Weihnachtsgeldkürzung – tarifliche
Regelung
Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 629/99
Urteil vom 24.05.2000
In Sachen hat der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2000 für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg
vom 11. Juni 1999 - 3 Sa 14/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes für das
Jahr 1997.
Der Kläger war seit dem 15. Februar 1989 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der
Deutschen Service-Gesellschaft der Bahn mbH (im folgenden: DSG) beschäftigt, die
zum 30. Juni 1994 mit der Beklagten verschmolzen wurde, so daß das
Arbeitsverhältnis des Klägers auf diese übergegangen ist. Für ihn galt bis dahin
der Entgelttarifvertrag der DSG vom 23. April 1993 (im folgenden: DSG-ETV).
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die von der Beklagten mit der
Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten abgeschlossenen Firmentarifverträge
aufgrund Verbandszugehörigkeit anwendbar. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit
beträgt 40 Stunden wöchentlich und damit 173 Stunden im Monat. Die vertraglich
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 130 Stunden im Monat.
Der Kläger war im Jahre 1997 in die Tarifgruppe 5 eingruppiert, für die in
diesem Jahr der tarifliche Stundenlohn 16,71 DM betrug.
Seit dem 1. Juli 1997 ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und
Auszubildenden der MITROPA AG (MTV-MITROPA) vom 27. Juni 1997 in Kraft. Er sieht
für alle dem Tarifvertrag unterfallenden Mitarbeiter eine Jahressonderzuwendung
gestaffelt nach Beschäftigungsjahren zwischen 700,00 DM und 1.000,00 DM vor. Im
Falle des Klägers wären dies bei einer Vollzeitbeschäftigung 900,00 DM. Weiter
heißt es in § 12 Ziff. 2.3.:
"Jahressonderzuwendung für Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte ... haben Anspruch auf eine anteilige
Jahressonderzuwendung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen
Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt."
Für den Kläger gilt der "Tarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit,
Beschäftigung und Besitzstandswahrung - Zusatzabkommen für die
Arbeitnehmer/innen der MITROPA AG - West" in der Fassung vom 27. Juni 1997 (im
folgenden: TV-Sicherung) dessen § 3 Nr. 5 bestimmt:
"Das Weihnachtsgeld wird für die in § 1 Abs. 3 Ziff. 3 genannten
Arbeitnehmer/innen nach den Regeln des früheren DSG-ETV vom 23.04.1993
weitergewährt. Dabei erfolgt eine Kürzung von DM 1.000,-- bis zu einem
Weihnachtsgeld von DM 5.000,--. Der Höchstbetrag beträgt 5.000,-- DM ...
...
Es wird jedoch mindestens ein Weihnachtsgeld in Höhe der zum Zeitpunkt der
Auszahlung geltenden Bestimmungen des MTV-MITROPA gewährt."
§ 1 Abs. 3 Ziff. 1 TV-Sicherung erfaßt alle Arbeitnehmer, die "sich am
30.06.1994 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der mit der MITROPA AG
verschmolzenen DSG", befanden, also auch den Kläger.
Nach Abschnitt II 3. des DSG-ETV hätte ein in die Vergütungsgruppe des Klägers
eingruppierter vollzeitbeschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer bei 173 Stunden
monatlich für 1997 als Weihnachtsgeld 3.081,62 DM bekommen und entsprechend der
mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 130 Stunden beschäftigte Kläger anteilig
2.315,67 DM. Von diesem Betrag zog die Beklagte 1.000,00 DM ab und zahlte an den
Kläger eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.315,67 DM. In Anwendung des § 12 Ziff.
2.2 des MTV-MITROPA vom 27. Juni 1997 hätte das Weihnachtsgeld für den Kläger im
Jahre 1997 751,45 DM betragen.
