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Fahrverbot bei
Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Wehen?
OLG Karlsruhe
Az.: 2 Ss 33/01
Beschluss vom 28.12.2001
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts F. im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete
Fahrverbot entfällt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung
der zulässigen Geschwindigkeit außerorts um 42 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM
verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge
jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Die nach dem Gesamtzusammenhang ihrer
Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des
Betroffenen, die sich insbesondere gegen die Verhängung eines Fahrverbots
richtet, hat im wesentlichen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 9. März 2000 mit einem
PKW auf der Gemarkung F. in Fahrtrichtung O. mit einer Geschwindigkeit von 122
km/h, obwohl er wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund
Verkehrszeichens 274 dort nur 80 km/h betrug. Dabei ist das Amtsgericht zu
Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser in dem Bestreben, schnell
nach Hause zu kommen, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht
auf die Geschwindigkeit achtete. Dem liegt folgende, vom Amtsgericht ersichtlich
als unwiderlegbar angesehene Einlassung des Betroffenen zugrunde: Kurz vor
Fahrtantritt sei er von seiner damals schwangeren Ehefrau im Büro angerufen
worden. Diese habe ihn gebeten, unverzüglich zu ihr nach Hause zu fahren, da sie
das Gefühl habe, in den Wehen zu liegen. Zwar sei der errechnete Geburtstermin
erst im Juni gewesen; indes sei bereits ihr erstes Kind vor dem Termin zur Welt
gekommen.
Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen eine auch in subjektiver
Hinsicht grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gesehen,
da er die Fahrt unternommen habe, obwohl er in seiner Konzentration derart
gemindert war, dass er die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht
beachtete; gegebenenfalls hätte er einen Kollegen bitten müssen, ihn nach Hause
zu fahren, oder aber ein Taxi nehmen müssen.
Nach den getroffenen Feststellungen liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1
StVG nicht vor. Danach kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene
unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine
Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen hat. Grobe Pflichtverletzungen sind
solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und
(subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit beruhen (vgl. nur BGHSt 43, 241, 245 ff.; Senat VRS 97, 198;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 25 StVG Rdnr. 14 m.w.N.). Die in § 2
Abs. 1 BKatV (in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) aufgeführten
Tatbestände - hier § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3 bzw. 5.3.4 des
Anhangs zu Nr. 5 der Anlage - beschreiben nicht nur in objektiver Hinsicht
besonders gravierende und gefahrenträchtige Verhaltensweisen, sondern entfalten
als Regelbeispiele auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben
Pflichtverletzung durchweg eine gewichtige Indizwirkung (BGH a.a.O.). Ein
Regelfall ist aber dennoch zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit
von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des
Verkehrsverstosses abweichen, dass die objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung
nicht auch subjektiv in erhöhtem Maße vorwerfbar ist und eine grobe
Pflichtverletzung deshalb im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (Senat
a.a.O.). Hiervon ausgehend erscheint das vom Amtsgericht als unwiderlegbar
zugrundegelegte Tatbild in einem deutlich milderen Licht als das Verhalten eines
Kraftfahrzeugführers, dem grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder
Gleichgültigkeit vorzuwerfen ist. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen,
dass der Betroffene aus Sorge um seine schwangere, aus seiner Sicht
möglicherweise bereits in den Wehen liegende Ehefrau (vor dem Hintergrund einer
früheren vorzeitigen Gefahrengeburt), die ihn gebeten hatte, unverzüglich zu ihr
nach Hause zu fahren, bestrebt war, ihr so schnell wie möglich beistehen zu
können und dabei nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf die einzuhaltende
Geschwindigkeit achtete. Angesichts dieser besonderen Umstände erscheint der
Handlungsunwert so weit gemindert, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz
1 StVG für die Verhängung eines Fahrverbots nicht gegeben sind (vgl. BayObLG NJW
2000, 888, 889 für einen ähnlich gelagerten Fall.
Nachdem nicht zu erwarten ist, dass weitere bedeutsame Feststellungen zum
Vorliegen einer groben Pflichtverletzung getroffen werden können, kann der Senat
gem. § 79 Abs. 6 OWiG selbst über die Rechtsfolgen befinden. Da die
Voraussetzungen eines Fahrverbots zu verneinen sind, scheidet eine Erhöhung des
Regelsatzes der Geldbuße gem. § 2 Abs. 4 BKatV aus. Der Senat belässt es daher
bei der vom Amtsgericht verhängten Geldbuße von 200 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs.1
StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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