Werbeanrufe –
unzumutbare Belästigung
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 88/05
Urteil vom
20.09.2007
Leitsatz:
Ein
unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine
wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer
zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er
geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden
im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl
gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme,
der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn
eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg
gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der
Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen
Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR
2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
14. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in das
Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine F. .de aufzunehmen.
Der Kläger, der Mitbewerber der Beklagten ist, gestaltete den Internetauftritt
der G. GmbH (im Folgenden: G.-GmbH). Sein Mitarbeiter H. veranlasste durch
Linksetzung, dass die Internetseiten der G.-GmbH über die Suchmaschinen
zahlreicher Unternehmen, darunter auch die Suchmaschine F. .de der Beklagten,
aufgerufen werden konnten.
Am 27. Juni 2003 rief ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer der
G.-GmbH unaufgefordert wegen des Eintrags der Gesellschaft in das Verzeichnis
der Suchmaschine F. .de an. Der Kläger hat diesen Anruf als unzumutbare
Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Er hat vorgetragen,
die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass die G.-GmbH mit dem Anruf
mutmaßlich einverstanden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der
Internetauftritt der G.-GmbH mit der Suchmaschine der Beklagten verlinkt worden
sei.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen, Dritte, ohne vorher dazu aufgefordert worden zu sein, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per Telefon auf Angebote
anzusprechen, die nicht bereits Gegenstand einer bestehenden Geschäftsbeziehung
sind.
Die Beklagte hat vorgebracht, zwischen ihr und der G.-GmbH habe zur Zeit des
Anrufs eine Geschäftsbeziehung bestanden, weil diese Gesellschaft die
Möglichkeit zu einem kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine F. .de genutzt
habe. Sie habe deshalb der G.-GmbH auch ohne besondere Aufforderung telefonisch
Angebote zu weitergehenden Internetdienstleistungen unterbreiten dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, per Telefonanruf bei Dritten,
ohne von diesen vorher dazu aufgefordert worden zu sein, bisherige kostenlose
Grundeintragungen in kostenpflichtige erweiternde Eintragungen in Suchmaschinen
zu verändern zu suchen.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte
nach diesem Antrag verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Mitarbeiter der Beklagten durch
seinen Anruf bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni 2003
wettbewerbswidrig gehandelt habe. Dieser unaufgeforderte Anruf sei eine
unzumutbare Belästigung gewesen, weil die Beklagte nach den Umständen, die ihr
vor dem Anruf erkennbar gewesen seien, nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung
der G.-GmbH habe ausgehen können.
Ein mutmaßliches Interesse der G.-GmbH an dem Anruf ergebe sich nicht daraus,
dass diese damit einverstanden gewesen sei, von der Beklagten in das Verzeichnis
ihrer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Dadurch sei nur eine sehr geringfügige
Geschäftsbeziehung begründet worden. Diese möge es zwar grundsätzlich
rechtfertigen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur bestehenden
Speicherung zu klären. Um einen solchen Anruf sei es hier jedoch nicht gegangen.
Die Beklagte habe zwar in erster Instanz zunächst anderes vorgetragen. Nach dem
landgerichtlichen Urteil sei es aber unstreitig, dass mit dem Anruf das Angebot
bezweckt gewesen sei, die in der Suchmaschine F. .de gespeicherten Daten gegen
Entgelt inhaltlich umzugestalten. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat habe die Beklagte auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass mit dem
Telefonanruf die Umwandlung der kostenlosen Speicherung in einen
kostenpflichtigen Eintrag angestrebt worden sei.
Die Belästigung durch den unaufgeforderten Anruf sei nicht hinnehmbar. Die
G.-GmbH sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten in die Verzeichnisse
weiterer 450 Suchmaschinen aufgenommen worden. Würde der Anruf der Beklagten als
rechtmäßig angesehen, dürften auch die Betreiber der anderen Suchmaschinen
versuchen, die kostenlosen Einträge dort durch Telefonanrufe in
entgeltpflichtige umzuwandeln.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne
Erfolg. Der mit der Klage beanstandete Anruf bei der G.-GmbH war eine
unzumutbare Belästigung, die zur Zeit ihrer Begehung nach § 1 UWG a.F.
wettbewerbswidrig war. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt nunmehr gegen §§
3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung
unaufgeforderter Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden hat sich durch das
Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
nicht geändert (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25.
Aufl., § 7 UWG Rdn. 39). Die Beklagte muss sich das Verhalten ihres Mitarbeiters
nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) zurechnen lassen.
1. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein,
weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen
Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu
gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen.
Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen
Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder
konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann
wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches
Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG;
vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521
= WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen
Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden
kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der
Werbung abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607
Tz. 21 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge", m.w.N.).
Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon
ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm
jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 - Telefonwerbung IV;
BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Dabei muss sich die
mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden nicht nur auf den
Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der anzurufende
Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich (gerade) auch mit einer
telefonischen Werbung einverstanden sein (vgl. BGHZ 113, 282, 285 -
Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f. - Telefonwerbung für
Zusatzeintrag). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein,
wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar
keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber
gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen
Belästigungen hinnehmbar erscheinen (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 -
Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Anruf des
Mitarbeiters der Beklagten bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni 2003
den Zweck, den bestehenden kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten
in einen kostenpflichtigen umzuwandeln. Es kann fraglich sein, ob das
Berufungsgericht zugleich feststellen wollte, mit dem Anruf sei ausschließlich
dieser Zweck verfolgt worden. Dagegen spricht, dass das Berufungsgericht bei
seinen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, in dem
offengelassen worden ist, ob der Anruf auch den Zweck hatte, die vorhandene
Eintragung der G.-GmbH in der Suchmaschine der Beklagten zu aktualisieren. Diese
Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn auch nach dem Vorbringen der
Revision hatte der beanstandete Telefonanruf nur vornehmlich den Zweck, den über
die G.-GmbH eingespeicherten Datenbestand zu überprüfen. Dies kann jedoch ebenso
unterstellt werden wie das weitere von der Revision als übergangen gerügte
Vorbringen der Beklagten, ihr Mitarbeiter habe in dem Gespräch mit dem
Geschäftsführer der G.-GmbH, das auf seinen Anruf hin zustande gekommen sei, gar
keine Gelegenheit gehabt, die Möglichkeit entgeltlicher Zusatzleistungen auch
nur anzudeuten.
3. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Anrufer
vor dem Anruf annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Werbeanruf, so wie
er geplant war, einverstanden sein. Dabei ging es im vorliegenden Fall, selbst
wenn das von der Revision mit ihrer Rüge angeführte Vorbringen der Beklagten
unterstellt wird, um einen Anruf, mit dem jedenfalls auch der Zweck verfolgt
wurde, den kostenlosen Eintrag in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag
umzuwandeln. Ob das Gespräch nach dem Zustandekommen der Telefonverbindung so
wie geplant geführt werden konnte, ist unerheblich. Von einem mutmaßlichen
Einverständnis der anzurufenden G.-GmbH mit einem solchen - zumindest einen
doppelten Zweck verfolgenden - Anruf konnte die Beklagte nicht ausgehen.
4. Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die
Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann
insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme einen
sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung
aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).
Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nicht nur von Art, Inhalt und Intensität der
Geschäftsbeziehung ab, sondern auch davon, ob danach zu erwarten ist, der
Anzurufende werde mit einem Anruf zu den Zwecken, die mit ihm verfolgt werden,
einverstanden sein. Dies konnte die Beklagte bei dem beanstandeten Anruf nicht
annehmen.
Aufgrund des einmaligen kostenlosen Eintrags der G.-GmbH in der Suchmaschine der
Beklagten ist es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsverbindung gekommen. Diese
mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt haben, die G.-GmbH werde mit einem
Anruf zur Überprüfung des eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein.
Wenn aber der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer
entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, war dies nach den sonstigen Umständen
für den Anzurufenden unzumutbar belästigend.
Die Beklagte konnte nicht mit einem besonderen Interesse der G.-GmbH rechnen,
gerade im Verzeichnis der Suchmaschine der Beklagten gegen Vergütung mit einem
erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. In gleicher Weise wie bei der Beklagten
ist ein kostenloser Eintrag über die G.-GmbH bei weiteren 450 Suchmaschinen
gespeichert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ihre Suchmaschine, die
nur eine unter einer Vielzahl anderer ist, über eine besondere Bekanntheit
verfüge. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der
Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von
Suchmaschinen musste die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen, dass für
einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Geschäftsbetrieb durch
eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
Die Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (BGH GRUR 2004, 520) steht
dieser Beurteilung nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war das
telefonische Angebot von entgeltlichen Zusätzen und Erweiterungen des
kostenlosen Standardeintrags im Branchenfernsprechbuch "Gelbe Seiten", in dem
die Kunden der Deutschen Telekom AG und Kunden anderer Telefongesellschaften
aufgeführt sind, die entsprechende Vereinbarungen mit der Deutschen Telekom AG
geschlossen haben. Der Senat hat ein mutmaßliches Einverständnis des
Anzurufenden mit einem solchen Angebot angenommen, wenn es mit einem Anruf
verbunden wird, bei dem der Standardeintrag für eine neue Auflage des
Telefonverzeichnisses überprüft werden soll. Von einem derartigen Anruf
unterscheidet sich der hier beanstandete Anruf erheblich. Für einen
Gewerbetreibenden ist die Art und Weise des Eintrags seiner Telefonverbindung in
den bekannten "Gelben Seiten" der Deutschen Telekom AG von wesentlicher
Bedeutung. Entgeltliche Zusätze und Erweiterungen des Standardeintrags werden
von den Gewerbetreibenden erfahrungsgemäß häufig zur Werbung genutzt. Durch den
Anlass des Telefonanrufs, die - in der Regel nur einmal jährlich stattfindende -
Neuauflage des Teilnehmerverzeichnisses, sind einer Werbung, wie sie Gegenstand
der Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" war, zeitliche Grenzen
gesetzt. Bei seiner Entscheidung ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass
eine Nachahmung der Werbemaßnahme durch Dritte nicht zu befürchten sei.
Die Eintragung im Verzeichnis einer Suchmaschine, wie sie die Beklagte betreibt,
dient der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Insoweit mag die
Eintragung für ein Unternehmen nützlich sein; sie hat für das Unternehmen aber
nicht annähernd dieselbe Bedeutung wie der Eintrag der Daten seiner
Branchenzugehörigkeit und seiner Telefonverbindung im Verzeichnis "Gelbe
Seiten". Dazu kommt die erhebliche Gefahr, dass zahllose Betreiber von
Suchmaschinen dasselbe Recht wie die Beklagte zu einem unaufgeforderten
Werbeanruf für sich in Anspruch nehmen. Angesichts der Vielzahl von Unternehmen,
die Suchmaschinen mit Unternehmensverzeichnissen unterhalten, liegt es bei einer
Werbemethode dieser Art nahe, dass sie immer weitere Verbreitung findet.
Entsprechende Werbemaßnahmen sind deshalb, auch wenn die Belästigung im
Einzelfall gering sein kann, als unzumutbare Belästigung und damit als
wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995 - I ZR 255/93,
GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 74 - Telefaxwerbung I; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR
81/01, GRUR 2004, 517, 518 f. = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung).
5. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG ist zugleich geeignet, die
Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG erheblich zu beeinträchtigen
(vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 23 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.