Wegezeiten
(Dauer der Hin- und Rückfahrt) keine Arbeitszeit?
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
519/05
Urteil vom
11.07.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 20. Juli 2005 - 15 Sa 1812/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die vergütungs- und arbeitszeitrechtliche Behandlung
der bei Dienstreisen anfallenden Wegezeiten.
Der Kläger ist als wissenschaftlicher Angestellter bei einem Bundesamt in
Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind auf Grund
arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom
23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge
anzuwenden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug im Jahr
2002 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT 38,5 Stunden.
Zu Dienstreisen heißt es in § 17 BAT: "(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit
der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es
wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an
mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten,
am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom
Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden
aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet."
Nach Nr. 4 der in dem Bundesamt bestehenden Gesamtdienstvereinbarung vom 29.
Dezember 1999 (GDV-Gleitzeit) beträgt die Regelarbeitszeit montags bis freitags
7 Stunden und 42 Minuten. Nr. 8 der Vereinbarung regelt die Auswirkungen von
Arbeitsunterbrechungen/Abwesenheitszeiten auf die Arbeitszeit. Sie lautet
auszugsweise:
"(2) Bei ganz- und mehrtägigen Dienstreisen ist für jeden Reisetag die für den
Beschäftigen jeweils geltende Regelarbeitszeit zugrunde zu legen.
Bei Dienstreisen, deren Dauer die Regelarbeitszeit unterschreitet, ist die Dauer
der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit zugrunde zu legen.
Ist Dienst am Geschäftsort oder während der Reisezeit vorgeschriebener Dienst
über die Regelarbeitszeit hinaus zu verrichten, so ist die tatsächliche Dauer
der Dienstverrichtung zugrunde zu legen. Aktenstudium ist hiervon ausgenommen."
Der dem Kläger übertragene Aufgabenbereich erfordert häufige Dienstreisen, für
die er öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen hat. Hierfür erhielt er im Jahr
2002 die Zeiten gemäß Nr. 8 Abs. 2 der GDV-Gleitzeit gutgeschrieben. Dagegen
wandte sich der Kläger im Mai 2002. Er machte geltend, es seien auch die Hin-
und Rückfahrzeiten zu berücksichtigen und seinem Gleitzeitkonto gutzuschreiben.
Das lehnte die Beklagte ab.
1. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem
Gleitzeitkonto des Klägers für das Jahr 2002 weitere 155 Stunden und fünf
Minuten gutzuschreiben,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dienstlichen Wege- und
die auswärtigen Geschäftszeiten so einzuteilen, dass die Arbeitszeit des Klägers
einschließlich der dienstlichen Wegezeiten arbeitstäglich nicht zehn Stunden
überschreitet, soweit keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des § 14
Arbeitszeitgesetz gegeben sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene
Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Bei den vom Kläger durchgeführten Dienstreisen
sind die Zeiten der Hin- oder Rückreise weder auf Grund tariflicher Vorschriften
noch nach allgemeinem Arbeitsrecht vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die
Regelung des § 17 Abs. 2 BAT ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht. Die Beklagte ist auch nicht auf Grund der Bestimmungen des
öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes verpflichtet, ihre bisherige Praxis
der Dienstreiseanordnungen zu ändern und anfallende Wegezeiten als Arbeitszeit
zu berücksichtigen. Das haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden.
I. Ein Anspruch auf Gutschrift der streitbefangenen Dienstreisestunden besteht
nicht.
1. Ein Gleitzeitkonto dient der Ermittlung der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit. Jede
gutzuschreibende Arbeitsstunde entspricht dem Gegenwert einer Stundenvergütung.
Das Gleitzeitkonto drückt den Freistellungs- oder Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - AP BGB § 394 Nr.
31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Die vom Kläger erstrebte Gutschrift von
155 Stunden und fünf Minuten kann mithin zu einer entsprechenden Vergütung als
Arbeitszeit führen.
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren im Jahr 2002 kraft Vereinbarung
die Vorschriften des BAT anzuwenden. Danach hat der vollbeschäftigte Angestellte
als Gegenleistung für seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung Anspruch auf
die in §§ 26 ff. BAT näher geregelte Vergütung. Welche Stunden als
vergütungspflichtige Arbeitszeit zu berücksichtigen sind, richtet sich nach §§
15 ff. BAT; für Dienstreisen gilt § 17 Abs. 2 BAT.
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zu einem Ort fahren muss, an
dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist (vgl. 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP
BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit
Nr. 55). Hierfür ist unerheblich, ob der Angestellte die Dienstreise von seiner
Wohnung aus oder vom Sitz der Beschäftigungsbehörde aus antritt (BAG 22. Februar
1978 - 4 AZR 579/76 - AP BAT § 17 Nr. 3 = EzA BAT § 17 Nr. 2).
Eine Dienstreise enthält typischerweise drei Phasen. Das sind Hin- und
Rückreise, die Zeiten der Wahrnehmung des Dienstgeschäfts selbst und der
Aufenthalt am Ort vor und nach Erledigung des Dienstgeschäfts ("Wartezeiten" iSv.
§ 17 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). Nach § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT gilt als
Arbeitszeit die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort, mindestens die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit.
Nach der ausdrücklichen tariflichen Regelung sind damit Wegezeiten, die durch
die auswärtige Erledigung von Dienstgeschäften erforderlich werden, keine
Arbeitszeit iSv. § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT.
Der Inhalt der Tarifbestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht
zweifelhaft. Er meint, es könne nicht richtig sein, dass "die gleiche Tätigkeit,
nämlich die Dienstreise" unterschiedlich als Arbeitszeit oder als Ruhezeit
bewertet werde, je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb der normalen
Dienstzeit liegt. Damit verkennt er den Regelungsgehalt des § 17 Abs. 2 Unterabs.
1 Satz 2 BAT. Die Vorschrift knüpft nicht an die zeitliche Lage der Dienstreise
an, sondern an das Unterschreiten der dienstüblichen Arbeitszeit. Dem
Angestellten wird nicht deshalb für jeden Tag einer Dienstreise mindestens die
dienstübliche Arbeitszeit gutgebracht, weil es sich dabei um Arbeitszeit iSd.
Tarifrechts oder des § 2 ArbZG handelt. Vielmehr betrifft die Vorschrift die
Vergütung. Die Berücksichtigung mindestens der dienstüblichen Arbeitszeit stellt
sicher, dass der Angestellte durch die Wahrnehmung des auswärtigen Termins keine
Vergütungseinbuße erleidet. Sie trägt damit ua. den Vorschriften zum
Annahmeverzug Rechnung, nach denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
vereinbarte Vergütung für Zeiten der Nichtbeschäftigung bereits dann schuldet,
wenn er ihm keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (§§ 611,
615, 293 ff. BGB).
Die von dem Kläger unternommenen Reisen zur auswärtigen Erledigung seiner
Aufgaben waren Dienstreisen iSd. Tarifrechts. Der Kläger macht nicht geltend,
dass bestimmte Wegezeiten deshalb während seiner Dienstreisen als
vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln seien, weil er auf Anordnung der
Beklagten dienstliche Aufgaben verrichtet habe. Er fordert vielmehr deren
allgemeine Berücksichtigung als Arbeitszeit. Ob Fahrzeiten dann als Arbeitszeit
iSd. § 17 Abs. 2 BAT zu beurteilen sind, wenn der Angestellte selbst ein
Fahrzeug zu steuern hat oder wenn er auf Grund konkreter Weisung des
Arbeitgebers oder wegen des ihm übertragenen Aufgabenvolumens die Fahrzeiten zur
Erledigung dienstlicher Arbeiten nutzen muss, ist deshalb offenzulassen (vgl.
dazu BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254). Nicht ausreichend ist,
dass der Kläger geltend macht, seine Fahrzeiten seien überwiegend mit
Aktenstudium ausgefüllt gewesen. Hierauf hat die Beklagte nach seinem Vorbringen
keinen Einfluss genommen. Die Behandlung der Wegezeiten durch die Beklagte
entspricht damit der tariflichen Regelung des § 17 Abs. 2 BAT sowie der hiermit
im Einklang stehenden Nr. 8 Abs. 2 GDV-Gleitzeit. Sie hat für jeden Tag der
Dienstreise die dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt und dem
Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
b) Die tarifliche Behandlung von Wegezeiten nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BAT
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
aa) Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes stehen der Anwendung
der Tarifnorm nicht entgegen. Es ist für den in Form der Zeitgutschrift
erhobenen Entgeltanspruch unerheblich, ob die Fahrzeiten des Klägers als
Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG und Art. 2 Nr. 1 der für den Anspruchszeitraum
maßgeblichen Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABl.
EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) zu beurteilen sind. Weder das
Arbeitszeitgesetz noch die Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG regeln die Vergütung
von Arbeitsstunden, die den Rahmen der höchstzulässigen Arbeitszeiten
überschreiten. Sie betreffen insoweit nur den öffentlich-rechtlichen
Arbeitsschutz (Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 =
EzA BUrlG § 11 Nr. 48; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 28.
Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 -
ZTR 2004, 417). Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder die
Arbeitszeit-Richtlinie führt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts überdies lediglich zur Nichtigkeit der
Dienstreiseanordnung nach § 134 BGB, nicht aber zur Nichtigkeit der
Vergütungsregelung; § 139 BGB ist nicht anzuwenden (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR
530/02 - aaO).
bb) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
(1) Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung den allgemeinen
Gleichheitssatz zu beachten. Streitig ist lediglich, ob sich diese Bindung aus
einer unmittelbaren oder einer nur mittelbaren Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG
ergibt. Für den Prüfmaßstab selbst ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung
(vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8).
(2) Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte
ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung
liegt vor, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung kein vernünftiger,
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund
finden lässt, wenn also die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Der
Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die
Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder
Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (ständige Rechtsprechung
vgl. zB Senat 19. März 1996 - 9 AZR 1051/94 - BAGE 82, 230). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen bestimmen sich die
Anforderungen an die Sachgründe vom Willkürverbot bis hin zu einer Prüfung der
Verhältnismäßigkeit. Ein um so engerer Prüfmaßstab ist angezeigt, je mehr sich
die Differenzierungsgründe den in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG geregelten
Benachteiligungsverboten nähern (vgl. ErfK/Dieterich 6. Aufl. Art. 3 GG Rn. 40
mwN).
Die gerichtliche Kontrolle wird durch die den Tarifvertragsparteien in Art. 9
Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Den Tarifvertragsparteien
steht eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung des
tatsächlichen Regelungsbedarfs, insbesondere der betroffenen Interessen und die
Rechtsfolgen geht. Ihnen steht ein Beurteilungsspielraum zu, soweit es um die
inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (vgl. Senat 18. Mai 1999 - 9 AZR
419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrlG § 5 Nr.
19). Es ist deshalb nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die
Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung
für das Regelungsproblem gefunden haben. Vielmehr genügt es regelmäßig, wenn
sich für ihre sachverhaltsbezogene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund
ergibt (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 6. November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG
Art. 3 Nr. 300; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15).
(3) Gemessen daran wird die Gruppe "Angestellte auf Dienstreise" gegenüber der
Gruppe "Angestellte in der Beschäftigungsbehörde" nicht gleichheitswidrig
behandelt.
