieser Straftatbestand die Allgemeinheit schütze und
Fremdschädigungen vermeiden solle.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakten (L 3 U 1460/99 und L 3
U 99/05), drei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des BSG (B 2 U
11/01 R) und die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau (5900 Js
4797.4/97), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht
erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung des
Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. April
2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2003 abgewiesen. Die
Beklagte ist weder zur Zahlung einer Verletztenrente noch zur Neubescheidung
hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Leistungen zu verurteilen.
Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII können Leistungen ganz oder teilweise versagt
oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von einem
Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem
strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Ein solches vorsätzliches Vergehen liegt hier vor. Das Amtsgericht Hanau hat den
Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 1998 wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu
einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt und ihm für die Dauer von
drei Monaten die Fahrerlaubnis entzogen (§§ 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff.
1, 230, 52, 44 StGB). Gemäß § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten,
die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe
bedroht sind. Gemäß § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im
Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst
bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soweit die Gefahr
fahrlässig verursacht wurde. Aufgrund der Hauptverhandlung sah es das
Amtsgericht Hanau auch als erwiesen an, dass der Kläger grob verkehrswidrig und
rücksichtslos eine Fahrzeugschlange überholt hatte, obwohl die Sicht durch
Dunkelheit, eine Bergkuppe und den Kurvenbereich eingeschränkt war, so dass es
zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw kam, dessen Fahrerin
schwer verletzt wurde. Auf die Vernehmung von sechs zur Hauptverhandlung
erschienenen Zeugen ist nach Anhörung des Klägers und Vorhalt der in der
Ermittlungsakte befindlichen Zeugenangaben allseits verzichtet worden. Das
strafgerichtliche Beweisergebnis kann im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1
SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung –ZPO-) durch Beiziehung der dortigen
Akten verwertet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, SozR 4-3200 § 81 Nr.
1). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei einer Überprüfung der
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 SGB VII keine eigenen
Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober
1994, BSGE 75, 180, 183; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Oktober
1962, Breithaupt 1963, S. 395, 396 zu § 557 Reichsversicherungsordnung –RVO-;
zur nicht bestehenden Feststellungsmöglichkeit des Unfallversicherungsträger s.
Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 10; Schur, NZS 2002, 49, 50).
Schließlich muss - entgegen der Auffassung des Klägers - die Straftat auch nicht
auf eine bewusste Schädigung anderer angelegt sein, da § 101 Abs. 2 SGB VII eine
solche Voraussetzung nicht vorsieht.
Der Versicherungsfall muss allerdings bei Begehen der strafbaren Handlung
eingetreten sein. Zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall ist
ein innerer Zusammenhang erforderlich. Das strafbare Verhalten muss eine
rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens gewesen sein (BSG,
Urteil vom 24. August 1966, BSGE 25, 161, 163 zu § 554 RVO). Der
Versicherungsfall darf daher nicht nur gelegentlich der strafbaren Handlung
eingetreten sein und mit ihr lediglich in einem zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang stehen. Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt z.B., wenn ein
Versicherter ohne entsprechende Fahrerlaubnis mit einem Pkw beim Erhöhen der
Geschwindigkeit ins Schleudern gerät und sich überschlägt (BSG, Urteil vom 24.
August 1966, BSGE 25, 161, 163). Vorliegend ist dieser ursächliche Zusammenhang
jedoch gegeben, da die vorsätzlich begangene Straßenverkehrsgefährdung den
Unfall wesentlich mitverursacht hat.
§ 101 Abs. 2 SGB VII ist damit vorliegend anwendbar (so auch KT. in seiner
Urteilsanmerkung zum Urteil des BSG vom 4. Juni 2002, SGb 2002, 748, 750). Diese
Norm räumt den Unfallversicherungsträgern ein Ermessen ein. Diese können die
Leistungen insgesamt oder teilweise versagen. Auch können sie bestimmte
Leistungen ganz versagen bzw. entziehen (z.B. Verletztenrente) und andere
Leistungen (z.B. Heilbehandlung) in vollem Umfang erbringen (vgl. Freund/Graeff,
in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4.
Aufl., Rdnr. 21).
