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Weisungsrecht des Arbeitgebers – Wie weit geht es?


LAG Rheinland-Pfalz

Az.: 6 Sa 720/99

Verkündet am: 04.11.1999

Vorinstanz: Arbeitsgericht Landau - Az.: 5 Ca 711/98 L


LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - a. Rh. Auswärtige Kammern Landau/Pfalz - vom 04.05.1999 - AZ: 5 Ca 711/98 L - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

T A T B E S T A N D

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Vergütung für die Monate Juli bis einschließlich November 1998 aus Annahmeverzug heraus zahlen zu müssen.

Die Klägerin war als Friseurmeisterin in dem Laden N bis zum Antritt ihres Erziehungsurlaubs, welcher mit Ablauf des 28.07.1998 endete, beschäftigt. Die Klägerin war bei einem Bruttomonatsverdienst, von DM 1.500,-- in Neuburg zuvor so beschäftigt, dass sie Dienstags bis Donnerstags vier Stunden am Vormittag, Freitags ganztägig und, jeden zweiten Samstag im. Monat vier Stunden am Vormittag eingesetzt war.

Vor Arbeitsantritt erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 15.06.1998, wegen des näheren Inhalts auf B1. 25 d. A. verwiesen wird und eine Betriebsanweisung vom 29.07.1998 (Bl. 26 d. A.), wonach die Klägerin für die Zeit der Erkrankung der

Meisterin E , die im Laden K -D eingesetzt war, Mittwochs und Donnerstags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, Freitags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr hätte arbeiten sollen und nach Rückkehr der arbeitsunfähig erkrankten Kollegin jeden Dienstag von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jeden zweiten Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in K - D hätte arbeiten sollen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.05.1999, nachdem die Klägerin unbestritten davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 30.11.1998 aufgrund einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung der Beklagten seine Beendigung gefunden hat, der Klage im vollen Umfange entsprochen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug bezüglich der der Höhe nach unstreitigen Vergütung deshalb befunden habe, weil die Beklagte den Arbeitsort der Klägerin nicht aufgrund des Weisungsrechtes habe einseitig abändern können. Die Klägerin sei nur verpflichtet gewesen, in N die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und nicht auch nach K -D zu wechseln.

Nach Zustellung des Urteils am 26.05.1999 hat die Beklagte Berufung eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung beendet worden sei, weil die Klägerin sich geweigert habe, die arbeitsvertraglich geschuldete und im Rahmen der zulässigen Ausübung des Direktionsrechts zugewiesenen Arbeit zu verrichten, was eine beharrliche Arbeitsverweigerung sei, die nach erfolgter Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Die Gestaltung der Arbeit in K sei für die Klägerin absolut zumutbar gewesen, weil die einfache Fahrstrecke nur 20 bis 25 km betrage und in einer halben Stunde zu bewältigen sei, wobei die Krankheitsvertretung in K auch deshalb machbar gewesen sei, weil der Arbeitsbeginn dort erst um 9.30 Uhr im Gegensatz zur Filiale in

N um 8.30 Uhr erfolgen sollte. Der Klägerin habe man klar und deutlich gesagt, dass sie nur für einige Tage für die erkrankte Kollegin in K einspringen müsse und der Einsatz in K zeitlich begrenzt sei. Die Klägerin sei, am 30.07.1998 unentschuldigt dem Betrieb ferngeblieben so dass sie auch ihre Arbeitsleistung nicht angeboten habe. Das Kündigungsschreiben sei am Nachmittag des 30.07.1998 verfasst worden und das Faxschreiben der Klägerin, wo die Arbeit für N angeboten wurde, sei um 17.19 Uhr am 30.07.1998 bei der Beklagten eingegangen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass sie nicht verpflichtet, gewesen sei, in einer anderen Filiale der Beklagten in K zu arbeiten, da sie für N eingestellt und dort auch immer eingesetzt worden sei. Sie habe ihre Arbeitsleistung für N angeboten und die Beklagte habe dieses Angebot, das vertragsgemäß sei, nicht angenommen. Dies könne keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung abgeben. Ihr sei zudem auch nicht mitgeteilt worden, dass der Einsatz in K nur vorübergehend und kurzfristig sein solle, wobei das Schreibern der Beklagten vom 15.06. und 27.07.1998 gerade nicht von einer vorübergehenden Krankheitsvertretung ausging, sondern zum Inhalt hätte, dass die Klägerin auch nach Gesundung der Frau E - in K eingesetzt werden solle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren eingereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (B1. 97-100 d. A.) Bezug genommen.

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

 

Die zulässige Berufung der Beklagten ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

Die Klage der Klägerin ist begründet, weil sich die Beklagte im Annahmeverzug gemäß § 615 BGB befunden hat.

Das Landesarbeitsgericht folgt den zutreffenden und wohl begründeten .Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil, soweit der. Rahmen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitsortes abgehandelt wird.

Hierbei kommt es auf den Einwand der Beklagten nicht an, dass die Vertretung der Frau E durch die Klägerin nur vorübergehend sein sollte, da sich diese Vertretung, die die Beklagte als vorübergehend bezeichnet, auf einen vollen Einsatz der Klägerin in K -D bezieht, was sich dem Wortlaut der Betriebsanweisung vom 27.07.1998 entnehmen läßt, wo auch nach Rückkehr von Frau E der jeweilige Dienstag und jeder zweite Samstag im Monat als Einsatzort in K angegeben wird. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin ganz oder auch nur teilweise in K -D einzusetzen, weil in beiden Fällen das Direktionsrecht der Beklagten überschritten wird. Wenn aber für die Klägerin, weil sie sich dazu vertraglich nicht verpflichtet hat, keine Arbeitspflicht in K -D besteht, so kann sie auch dagegen nicht verstoßen haben. Aus diesem Grunde scheidet ein Kündigungsgrund für die außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung wegen Nichterscheinens am Arbeitsort K -D aus.

Damit hab die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden können, so dass es bis zum angenommenen Zeitpunkt 30.11.1998 fortbestanden hat. Die Beklagte befindet sich auch bis zu diesem Zeitpunkt in Annahmeverzug, weil die Klägerin die vertraglich geschuldete Leistung, Einsatz im bisherigen Rahmen in N angeboten hat. Die Klägerin ist, was unstreitig unter den Parteien gewesen ist, weil die diesbezügliche Klägerbehauptung (Schreiben des Klägervertreters vom 30.07.1998 = Bl. 5 d. A.) durch das Beklagtenschreiben vom 11.09.1998 (B1. 20 d. A.) bestätigt wurde, am 29.07.1998 um 8.00 Uhr im Betrieb in N zur Arbeitsaufnahme erschienen. Darin liegt das Angebot der Klägerin,. ihre vertraglich geschuldete Leistung in Neuburg auch weiterhin zu verrichten. Dieses Angebot ist seitens der Beklagten nicht angenommen worden und nach dem Vorstehenden war dies deshalb nicht rechtens, weil die Klägerin nicht verpflichtet war, in K -D auch nur vorübergehend tätig zu werden.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist, was zur Folge hat, dass der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht deshalb keine Veranlassung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.


 

 

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