Weihnachtsgeldgratifikation Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR
2/08
Urteil vom
10.12.2008
Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 -
(führend), - 10 AZR 2/08 - (vorliegend) und - 10 AZR 3/08 -
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 10. Dezember 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2007 - 2 Sa 122/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin
vom 5. März 2007 - 6 Ca 2084/06 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,43 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1.
Dezember 2006 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttogehalt iHv.
1.254,86 Euro als Teamleiterassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
richtet sich nach den Bestimmungen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
vorformulierten Anstellungsvertrags vom 1. Dezember 1998, soweit die Parteien
die Arbeitszeit und das Gehalt der Klägerin nicht am 26. Juli 2006 geändert
haben. Im Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998 heißt es ua.:
"Sonderleistungen, Gratifikationen und ähnliche Zuwendungen
Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung (ab 1999)
als Urlaubsgeld zum 1. Juli und
als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember
eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes, ohne
Berücksichtigung eines etwaigen Entgeltes für zusätzliche Arbeitsleistungen.
Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen
Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Unternehmens und begründet keinen
Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt
der Freiwilligkeit erfolgt. Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis
erhalten diese Zahlungen nicht."
Die Beklagte zahlte der Klägerin für das Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei im Anstellungsvertrag die
Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe ihres halben Bruttomonatsgehalts zugesagt
worden. Ihr stehe deshalb für das Jahr 2006 Weihnachtsgeld iHv. 627,43 Euro
brutto zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Anstellungsvertrag benachteilige sie
unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB und sei deshalb unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 627,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember
2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die
Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die Zahlung von Sonderleistungen,
Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen in ihrem freien Ermessen
liege und keinen Rechtsanspruch begründe, sei wirksam und hindere einen Anspruch
der Klägerin auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen, ohne
die Revision zuzulassen. Mit der vom Senat auf die Beschwerde der Klägerin
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember
1998 Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe ihres halben
Bruttomonatsgehalts von 1.254,86 Euro und somit auf die von ihr beanspruchte
Zahlung von 627,43 Euro brutto.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Freiwilligkeitsvorbehalt in dem
von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorformulierten Anstellungsvertrag
widerspreche § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und sei deshalb unwirksam. Nach der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2007 (- 5 AZR 627/06 - BAGE
122, 182) stelle es eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar,
wenn ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu
zahlende Leistungszulage unter Ausschluss eines jeden Rechtsanspruchs vorsehe.
Auch ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich freiwilliger Leistungen sei nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, wenn die Voraussetzungen und
der Umfang der vorbehaltenen Änderungen nicht in der Klausel selbst
konkretisiert worden seien. Entsprechendes müsse auch bei einer freiwilligen
Sonderzahlung gelten.
Der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt im Anstellungsvertrag falle bei dem hier
vorliegenden "Altfall" jedoch nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersatzlos weg. Die
vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, dass die Parteien bei
Kenntnis der ab dem 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden
gesetzlichen Vorschriften die Ausübung des Freiwilligkeitsvorbehalts an die
wirtschaftliche Entwicklung zumindest in Form der wirtschaftlichen Verluste
geknüpft hätten. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten
habe ihre Entscheidung, für das Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld zu zahlen,
billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB entsprochen.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern und halten den
Angriffen der Revision auch im Ergebnis nicht stand. Allerdings ist das
Landesarbeitsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der
Sonderzahlungen und damit auch das Weihnachtsgeld betreffende
Freiwilligkeitsvorbehalt im Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998 unwirksam
ist.
1. Die Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts folgt entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht daraus, dass die Voraussetzungen und
der Umfang des Freiwilligkeitsvorbehalts im Anstellungsvertrag vom 1. Dezember
1998 nicht konkretisiert sind. Anders als zur Wirksamkeit eines
Widerrufsvorbehalts bedarf es zur Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts
bei Sonderzahlungen nicht der Angabe von Gründen, die den Anspruch auf die
Sonderzahlung ausschließen. Bei einem klar und verständlich formulierten
Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die
Sonderzahlung ausschließt, fehlt es bereits an einer versprochenen Leistung iSv.