Der Kläger ist der Ansicht, § 3 Nr. 5 TV-Sicherung sei so auszulegen, daß ein
Abzug nur proportional zur Teilzeitarbeit vorzunehmen sei. Wenn die Beklagte § 3
Ziff. 5 TV-Sicherung aber so auslege und anwende, daß die nach den Regeln des
früheren DSG-ETV errechnete Zuwendung für Voll- und Teilzeitbeschäftigte
einheitlich um 1.000,00 DM gekürzt werde, verstoße dies sowohl gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes als auch gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.
Die Regelung führe zu einer Ungleichbehandlung. Zum einen würden niedrige
Lohngruppen durch den einheitlichen Abzug von 1.000,00 DM im Verhältnis zu hohen
Lohngruppen überproportional benachteiligt. Zum anderen würden die
Teilzeitbeschäftigten nochmals dadurch benachteiligt, daß sie im Verhältnis zu
Vollzeitbeschäftigten derselben Lohngruppe einen wesentlich niedrigeren
Prozentsatz der Zuwendung erhielten. Der Anspruch auf mindestens die Zuwendung
nach dem neuen MTV-MITROPA stelle keinen hinreichenden Ausgleich dar, da diese
erheblich niedriger sei. Der Hinweis der Beklagten auf die schwierige
wirtschaftliche Lage könne die Benachteiligung der Teilzeitkräfte nicht sachlich
rechtfertigen.
Eine verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung zur Vermeidung der Nichtigkeit
der Regelung gebiete es, die Sonderzuwendung eines Vollzeitbeschäftigten
zunächst um 1.000,00 DM zu kürzen und sodann die Zuwendung eines
Teilzeitbeschäftigten entsprechend dessen Stundenzahl zu errechnen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem
27. Februar 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, die
Tarifvertragsparteien hätten eine einheitliche Kürzung für Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigte eindeutig gewollt. Dies benachteilige die
Teilzeitbeschäftigten nicht wegen ihrer Teilzeittätigkeit, sondern behandele die
Gruppen gerade gleich. Eine Privilegierung der Teilzeitbeschäftigten durch eine
proportionale Kürzung sei weder gewollt noch geboten. Im Hinblick auf die
Kappungsgrenze nach oben und die Mindestgrenze nach unten sei eine
differenzierte Regelung getroffen worden, die einen sachgerechten Ausgleich der
Interessen darstelle. Immerhin hätten die Tarifvertragsparteien in den
Verhandlungen ein zunächst gewolltes Einsparvolumen von 30 Mio. auf 20 Mio. DM
pro Jahr reduziert, wobei ca. 3 Mio. DM allein auf die Kürzung der Zuwendungen
entfielen. § 6 Abs. 1 BeschFG lasse ausdrücklich auch ungünstigere Regelungen
für Teilzeitbeschäftigte in Tarifverträgen zu. Die Gerichte könnten außerdem
einen Tarifvertrag nicht daraufhin überprüfen, ob im Hinblick auf den
Gleichheitssatz jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden worden
sei. Wegen der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien sei davon
auszugehen, daß bei einer Gesamtbetrachtung der tariflichen Regelungen die
jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigt würden, weshalb eine materielle
Richtigkeitsgewähr für tarifliche Regelungen bestehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils, während der
Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Restbetrag des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1997 zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im
wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anspruch des Klägers folge aus einer ergänzenden Auslegung des § 3 Nr. 5
TV-Sicherung, der wegen Verstoßes gegen das Verbot der unterschiedlichen
Behandlung wegen Teilzeitarbeit des § 2 Abs. 1 BeschFG und gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig sei. Die dadurch entstandene
Regelungslücke sei in der Weise zu schließen, daß zur Ermittlung des
Weihnachtsgeldes von Teilzeitbeschäftigten zunächst von dem eines vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten 1.000,00 DM abzuziehen seien und der so ermittelte Betrag
sodann im Verhältnis der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten zur Arbeitszeit
eines Vollzeitbeschäftigten zu kürzen sei.
