Wenden
(verbotenes) auf Kraftfahrstraße und Fahrverbot
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
450/08
Beschluss vom
04.07.2008
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf der
durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 150 Euro
verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 08.10.2007 in
I die Bundesstraße B# als Führer eine PKW. Er befuhr die B# zunächst in Richtung
C. Ab "X-Straße" ist die B1 in diese Fahrtrichtung eine Kraftfahrstaße, was
durch mehrere Verkehrszeichen Ziff. 331 angezeigt wird. In diesem Bereich fuhr
der Betroffene - der einen Fahrtrichtungswechsel in Richtung Q vornehmen wollte
- aus Fahrtrichtung Q kommend auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz. Diesen
verließ er an der Ausfahrt wieder, fuhr von dem rechten der beiden Fahrstreifen
in Richtung C auf den linken in seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen, um
von dort den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn - unter Überquerung einer doppelten
durchgezogenen Linie - auf die im Vergleich zur Ausfahrt des oben genannten
Parkplatzes um 40 Meter in Richtung C versetzte Zufahrt (Verlangsamungsstreifen)
zum Parkplatz der Gegenrichtung aufzufahren. Die exakte Fahrlinie ist insoweit
in der Sachverhaltsschilderung nicht näher festgestellt. Der Betroffene fuhr auf
diesen Parkplatz auf und wurde von dort gezielte Kontrollen durchführenden
Polizeibeamten angehalten.
Das Amtsgericht meint - unter eingehender Würdigung der Entscheidung BGHSt
47,252 (= NZV 2002, 377) -, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Wenden auf
Kraftfahrstaßen nach § 18 Abs. 7 StVO gehandelt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat auf die allein erhobene Sachrüge hin Erfolg.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7, 49 StVO nicht.
Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Richtungswechsel des Betroffenen auf
der Kraftfahrstraße (Zeichen 331) unter Mitbenutzung des links neben der
Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes als verbotenes Wenden i.S. von § 18 VII
StVO anzusehen ist, hält unter Berücksichtigung der für das
Rechtsbeschwerdegericht bindenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
In der bereits zitierten Entscheidung BGH NZV 2002, 376 hat der BGH Folgendes
entschieden:
"Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 VII StVO liegt nicht
vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei
gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen
Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den
rechtseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug
sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt
des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt seiner
ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt."
Die Entscheidung bezieht sich damit ihrem Tenor nach zwar nur auf den Fall, dass
der Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung sowohl des Parkplatzes entlang der
ursprünglichen Richtungsfahrbahn, als auch des Parkplatzes entlang der
entgegengesetzen Richtungsfahrbahn vorgenommen wird. Ein solcher Fall liegt
hier, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht vor, da der Betroffene die
Fahrbahnen von einer Parkplatzausfahrt zur nächsten Parkplatzeinfahrt
unmittelbar nicht überqueren konnte. Vielmehr war zunächst noch auf der eigenen
Richtungsfahrbahn eine Distanz von 40 Metern zu überbrücken, da die Parklätze
versetzt angeordnet sind. Weder nach der Intention noch nach der ausdrücklichen
Begründung der zitierten Entscheidung des BGH macht dies aber einen solchen
Unterschied, der zu einer Bewertung des Verhaltens des Betroffenen als
verbotswidriges Wenden führen kann.
So führt der BGH in seiner Entscheidung aus:
" Verlässt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum
Beispiel in einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann
aus diesem herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung
fort, so liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 VII StVO
vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbeziehung
eines oder zweier Parkplätze unter Benutzung der vorgesehenen Ein- und
Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als
verbotswidriges Wenden angesehen werden."
Ferner heißt es:
"Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen zu wenden, hat
seinen Grund erkennbar darin, dass ein solcher Verkehrsvorgang mit den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27,
223, 235). Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich aus dem
eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der Fahrbahn durch
Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO). Die damit verbundene
besondere Gefahrenlage, die durch die - regelmäßig schnelle - Abfolge nicht in
den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver
auf engem Raum begründet wird (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, NZV 2001,
179/180), ist jedoch nicht gegeben, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor
oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird."
Die beiden Zitate zeigen, dass in der Entscheidung die Fahrtrichtungswechsel
unter Benutzung von einem und zwei Parkplätzen gleichgestellt werden, und dass
die besonderen Gefahren des Umdrehens des Fahrzeuges nicht gegeben sein sollen,
wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der
Fahrstreifen vollständig verlassen wird.
Dementsprechend hat das OLG Bamberg (NStZ-RR 2006, 58) in einem vergleichbaren
Fall entschieden, dass dann kein verbotswidriges Wenden vorliegt, wenn ein
Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug von seiner Richtungsfahrspur unmittelbar auf
einen zur gegenläufigen Richtungsfahrbahn gehörenden Parkplatz fährt und damit
den Bereich des Schnellverkehrs verlässt.
So liegt der Fall auch hier. Der Betroffene hat nach Verlassen des entlang der
Fahrstreifen in Richtung C gelegenen Parkplatzes zunächst weiter seine
Richtungsfahrbahn benutzt, um so dann von dem linken, in seine Fahrtrichtung
gelegenen Fahrstreifen die Gegenfahrbahn zu überqueren, die Parkplatzzufahrt der
gegenüberliegenden Seite (hierbei handelt es sich noch um eine dem
Schnellverkehr dienende Ausfahrt) zu befahren und sodann in den Parkplatzbereich
einzufahren. Damit hat der Betroffene unmittelbar nach dem Überqueren der
Fahrstreifen den Bereich des Schnellverkehrs verlassen.
III.
Da weitere Feststellungen, insbesondere zu in dem Verhalten des Betroffenen
liegenden weiteren Verkehrsverstößen (Überfahren der Doppellinie, Verstoß gegen
das Rechtsabbiegegebot) möglich erscheinen, hat der Senat von einer eigenen
Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG abgesehen und die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen.