Weiterbeschäftigungsanspruch - Zwangsgeldfestsetzung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 7 Ta
797/06
Beschluss vom
12.12.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Arnsberg – Az.: 3 Ca 680/06 O
In Sachen hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der seine
Zwangsvollstreckung einstellende Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom
06.11.2006 3 Ca 680/06 O aufgehoben und der Antrag der Schuldnerin
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Schuldnerin.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
GRÜNDE:
Mit Urteil vom 05.09.2006 hat das Arbeitsgericht Arnsberg die fristlose
Kündigung der Schuldnerin vom 30.05.2006 für rechtsunwirksam erklärt. Zugleich
hat es die Schuldnerin dazu verurteilt, den Gläubiger bis zur rechtskräftigen
Beendigung des vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreits als EDV-Administrator
weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil wehrt sich die Schuldnerin mit der
beim Landesarbeitsgericht am 20.10.2006 eingelegten Berufung (17 Sa 1694/06 LAG
Hamm). Das Urteil vom 05.09.2006 war ihr zuvor am 21.09.2006 zugestellt worden.
Zugunsten des Gläubigers wurde dieses Urteil bezüglich der Beschäftigungspflicht
am 26.09.2006 für vollstreckbar erklärt. Da die Schuldnerin ihrer titulierten
Verpflichtung nicht nachkam, beantragte er am 29.09.2006, gegen ihren
Bürgermeister zur Erzwingung seiner tatsächlichen Beschäftigung ein Zwangsgeld
festzusetzen. Gleichzeitig sprach die Schuldnerin am 29.09.2006 eine weitere
fristlose Kündigung aus. Diese begründete sie damit, dass sie durch erneute
Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weitere Erkenntnisse
über vom Gläubiger begangener Straftaten erhalten habe. Nachdem zuvor geäußerten
Verdacht einer Computersabotage gemäß § 303 b StGB sehe sie sich nunmehr
endgültig nicht mehr dazu in der Lage, den Gläubiger als Administrator zu
beschäftigen.
Mit Beschluss vom 25.10.2006 hat das Arbeitsgericht Arnsberg gegen den
Bürgermeister ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, der titulierten Beschäftigungspflicht
stünden weder die nachgeschobene Kündigung noch etwaige neue Erkenntnisse über
Straftaten des Gläubigers entgegen. Hierbei handele es sich ausschließlich um
materiellrechtliche Einwendungen, die im Vollstreckungsverfahren keine
Berücksichtigung finden könnten.
Dieser Zwangsgeldbeschluss wurde der Schuldnerin am 26.10.2006 zugestellt. Mit
Antrag vom 27.10.2006 bat die Schuldnerin darum, die Vollziehung des
Zwangsgeldbeschlusses aus den Gründen des § 765 a ZPO einstweilen einzustellen,
zumal die Vollstreckung des Gläubigers ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil
erbringen würde. Nach neueren Erkenntnissen müsse sie davon ausgehen, dass der
Gläubiger sein Fachwissen zu weiteren Sabotagehandlungen ausnutze und sie
hierüber nicht begrenzbaren Haftungsrisiken aussetzen würde.
Im Rahmen seiner Anhörung verwahrte sich der Gläubiger gegen die weiteren
Vorwürfe der Schuldnerin. Er sah zudem die Voraussetzungen des § 765 a ZPO als
nicht erfüllt an.
Mit weiterem Beschluss vom 06.11.2006 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß die
Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus dem Urteil vom 05.09.2006 gemäß § 765 a
ZPO bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der nachgeschobenen Kündigung vom
29.09.2006 einstweilen eingestellt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, das
Gericht bejahe die Voraussetzungen des § 765 a ZPO i. V. m. § 62 Abs. 1 ArbGG.
Die Stellung des Gläubigers als Systemadministrator beschreibe eine
herausgehobene Position aufgrund fachlicher Kompetenz. Die Schuldnerin sei nicht
dazu in der Lage, den Gläubiger effektiv zu überwachen. Andererseits sei die
Einflussmöglichkeit des Gläubigers auf ihre Arbeitsabläufe äußerst bedeutsam.