Trotz des nicht eindeutigen Wortlauts des § 3 Nr. 5 TV-Sicherung sei die Norm im
Sinne der Beklagten so auszulegen, daß die Zuwendung einheitlich für alle
Arbeitnehmer gekürzt werden solle. Die Norm verstoße jedoch gegen § 2 Abs. 1
BeschFG. Trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG sei es den
Tarifvertragsparteien nicht gestattet, vom Grundsatz der Gleichbehandlung, wie
er in § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert sei, ohne sachlichen Grund abzuweichen.
Wenn die Beklagte den bei den Teilzeitbeschäftigten entsprechend deren
Teilzeitfaktor gekürzten Ausgangsbetrag genauso wie bei den
Vollzeitbeschäftigten kürze, führe dies zu einer überproportionalen Kürzung der
Zuwendung, obwohl § 3 Nr. 5 TV-Sicherung nicht ausdrücklich an die
Teilzeittätigkeit anknüpfe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß sie ein
sachlich begründetes Interesse daran habe, daß ihre Beschäftigten möglichst in
Vollzeit oder mit möglichst hohem Teilzeitfaktor arbeiteten, was allein eine
unterschiedliche Belastung rechtfertigen könne. Die nach dem Vorbringen der
Beklagten damals bestehende dramatische wirtschaftliche Situation stelle keinen
sachlichen Grund für die Regelung dar, da das angestrebte Einsparvolumen von 3
Mio. DM im Bereich des Weihnachtsgeldes auch anders hätte erreicht werden
können. Die geschaffenen Ober- und Untergrenzen trügen zwar sozialen
Gesichtspunkten Rechnung, beseitigten aber die willkürliche Ungleichbehandlung
nicht, da das Weihnachtsgeld nach dem MTV-MITROPA deutlich niedriger sei und die
Teilzeitbeschäftigten weiterhin erheblich benachteiligt blieben.
Die Rechtsfolge der Nichtigkeit sei die Anpassung der tarifvertraglichen
Regelung zugunsten der Teilzeitbeschäftigten. Die Lösung überfordere den
Arbeitgeber nicht unzumutbar. Nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer habe in der
Vergangenheit Ansprüche innerhalb der Ausschlußfristen geltend gemacht. Die
Beklagte habe sich auf eine Überforderung auch nicht berufen. Der Anspruch sei
jedenfalls deshalb schon begründet, weil die Beklagte selbst als
Tarifvertragspartei gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe und daher
aufgrund des § 2 Abs. 1 BeschFG auch selbst verpflichtet sei, die
Ungleichbehandlung zu beseitigen und ggf. auf eine rückwirkende Änderung des
Tarifvertrags hinzuwirken. Ob und wie sie dies erreichen wolle, liege in ihrem
Ermessen.
II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und teilweise in der Begründung zu
folgen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachte Klagesumme, da
die tarifliche Berechnungsnorm einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG enthält
und so anzuwenden ist, daß der Kläger bei der Berechnung seines Weihnachtsgeldes
entsprechend seinem Teilzeitfaktor behandelt wird.
1. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der begehrte Anspruch
nicht bereits unmittelbar im Wege der Auslegung dem § 3 Nr. 5 TV-Sicherung zu
entnehmen ist.
a) Bei der Auslegung von Tarifbestimmungen sind die für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln zu beachten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut
auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am
Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte
Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den
tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben sodann noch Zweifel, kann
zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien ohne Bindung an
eine bestimmte Reihenfolge auch auf weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, die
praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen
Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAG 12. November 1997 - 10 AZR 206/97 -
AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 1).
b) Der Wortlaut des § 3 Nr. 5 TV läßt auch die vom Kläger vertretene Auslegung
zu, diese Bestimmung wie die Regelung des Weihnachtsgeldes für die gewerblichen
Arbeitnehmer in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 2 des DSG-ETV dahingehend zu verstehen,
daß im Tarifvertrag die Höhe der Zuwendung nur für Vollzeitbeschäftigte geregelt
wird und die Kürzung entsprechend dem Teilzeitfaktor aufgrund eines im
Tarifvertrag nicht ausdrücklich wiederholten allgemeinen Grundsatzes erfolgt.