Ermessen bedeutet das durch Gesetz begründete Vermögen, bei der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse zwischen mehreren Rechtsfolgen nach eigenem Abwägen zu
entscheiden und zwar dahingehend, ob überhaupt eine Rechtsfolge
(Entschließungsermessen) und welche Rechtsfolge (Auswahlermessen) getroffen
werden soll. Dabei sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 39 Abs. 1
SGB I) zu beachten und die getroffene Ermessensentscheidung ist zu begründen
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Bei der Überprüfung der eigentlichen
Ermessenentscheidung findet durch die Gerichte nur eine Rechtskontrolle, nicht
hingegen eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt, § 54 Abs. 1 und 2 SGG.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im vorliegenden Fall ausgeübt und die in § 101
Abs. 2 SGB VII vorgesehenen möglichen Rechtsfolgen nicht überschritten, so dass
weder ein Nichtgebrauch noch eine Überschreitung des Ermessens vorliegt. Ferner
hat sie ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Darüber hinaus liegt
auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch hat
sie weder gegen Grundrechte, noch gegen allgemeine Verwaltungsgrundsätze –
insbesonder Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit – verstoßen.
§ 101 Abs. 2 SGB VII selbst enthält keine Angaben, welche Ermessenserwägungen
bei einer Entscheidung über die Versagung von Leistungen vorzunehmen sind. Auch
in der Gesetzesbegründung ist lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift bei
Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen einen – auch teilweisen –
Leistungsausschluss ermögliche und der Regelung in § 554 RVO entspreche
(BT-Drucksache 13/2004 S. 99). Es ist jedoch davon auszugehen, dass das in § 101
Abs. 2 SGB VII eingeräumte Versagungsermessen den Versuch des Gesetzgebers
darstellt, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Grundsatz einerseits, dass
das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen sowie keine
"Nebenstrafe" auszusprechen hat und andererseits dem sozialethisch kaum
tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch
Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. (BSG, Urteil vom 16. Dezember
2004, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2; vgl. Schulin, HS-UV, § 30 Rdnr. 70; Freund/Graeff,
in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4.
Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.; Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7; KT., SGb 2002,
748). Die Vorschrift hat damit nicht den Zweck der Vergeltung (vgl. Brackmann/Burchardt,
Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Es soll jedoch damit
vermieden werden, dass jede Risikoerhöhung durch strafbewehrtes Verhalten zu
Lasten der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit geht.
Dies folgt auch aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 2 SGB VII und § 101 Abs. 2
SGB VII. § 7 SGB VII regelt, dass verbotswidriges Handeln einen
Versicherungsfall nicht ausschließt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können
daher auch bei verbotswidrigem Handeln als Versicherungsfälle anerkannt werden.
Vom Versicherungsfall, der nur das versicherte Wagnis umschreibt und nichts über
die Voraussetzungen aussagt, die für einen Anspruch auf eine Leistung sonst noch
erfüllt sein müssen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1965, BSGE 23, 139, 141), zu
unterscheiden ist hingegen der sogenannte Leistungsfall. Darunter ist ein
Tatbestand zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründet. § 7 Abs. 2 SGB
VII ist damit nicht zu entnehmen, dass bei Anerkennung eines Arbeitunfalls dem
Grunde nach eine Versagung von Leistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII
ausgeschlossen ist. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers
widersprechen. Hätte dieser einen Leistungsausschluss generell verhindern
wollen, hätte es der Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht bedurft. Aus
§ 7 Abs. 2 SGB VII ergibt sich somit eben nur, dass der Versicherungsschutz bei
verbotswidrigem Handeln nicht generell ausgeschlossen ist, und nicht, dass alle
Straftaten unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen
(vgl. UH., Anm. zum Urteil des BSG vom 16. Dezember 2004, SGb 2005, 419, 420).
Dies ist auch bei Wegeunfällen infolge von Straßenverkehrsverstößen zu beachten
(s. aber Ricke, der davon ausgeht, dass bei den Fällen, wo ein innerer
Zusammenhang anzunehmen sei, umgekehrt die Versagungsgründe nur ausnahmsweise
vorlägen, KassKomm, § 101 Rdnr. 7). Würde man dieses "Korrektiv" (vgl. KT., SGb
2002, 748, 750) für nicht anwendbar halten, spräche einiges dafür, bei
erheblichem kriminellen Verhalten – wie im Bereich der Soldatenversorgung (vgl.
BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2) – den
Versicherungsschutz unmittelbar auszuschließen.
Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Von Bedeutung sind dabei die Art und Ausführung der Tat, die
Handlungssituation (z.B. Druck des Arbeitgebers) und der Verschuldensgrad
(Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV,
4. Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.: Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7). Für eine
Versagung kann insbesondere sprechen, dass die Straftat auf die bewusste
Schädigung anderer angelegt war (Wannagat, § 101 SGB VII, Rdnr. 7; allein eine
Gefährdung reiche nicht, so Ricke, KassKomm, § 101 SGB VII Rdnr. 7; Fröde, in:
Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.) oder ob der Versicherte
sich nur selbst in Gefahr brachte (Brackmann/Burchardt, Handbuch der
Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Lag die strafbare Handlung vom
Standpunkt des Versicherten auch im Interesse seiner versicherten Tätigkeit,
kann dies hingegen gegen eine Leistungsversagung sprechen (vgl. Fröde, in:
Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
17. Oktober 1962, Breithaupt 1963, 395). Zu berücksichtigen sind ferner die
individuellen, auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Im Rahmen
der Ermessensentscheidung muss dabei nicht jeder dieser Aspekte aufgegriffen
werden, soweit die Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen berücksichtigt
worden sind.
Nach diesen Erwägungen ist die Ermessensentscheidung – im Rahmen der hier nur
möglichen Rechtskontrolle - nicht zu beanstanden. Die Beklagte musste weder
aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (Voraussetzung für den Hauptantrag
des Klägers) auf eine Leistungsversagung verzichten, noch muss sie im Rahmen
ihrer Ermessenserwägungen eine andere, für den Kläger weniger einschneidende
Entscheidung treffen (Voraussetzung für den Hilfsantrag des Klägers).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Ein solcher Fall könnte
dann anzunehmen sein, wenn der wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens Verurteilte die strafbare Handlung aufgrund besonderer betrieblicher
Interessen und/oder Druck des Arbeitgebers vorgenommen hat (z.B. Kurierfahrer
mit sehr engen Zeitvorgaben). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keinerlei
Anhaltspunkte. Dass der Kläger es eilig gehabt haben will, um rechtzeitig zur
Arbeit zu gelangen, reduziert jedenfalls das Ermessen nicht auf Null.
Es liegt auch keine fehlerhafte Ermessensbetätigung vor. Die Beklagte hat die
angegriffenen Bescheide mit dem Ausgleich begründet, der zu schaffen ist
zwischen dem Grundsatz, dass einerseits das Sozialrecht keine strafrechtlichen
Funktionen wahrzunehmen hat und andererseits dem sozialethisch kaum
tolerierbaren Ergebnis, schwere Strafverstöße auch noch durch
Sozialversicherungsleistungen zu "belohnen". Ferner hat sie berücksichtigt, dass
der Kläger andere in Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht hat. Sie
hat den Grad des Verschuldens, die Bedeutung der verletzten Straftatbestände
(das Straßenverkehrsrecht diene dem Schutz der Allgemeinheit) sowie den
Missbrauch der Risikogemeinschaft als Ermessenserwägungen angeführt. Aufgrund
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sie lediglich eine teilweise
Versagung vorgenommen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nicht
längere Zeit ohne Einkommen gewesen ist und keine echten Einkommensverluste
erlitten hat. Auch sollte er kein zusätzliches steuerfreies Einkommen bekommen.
Den Sachschaden des Klägers hat die Beklagte als unerheblich bewertet.
Diese Begründungen liegen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks und lassen einen
Ermessenfehlgebrauch nicht erkennen. Insbesondere hat sich die Beklagte –
entgegen der Auffassung des Klägers - ausreichend mit dessen wirtschaftlichen
Verhältnissen auseinander gesetzt. Bei der Berücksichtigung der
Einkommensverhältnisse konnte sie insbesondere darauf verweisen, dass der Kläger
während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen Verletztengeld erhalten
hat und anschließend zunächst nur kurzfristig arbeitslos war. Auch hat sie die
Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht abgelehnt und so den Kläger davor
bewahrt, diese selbst tragen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 4 SGB V). Dass der Kläger
später wiederholt arbeitslos war, musste die Beklagte nicht berücksichtigen. Es
ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Zeiten der Arbeitslosigkeit durch
den Unfall bedingt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision
auf § 160 Abs. 2 SGG.