Aus der Regelung in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT ergibt sich eine
unterschiedliche Behandlung, wenn bei einer Dienstreise die Wegezeiten und die
Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung am auswärtigen
Geschäftsort die Dauer der dienstüblichen Arbeitszeit übersteigen. Die
dienstreisenden Angestellten können die Wegezeiten zwar mit Aktenstudium, Vor-
oder Nachbereitung des auswärtigen Termins ausfüllen, müssen das aber nicht. Sie
können diese Zeiten nach ihren eigenen Vorstellungen nutzen, sofern sie kein
Fahrzeug zu steuern haben und auch nicht angewiesen sind, in dieser Zeit
bestimmte vorgegebene Arbeitsaufgaben zu erledigen. Angestellte auf Dienstreise
erleiden dennoch im Interesse des Arbeitgebers ein Freizeitopfer; denn selbst in
der Zeit, in der keine Arbeitsleistung erbracht werden muss, sind sie in ihrer
Möglichkeit, selbstbestimmt ihre Freizeit zu gestalten, eingeschränkt. Eine
solches Opfer wird der Gruppe der ausschließlich in der Beschäftigungsbehörde
eingesetzten Angestellten nicht abverlangt. Diese können außerhalb der
Dienstzeiten über ihre Freizeit beliebig verfügen, insbesondere ohne diese in
einem Verkehrsmittel verbringen zu müssen. Die unterschiedliche Behandlung
erschöpft sich daher in der Einbuße an selbstbestimmter Freizeitgestaltung.
Diese ungleiche Behandlung ist jedoch nicht willkürlich, sondern sachlich
gerechtfertigt.
Die Revision verkennt, dass die Tarifvertragsparteien nicht jede
Beeinträchtigung der Möglichkeit, Freizeit selbst zu gestalten, einer
tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gleichstellen müssen. Für den
aufgezeigten Nachteil haben die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen in § 17
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 und Unterabs. 2 BAT bei pauschalierender Betrachtung
einen ausreichenden Ausgleich vorgesehen.
Nach § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT werden arbeitsfreie Wegezeiten für die
Reisetage, an denen die betriebsübliche Arbeitszeit am auswärtigen Geschäftsort
nicht erreicht wird, vergütungsrechtlich so behandelt, als wäre tatsächlich am
auswärtigen Geschäftsort bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit
gearbeitet worden. Nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT wird zudem bei
eintägigen Dienstreisen mit mehr als zwei Stunden Wegezeit (einschließlich
Wartezeit) zu der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine weitere zu vergütende
Arbeitsstunde hinzugerechnet.
Den Tarifvertragsparteien steht angesichts der Notwendigkeit, tarifliche
Regelungen nur typisierend und pauschalierend treffen zu können, eine
Einschätzungsprärogative (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - AP TVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103) zu. Dies gilt auch für die
Frage, ob bei der Regelung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der
Gesichtspunkt, inwieweit die Freizeit beeinträchtigt wird, überhaupt und wenn ja
in welchem Umfang berücksichtigt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass die
Tarifvertragsparteien die ihnen zustehende Einschätzungsprärogative
überschritten haben, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
II. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet.
1. Der Klageantrag ist zulässig.
a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte soll
bei der Anordnung von Dienstreisen nicht die gesamte Abwesenheitszeit des
Klägers als Arbeitszeit berücksichtigen, sondern die "Wegezeiten", gemeint sind
die Wegezeiten für die Hin- und Rückfahrt. Sie sollen als Arbeitszeit zusätzlich
zu den Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Dienstgeschäft als
Arbeitszeit beurteilt werden. Beides zusammen soll die Höchstgrenze von
durchschnittlich zehn Stunden arbeitstäglich nicht übersteigen. Die
"Wartezeiten" vor Ort beurteilt auch der Kläger nicht als Arbeitszeit.
Der nach seinem Wortlaut alle denkbaren Formen einer Dienstreiseanordnung
erfassende Feststellungsantrag ist entsprechend dem Vorbringen des Klägers
einschränkend auszulegen. Es geht ausschließlich um Dienstreisen, bei denen die
Beklagte dem Kläger die Art des zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittels
vorgibt und es im Übrigen ihm überlässt, wie er die Fahrzeiten nutzt.
b) Das für diesen Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere
Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Streit der Parteien über die
arbeitsschutzrechtliche Zulässigkeit der Dienstreiseanordnungen der Beklagten.