Dies würde auch der ausdrücklich im MTV-MITROPA in § 12 Ziff. 2.3 aufgenommenen
Regelung entsprechen.
Aus Sinn und Zweck der Klausel ist keine eindeutige Bestimmung der
Berechnungsweise zu entnehmen. Hieraus folgt lediglich, daß die
Tarifvertragsparteien einerseits den früheren DSG-Beschäftigten eine gewisse
Besitzstandswahrung im Verhältnis zu den nach dem MTV-MITROPA ungünstigeren
Sonderzuwendungsbestimmungen einräumen wollten, andererseits aber auch einen
Einspareffekt wollten, der nach beiden Berechnungsweisen eintritt, aber nach
derjenigen der Beklagten größer ist.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht jedoch der von der Beklagten
vorgenommenen Auslegung des § 3 Nr. 5 TV-Sicherung gefolgt. Diese Bestimmung
nimmt Bezug auf die Regelung der Zuwendung für Angestellte im Abschnitt III Ziff.
3 des DSG-ETV, die von derjenigen für die gewerblichen Arbeitnehmer in Abschnitt
II Ziff. 3 teilweise abweicht. Die Angestellten erhalten danach neben ihren
Monatsbezügen ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes, das sich aus dem
Novembergehalt errechnet und bestimmte Zulagen umfaßt. Das Gehalt der
Teilzeitbeschäftigten ist entsprechend dem Teilzeitfaktor gekürzt. Hieraus
ergibt sich unmittelbar, daß die teilzeitbeschäftigten Angestellten ein
Weihnachtsgeld nach dem DSG-ETV nur in Höhe ihres um den Teilzeitfaktor
geminderten Gehaltes erhalten sollten. Damit steht für die Angestellten fest,
daß bei ihnen jedenfalls 1.000,00 DM von dem so errechneten Betrag abgezogen
werden sollten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die
Tarifvertragsparteien in § 3 Nr. 5 TV-Sicherung unterschiedliche Regelungen für
gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte schaffen wollten. Die Auslegung nach
dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt daher, daß eine Kürzung um volle
1.000,00 DM auch bei teilzeitbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern erfolgen
soll.
Dem entspricht auch eine Auskunft der Tarifvertragsparteien über die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Beide Tarifvertragsparteien haben
mitgeteilt, daß das ehemalige DSG-Weihnachtsgeld einheitlich um 1.000,00 DM,
auch für Teilzeitbeschäftigte, gekürzt werden sollte.
2. Aufgrund der so tarifvertragskonform ausgeübten Berechnungsweise ist der
Kläger wegen seiner Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 BeschFG
benachteiligt worden.
a) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen,
ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen. Zum zwingenden Gesetzesrecht gehört
§ 2 Abs. 1 BeschFG. Trotz der Tariföffnungsklausel in § 6 Abs. 1 BeschFG ist es
den Tarifvertragsparteien nicht gestattet, vom Grundsatz der Gleichbehandlung,
wie er in § 2 Abs. 1 BeschFG konkretisiert ist, abzuweichen (BAG 15. Dezember
1998 - 3 AZR 239/97 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 71 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 59 =
RdA 2000, 46 mit Anm. Schüren mwN; 13. März 1997 - 2 AZR 175/96 - BAGE 85, 257;
17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - BAGE 73, 262). § 6 Abs. 1 BeschFG ist in dieser
Weise einschränkend auszulegen, um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu
vermeiden. Auch die Tarifvertragsparteien können nicht gegen die fundamentale
Gerechtigkeitsnorm verstoßen, die der Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3
Abs. 1 GG) darstellt, der in § 2 Abs. 1 BeschFG nur einen einfachgesetzlichen
Ausdruck gefunden hat (so auch ErfKomm-Dieterich Art. 3 GG Rn. 72;
Wiedemann/Peters RdA 1997, 100).
b) § 3 Nr. 5 TV-Sicherung benachteiligt Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu
Vollzeitbeschäftigten. Die Benachteiligung ist festzustellen, wenn Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigte derselben Grundvergütungsgruppe betrachtet werden. In der
Festlegung der Vergütung drückt sich der Wert der Arbeitsleistung für den
Arbeitgeber aus. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in
quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf
daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten
werden als Vollzeitarbeit (BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97,
35, 44).
Die Beklagte argumentiert damit, sie benachteilige keine Gruppe, sondern
behandele im Gegenteil alle gleich, indem sie von jedem Weihnachtsgeld 1.000,00
DM abziehe. Diese Argumentation ist jedoch nur vordergründig. Ansatzpunkt der
Überprüfung ist nämlich nicht der Weg, der zu der Kürzung führt bzw. dessen
Teilschritte, sondern dessen Ergebnis. Es ist grundsätzlich unerheblich, auf
welchem Wege und in welcher rechtlichen Gestaltung es zu einer
Ungleichbehandlung kommt (vgl. BAG 29. August 1989 - 3 AZR 370/88 - BAGE 62,
338).
c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Kläger als
Teilzeitbeschäftigter benachteiligt wird, da die Höhe seiner Zuwendung nicht
quantitativ seiner Teilzeitquote im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten
derselben Vergütungsgruppe entspricht. Wäre der Kläger vollzeitbeschäftigt,
hätte er als Zuwendung 3.081,62 DM abzüglich 1.000,00 DM, also 2.081,62 DM
erhalten. Würde der quantitative Anteil der Teilzeittätigkeit des Klägers
berücksichtigt, ergibt sich im Verhältnis zur bezahlten Summe der geltend
gemachte Betrag.
d) Auch bei der Weihnachtszuwendung handelt es sich um Entgelt, das sich
zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten nur quantitativ unterscheiden darf,
wenn nicht sachliche Gründe eine andere Handhabung rechtfertigen. Mit
Gratifikationen erkennt der Arbeitgeber in der Regel geleistete Dienste an,
belohnt erbrachte Betriebstreue und setzt Anreize zum weiteren Verbleiben im
Arbeitsverhältnis. Alle diese Zwecke lassen sich gegenüber Teilzeitbeschäftigten
ebensogut verfolgen wie gegenüber Vollzeitbeschäftigten (GK-TzA Lipke Art. 1 § 2
Rn. 210). Soweit die Beklagte Betriebstreue abgelten will, ist dies schon durch
die Abstufung nach Beschäftigungsjahren bei der Berechnungsgrundlage nach dem
DSG-ETV geschehen.
3. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Behandlung von
Voll- und Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Weihnachtszuwendung ist
nicht ersichtlich.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß ein sachlicher
Grund im Verhältnis zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten allenfalls darin
liegen könnte, Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte mit einer hohen
Teilzeitquote stärker an das Unternehmen zu binden als Teilzeitbeschäftigte mit
geringem Arbeitsvolumen. Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich. Auch die Beklagte hat sich darauf nicht berufen.
b) Die wirtschaftlich schlechte Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Sanierungstarifvertrages stellt keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche
Behandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten dar. Wenn der wirtschaftlichen
Situation mit einem bestimmten Kürzungsvolumen wirksam begegnet werden sollte,
so hätte dem auch mit einer anderen Berechnungsweise, zB durch einen höheren "Abzugs"betrag,
jedoch mit anteiliger Verteilung auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte,
Rechnung getragen werden können.
Jede andere Berechnungsweise wäre mit dem Ziel desselben Kürzungsvolumens zwar
rechnerisch aufwendiger gewesen, es ist jedoch nicht erkennbar, daß der
zeitliche Aufwand für die Ermittlung einer anderen Berechnungsformel zeitlich
oder wirtschaftlich unzumutbar gewesen sein sollte.
c) Schließlich stellen die oberen und unteren Grenzen der Berechnungsformel
keinen sachlichen Grund gerade für die unterschiedliche Behandlung der Teil- und
Vollzeitbeschäftigten innerhalb einer Vergütungsgruppe dar. Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, beruht die Begrenzung der
Zuwendung nach oben auf dem Gedanken, daß den höher verdienenden Arbeitnehmern
stärkere Opfer aufgrund ihrer sozialen Stärke zugemutet werden können als den
weniger gut verdienenden. Auch die untere Grenze in Höhe der Zuwendung nach dem
MTV-MITROPA stellt weder einen sachlichen Grund noch einen Ausgleich für die
Benachteiligung dar. Sie ist lediglich geeignet, den Umfang der Benachteiligung
im Einzelfall zu mildern. Beim Kläger spielt sie keine Rolle.
d) Auch der weitere Zweck des Tarifvertrages, nämlich die Besitzstandswahrung,
rechtfertigt nicht die festgestellte Ungleichbehandlung. Im Gegenteil ist nicht
erkennbar, wieso der Besitzstand der Teilzeitbeschäftigten in anderer Weise als
derjenige der Vollzeitbeschäftigten gesichert werden sollte.
e) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß Tarifverträge eine
Richtigkeitsgewähr in sich trügen und die Vermutung für sich hätten, daß sie den
Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares
Übergewicht vermittelten und daher eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hätten,
so ändert dies nichts daran, daß auch Tarifverträge daraufhin zu untersuchen
sind, ob sie gegen die Verfassung, anderes höherrangiges Recht oder die guten
Sitten verstoßen (vgl. BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5). Ein
solcher Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG liegt jedoch vor. Die
Tarifvertragsparteien haben zwar einen weiten Ermessensspielraum, wenn sie
Regelungen treffen. Hier ist jedoch kein sachlicher Grund für die
Differenzierung erkennbar. Es besteht auch keine Regelung, die
Teilzeitbeschäftigte in anderer Weise bevorzugen würde, so daß ein Ausgleich im
Tarifvertrag selbst enthalten wäre.
4. Als Folge der sachwidrigen Ungleichbehandlung der Voll- und
Teilzeitbeschäftigten innerhalb einer Vergütungsgruppe ist § 3 Nr. 5
TV-Sicherung insoweit nichtig, als bei der Berechnung zuerst eine Teilzeitquote
ermittelt wird und sodann ein Abzug von 1.000,00 DM vorgenommen wurde und nicht
umgekehrt (§ 134 BGB, BAG 22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA
BeschFG 1985 § 2 Nr. 45; 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55 mit ausführlicher Darstellung der
bisherigen Rechtsprechung). Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf die geltend
gemachte, in ihrer rechnerischen Höhe unstreitige Klageforderung. Der Kläger muß
von der Beklagten in der Anwendung der Berechnungsformel der tariflichen
Zuwendung für das Jahr 1997 ebenso behandelt werden wie ein
Vollzeitbeschäftigter und sodann die Leistung entsprechend der Quote seiner
Teilzeittätigkeit erhalten. Dies folgt aus dem Gleichheitsgebot selbst.
Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 BeschFG erfolgt in der Regel eine "Anpassung nach
oben", wobei leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen
Personen erstreckt werden, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der
Gewährung tariflicher Leistungen - auch teilweise - ausgeschlossen wurden. Dies
entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Fällen der
Verstöße gegen Art. 119 EGV (zB EuGH 27. Juni 1990 - Rs.C-33/89 - Kowalska - Slg.
I 1990, 2591).
Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3
GG (Wiedemann/Peters RdA 1997, 100, 107), wonach eine Ausdehnung des
Tarifvertrages im Volumen nicht durch die Gerichte, sondern nur durch die
Tarifvertragsparteien selbst erfolgen könne, greifen im vorliegenden Fall schon
deshalb nicht, weil hier kein eindeutiger Dotierungsrahmen vorgegeben war.
Zwar mögen die Tarifvertragsparteien durchaus ein Einsparvolumen angestrebt
haben, dies hindert jedoch nicht die dem Benachteiligungsverbot nach § 2 BeschFG
Rechnung tragende und im übrigen unwesentliche Erhöhung der
Weihnachtsgeldansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
III. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen (§ 97
Abs. 1 ZPO).