Weihnachtsfeier (betriebliche): Unfallschutz kann auch ohne offizielle
Beendigung entfallen
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 3 U
71/06
Urteil vom
26.02.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 10 U 2623/03, Entscheidung vom
24.01.2006
Entscheidung:
Der Bescheid vom 25.04.1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 wird
aufgehoben.
Die Beklagte wird
verurteilt, das Ereignis vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen
und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte hat dem Kläger
die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger streitet um die
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitigen
Unfallereignisses Verwaltungsangestellter der Stadt D. und als solcher
Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung. Diese wiederum war organisatorisch dem
Kultur- und Sportamt der Stadt D. zugeordnet, dessen Leiter im Unfallzeitpunkt
Herr H. war.
Dem Bürgerhaus der Stadt D. war seinerzeit das Restaurant "A.", angeschlossen,
welches von dem Pächterehepaar P. betrieben wurde. Zwischen dem Bürgerhaus und
dem Restaurant befand sich eine alarmgesicherte Tür, die abends zu schließen und
die Alarmanlage einzuschalten war. Diese Aufgabe oblag in der Regel dem
Hausmeister H., der eine Wohnung im Bürgerhaus bewohnte.
Am 23.11.1996 fand in dem Restaurant "A." eine vom Kultur- und Sportamt der
Stadt D. organisierte und von dessen Amtsleiter H. genehmigte Weihnachtsfeier
statt, an der neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter etwa 25 weitere
Mitarbeiter des Amtes teilnahmen. Sämtliche Verzehrkosten wurden nach Auskunft
der Stadt D. von den Veranstaltungsteilnehmern selbst bezahlt.
Gegen 1.20 Uhr hatte die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer die Feier
verlassen, und es waren im Restaurant anwesend nur noch der Kläger, der
Amtsleiter H. sowie das Pächterehepaar. Der Dienst des Hausmeisters H. hatte an
diesem Abend gegen 22.00 Uhr geendet.
Gegen 3.15 h kam der Kläger auf dem zur Toilette führenden Treppenabgang zu Fall
und zog sich dabei u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Bei der
Einlieferung ins Krankenhaus war bei dem Kläger ein Blutalkoholgehalt von 2.89
Promille festgestellt worden, der nach den Angaben der Ärzte allerdings
forensisch nicht verwertbar ist.
Die Beklagte leitete Ermittlungen ein und nahm den Durchgangsarztbericht sowie
die Unfallanzeige der Stadt D. zu den Akten. Aus deren Auskunft vom 17.03.1997
geht u.a. hervor, dass die Feier gegen 1.20 Uhr zu Ende gewesen ist, nachdem
sämtliche Gäste mit Ausnahme des Klägers und des Amtsleiters das Lokal verlassen
hatten.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.1997 die Anerkennung des
Ereignisses vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfall nicht mehr
im Zusammenhang mit der versicherten, betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
ereignet habe. Die Feier sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Der Unfall habe
sich indes erst 2 Stunden später und mithin bei einem dem privaten Bereich
zuzuordnenden Beisammensein ereignet.
Mit dem dagegen am 16.05.1997 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend,
er sei verpflichtet gewesen, nach Ende der Veranstaltung einen Kontrollgang
durchzuführen um zu prüfen, ob die alarmgesicherte Verbindungstür geschlossen
und die Alarmanlage aktiviert sei. Dies habe er erst machen können, nachdem alle
Gäste gegangen seien. Hierzu legte er eine Erklärung seines direkten
Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der Bürgerhausverwaltung Herrn H. vor, der
bestätigt hatte, dass der Kläger als Gast der Feier zugleich beauftragt war, als
Beschäftigter der Bürgerhausverwaltung den letzten Kontrollgang im Haus zu
übernehmen. Es habe überhaupt die Praxis bestanden, dass der zuletzt noch
anwesende Mitarbeiter die alarmgesicherte Zwischentür zwischen Restaurant und
Bürgerhaus abzuschließen hatte, falls dies noch nicht geschehen war.
Die Beklagte holte Auskünfte ein von dem Geschäftsführer der
Bürgerhausverwaltung Herrn H., dem Hausmeister H., dem Pächterehepaar P. sowie
von dem Amtsleiter H ... Dieser gab an, dass es eine offizielle Beendigung der
Veranstaltung nicht gegeben hatte. Wegen der Ergebnisse im Übrigen wird auf den
Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies die Beklagte den
Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 zurück. Es habe für den
Kläger keine dienstliche Veranlassung gegeben, nach dem offiziellen Ende der
Veranstaltung um 1.20 Uhr weiter im Restaurant des Bürgerhauses D. zu bleiben.
Selbst wenn der Kläger noch die Absicht gehabt hätte, die Zwischentür zwischen
Restaurant und Bürgerhausverwaltung zu schließen und die Alarmanlage
einzuschalten, so hätte er dies sofort tun können, nachdem der Großteil der
Teilnehmer gegangen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er habe warten
wollen, bis Herr H. das Restaurant verlassen hatte. Der Kläger habe sich deshalb
nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant aufgehalten, Dies werde
bestätigt durch das Schreiben der Stadt D. vom 07.03.2001. Danach habe sich der
Unfall des Klägers zu einem Zeitpunkt ereignet, als die
Gemeinschaftsveranstaltung bereits seit 2 Stunden beendet gewesen sei und
dienstliche Verrichtungen nicht mehr gefordert waren. Der weitere Aufenthalt in
der Gaststätte des Bürgerhauses sei jedenfalls ausschließlich dem
eigenverantwortlichen, privaten Bereich des Klägers zuzuordnen.
Mit der dagegen am 18.07.2003 erhoben Klage setzt der Kläger sein Begehren fort.
Für ihn sei die Veranstaltung solange nicht beendet gewesen, wie Herr H. noch
anwesend gewesen sei. Immerhin sei dies sein Vorgesetzter gewesen. Es habe auch
kein Vertreter der Gemeindeverwaltung das offizielle Ende der Veranstaltung
verkündet. Weisungsgemäß habe er bis zum Ende der Veranstaltung warten müssen,
bevor er seiner dienstlichen Verpflichtung des Kontrollgangs habe nachkommen
können, um die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchführen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.04.1997 in der Gestalt es Widerspruchsbescheides vom
27.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom
23.11.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu
entschädigen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Veranstaltung gegen 1.20 Uhr beendet
gewesen sei. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, den Fortgang einer
betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen, wenn lediglich noch 2
Betriebsangehörige erhebliche Zeit, nachdem die anderen Beteiligten die
Veranstaltung verlassen hätten, sich mit einem betriebsfremden Pächterehepaar
noch an einem Restauranttisch befänden, Getränke zu sich nehmen und sich privat
unterhalten würden. Dagegen spreche auch nicht, dass einer der noch anwesenden
Personen der (damalige) Amtsleiter gewesen sei, denn auch dieser könne sich nach
Ende einer Veranstaltung aus eigenwirtschaftlichen Gründen weiterhin dort
aufhalten. Unter Hinweis auf diverse Urteile hat die Beklagte weiter
vorgetragen, dass eine Wartezeit zudem nur dann betriebsbedingt ist, wenn
betriebsbedingte Zwänge die Wartezeit verursacht hätten. Dies sei vorliegend
nicht der Fall, da der Kläger die Türen schon gleich nach Ende der Veranstaltung
hätte schließen können. Auch im Rahmen von Bereitschaftsdiensten seien
Handlungen nicht mehr versichert, wenn sie durch eigenwirtschaftliche
Tätigkeiten unterbrochen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten
und auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die rechtzeitig erhobene Klage ist
zulässig und in der Sache auch begründet. Die Beklagte hat das Ereignis vom
23.11.1996 als Arbeitsunfall gem. § 548 Absatz 1 Nr. 1
Reichsversicherungsordnung - RVO - bzw. § 56 Absatz 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch VII) anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Vorschriften der RVO finden gemäß § 212 ff. SGB VII vorliegend weiterhin
Anwendung, weil Ansprüche aus einem vor dem 1. Januar 1997 eingetretenen
Versicherungsfall geltend gemacht werden.
Ein Arbeitsunfall im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Unfall, den ein
Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Bei der Weihnachtsfeier
des Sport- und Kulturamtes der Stadt D. handelt es sich nach Auffassung der
Kammer um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die grundsätzlich unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Hieran ändert auch nichts
der Umstand, dass nicht die gesamte Stadtverwaltung, sondern nur eine ihrer
Abteilungen, nämlich das Sport- und Kulturamt diese Weihnachtsfeier durchgeführt
hat, denn die Pflege der Verbundenheit zwischen Belegschaft und Betriebsleitung
kann auch gegeben sein, wenn Größe des Unternehmens oder dessen besondere
Gegebenheiten es für sinnvoll erscheinen lassen, nicht für die gesamte
Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen.
Wenn - wie hier - den einzelnen Abteilungen gestattet ist, eine Weihnachtsfeier
durchzuführen und die Leiter einer solchen Abteilung die Organisation und
Durchführung der Feier genehmigen und später als Verantwortliche auch daran
teilnehmen, bestehen keinerlei Bedenken, diese Feier als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Teilnehmer die Verzehrkosten zu tragen hatten, wie die Stadt D. nunmehr
mitgeteilt hat. Der Zweck des betrieblichen Beisammenseins wird dadurch nicht
beeinträchtigt.
Im Zeitpunkt des streitbefangenen Unfallereignisses stand der Kläger noch unter
dem Schutz der Unfallversicherung, denn die Weihnachtsfeier war zu diesem
Zeitpunkt noch nicht beendet, zumindest durfte der Kläger nach Auffassung der
Kammer angesichts der Gesamtumstände davon ausgehen, dass sie auch noch nach
1.20 Uhr fortdauerte. Zwar hatten zu diesem Zeitpunkt bis auf den Kläger und den
Amtsleiter H. sämtliche Veranstaltungsteilnehmer das Restaurant verlassen. Dies
hat aber nicht zwingend zur Folge, dass die Weihnachtsfeier ab diesem Zeitpunkt
beendet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht es gerade nicht
jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein Fest weitergeht, obwohl die
meisten Teilnehmer schon gegangen sind. Es liegt in der Natur von
Feierlichkeiten, und dies gilt auch für Betriebsfeiern, dass am Ende nur noch
wenige Personen anwesend sind und noch eine zeitlang sitzen bleiben und sich
–auch über Privates - unterhalten
Unerheblich ist, dass die Verwaltungsleitung der Stadt D. der Beklagten
gegenüber angegeben hat, die Feier sei jedenfalls gegen 1.20 Uhr beendet
gewesen. Diese hatte am Unfalltag keinerlei direkten Einfluss auf das Ende der
Weihnachtsfeier. Die Stadt D. hat zuvor auch nicht von den ihr zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Einflussnahme Gebrauch gemacht. So hätte sie etwa
vor den anstehenden Jahresabschlussfeiern allgemein oder durch eine konkrete
Anweisung kundtun können, dass derartige betriebliche Feiern zu einer bestimmten
Uhrzeit beendet sind. Dies hätte dann durch einen Hinweis in der Einladung oder
vor Beginn einer Feier den Teilnehmern zur Kenntnis gegeben werden können. Wenn
von der Verwaltungsleitung der Stadt D. die Auffassung vertreten wird, eine
Weihnachtsfeier ist dann beendet, wenn die überwiegende Anzahl der Teilnehmer
die Veranstaltung verlassen hat, so ist dies den Teilnehmern vorher mitzuteilen
und vorher zahlenmäßig zu konkretisieren. Dies ist unstreitig nicht geschehen.
Auch wurde nicht dadurch Einfluss auf das Ende der Weihnachtsfeier genommen,
dass die Verzehrkosten nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen wurden.
Dies wäre nämlich für die Teilnehmer ein konkreter Hinweis darauf gewesen, dass
der offizielle Teil der Feier nunmehr beendet und die weitere Teilnahme dem
privaten Bereich zuzuordnen ist.
Da es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Stadt D. irgendwie Einfluss auf
das Ende der Weihnachtsfeier genommen hat, oblag es allein dem Verantwortlichen
vor Ort, dem Amtsleiter H., die streitbefangene Weihnachtsfeier offiziell zu
beenden, etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder zumindest dadurch, dass er
selbst die Veranstaltung verlassen hätte. Eine solche offizielle Beendigung der
Weihnachtsfeier hat es nach den eigenen Angaben des Amtsleiters H. nicht
gegeben.
Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass es immerhin "sein" Amtsleiter war,
der mit dem Kläger noch weiter im Restaurant verblieben ist. Weshalb soll ein
Mitarbeiter davon ausgehen, eine Feier ist zu Ende, wenn selbst der
Verantwortliche, der das Fest beenden müsste, noch anwesend ist. So konnte der
Kläger als Teilnehmer der Veranstaltung berechtigterweise davon ausgehen, dass
das Fest auch dann nicht beendet war, als ein Großteil der Gäste die Feier schon
verlassen hatte. Hieraus folgt, dass der Sturz des Klägers auf dem Weg zur
Toilette unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Nur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass
Versicherungsschutz auch deshalb zu bejahen ist, weil sich der Kläger an diesem
Abend zu Recht verpflichtet gefühlt hat, nach Ende der Veranstaltung die
Zwischentür zum Bürgerhaus zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten. Dies
ergibt sich aus den Angaben des direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn H ...
Danach gab es die generelle Anweisung, dass der zuletzt auf einem Fest anwesende
Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung die Pflicht hatte, die Sicherungsmaßnahmen
durchzuführen, sofern dies nicht bereits von dem hierfür zuständigen Hausmeister
H. erledigt worden war. Die Kammer hat keinen Anlass hieran zu zweifeln, auch
wenn die Stadt D. diese Verpflichtung des Klägers nicht bestätigt hat. Den
Angaben des Herrn H. als direktem Vorgesetzten kommt insoweit eine wesentlich
größere Bedeutung zu. Es ist unstreitig, dass der Hausmeister am Unfalltag gegen
22.00 Uhr Dienstschluss hatte und es ist auch unstreitig, dass im
Unfallzeitpunkt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt
waren. Angesichts dieser Umstände konnte der Kläger auch noch nach 1.20 Uhr
davon ausgehen, dass er verpflichtet war, nach Ende der Betriebsfeier die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Aufgabe gleich um 1.20 Uhr hätte
erledigen können und dies wahrscheinlich sogar sinnvoller gewesen wäre.
Entscheidend ist, dass der Kläger sich verpflichtet fühlte, die
Sicherungsmaßnahmen am "Ende" des Festes durchzuführen und um 1.20 Uhr war für
ihn – wie oben bereits ausgeführt - das Fest noch nicht zu Ende. Es kann von dem
Kläger nicht erwartet werden, seinen Vorgesetzten zum Aufbruch zu drängen.
Dem Kläger kann schließlich nicht entgegengehalten werden, auch noch nach 1.20
Uhr Alkohol getrunken und sich über private Gesprächsthemen unterhalten zu
haben. Wenn nicht vorher konkret ein Alkoholverbot ausgesprochen wird, ist es
üblich, dass auf Weihnachtsfeiern Alkohol getrunken wird und zwar bis zum Ende.
Natürlich wird im Rahmen dieses geselligen Beisammenseins auch über private
Themen gesprochen. Der bei der Krankenhauseinlieferung festgestellte
Blutalkoholwert von 2,89 Promille steht der Anerkennung des UV-Schutzes nicht
entgegen, weil er forensisch nicht verwertbar ist.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war der Klage jedenfalls stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.