2. Der so zu verstehende Feststellungsantrag ist unbegründet. Reine Wegezeiten,
die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel
lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, sind keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1
ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-Richtlinie). Diese
Frage ist europarechtlich geklärt. Das Verfahren zur Vorabentscheidung durch den
EuGH (Art. 234 EG) ist nicht einzuleiten.
a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Satz
2 ArbZG.
aa) Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner
Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der
Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die
Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese Pflicht des Arbeitgebers wird durch
die Normen des staatlichen Arbeitsschutzrechts konkretisiert. Deren Einhaltung
wird damit zugleich arbeitsvertraglich geschuldet (BAG 10. März 1976 - 5 AZR
34/75 - AP BGB § 618 Nr. 17 = EzA BGB § 618 Nr. 2; Senat 17. Februar 1998 - 9
AZR 84/97 - BAGE 88, 63). Dem entspricht die Regelung in § 106 Satz 1 GewO. Das
Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch zwingendes Gesetzesrecht beschränkt
(vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - BAGE 110, 60). Dazu gehören die im
Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer festgelegten Grenzen der
höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit. Sie darf nach § 3 Satz 1 ArbZG
werktäglich acht Stunden nicht überschreiten und kann nach § 3 Satz 2 ArbZG nur
unter den dort näher bestimmten Vorraussetzungen auf bis zu zehn Stunden
verlängert werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem
Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbZG regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von
elf Stunden zu gewähren.
Diese arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind bei der Anordnung von Dienstreisen
einzuhalten. Mit einer Dienstreiseanordnung konkretisiert der Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer die zu erbringende Arbeitsleistung. Er legt fest,
dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Aufgabe außerhalb des normalen Arbeitsortes
zu erbringen hat. Damit weist er ihn zugleich an, zum Zielort anzureisen und
dort zu arbeiten. Schließlich trifft er auch eine zeitliche Bestimmung, indem er
voraussichtlichen Beginn und Ende des auswärtigen Dienstgeschäftes und damit
zugleich mittelbar die Reisezeiten festlegt. Alle diese Weisungen beziehen sich
auf die Arbeitsleistung (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87
Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).
bb) Trotz dieses Bezugs zur Arbeitsleistung sind Wegezeiten, wie sie hier
vorliegen, keine Arbeitszeit, sondern gehören im Sinne des Arbeitszeitschutzes
zur Ruhezeit. Das ergibt die gebotene Auslegung der Bestimmungen.
(1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ArbZG ist Arbeitszeit iSd. ArbZG "die
Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen". Der Wortlaut der
Norm schließt die Auslegung des Klägers nicht von vornherein aus. Sie ist jedoch
mit den Bestimmungen des ArbZG und insbesondere dem mit ihm verfolgten Zweck
nicht zu vereinbaren.
(2) Nach § 1 Nr. 1 ArbZG dient das Gesetz dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer. Es beschränkt deshalb die höchstzulässige tägliche und
wöchentliche Arbeitszeit, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer abverlangen darf
und bestimmt zugleich die Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen.
Diese Schranken der höchstzulässigen Beschäftigung beruhen auf
arbeitsmedizinischem Erfahrungswissen über die einem Arbeitnehmer zumutbare
Belastung. Es geht um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zeiten, in denen
der Arbeitnehmer arbeitet, und den Zeiten, in denen er ruht. Abgestellt wird
damit auf die mit der "Arbeit" verbundene Belastung des Arbeitnehmers. Nach ihr
bestimmt sich, ob Sicherheit oder Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet sind,
wenn durch die von ihm abverlangte Beschäftigung die höchstzulässige Grenze von
zehn Stunden überschritten oder gegenläufig die Ruhezeit von elf Stunden
unterschritten wird (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45).
(3) Nach der Konzeption des ArbZG unterfällt nicht jede im Interesse des
Arbeitgebers liegende Beschäftigung des Arbeitnehmers dem gesetzlichen
Arbeitszeitschutz.