§ 308 Nr. 4 BGB. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der
Sonderzahlung wird nicht eingeschränkt oder sonst verändert. Ein vom Arbeitgeber
vorformulierter Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, ist deshalb nicht nach § 308
Nr. 4 BGB unwirksam. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der
Sonderzahlung wird vielmehr von vornherein nicht begründet (BAG 30. Juli 2008 -
10 AZR 606/07 - EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Der Arbeitgeber kann deshalb
grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht
gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob
und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 24.
Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26;
23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151; 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 -
BAGE 94, 204, jeweils mwN). Daran hat der Senat auch nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 festgehalten, mit
dem die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG aufgegeben wurde. Er hat
angenommen, der Arbeitgeber sei aufgrund eines klaren und verständlichen
Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließt,
grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen
er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewährt (BAG 30. Juli
2008 - 10 AZR 606/07 - mwN, aaO.).
2. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998 ist
allerdings gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil er gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
a) Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den unter der Überschrift
"Sonderleistungen, Gratifikationen und ähnliche Zuwendungen" getroffenen
Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des
konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten
Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags
nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der
Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art
beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille
verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss.
b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der
Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die
Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als
vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es
müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte
Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der
Bestimmung nicht. § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln
inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln
sind nicht klar und verständlich iSd. Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des
Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der
Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende
Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine
Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs.
1 BGB. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das
Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch
das Bundesarbeitsgericht (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - mwN, AP BGB §
307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26).
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die Regelung im
Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998, wonach die Zahlung von Sonderleistungen
im freien Ermessen des Unternehmens liegt und keinen Rechtsanspruch begründet,
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist deshalb
unwirksam. Der Wortlaut dieser Abrede ist für sich genommen zwar eindeutig. Er
schließt einen Rechtsanspruch auf Sonderleistungen und damit auch einen
Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld aus. Diese Regelung ist jedoch deshalb nicht
klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie zu der ebenfalls im
Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung in Widerspruch
steht, wonach die Unternehmung ab dem Jahr 1999 als Sonderleistung am 1.
Dezember eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten
Bruttomonatsverdienstes als Weihnachtsgeld zahlt. Eine Formulierung, nach der
vom Arbeitgeber eine Sonderleistung oder eine Gratifikation gezahlt wird, ist
typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10
AZR 606/07 - EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP
BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26; 24. September 2003 - 10 AZR 34/03
- mwN, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3). Mit den
Worten "jeweils 50 % des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes" haben die
Vertragsparteien auch die Höhe des Weihnachtsgeldes präzise bestimmt. Auch
soweit der Anstellungsvertrag regelt, dass die Unternehmung das Weihnachtsgeld
ab dem Jahr 1999 zum 1. Dezember jeden Jahres zahlt, lässt sich diese Abrede vom
Wortlaut her nur dahingehend verstehen, dass der Klägerin ab dem Jahr 1999 jedes
Jahr und damit auch für das Jahr 2006 Weihnachtsgeld zusteht. Sagt ein
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem von ihm vorformulierten
Anstellungsvertrag ausdrücklich zu, jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in bestimmter
Höhe zu zahlen, ist es widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des
Weihnachtsgeldes in derselben oder in einer anderen Vertragsklausel an einen
Freiwilligkeitsvorbehalt bindet (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - aaO.).
3. Der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt fällt ersatzlos weg. Er ist entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht im Wege einer ergänzenden
Vertragsauslegung in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten. Einer solchen
Umdeutung steht bereits entgegen, dass kein "Altfall" vorliegt. Die Klägerin und
die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben den Anstellungsvertrag zwar am 1.
Dezember 1998 und damit vor dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag ist damit
im Vertrauen auf die damals geltende Gesetzeslage und die nicht den Bindungen
des AGB-Rechts unterworfene Rechtsprechung formuliert worden. In der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch anerkannt, dass bei
"Altfällen" Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam sind, nicht
stets ersatzlos wegfallen. Ein "Altfall" liegt jedoch deshalb nicht vor, weil
die Parteien den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1998 am 26. Juli 2006
schriftlich geändert haben. Sie haben die Wochenarbeitszeit und das Gehalt der
Klägerin vermindert und im Übrigen vereinbart, dass alle weiteren Bestandteile
des Arbeitsvertrags vom Dezember 1998 ihre volle Gültigkeit behalten. Dies
hindert die Annahme eines "Altfalles" und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 38).