Wendevorgang –
Verkehrsunfall und Haftungsverteilung
Oberlandesgericht München
Az: 10 U
2539/08
Urteil vom
25.07.2008
In dem Rechtsstreit erlässt der 10.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11.07.2008 folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung des Klägers vom 26.03.2008 wird das Endurteil des LG München
I vom 07.01.2008 (Az. 17 O 12402/06) aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 2.890,60 EUR
sowie weitere 305,95 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.890,60 EUR seit
10.04.2006 und aus weiteren 305,95 EUR seit 12.07.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagten
samtverbindlich 45%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) und dessen Haftpflichtversicherung
einen Anspruch auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Am Freitag,
dem 03.03.2006 gegen 16.30 Uhr befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin S. D.
mit dem Pkw Opel Corsa des Klägers, amtl. Kennzeichen ..., auf dem rechten von
zwei Fahrstreifen der C. Straße Richtung T.platz. Beifahrer war ihr Freund, der
Zeuge L. Die Tochter des Klägers wechselte auf die linke Fahrspur, um an einem
Mittelstreifendurchbruch zu wenden. Dabei kam es zur Kollision mit dem hinter
der Zeugin D. auf dem linken Fahrstreifen mit seinem Pkw Volvo fahrenden
Beklagten zu 1).
Der Kläger trägt vor, seine Tochter habe links geblinkt und sei bereits einige
Zeit am Mittelstreifendurchbruch mit dem Heck noch in der linken, von ihr zuvor
befahrenen Fahrspur gestanden, als der Beklagte zu 1) auf den Corsa aufgefahren
sei.
Die Beklagten tragen vor, die Zeugin D. habe die Spur 10 m - 15 m vor dem
Mittelstreifendurchbruch gewechselt ohne den Spurwechsel durch blinken
anzukündigen, der Abstand zu dem auf der linken Spur fahrenden Pkw Volvo habe
nur 2 m - 3 m betragen und dann habe die Zeugin D. erneut ohne zu blinken zu
wenden versucht und plötzlich gebremst, der Beklagte zu 1) habe den Unfall nicht
vermeiden können.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster
Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 07.01.2008 (Bl. 78/84 d.A.) Bezug
genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen D. und L, Anhörung des Beklagten
zu 1) und anschließender Erholung eines Sachverständigengutachtens nach
Richterwechsel die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 28.02.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit
einem beim Oberlandesgericht am 26.03.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt (Bl. 91/92 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am
28.04.2008 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 98/105 d.A.) begründet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu
erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 08.05.2008 (Bl. 106 d.A.) Beweis erhoben
durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Sabrina D. und L, Anhörung des Beklagten
zu 1) sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. B..
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 11.07.2008 verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die
Berufungserwiderung vom 03.06.2008 (Bl. 110/112 d.A.), den weiteren im
Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Klagepartei vom 18.06.2008 (Bl.
114/115 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2008 Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit
zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht hat, wie erst die in zweiter Instanz wiederholte
Beweisaufnahme ergab, zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz
verneint und ist unzutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden
Anscheinsbeweis aus §§ 7 V, 9 V StVO unter Ablehnung eines Mitverschuldens des
Beklagten zu 1) ausgegangen.
1. Der Senat ist nach der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme davon
überzeugt, dass die Tochter des Klägers nach dem verkehrsfehlerhaften
Fahrspurwechsel auf die linke Fahrspur den Wendevorgang einleitete, ohne sich
über einen Blick nach hinten, etwa über die Spiegel, davon zu vergewissern, ob
die Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen ist, und der Beklagte
seinerseits auf den für ihn erkennbaren Bremsvorgang des Corsa zu spät
reagierte, wodurch es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Bei rechtzeitiger
Reaktion hätte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug problemlos noch vor dem Corsa
zum Stillstand abbremsen können.
Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten
zu 1) durch dieses beschädigt wurde, besteht grundsätzlich ein Anspruch des
Klägers aus § 7 I StVG und, da ein Verschulden des Beklagten zu 1) vorliegt, aus
§ 823 I BGB gegen den Beklagten zu 1) sowie aus § 3 Nr. 1 PflVersG a.F. gegen
die Beklagte zu 2). Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht
worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers
wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von der Zeugin D. durch
ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder
jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so daß der
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vernachlässigt werden kann (§§ 17 I
StVG; 254 I BGB). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
a) Die Zeugin D. hat bei dem Wendevorgang gegen § 9 V StVO verstoßen, wobei
anzumerken ist, dass § 9 V StVO vorliegend § 7 V StVO vorgeht, vgl. Hentschel/König,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 7 StVO Rn. 17. Vorliegend kam es zur
Kollision im Zusammenhang mit dem Wendemanöver der Zeugin D.. Bei dem
Wendemanöver unter Benutzung des Mittelstreifendurchbruches liegt angesichts der
baulichen Ausgestaltung (der Mittelstreifen ist so schmal, dass er in einem
Bogen umfahren werden kann und muss und nicht erst zwischen den beiden
Fahrbahnen ein Stück geradeaus gefahren werden muss, vgl. KG VerkMitt. 1981, 67)
ein Wenden nach § 9 V StVO und kein Linksabbiegen vor. Die Zeugin räumte ein,
dass sie sich vor Einleitung des eigentlichen Wendemanövers durch Abbremsen,
leichtes Ausschwenken nach rechts und anschließendes Einlenken in den
Mittelstreifendurchbruch nicht durch Rückschau oder Blick nach hinten darüber
vergewisserte, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Der Beklagte zu 1) gab an, die Zeugin D. habe die Spur nach links gewechselt,
als er auf der linken Spur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h - 55
km/h fast schon auf Höhe des Hecks des Corsa war, er habe gebremst und seine
Geschwindigkeit habe nach dem Spurwechsel 40 km/h - 45 km/h und der Abstand 3 m
- 4 m betragen. Die Zeugin D. erinnerte sich, dass sie vor Einleitung des
Spurwechsels im Innen- und linken Außenspiegel schaute und kein Fahrzeug auf der
linken Spur hinter sich sah. Dies spricht dafür, dass sich der Beklagte zu 1)
zum Zeitpunkt der Einleitung des Spurwechsels im "toten Winkel" des Corsa
befand. Der Senat glaubt dem Beklagten zu 1) daher, dass der Abstand nach dem
Spurwechsel lediglich wenige Meter betrug und damit als solcher verkehrswidrig
war. Deshalb liegt ein Verstoß gegen § 9 V StVO vor und eines Rückgriffs auf die
Grundsätze des Anscheinsbeweises bedarf es nicht.
b) Die weiteren Angaben des Beklagten zu 1), dass bei Abschluss des Spurwechsels
die Entfernung vom späteren Kollisionsort noch 10 m -15 m betrug, hat der
Sachverständige Prof. Dr. B., von dessen Sachkunde der Senat sich überzeugt hat,
als technisch nicht möglich erachtet. Die Zeugin D. gab an, dass sie auf der
linken Spur aus einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h bremste und den
Wendevorgang einleitete. Sie musste - um nach dem Spurwechsel bis zum Wendeort
in die Kollisionsstellung zu gelangen und im Hinblick darauf, dass eine
kontrollierte Lenkbewegung mit einer Querbeschleunigung von 3 m/sek.² es dem
Normalfahrer noch ermöglicht, gleichzeitig mit einer Bremsverzögerung von 3
m/sek.² kontrolliert abzubremsen - nach dem Spurwechsel mindestens 29 m - 32 m
auf der linken Spur zurücklegen, um bis zu einer höchstens anzunehmenden
Kollisionsgeschwindigkeit von 12 km/h (schneller konnte die Zeugin D. das
Wendemanöver vorliegend nicht fahren) bzw. bis zum Stillstand abzubremsen. Nach
Angaben aller am Unfall Beteiligten, auch des Beklagten zu 1), war der Corsa
fahrbahnparallel auf der linken Fahrspur eingeordnet und der Spurwechsel
technisch beendet, bevor die Zeugin D. den eigentlichen Wendevorgang einleitete.
Dies bestätigte auch der Zeuge L., der schätzte, dass der Beginn des
Spurwechsels 60 m - 80 m vor der Wendemöglichkeit lag.
c) Der Beklagte zu 1) hätte, wie der Sachverständige überzeugend ausführte und
erläuterte - ausgehend von einer Reaktionsaufforderung zum Zeitpunkt des
Aufleuchtens der Bremslichter des Corsa (was der Beklagte zu 1) nach eigenen
Angaben auch wahrnahm) aus einer Geschwindigkeit von 45 km/h bei einer
anzusetzenden Reaktionszeit von 0,8 sek. und einer Bremsschwellzeit von 0,2 sek.
bei einer auch bei nasser Fahrbahn anzusetzenden Bremsverzögerung von 5 m/sek.²
- sein Fahrzeug problemlos noch vor dem Corsa bis zum Stillstand abbremsen
können, und zwar selbst bei einem Abstand von 0 m, da sein Anhalteweg 27 m
betrug. Da selbst der Beklagte zu 1) nach dem Spurwechsel einen Abstand zum
vorausfahrenden Corsa von 3 m - 4 m angibt, hätte er in jedem Fall bei
rechtzeitiger Bremsung die Kollision verhindern können. Damit steht auch ein
unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) fest.
d) Im Rahmen der nach § 17 II StVG vorzunehmenden Abwägung geht der Senat
vorliegend von einer Mithaftung des Beklagten zu 1) in Höhe von 50% aus. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass angesichts der erkennbaren Verzögerung des
Corsa in Annäherung an den Mittelstreifendurchbruch mit einem Abbiegen oder
Wenden zu rechnen war, da ein sonstiger verkehrsbedingter Grund für die
Verzögerung nicht vorlag (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen,
10. Aufl. 2007, Rn. 258).
2. Auf der Grundlage vorgenannter Haftungsverteilung ergibt sich, ausgehend von
einem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 5.781,21 EUR ein Schadensbetrag von
2.890,60 EUR.
a) Die Reparaturkosten belaufen sich nach der vorgelegten Werkstattrechnung auf
3.958,50 EUR. Unerheblich ist insoweit, dass der vorgerichtlich mit der
Schadensermittlung eingeschaltete Sachverständige V. von Reparaturkosten nur in
Höhe von 3.615,57 EUR ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Rechnung der
Firma Be. ausgewiesenen Kosten nicht der Reparatur des Schadens aus dem
verfahrensgegenständlichen Unfall dienten, bestehen nicht. Der Senat (Urteil v.
07.07.2006 - Az. 10 U 2270/06) ist mit der herrschenden, auch vom OLG Stuttgart
(NJW-RR 2004, 104) vertretenen Meinung der Auffassung, dass der Geschädigte eine
geeignete Werkstätte seines Vertrauens beauftragen konnte. Der Geschädigte trägt
im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des "erforderlichen" Geldbetrages nach §
249 II 1 BGB nicht das sog. Werkstattrisiko, weil die Reparaturwerkstätte nicht
sein Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 278 BGB ist (ständige Rechtsprechung des
Senats). Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld
des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten
Werkstatt -verursacht worden sind (BGH NJW 1975, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005,
248).
b) Ein auch nach Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert in Höhe von
500,- EUR war ebenso wie die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in
Höhe von 440,22 EUR nicht streitig.
c) Ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 220,40 EUR ergibt
sich entgegen der Auffassung der Beklagten mit der im Rahmen von § 287 ZPO
erforderlichen Sicherheit aus der Rechnung Anlage K 5; die diesbezüglichen
Kosten beziehen sich auf das beschädigte Fahrzeug des Klägers und die
Verbringung vom Unfallort zur Fa. Be. in U. als vom Kläger ausgewählte
Fachwerkstätte ist auch aus Entfernungsgründen nicht zu beanstanden.
d) Die geltend gemachtem Mietwagenkosten in Höhe von 1.213,30 EUR für 18 Tage
Anmietdauer vom 03.03.2006 bis 18.03.2006 sind nur zum Teil gerechtfertigt.
(1) Der Senat geht zwar auf Grund des Unfalles am Freitag Nachmittag und der
daher erst am darauffolgenden Montag möglichen Beauftragung eines
Sachverständigen sowie der Gutachtenserstattung am 09.03 nach Besichtigung am
07.03, der ausweislich der Reparaturrechnung der Fa. Be. erfolgten
Fertigstellung am 20.03.2006 schon wegen der dazwischen liegenden Wochenenden
und der auch nach dem Gutachten erforderlichen Reparaturdauer von 6 Werktagen
nicht von einem Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im
Zusammenhang mit der Schadensbehebung aus, zumal wegen der Entfernung der
Reparaturwerkstätte vom Wohnort des Klägers mit einem Abholen des Pkw am 20.03.
nicht mehr zu rechnen war.
(2) Vorliegend erfolgte die Anmietung ausweislich der Mietwagenrechnung zu einem
sogenannten "Unfallersatztarif". Der Geschädigte hat unter dem Gesichtspunkt der
Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGHZ 132, 373 [375
f.]; 155, 1[4 f.]; NJW 1985, 2637 = VersR 1985, 1090; 1985, 2639).
Nach BGH NJW 2006, 1726 (1727) "verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines
Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif
teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn
Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.)
einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind' (vgl. auch Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692). Es
sind die nach einem so genannten "Unfallersatztarif" geschuldeten Kosten
grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des
Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb
kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte "Unfallersatztarif"
nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein "Normaltarif" sein, also
regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei
Anknüpfung an einen "Normaltarif" ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt,
soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen
günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des
Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war i.S.d. § 249 BGB,
trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es
sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt
(vgl. etwa Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im PrivatR I, 2. Aufl., §
249 Rn. 1)
Für einen gegenüber einem Normaltarif gerechtfertigten höheren Preis sind
vorliegend keine Gründe genannt.
(3) Nach dem "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des
Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (http://mietwagen
spiegel.iao.fraunhofer.de/), welcher an Hand einer der realen Anmietsituation
nahekommenden Befragung aufgestellt wurde, weil die befragten Firmen anders als
etwa bei der Erstellung der Schwacke-Liste nicht wussten, dass ihre Antworten
zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht
wurden, ergibt sich für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich für einen
Kleinwagen (Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung) bei einer Anmietdauer von 7
Tagen ein Mittelwert von 31,07 EUR/tgl., bei einer Anmietdauer von 3 Tagen ein
solcher von 45,61 EUR/tgl. und bei einer Anmietdauer von 1 Tag ein Mittelwert
von 50,28 EUR. Für 18 Tage errechnet sich daher im Mittelwert ein
erstattungsfähiger Betrag von 622,09 EUR (vgl. S. 90 der vorgenannten Studie).
Zwar sind die Durchschnittspreise dieser Studie niedriger als nach der
Schwacke-Liste inklusive Vollkaskowerten. Da die Preise der Schwacke-Liste auf
Grund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben
zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das
Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Befragung
im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht, legt der Senat die Preise zu
Grunde, wie sie sich nach der Studie des Fraunhofer-Instituts ergeben.
(4) Dass dem Kläger der Normaltarif nicht zugänglich gewesen wäre, ist nicht
vorgetragen. Bei der Zugänglichkeit des Normaltarifs handelt es sich nicht um
eine Frage der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger
die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Kann der
Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung
"erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die
ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen
der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs". Der Geschädigte hat deshalb
darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
e) Unter Berücksichtigung der dem Kläger mangels Zahlung der Beklagten
entstandenen weiteren Kosten in Höhe von 15,- EUR sowie der Unkostenpauschale
von 25,- EUR ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 5.781,21 EUR und
damit ein Anspruch in Höhe von 2.890,60 EUR.
3. Nach § 249 I, II 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten
Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer
Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur
Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren
(Senat a.a.O.). Als erforderlich sind die nach dem Urteil begründeten
Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a.a.O.). Ausgehend von
einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 W RVG (BGH AnwBl. 2007, 154 ff. = VersR
2007, 265 = NZV 2007, 181; Senat a.a.O.) ergeben sich vorliegend inklusive Post-
und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer 316,18 EUR, so dass die
beantragten 305,05 EUR zuzusprechen waren. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,
288 I, 291 BGB.
II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2,
100 IV ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 IV, 97 I
ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision
gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht
darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst-
oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.