Bei Störungen in er EDV könnten Arbeitsprobleme in der gesamten
Verwaltungsarbeit auftreten. Bei bewussten Störmanipulationen seien mögliche
Folgen kaum absehbar. Sein weiterer Einsatz als Systemadministrator erfordere
ihr notwendiges Vertrauen in seine Rechtschaffenheit. Dieses Vertrauen könne sie
dem Gläubiger nicht mehr entgegen bringen. Deswegen überwöge ihr Interesse an
einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Gegen diesen, ihm am 08.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die beim
Arbeitsgericht Arnsberg am 20.11.2006 eingegangene sofortige Beschwerde des
Gläubigers. Er bittet um Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags der
Schuldnerin. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, der auf der Grundlage
des § 765 a ZPO gestellte Antrag sei unzulässig. Die Schuldnerin sei auf den
Einstellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu verweisen. Hierüber befinde
ausschließlich das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht. Im Übrigen lägen
die Voraussetzungen des § 765 a ZPO nicht vor. Die von ihm angedachte
Zwangsvollstreckungsmaßnahme führe bei der Schuldnerin zu keinem untragbaren
Ergebnis. Seine tatsächliche Beschäftigung beschreibe nicht eine mit den guten
Sitten nicht zu vereinbarende Härte. Für die Schuldnerin habe er bislang
beanstandungsfrei gearbeitet. Die ihm zu Last gelegte Sabotage erfasse
ausschließlich sein privates Umfeld. Zu keiner Zeit habe er hierfür den
Internetanschluss des dienstlichen Arbeitsplatzes „benutzt".
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat mit weiterem Beschluss vom 22.11.2006 seiner
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die gemäß den §§ 567, 569 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG statthafte und insgesamt
zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Der
Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.11.2006 war
aufzuheben, zumal zur Überzeugung der Beschwerdekammer die Voraussetzungen des §
765 a ZPO nicht erfüllt sind.
Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder einstweilen
einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des
Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte bedeutet, die mit
den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Bestimmung ist durch die globale
Verweisung des § 62 Abs. 2 ArbGG auf das 8. Buch der ZPO auch im
arbeitsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Da diese Bestimmung als
allgemeine Schutzvorschrift des Vollstreckungsrechts gewertet wird, erfasst sie
auch die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Handlungen gemäß den §§ 887 und
888 ZPO (statt vieler: Zöller/Stöber ZPO, § 765 a Rd.-Nr. 2). Die Schuldnerin
ist auch berechtigt, sich auf diese Schutzvorschrift zu berufen, zumal sich die
Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg
vom 05.09.2006 ausschließlich gegen sie richtet. Immerhin hatte das
Arbeitsgericht Arnsberg auf Antrag des Gläubigers gegen sie antragsgemäß zur
Erzwingung seiner Beschäftigungspflicht mit Beschluss vom 25.10.2006 ein
Zwangsgeld festgesetzt.
Obwohl folglich diese Schutzvorschrift vom Gläubiger zu beachten ist, kann sich
zur Überzeugung der Beschwerdekammer die Schuldnerin hierauf nicht mit Erfolg
berufen. Denn es geht ihr um die Zwangsvollstreckung an sich, nicht jedoch um
die Art und Weise der Vollstreckung bzw. um die in Anspruch genommene und
eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme. Damit überschreitet sie das Ziel des mit §
765 a ZPO erfassten Schutzzwecks. Hierüber kann ausschließlich die jeweilige
Vollstreckungsmaßnahme verhindert, nicht jedoch das Vollstreckungsrecht
grundlegend vereitelt werden (so ausdrücklich: Stöber a.a.O. Rd.-Nr. 4;
Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 765 a Rd.-Nr. 2). Das vom Gericht
festgesetzte Zwangsgeld dürfte für die Schuldnerin keine besondere Härte
bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. Die Höhe des
festgesetzten Zwangsgeldes orientiert sich am Wert des Beschwerdegegenstandes.
Im Übrigen sieht sich die Beschwerdekammer dazu außerstande in der
Vollstreckung, d. h. in der zwangsweisen Durchsetzung der Beschäftigungspflicht
als Systemadministrator ein für die Schuldnerin untragbares Ergebnis zu erkennen
(vgl. hierzu Stöber a.a.O. Rd.-Nr. 5). Die Seitens der Schuldnerin angesprochene
Gefährdung der eigenen Interessen ist nicht nachvollziehbar. Ihr ist es nicht
gelungen glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger seine Stellung als städtischer
Angestellter dazu missbraucht hat, ihr einen (hohen) Schaden zuzufügen. Die für
die Zeit der Zwangsvollstreckung angesprochene Befürchtung hat eine reine
Spekulation zum Inhalt. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer berücksichtigt der
angefochtene Beschluss auch nicht die Interessen und das Schutzbedürfnis des
Gläubigers. Ein Schuldnerschutz kann nur beim krassen Missverhältnis der für und
gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Deshalb ist es
nicht hinnehmbar, dass die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die
Wirksamkeit der nachgeschobenen Kündigung vom 29.09.2006 einstweilen eingestellt
wurde. Die Beschäftigungspflicht aus dem Urteil vom 05.09.2006 greift bis zu
Rechtskraft dieser Entscheidung (also des Berufungsverfahrens 17 Sa 1694/06),
also der rechtlichen Überprüfung der am 30.05.2006 erklärten fristlosen
Kündigung, die mit diesem Urteil für rechtsunwirksam erklärt wurde. Mit dieser
Tenorirrung entzieht das Arbeitsgericht Arnsberg dem Zwangsgeldbeschluss vom
25.10.2006 die eigene Begründung, dass materiellrechtliche Einwendungen im
Vollstreckungsverfahren außen vorbleiben. Die weitere Begründung des
angefochtenen Beschlusses überzeugt ebenso wenig. Die Schuldnerin hatte das
Recht, mit beim Landesarbeitsgericht Hamm am 20.10.2006 eingegangener
Berufungsschrift die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 ArbGG
zu beantragen. Sie musste mit diesem Antrag nicht bis zur Berufungsbegründung
warten. Denn im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Erfolgsaussicht des
Rechtsmittels ausschließlich ein Hilfskriterium für die Bewertung des nicht zu
ersetzenden Nachteils i. S. d. § 62 Abs. 1 ArbGG (GMP M-G, ArbGG, § 62 Rd.-Nr.
14; ErfK/Koch, § 62 ArbGG Rd.-Nr. 4; Zöller/Herget, ZPO, § 719 Rd.-Nr. 3;
Groeger, NZA 1994, 251 und 253). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung einer
tenorrierten Beschäftigungspflicht ist unter Beachtung des § 62 Abs. 1 ArbGG nur
dann möglich, wenn durch die Beschäftigung selbst ein unersetzbarer Nachteil
wirtschaftlicher oder immaterieller Art eintreten würde, für den aller
Wahrscheinlichkeit nach ein Ersatz von dem Arbeitnehmer nicht erlangt werden
könnte (GMP M-G a.a.O. § 62 Rd.-Nr. 15 m. w. N.).
Die Schuldnerin bleibt im Übrigen nicht rechtlos. Für sie ist die Möglichkeit
der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO eröffnet, die einstweilige
Anordnungen gemäß § 769 ZPO zulassen. Bei nachgeschobener Kündigung endet die
Wirkung der Verurteilung der vorläufigen Weiterbeschäftigung aufgrund des zuerst
verkündeten Urteils. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs bedarf
es nunmehr eines neuen Titels. Da nunmehr der durch das Urteil festgestellte
Anspruch selbst in seiner Existenz betroffen ist, ist die
Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO das ausschließlich statthafte und
hinreichend geeignete Schutzmittel.
Aus den zuvor beschriebenen Gründen war die sofortige Beschwerde erfolgreich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 788 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerden nach den §§ 72, 78 ArbGG besteht kein
Anlass.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem § 3 f. ZPO. Dabei ist
der Wert des durchzusetzenden Anspruchs maßgebend.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein
Rechtsmittel nicht gegeben.