Das verdeutlichen die an den Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers
anknüpfenden Regelungen des ArbZG. Von der sog. Vollarbeit werden Bereitschaften
abgegrenzt, wobei das Gesetz an die herkömmliche Unterscheidung zwischen
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft anknüpft.
(3.1) Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der
Entspannung (BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.
177 mwN). Während eines Bereitschaftsdienstes hat sich der Arbeitnehmer an einem
vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort die Arbeit
aufnehmen zu können (Senat 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - BAGE 110, 60).
Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer zwar ebenfalls, auf Abruf die
Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl
aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der
Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. Senat 24.
Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48).
(3.2) Wurde Arbeitsbereitschaft schon seit Inkrafttreten des ArbZG vom 6. Juni
1994 als Arbeitszeit beurteilt, gelten Bereitschaftsdienstzeiten erst auf Grund
des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 seit dem 1.
Januar 2004 als Arbeitszeit iSd. ArbZG (vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 -
BAGE 110, 60). Die bis dahin gesetzlich bestimmte Beurteilung von
Bereitschaftsdiensten als Ruhezeit (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -
BAGE 105, 32) war europarechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind
Bereitschaftsdienste insgesamt und nicht nur die Zeiten aktiver Betätigung
Arbeitszeit iSd. der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG (vgl. EuGH 3. Oktober 2000
- C-303/98 - [Simap] EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG]
EuGHE I 2001, 5139; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389).
Mit der Neufassung der §§ 5 und 7 ArbZG hat der Gesetzgeber diesen Zustand
beseitigt. Keine Änderung haben dagegen § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG
erfahren, denen zwingend zu entnehmen ist, dass Rufbereitschaft keine
Arbeitszeit iSd. ArbZG ist (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO).
cc) Gemessen an diesen Vorgaben sind Wegezeiten keine Arbeitszeit iSv. § 3 ArbZG.
(1) Wegezeiten können auf Grund der Umstände des Einzelfalles als Arbeitszeit zu
beurteilen sein. Das kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sie zur Erledigung
seiner Arbeitsaufgaben nutzen muss. Die Bearbeitung von Akten, E-Mails, Vor- und
Nachbereitung des auswärtigen Termins ist dann Vollarbeit. Es macht keinen
Unterschied, ob derartige Arbeiten am Schreibtisch im Betrieb/in der
Dienststelle oder im Zug, Bus oder Flugzeug verrichtet werden. Fehlt es jedoch -
wie hier - an solchen Anforderungen des Arbeitgebers, sind Gesundheit und
Sicherheit des Arbeitnehmers durch ein Überschreiten der täglich
höchstzulässigen Arbeitszeit von zehn Stunden nicht gefährdet. Der Arbeitnehmer
kann während er sich in Beförderungsmitteln aufhält nach Belieben arbeiten. Ihm
steht auch frei, private Angelegenheiten zu erledigen. "Dösen" oder Schlafen
sind ebenso gestattet wie die Einnahme von Getränken oder Speisen. Seine
Belastung bleibt damit noch hinter der Beanspruchung durch eine Rufbereitschaft
zurück. Er muss sich nicht auf Abruf zur Arbeitsleistung zur Verfügung halten.
(2) Schon deshalb greift auch der Vergleich des Klägers mit Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst nicht durch. Er meint, die Dienstreise stelle eine
notwendige Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit dar, die ohne die Dienstreise
ununterbrochen fortgesetzt werden könne. Die Zeit sei deshalb mit der Situation
eines Arztes oder eines Rettungssanitäters zwischen zwei Einsätzen vergleichbar.
Das überzeugt nicht.
Typisch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist, dass der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während dieser Bereitschaften uneingeschränkt zur
Verfügung steht. Beim Bereitschaftsdienst steht hinter dem Warten auf Arbeit die
Vollarbeit. Sie kann und soll sich beim Bereitschaftsdienst bestimmungsgemäß
aktualisieren. Arbeitsbereitschaft, wie sie dem vom Kläger herangezogenen Urteil
des EuGH zu Grunde lag (5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.]
EuGHE I 2004, 8835), setzt den ununterbrochenen Aufenthalt der Rettungssanitäter
im Betrieb voraus, unterbrochen durch die tatsächlichen Rettungseinsätze.
Dagegen dienen die Fahrzeiten einer Dienstreise lediglich der Beförderung des
Arbeitnehmers an den auswärtigen Ort. Er ist nicht damit konfrontiert, jederzeit
bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu müssen.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die arbeitszeitrechtliche
Beurteilung unerheblich, ob ein Arbeitnehmer "aus seinem familiären und sozialen
Umfeld herausgerissen" wird. Bei den Höchstgrenzen zulässiger Beschäftigung geht
es ausschließlich um die in § 1 Nr. 1 ArbZG festgelegten Schutzziele. Das sind
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung.
Weitergehende soziale Gesichtspunkte wie Freizeit und Möglichkeit zur freien
Entfaltung der Persönlichkeit gehören nicht dazu. Aspekte der Freizeitgestaltung
gewinnen nach § 1 Nr. 2 ArbZG lediglich bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers
an Sonntagen oder an anerkannten Feiertagen an Bedeutung. Soweit im Schrifttum
angenommen wird, reine Fahrzeiten hätten auch ohne zusätzliche Arbeitsleistung
belastenden Charakter (Buschmann FS Hanau S. 197, 209), ist das für ihre
Beurteilung als Arbeitszeit ohne Bedeutung. So erscheint auch die
Differenzierung des Klägers zwischen den Fahrzeiten und den Wartezeiten vor Ort,
die auch er nicht als Arbeitszeit gewürdigt wissen will, gekünstelt. Beide
Zeitspannen unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch die während der Fahrt
eingeschränkte Bewegungsfreiheit und die geringere Gestaltungsmöglichkeit. In
beiden Fällen kann der Arbeitnehmer am gewohnten familiären und sozialen Leben
nicht teilhaben.
b) Entgegen der Revision führt eine europarechtskonforme Auslegung zu keinem
anderen Ergebnis. Sind während der Fahrzeiten im öffentlichen Verkehrsmittel
keine Arbeitsleistungen zu erbringen, bleiben diese Zeiten im Hinblick auf die
Ziele der Richtlinie hinter der Rufbereitschaft zurück und sind deshalb auch iSd.
Gemeinschaftsrecht Ruhezeit. Das kann der Senat ohne Vorabentscheidungsersuchen
abschließend entscheiden.
aa) Für den auf das künftige Verhalten der Beklagten abzielenden Klageantrag
kommt es auf das zum Zeitpunkt des Schlusses der Revisionsverhandlung geltende
Recht an (vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - BAGE 110, 60). Das ist hier
der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L
299 vom 18. November 2003 S. 9) zu entnehmen, die mit Wirkung zum 2. August 2004
die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 neu gefasst hat. Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap]
EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 - C-241/99 - [CIG] EuGHE I 2001, 5139; 9.
September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] EuGHE I 2003, 8389) zu der früheren
Richtlinie 93/104/EG, die insoweit gleiche Regelungen enthielt, sind Zeiten des
Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit, nicht aber Zeiten der Rufbereitschaft.
bb) Der von dem Kläger angeregten Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Nach Art.
234 EG besteht eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung nur, soweit
die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zweifelhaft ist. Das ist hier nicht der
Fall. Mit den Entscheidungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft (3.
Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] EuGHE I 2000, 7963, 7997; 3. Juli 2001 -
C-241/99 - [CIG] EuGHE I 2000, 5139; 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger]
EuGHE I 2003, 8389) hat der EuGH die charakteristischen Merkmale des Begriffs
"Arbeitszeit" aufgezeigt. Im Revisionsverfahren der Parteien ist dieser Begriff
lediglich auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.
III. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens gem. § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen.