Tarifvertragsbindung – Wegfall und Zustimmung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht
Az: 1 AZR
271/03
Urteil vom
02.03.2004
In Sachen hat der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2004 für
Recht erkannt:
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 13. März 2003 - 11 Sa 106/02 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit
Sitz in F. Er unterhält bundesweit an rund 300 verschiedenen Orten über 600
Einrichtungen mit etwa 8.000 Mitarbeitern.
Der im April 1962 geborene Kläger wurde vom Beklagten am 21. April 1997 als
Ausbilder für das Bildungszentrum S eingestellt. Dort ist ein Betriebsrat
gewählt. Der Arbeitsvertrag der Parteien war befristet bis zum 31. Juli 1997. In
§ 3 des Vertrags hieß es, "der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 27. Februar 1984 und
die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge ... in jeweils geltender
Fassung (seien) Bestandteile des Arbeitsvertrags". Mit zwei gleichlautenden
Vereinbarungen wurde das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31. Dezember 1997
und sodann bis zum 31. Oktober 1998 "fortgesetzt".
Nach den einschlägigen Vorschriften der zur Anwendung kommenden
Haustarifverträge - des Manteltarifvertrags (MTV) Nr. 2, des Tarifvertrags Nr. 3
über Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag (TV Nr. 3) und des
Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten des Beklagten vom 14. Dezember
1996 (VTV) - stand dem Kläger zuletzt eine Vergütung von insgesamt 4.597,66 DM
zu. Sie ergab sich aus einem Grundgehalt von 3.524,91 DM nach Vergütungsgruppe
IV b, einem Ortszuschlag von 873,48 DM und einer allgemeinen Zulage von 199,27
DM.
Am 21. Oktober/3. November 1998 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 1.
November 1998 einen neuen Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger vom Beklagten
unbefristet als "Ausbilder Büro/Verkauf" eingestellt. Sein Monatsgehalt betrug
nach § 5 (1) des Vertrags 4.597,66 DM. Unter "Zusätzliche Vereinbarungen" heißt
es in § 16, der Kläger erhalte "eine monatliche, persönliche Zulage von DM
1.047,57". In einer "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vereinbarten die Parteien
zugleich, dass sich die Bruttovergütung des Klägers gliedere in eine
Grundvergütung von 2.477,34 DM, einen Orts-/Sozialzuschlag von 873,48 DM, eine
allgemeine Zulage von 199,27 DM und eine "weitere Zulage" von 1.047,57 DM. Zu
dieser trafen die Parteien die Abrede, dass sie "vollständig den Regeln des § 15
(unterliege und bei) Inkrafttreten eines neuen Vergütungstarifvertrags
(entfalle), es sei denn, sie hätte dort weiter eine Rechtsgrundlage". § 15 des
Arbeitsvertrags lautet:
" ...
Sofern (der Beklagte) zu einem späteren Zeitpunkt einer tariflichen Regelung
unterliegt oder einen Haustarifvertrag abschließt, werden dessen Regelungen zum
Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer
Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft ist, und ohne Rücksicht
darauf, ob die Regelungen günstiger oder ungünstiger sind."
Nachdem die Parteien festgestellt hatten, dass die vereinbarte Grundvergütung
des Klägers der tariflichen Vergütung nach der untersten Lebensaltersstufe der
Vergütungsgruppe V b entsprach, der Kläger aber in Vergütungsgruppe IV b
eingruppiert war, schlossen sie am 28. Januar/11.Februar 1999 einen ansonsten
wortgleichen Arbeitsvertrag, der in § 16 nunmehr eine persönliche Zulage von
723,22 DM vorsah. Nach der im Übrigen ebenfalls wortgleichen
Ergänzungsvereinbarung, betrug die Grundvergütung des Klägers nunmehr 2.801,69
DM und die weitere Zulage 723,22 DM.
In § 13 des letzten Arbeitsvertrags ist vereinbart:
"Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen
innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich
bei der Zentralen Geschäftsführung/Ressort Personal-Recht geltend gemacht
werden. Nicht geltend gemachte Ansprüche erlöschen."
Bereits im September 1997 hatte der Beklagte die Kündigung des MTV Nr. 2 und des
TV Nr. 3, im November 1997 die Gewerkschaft ÖTV die Kündigung des VTV - jeweils
zum 31. Dezember 1997 - erklärt. Auf alle nach diesem Zeitpunkt neu begründeten
Arbeitsverhältnisse wandte der Beklagte die bis dahin geltenden Tarifverträge
mit der Vergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 21 MTV Nr. 2 und den
Regelungen zum Bewährungsaufstieg nach dem TV Nr. 3 nicht mehr an. In einem
Vergütungstarifvertrag vom 18. Juni 1998 regelten die Tarifvertragsparteien
unter § 2 Nr. 1, dass die aktuellen Gehälter der Beschäftigten des Beklagten zum
1. Juli 1998 um 1,5 % erhöht würden.
Am 18. Mai 2001 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien einen neuen
"Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) und Entgelt-Tarifvertrag
(ETV)". In dessen Abschnitt IV - "Tabellenumstieg" - heißt es:
"a) (1) Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Januar 1998 unter den Geltungsbereich
des Manteltarifvertrages Nr. 2 gefallen sind und deren Arbeitsvertrag der
Nachwirkung dieses gekündigten Tarifvertrages unterliegt, werden in die ihrem
Tätigkeitsmerkmal entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und dort in die
nächst niedrigere Entgeltstufe eingestuft, die ihrem im Monat vor dem
Inkrafttreten dieser Tarifverträge gezahlten Entgelt (dies umfaßt abschließend:
Grundgehalt oder Lohn, Allgemeine Zulage, gewährte Bewährungsaufstiegszulage und
Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile) am nächsten liegt.
(2) Für den Unterschied aus dem auf diese Weise ermittelten Entgelt und der
bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter so lange eine persönliche
Ausgleichszulage in Höhe der Differenz, welche an künftigen linearen
Entgelterhöhungen teilnimmt, bis ihnen durch Wechsel der Entgeltstufe oder
Wechsel der Entgeltgruppe ein höheres Entgelt zusteht.
...
b) (1) Für Arbeitnehmer/innen, die nach dem 31. Dezember 1997 mit "neuem
Arbeitsvertrag" ... beschäftigt wer-den, gilt das im Abschnitt a) dargestellte
Verfahren.
(2) Abweichend davon umfaßt das zum Vergleich herangezogene, im Monat vor dem
Inkrafttreten dieser Tarifverträge gezahlte Entgelt abschließend: Grundgehalt
oder Lohn, Allgemeine Zulage, alle personengebundenen Ausgleichszulagen und den
Ortszuschlag ohne kinderbezogene Bestandteile, die Mitarbeitern mit "neuem
Arbeitsvertrag" seit 1. Januar 1998 gezahlt werden."
Dieser Tarifvertrag trat rückwirkend zum 1. Februar 2001 in Kraft. Seine
"administrative Umsetzung" sollte bis zum Abrechnungsmonat September 2001
erfolgen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Vergütungsansprüche richteten
sich auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 1998 nach den bis dahin anwendbaren
tariflichen Vorschriften. Die Kündigungen der Tarifverträge durch den Beklagten
vom September 1997 seien wegen eines zuvor erklärten Kündigungsverzichts
unwirksam, zumindest wirkten die Tarifverträge gegenüber ihm - dem Kläger - als
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft nach. Der Vertragsschluss vom
Oktober/November 1998 stelle dabei nicht die Begründung eines neuen, sondern die
Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses dar. Im Übrigen verstoße die
neue Vergütungsvereinbarung gegen das Verbot der Diskriminierung befristet
beschäftigter Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG. Zudem sei sie wegen
Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG unwirksam. Der Kläger hat vorgebracht, mit seinem Aufrücken in die
nächsthöhere tarifliche Lebensaltersstufe im April 1999 habe ihm eine monatliche
(tarifliche) Grundvergütung von 3.645,46 DM zuzüglich Ortszuschlags und
allgemeiner Zulage und damit eine Gesamtvergütung von 4.718,21 DM zugestanden.
Der Beklagte habe stattdessen - unstreitig - weiterhin nur das vertraglich
vereinbarte Gehalt von 4.597,66 DM gezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der entsprechenden
Gehaltsdifferenzen für die Zeit von April 1999 bis einschließlich April 2002
nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.950,66 DM = 2.531,23 Euro nebst 4 %
Zinsen aus den - bezifferten - monatlichen Differenzbeträgen jeweils seit dem 1.
des Monats für die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 und Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank aus den - bezifferten -
monatlichen Differenzbeträgen jeweils seit dem 1. des Monats für die Zeit von
Juni 2000 bis Mai 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, er habe den MTV Nr. 2 und den TV Nr. 3 wirksam gekündigt. Im
Nachwirkungszeitraum sei eine Unterschreitung der bisherigen Tarifgehälter durch
anderslautende vertragliche Abmachungen möglich. Bei Neueinstellungen nach dem
31. Dezember 1997 habe er das bisherige System der Vergütungsfindung und die
Eingruppierung nach gekündigten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen beibehalten.
Entfallen seien nur die "Alterssprünge", die in den Vergütungstabellen des VTV
enthalten gewesen seien. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf eine Verletzung
von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats berufen.
Ebensowenig liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2
TzBfG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Im Übrigen seien die Ansprüche
des Klägers gemäß der Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrags weitgehend
verfallen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
entschieden. Dem Kläger steht die Klageforderung zu. Sie ergibt sich aus einer
Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG. Die Klageansprüche sind weder verwirkt noch verjährt.
I. Ansprüche aus den gekündigten Tarifverträgen bestehen nicht.
1. Die Parteien waren bei Abschluss ihres letzten Arbeitsvertrags an die beim
Beklagten im Jahr 1997 geltenden Haustarifverträge trotz der
Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers nicht mehr gebunden. Der Beklagte hatte
sowohl den MTV Nr. 2 als auch den TV Nr. 3 mit Schreiben vom 15. September 1997
wirksam zum 31. Dezember 1997 gekündigt. Der Senat hat dies mit seinem ebenfalls
den Beklagten betreffenden Urteil vom 11. Juni 2002 im Einzelnen begründet (BAG
11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 291 f., zu I 1 a, b der Gründe);
darauf wird Bezug genommen. Der VTV war seitens der Gewerkschaft zum selben
Datum wirksam gekündigt worden.
2. Die tariflichen Vergütungsregelungen galten für das Arbeitsverhältnis der
Parteien ab dem 1. November 1998 auch nicht mehr kraft Nachwirkung gemäß § 4
Abs. 5 TVG. Die Nachwirkung erstreckt sich nicht auf ein Arbeitsverhältnis, das
erst während des Nachwirkungszeitraums begründet wird (st. Rspr., vgl. BAG 7.
November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283; 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - BAGE
89, 241). Mit ihrem letzten Vertrag haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit
Wirkung vom 1. November 1998 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die
bisherigen Vertragsbedingungen galten schon deshalb nicht weiter fort, weil das
vorangegangene Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Oktober 1998
geendet hatte. Der Kläger hat sich gegen die Befristung nicht gewehrt. Gemäß § 1
Abs. 5 des seinerzeit geltenden BeschFG in Verb. mit § 7 KSchG ist damit die
Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1998 als wirksam anzusehen.
Im Ergebnis gälte auch dann nichts anderes, wenn von einem durchgehenden,
bereits vor dem 1. Januar 1998 begründeten und zum 1. November 1998 lediglich
modifizierten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen wäre. In diesem
Fall wäre die betreffende vertragliche Vergütungsabrede eine "andere Abmachung"
iSd. § 4 Abs. 5 TVG, welche die nachwirkende Tarifnorm ersetzt hätte.
3. Auch aus dem Vergütungstarifvertrag vom 18. Juni 1998 vermag der Kläger
keinen Anspruch auf eine höhere als die im letzten Arbeitsvertrag vereinbarte
Vergütung herzuleiten. Nach § 2 Nr. 1 dieses Tarifvertrags wurden die am 1. Juli
1998 vom Beklagten effektiv gezahlten Löhne und Gehälter von diesem Tage an um
1,5 % erhöht. Dadurch wurde weder der gekündigte VTV wieder in Kraft gesetzt,
noch hat die Gehaltserhöhung zum 1. Juli 1998 eine Rechtsposition des Klägers
begründet, die über das Ende des bis zum 31. Oktober 1998 befristeten
Arbeitsvertrags hinaus Wirkungen hätte entfalten können.
II. Die Klageforderung steht dem Kläger auch nicht aus Gründen der
Gleichbehandlung zu. Der Beklagte hat mit allen seit dem 1. Januar 1998 erstmals
oder erneut eingestellten Arbeitnehmern Vergütungsabreden getroffen, die eine
Erhöhung der Vergütung nach Lebensaltersstufen nicht mehr vorsahen. Der Kläger
vergleicht sich zu Unrecht mit denjenigen Arbeitnehmern, die schon vor dem 1.
Januar 1998 unbefristet eingestellt worden waren. Im Verhältnis zu diesen wird
er nicht ohne Sachgrund ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung beruht auf
der Entscheidung des Beklagten, ab dem 1. Januar 1998 allgemein andere
Vergütungsabreden zu treffen als vorher. Eine solche - hier tariflich mögliche -
unternehmerische Entscheidung ist individualrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
trägt mit dem selbst gesetzten Stichtag den Sachgrund für eine
Ungleichbehandlung der Beschäftigten in sich. Schon angesichts des ständigen
Wandels der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist der Arbeitgeber nicht aus
Gleichbehandlungsgründen verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch
künftigen Einstellungen erneut zu Grunde zu legen (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR
390/01 - BAGE 101, 288, 293 f., zu II der Gründe).
III. Ebensowenig vermag sich der Kläger auf eine Verletzung des Verbots der
Schlechterbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1,
Satz 2 TzBfG zu berufen. Zwar ist das darin zum Ausdruck gebrachte
Diskriminierungsverbot auch im Streitfall zu beachten, obwohl die Vorschriften
erst zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind. Das Verbot der schlechteren
Behandlung befristet beschäftigter gegenüber unbefristet beschäftigten
Arbeitnehmern ist lediglich ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/02 -
zVv.) und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Beklagte hat
aber dagegen nicht verstoßen. Beim letzten Arbeitsvertrag der Parteien scheidet
ein solcher Verstoß schon deshalb aus, weil er unbefristet war. Während der
Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 21. April 1997 bis
zum 31. Oktober 1998 wiederum wurde der Kläger insbesondere in
vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht anders behandelt als unbefristet
beschäftigte Arbeitnehmer des Beklagten.
Darin, dass der Kläger zunächst überhaupt befristet eingestellt und erst im
Anschluss daran mit neuem Vertrag unbefristet weiterbeschäftigt wurde, liegt
kein Diskriminierungstatbestand nach § 4 Abs. 2 TzBfG und den ihm zu Grunde
liegenden Rechtsgrundsätzen. Zwar hätte sich der Kläger bei von vornherein
unbefristeter Einstellung in der Zeit nach dem 31. Oktober 1998 besser
gestanden, weil dann die bisherigen Vergütungsregelungen auch ihm gegenüber
weiter angewendet worden wären. Darin liegt jedoch keine Schlechterstellung im
Sinne des Diskriminierungsverbots. Dieses bezieht sich auf eine
Ungleichbehandlung während der Dauer der Befristung. Es verbietet nicht etwa die
Befristung als solche. Mit dem Ablauf der bisherigen Vertragsbedingungen wirkt
sich nur der Nachteil aus, der mit einer Befristung stets verbunden ist oder
verbunden sein kann. Nach dem Ende einer wirksamen Befristung sind die Parteien
bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses in der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen frei und an frühere Abmachungen nicht gebunden.
IV. Der Klageanspruch folgt für die Zeit bis zum 31. Januar 2001 als
vertraglicher Erfüllungsanspruch gemäß § 611 BGB aus der Vergütungsabrede der
Parteien unter Berücksichtigung einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Beklagte hat zu Beginn des
Jahres 1998 ohne Zustimmung des Betriebsrats neue Entlohnungsgrundsätze im
Betrieb eingeführt. Dies ist nicht nur im Verhältnis zum Betriebsrat
rechtswidrig. Die getroffene Vergütungsabrede gilt vielmehr auch im Verhältnis
zum Kläger nicht, soweit sie zu dessen Nachteil auf der nicht mitbestimmten
neuen Vergütungsordnung beruht.
1. Der Beklagte hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1
Nr. 10 BetrVG verletzt.
a) Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer
Entlohnungsmethoden sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts
ist, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und
die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts ist dabei zwar nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts.
Mitbestimmungspflichtig sind aber die Strukturformen des Entgelts einschließlich
ihrer näheren Vollzugsformen (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134; 18.
Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA
BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47; 19. September 1995 - 1 ABR
20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87
Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - EzA BetrVG 1972
§ 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; GK-BetrVG/Wiese § 87 Rn. 805 mwN).
Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze
durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 52).
b) Der Beklagte hat die Entlohnungsgrundsätze zum 1. Januar 1998 geändert. Im
Bildungszentrum S wandte er bis dahin allgemein die tariflich vorgegebene
Vergütungsordnung an. Sie war ua. durch eine Gehaltsdifferenzierung nach
Lebensaltersstufen gekennzeichnet. Diese Vergütungsordnung wollte der Beklagte
mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch eine andere ablösen. Er vergütete seine
Angestellten seit diesem Zeitpunkt generell ohne Rücksicht auf
Lebensaltersstufen. Dies stellt eine Änderung von Entlohnungsgrundsätzen dar (so
mit Bezug auf den Beklagten bereits BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG
1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3; 13.
März 2001 - 1 ABR 7/00 - EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr.
72).
c) Die Einführung der neuen Vergütungsordnung unterlag als kollektive Maßnahme
der Mitbestimmung des Betriebsrats. Zwar hatte der Betriebsrat auf Grund der
Tarifbindung des Beklagten bis zum 31. Dezember 1997 über die Anwendung des
tariflichen Vergütungssystems wegen § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht
mitzubestimmen. Mit dem Wegfall der Tarifbindung bestand aber seit dem 1. Januar
1998 eine das Mitbestimmungsrecht ausschließende zwingende tarifliche Regelung
nicht mehr. An der Einführung des neuen Entlohnungssystems ist der Betriebsrat
nicht beteiligt worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
(BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288, 295, zu III 2 der Gründe; 13.
März 2001 - 1 ABR 7/00 - EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr.
72; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 =
EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3). Darauf, ob der Betriebsrat seine
Beteiligung eingefordert hat, kommt es nicht an. Der Arbeitgeber muss in
Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG von sich aus die Zustimmung des
Betriebsrats einholen (vgl. GK-BetrVG/Wiese § 87 Rn. 95, 98, 100 mwN).
aa) Die bis zum 31. Dezember 1997 kraft Tarifbindung anzuwendenden
Entlohnungsgrundsätze stellten auch nach dem Wegfall dieser Bindung weiterhin
die im Betrieb geltende Vergütungsordnung dar. Zwar ist der bisherige
Geltungsgrund weder durch eine mit dem Betriebsrat getroffene Regelung noch
durch einzelvertragliche Vereinbarungen, eine betriebliche Übung oder eine
einseitige Praxis des Beklagten ersetzt worden. Eines neuen Geltungsgrunds
bedarf es jedoch für die Notwendigkeit einer Beteiligung des Betriebsrats an der
Abkehr vom bisherigen Vergütungsschema nicht. Mitbestimmungspflichtig ist nach §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ua. die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze. Eine
solche ist hier erfolgt. Der Wegfall der Bindung des Beklagten an die
tariflichen Entlohnungsgrundsätze ändert nichts daran, dass diese bislang im
Betrieb angewendet wurden. In dem in die Praxis umgesetzten Entschluss des
Beklagten, sie künftig nicht mehr oder jedenfalls modifiziert anzuwenden, liegt
ihre Änderung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dafür spricht auch, dass
andernfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Wegfall der Bindung
an eine tarifliche Vergütungsordnung geringer wären als bei der Änderung einer
vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Auch eine solche
Änderung ist mitbestimmungspflichtig, weil es für das Beteiligungsrecht des
Betriebsrats bei Änderungen der Vergütungsordnung nicht darauf ankommt, auf
welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte (st. Rspr., vgl. zuletzt
nur BAG 24. April 2001 - 1 ABR 38/00 - EzBAT §§ 22, 23 BAT A Nr. 79, zu II 1 der
Gründe).
bb) Die zum 1. Januar 1998 betrieblich umgesetzte Entscheidung des Beklagten
betraf nicht nur die mitbestimmungsfreie Festsetzung der absoluten Höhe der
Vergütung. Der Beklagte hat nicht etwa unter Beibehaltung der bisherigen
Vergütungsordnung nur die absolute Höhe der Vergütung für die nach dem 1. Januar
1998 eingestellten Arbeitnehmer um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt. Er hat
vielmehr durch die Aufgabe der Vergütungsdifferenzierung nach Lebensaltersstufen
einseitig in die Struktur der bestehenden Vergütungsordnung eingegriffen.
2. Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt,
ist rechtswidrig und unwirksam. Dies gilt sowohl für einseitige Maßnahmen, die
in Ausübung des Direktionsrechts vorgenommen wurden, als auch für
einzelvertragliche Vereinbarungen.
a) Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil
des Arbeitnehmers (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; 20. August
1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 50 = EzA BetrVG
1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 50 mwN; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93
- BAGE 76, 234; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 492; GK-BetrVG/Wiese § 87 Rn.
98 f., 119 mwN). Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind allerdings nur
solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die
Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt nicht dazu, dass
sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die
zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - aaO; 28.
September 1994 - 1 AZR 870/93 - BAGE 78, 74). Auch bei Nichtbeachtung der
Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen
Erfüllungsanspruch auf Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage
übersteigen (Reichold Anm. zu BAG 28. September 1994 - 1 AZR 870/93 - AP BetrVG
1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 68).
b) Auf der Grundlage dieser "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" besitzt der
Kläger Vergütungsansprüche nur aus § 611 BGB iVm. der Gehaltsabrede im letzten
Arbeitsvertrag, dies aber nach Maßgabe der Struktur der bisher im Betrieb
geltenden Vergütungsordnung. Seine Vergütung entspricht damit im Ergebnis den
gekündigten tariflichen Bestimmungen, wie sie auch bei Vertragsschluss noch
nachwirkten.
aa) Der Kläger besaß aus dem am 31. Oktober 1998 zu Ende gegangenen
Arbeitsverhältnis keine bestandsgeschützten Ansprüche mehr. Das sich ohne
zeitliche Unterbrechung anschließende Arbeitsverhältnis stellte eine neue und
die alleinige Grundlage seiner Vergütungsansprüche seit dem 1. November 1998
dar. Durch die Vereinbarung einer der Höhe nach nicht mehr tarifgerechten
Vergütung hat der Beklagte in Ansprüche, welche der Kläger ohne die getroffene
Vereinbarung weiterhin gehabt hätte, nicht eingegriffen.
bb) Der Beklagte war allerdings auch nach dem 31. Oktober 1998 verpflichtet, die
bis dahin geltende Vergütungsordnung als solche weiter anzuwenden. Wie
ausgeführt, war sie mangels Zustimmung des Betriebsrats zur Änderung trotz
Wegfalls der Tarifbindung die im Betrieb weiterhin gültige Vergütungsordnung.
Der Beklagte hatte deshalb mit neu eingestellten Arbeitnehmern auch nach dem 31.
Dezember 1997 eine Vergütung zu vereinbaren, die der inneren Struktur der
bisherigen Vergütungsordnung entsprach. Diese Struktur bestand ua. in einer
Gehaltsdifferenzierung nach bestimmten Lebensaltersstufen. Der Kläger hatte als
neu eingestelltes Belegschaftsmitglied Anspruch auf Anwendung der bestehenden
Vergütungsordnung auf die mit ihm getroffene Vergütungsabrede und damit Anspruch
auf eine Vergütung, der diese Struktur zugrunde lag. Dem genügt die von den
Parteien getroffene Abrede nicht. Sie beruhte gerade nicht auf der Beachtung von
festgelegten Lebensaltersstufen bezogen auf ein bestimmtes Eingangsgrundgehalt.
cc) Allein aus dem Umstand, dass die Vergütungsabrede der Parteien gegen die
Struktur der im Betrieb anzuwendenden Vergütungsordnung verstieß, folgt zwar
kein Anspruch des Klägers auf ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betrifft Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, nicht Fragen der absoluten Lohnhöhe. Der Beklagte konnte deshalb
mit dem Kläger mitbestimmungsfrei ein unterhalb der tariflichen Sätze liegendes
Gehalt für die unterste Lebensaltersstufe vereinbaren.
Betriebsverfassungsrechtlich war er aber gehalten, dieses nach Maßgabe der im
Betrieb weiterhin zu beachtenden Lebensaltersstufen und der für diese
vorgesehenen relativen Steigerungsraten anzuheben. Der so ermittelte Betrag war
die dem Kläger unter Berücksichtigung des im Betrieb geltenden Vergütungsschemas
vertraglich geschuldete Vergütung.
(1) In Ergänzung des Arbeitsvertrags hatten die Parteien eine bestimmte
Zusammensetzung der Vergütung vereinbart. Diese sollte aus einer Grundvergütung,
aus einem Orts-/Sozialzuschlag, einer allgemeinen Zulage und einer weiteren
Zulage bestehen. Nur die "weitere Zulage" war nicht als notwendiger
Gehaltsbestandteil in der betrieblichen Vergütungsordnung vorgesehen. Die
Gliederung des Gehalts in die übrigen Bestandteile entsprach dagegen dem
betrieblich weiter geltenden Vergütungsschema des Tarifvertrags. Die von den
Parteien für diese Bestandteile vorgesehenen Einzelbeträge stimmten exakt mit
den bei Vertragsschluss nachwirkenden Tarifsätzen überein, die Grundvergütung
mit dem Gehaltsbetrag für die unterste Lebensaltersstufe der tariflichen
Vergütungsgruppe IV b. Die Parteien haben die ursprüngliche, auf der "falschen"
Eingruppierung des Klägers beruhende "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" durch den
Änderungsvertrag vom Januar/Februar 1999 eigens korrigiert. Damit haben sie sich
ausdrücklich auf einen Gehaltsbestandteil "Grundvergütung" verständigt, dessen
Höhe dem Betrag entsprach, der bei Anwendung des tariflichen Vergütungsschemas
vorgesehen war.
(2) Daran muss sich der Beklagte im Hinblick auf die gebotene Anpassung der
vertraglichen Gehaltsabrede an die im Betrieb weiter geltende Vergütungsordnung
festhalten lassen. Nach dieser Ordnung musste er den Kläger mit Rücksicht auf
Lebensaltersstufen vergüten, denen konkrete Gehaltsbeträge zugeordnet waren.
Diese standen in einem bestimmten Verhältnis zur Grundvergütung für die unterste
Stufe. Die sich daraus ergebende Steigerungsrelation hatte der Beklagte als
Entlohnungsgrundsatz beizubehalten. Weil die mit dem Kläger vereinbarte
Grundvergütung der tariflichen Vergütung für die unterste Lebensaltersstufe der
Vergütungsgruppe IV b entsprach, hatte der Kläger nach Maßgabe der einschlägigen
Steigerungsrelation einen Anspruch auf die seiner Lebensaltersstufe
entsprechende (tarifliche) Vergütung.
Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass der Beklagte bei Neueinstellungen trotz
fehlender Tarifbindung die tarifliche Vergütung beibehalten müsste. Er hätte es
in der Hand gehabt, das im Betrieb bestehende Gehaltsgefüge für neu eingestellte
Arbeitnehmer abzusenken. Es war ihm unbenommen, als Grundvergütung für die
unterste Lebensaltersstufe einen niedrigeren als den tariflichen Betrag zu
vereinbaren. Dann wären trotz Wahrung der weiterhin zu beachtenden
Steigerungsrelationen für Lebensaltersstufen auch die absoluten
Steigerungsbeträge niedriger ausgefallen.
V. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 besteht die Klageforderung als
tariflicher Anspruch. Mit Wirkung von diesem Datum hat sich die Rechtslage
insofern geändert, als mit dem "Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM)
und Entgelttarifvertrag (ETV)" vom 18. Mai 2001 eine neue tarifliche
Vergütungsordnung in Kraft getreten ist. Der Tarifvertrag findet auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies folgt aus ihrer Tarifbindung und
zudem aus § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrags. Auf die Höhe der Ansprüche des
Klägers hat dieser Umstand keine Auswirkungen. Darüber besteht zwischen den
Parteien kein Streit und dies entspricht der objektiven Rechtslage.
1. Der neue Tarifvertrag sieht eine Eingruppierung nach anderen
Tätigkeitsmerkmalen, eine Ersetzung der bisherigen Lebensaltersstufen durch
sechs Entgeltstufen und einen Ersatz der früheren tariflichen Zulagen durch
bestimmte Tätigkeitszulagen vor. Der Aufstieg von einer der sechs Entgeltstufen
in die nächst höhere erfolgt nach Abschnitt III § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags
alle drei Jahre. Wenn die Eingruppierung in das neue Vergütungsschema zu einer
niedrigeren als der bisherigen Vergütung führt, steht den Beschäftigten des
Beklagten nach Abschnitt IV Buchst. a, b des Tarifvertrags eine persönliche
Ausgleichszulage in Höhe der entsprechenden Differenz zu. Die Ausgleichszulage
nimmt auch an linearen Entgelterhöhungen teil. Der Anspruch auf sie erlischt
erst, wenn das Tarifgehalt durch Höherstufung oder Umgruppierung die bisherige
Vergütung übersteigt. Dass es dazu während des von der Klage erfassten Zeitraums
gekommen wäre, hat keine der Parteien vorgetragen. Auch wenn sich das
Monatsgehalt des Klägers seit Inkrafttreten des Tarifvertrags anders
zusammensetzt, entspricht es deshalb rechnerisch der bisherigen Vergütung.
2. Die Regelung in Abschnitt IV Buchst. b (1) iVm. Abschnitt IV Buchst. a (2)
des Tarifvertrags ist wirksam. Sie stellt weder eine begrenzte Effektivklausel
noch eine Effektivgarantieklausel dar (vgl. dazu BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR
468/92 - BAGE 73, 364 mwN). Sie gewährt im Fall der Nachwirkung der
Tarifverträge einen Anspruch auf eine Zulage, die dem Ausgleich zwischen der
bisherigen tariflichen Vergütung und der sich nach dem neuen Entgeltschema
ergebenden tariflichen Vergütung dient. Sie garantiert auf diese Weise nur
bestehende tarifliche Ansprüche. Für die Beschäftigten mit "neuem
Arbeitsvertrag" Fall sichert sie zwar vertragliche Ansprüche tariflich ab, aber
ohne dass damit einzelvertraglich vereinbarte Lohnbestandteile der Verfügung der
Arbeitsvertragsparteien gegen deren Willen entzogen worden wären. Vielmehr ist
die Vorgehensweise der Tarifvertragsparteien einzelvertraglich ausdrücklich
gestattet. Nach § 15 des Arbeitsvertrags sollten im Fall des Abschlusses eines
den Beklagten bindenden Tarifvertrags dessen Regelungen zum Inhalt des
Arbeitsverhältnisses werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie günstiger oder
ungünstiger wären. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck
gebracht, dass sie an einer Trennung von vertraglichen und tariflichen
Ansprüchen für diesen Fall nicht festhalten wollten.
Die Bestimmungen in Abschnitt IV Buchst. b (1) iVm. Abschnitt IV Buchst. a (2)
des neuen Tarifvertrags sind auch nicht etwa wegen eines darin liegenden
Verzichts der Tarifvertragsparteien auf eine eigene Regelung unwirksam. Sie
sollen nicht Arbeitgeberleistungen absichern, von denen die
Tarifvertragsparteien im Einzelnen keine Kenntnis gehabt hätten. Sie dienen der
Absicherung der bisherigen Gehälter; deren Höhe war den Tarifvertragsparteien,
zu denen der Beklagte selbst zählt, bekannt. Sie sind zumindest als Regelungen
eines Haustarifvertrags auch inhaltlich hinreichend bestimmt.
VI. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Zwar müssen sie
nach § 13 des Arbeitsvertrags innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die vertragliche
Verfallklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle nicht stand.
1. Die Parteien haben in § 13 des Arbeitsvertrags eine einseitige
Ausschlussfrist vereinbart. Aus dem Erfordernis einer Anspruchserhebung bei der
Zentralen Geschäftsführung folgt, dass die Ausschlussfrist nur für Ansprüche des
Klägers gegen den Beklagten und nicht auch für Ansprüche des Beklagten gegen den
Kläger gelten soll. Ein anderes Verständnis lässt der Wortlaut der Abrede nicht
zu und ist auch von den Parteien nicht vorgebracht worden.
2. Die individualrechtliche Vereinbarung von Ausschlussfristen ist zwar
grundsätzlich zulässig. Sie ist gedeckt vom Prinzip der Vertragsfreiheit (BAG
24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 72; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im
Arbeitsrecht S. 481). Gegen die Wirksamkeit einseitiger vertraglicher
Ausschlussfristen, die nur zu Lasten des Arbeitnehmers und nicht auch zugleich
für den Arbeitgeber gelten sollen, bestehen jedoch erhebliche rechtliche
Bedenken. Für Individualabreden in nicht vorformulierten Verträgen ergeben diese
sich aus § 242 BGB, für Abreden in vorformulierten Vertragsbedingungen aus § 307
Abs. 1 BGB oder - für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 - aus § 242 BGB und dem
auch im Arbeitsrecht anwendbaren Grundsatz des § 9 AGBG. Sie führen jedenfalls
im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Verfallklausel.
a) Das Bundesarbeitsgericht hat einseitige Ausschlussfristen in Tarifverträgen
mehrfach für zulässig erachtet (zuletzt BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 -
BAGE 87, 210). Zur Zulässigkeit einzelvertraglich vereinbarter einseitiger
Ausschlussfristen hat es noch nicht ausdrücklich entschieden. Allerdings heißt
es in der Entscheidung vom 24. März 1988 (- 2 AZR 630/87 - AP BGB § 241 Nr. 1 =
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 72), bei der Inhaltskontrolle von
einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussklauseln sei zu prüfen, ob die
Ausschlussfrist "gleichermaßen auf beide Parteien des Arbeitsverhältnisses
Anwendung findet, ob sie inhaltlich ausgewogen ist und nicht Rechte des
Arbeitnehmers einseitig beschneidet". Auch mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (-
10 AZR 168/00 - BAGE 96, 371, 377, zu II 2 b der Gründe = RdA 2002, 38 mit Anm.
Preis) hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen § 242 BGB oder
§ 138 BGB sei (nur) anzunehmen, "wenn die Klausel inhaltlich nicht ausgewogen
wäre und die Rechte des (Arbeitnehmers) einseitig beschneiden würde". In einem
Urteil aus jüngster Zeit hat es die Frage dahinstehen lassen (BAG 18. März 2003
- 9 AZR 44/02 - AP BGB § 157 Nr. 28, zu I 2 f bb der Gründe).
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum wird die
Zulässigkeit (vorformulierter) einseitiger vertraglicher Ausschlussfristen
vielfach verneint (LAG Köln 30. Juni 2002 - 9 Sa 1301/01 -; ArbG Frankfurt am
Main 10. März 1999 - 2 Ca 5804/98 - LAGE BGB § 611 Inhaltskontrolle Nr. 3; ArbG
Hamm 12. Februar 1999 - 2 Ca 2312/98 - ; ArbG Heilbronn 2. Juli 1986 - 4 Ca
156/86 - NZA 1987, 466; Kramer BB 1997, 731, 734; Hunold NZA-RR 2002, 225, 229;
Krause RdA 2004, 36, 47 mwN; Palandt/Putzo BGB Einf. vor § 611 Rn. 75 c; wohl
auch ErfK/Preis BGB §§ 194-218 Rn. 50).
b) Gegen die Zulässigkeit vertraglich vereinbarter Ausschlussfristen, die nur
den Arbeitnehmer treffen, spricht der in der Regelung des § 622 Abs. 6 BGB und
in den gesetzlichen Verjährungsvorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke.
Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch
den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer soll sich vom Vertrag in zeitlicher Hinsicht
nicht unter ungün-stigeren Bedingungen lösen müssen als der Arbeitgeber. Zwar
ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Vereinbarung
unterschiedlich langer Ausschlussfristen anwendbar. Diese stellen keine
Kündigungserschwernis dar und berühren deshalb nicht den Schutzbereich des Art.
12 GG. Die Regelung lässt aber das gesetzliche Leitbild erkennen, dass die
Rechtsstellung der Arbeitsvertragsparteien dort, wo sie sich in einer
strukturell vergleichbaren Lage befinden, gleich ausgestaltet sein soll.
In einer strukturell vergleichbaren Lage befinden sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer regelmäßig auch im Hinblick auf die Erhebung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis. Sie sind insoweit nicht in der Ausübung von
Gestaltungsrechten, sondern in ihrer Stellung als Gläubiger und Schuldner
betroffen. Nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften - sowohl in ihrer bis
zum 31. Dezember 2002 anzuwendenden als auch in ihrer jetzigen Fassung - gelten
dabei für gleichartige Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien gleiche
Verjährungsfristen. Nach dem gesetzlichen Leitbild soll der Arbeitnehmer in
dieser Beziehung nicht schlechter gestellt sein als der Arbeitgeber (für
Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis vgl. BGH 12. Oktober 1979 - I ZR
166/78 - BGHZ 75, 218; 10. Mai 1990 - I ZR 175/88 - BB 1990, 2066). Das gleiche
dürfte mit Blick auf einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen gelten. Die
einseitig den Arbeitnehmer treffende Erschwerung der Durchsetzung von Ansprüchen
und der bei Fristversäumnis nur für den Arbeitnehmer vorgesehene völlige
Anspruchsverlust wird einer ausgewogenen Vertragsgestaltung in der Regel
widersprechen.
c) Ob dies generell und für jede Art von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
anzunehmen ist, braucht für den Streitfall nicht abschließend entschieden zu
werden. Hier jedenfalls ergibt sich die Unausgewogenheit der Vertragsgestaltung
in Form der einseitig zu Lasten des Klägers vereinbarten Ausschlussfrist aus dem
Widerspruch zwischen der vertraglichen und der im (nachwirkenden) Tarifvertrag
vorgesehenen Verfallklausel. Nach § 50 des vom Beklagten gekündigten MTV Nr. 2
gilt die dort normierte sechsmonatige Ausschlussfrist ausdrücklich für Ansprüche
beider Arbeitsvertragsparteien. Der Tarifbestimmung zufolge müssen "Ansprüche
auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ... innerhalb einer
Ausschlussfrist von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der
Hauptgeschäftsführung beziehungsweise gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht
werden".
Als Tarifvertragspartei hat der Beklagte demnach eine Regelung akzeptiert, die
er als Partei des Arbeitsvertrags zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert hat.
Angesichts dessen stellt sich die Vereinbarung einer nur für den Kläger
geltenden Ausschlussfrist als unausgewogene und unangemessene Benachteiligung
dar. Sie beruht offensichtlich nicht auf objektiven Besonderheiten der
Verhältnisse beim Beklagten, die auch aus der Sicht beider Tarifvertragsparteien
hätten Berücksichtigung finden müssen, sondern darauf, dass mit dem Wegfall der
Tarifbindung die Verhandlungsstärke des Beklagten zugenommen hat. Jedenfalls
unter diesen Umständen lässt sich die getroffene Abrede mit dem Bild eines auf
einen angemessenen Interessenausgleich gerichteten Arbeitsvertrags zweier
strukturell gleichberechtigter Vertragspartner nicht vereinbaren.
VII. Der Zinsanspruch ist begründet. Dem Kläger stehen Verzugszinsen auf die
jeweilige Bruttodifferenz-Forderung zu (vgl. BAG 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE
97, 150, 152, zu III der Gründe).
1. Der Beklagte befand sich nach § 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF
ab dem Monat April 1999 jeweils seit dem 1. des Folgemonats in Verzug. Die Höhe
des Verzugszinses ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 aus § 288
Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Diese Vorschrift war nach der Übergangsregelung in Art.
229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGBl. 2001 I S. 3138, 3170) auf ein schon bestehendes
Dauerschuldverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 noch anzuwenden. Der Zinssatz
betrug nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden
Fassung vier Prozent.
2. Der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Mai 2000
geltenden Fassung (BGBl. 2000 I S. 330) kann nach Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB
(BGBl. 2000 I S. 330, 331) für Geldforderungen beansprucht werden, die "von
diesem Zeitpunkt an" - also nach dem 30. April 2000 - fällig wurden. Er beträgt
"5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank". Der Kläger
hat stattdessen die Zahlung von Zinsen in Höhe von "5 %" über dem Basiszinssatz
beantragt; dementsprechend hat das Arbeitsgericht tenoriert. Ein Wert von 5 %
über dem Basiszinssatz ist regelmäßig deutlich weniger als ein solcher von 5
Prozentpunkten über diesem Satz. Ob der Antrag des Klägers und der Tenor der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung gleichwohl im Sinne des gesetzlich möglichen
Zinssatzes auszulegen sind, war vom Senat nicht zu entscheiden.