Werbevergleich
– Nachprüfbarkeit der Einzelheiten
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
166/03
Urteil vom
07.12.2006
Leitsätze:
a) Bei einer
an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten
Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.
b) Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen
Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem
durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er
sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht
informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
4. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien produzieren und vertreiben bundesweit Fruchtgummi und
Lakritzartikel. Zum Sortiment der Beklagten gehört das Produkt "C-R", das neben
Lakritz auch Gummistücke und sonstige Zuckerwaren enthält.
In der Zeitschrift "SG Süßwarenhandel" (Ausgabe Oktober 2001), die sich
ausschließlich an den Fachhandel richtet, warb die Beklagte wie nachstehend
wiedergegeben:
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat behauptet, die
Beklagte erwecke in der Anzeige bei den angesprochenen Verkehrskreisen den
unrichtigen Eindruck, "H C-R" sei ein Lakritzprodukt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zudem geltend gemacht, der in der
Anzeige enthaltene Vergleich sei mangels Nachprüfbarkeit wettbewerbsrechtlich
unlauter. Die Beklagte setze den Umsatzzuwachs von "H C-R" in das Verhältnis zu
den Umsätzen der Lakritzwaren der Klägerin, ohne die Umsatzzuwächse der Produkte
der Klägerin in der Werbung anzuführen. Zudem fehlten Angaben zum Zeitraum, auf
den sich die Umsatzzuwächse bezögen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ihr Produkt H C-R mit der
Aussage zu werben, es handele sich um ein Lakritz-Produkt, und den Umsatzzuwachs
ihres Produkts H C-R mit dem der Lakritz-Produkte der Klägerin zu vergleichen
wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt die oben abgebildete Anzeige).
Des Weiteren hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu
verurteilen sowie deren Verpflichtung festzustellen, der Klägerin Schadensersatz
zu leisten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine Irreführung in Abrede
gestellt. Sie hat vorgetragen, jede Packung "C-R" enthalte durchschnittlich 55 %
Lakritzstücke. Mischwaren mit einem derartigen Anteil würden dem Lakritzmarkt
zugeordnet. Der angegebene Umsatzzuwachs für den gesamten Markt von 3 % enthalte
auch die Umsätze der Klägerin. Deren Steigerungsrate sei mit 2,7 % noch unter
derjenigen des gesamten Marktes geblieben. Die Werbung spreche ein Fachpublikum
an. Diesem sei bekannt, dass das Marktforschungsinstitut N. , das in der Anzeige
als Quelle angegeben sei, die Umsätze monatlich ermittele.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen (zur Entscheidung im Verfügungsverfahren: OLG Köln LRE 44, 101 = MD
2002, 1191).
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung als unbegründet erachtet. Hierzu
hat es ausgeführt:
Die Gefahr einer Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) und § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz
2 lit. b LMBG bestehe nicht. Es reiche nicht aus, dass "H C-R" unrichtig
bezeichnet werde. Die angesprochenen Verkehrskreise müssten auch tatsächlich
Gefahr laufen, über die Eigenschaft des Produkts getäuscht zu werden. Das sei
nicht der Fall. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um
Facheinkäufer und Fachverkäufer und nicht um Betreiber kleiner Verkaufsstellen
oder Endverbraucher. Dem Fachpublikum sei das erfolgreiche Produkt der Beklagten
zumindest ganz überwiegend bekannt. Die wenigen Ein- und Verkäufer, denen "C-R"
unbekannt sei, würden ebenfalls nicht irregeführt. Die Werbung mache deutlich,
dass es sich bei "C-R" nicht ausschließlich um Lakritzstücke handele. Das ließen
die Abbildungen der durchsichtigen Tüte, die die darin enthaltenen Artikel
zeige, und der weiteren Süßwaren leicht erkennen. Auch Marktforschungsinstitute
rechneten Lakritzmischprodukte den Lakritzen zu. Dadurch verfestige sich das
Vorstellungsbild der angesprochenen Fachkreise. Dass die Werbung ihren Weg zum
Endverbraucher finde, sei nicht anzunehmen.
Der Versuch der Klägerin, im Berufungsverfahren das beantragte Verbot aus § 2
Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) herzuleiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es könne
offenbleiben, ob dem nicht schon die Vorschrift des § 531 Abs. 1 ZPO
entgegenstehe. Weiterhin könne unterstellt werden, dass die Werbung nicht den
Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) genüge. Die erst in zweiter
Instanz erhobene Beanstandung, die Parameter des Umsatzvergleichs seien nicht
hinreichend dargestellt, werde von den Klageanträgen jedenfalls nicht erfasst.
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der
beanstandeten Werbung wegen Irreführung nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG, §
3 UWG a.F. zu.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich nach der
Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks der
Werbung (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480 -
Epson-Tinte). Die Werbung der Beklagten in der Zeitschrift "SG Süßwarenhandel"
richtet sich nicht an das allgemeine Publikum, sondern an Facheinkäufer und
Fachverkäufer (nachfolgend als Facheinkäufer bezeichnet). Für die Beurteilung
ist daher die Auffassung dieser Verkehrskreise entscheidend (BGHZ 156, 250, 255
- Marktführerschaft).
b) Die angesprochenen Verkehrskreise werden durch die angegriffene Werbung nicht
irregeführt. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, ist
den Facheinkäufern zumindest ganz überwiegend das erfolgreiche Produkt "C-R"
bekannt und sie wissen, dass es sich um ein nicht ausschließlich aus
Lakritzstücken zusammengesetztes Mischprodukt handelt. Sie werden deshalb nicht
getäuscht, wenn in der angegriffenen Werbung "C-R" den Lakritzprodukten
zugerechnet wird.
c) Soweit noch wenige Facheinkäufer verbleiben, die über den in Rede stehenden
Artikel der Beklagten nicht Bescheid wissen, ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, diese würden anhand der in und neben der Verpackung abgebildeten
Süßwaren erkennen, dass es sich um ein Mischprodukt handelt. Dagegen wendet sich
die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, eine blickfangmäßig
herausgestellte, verbale Angabe müsse schon für sich genommen unmissverständlich
sein. Sie könne nicht in rechtserheblicher Weise durch ergänzende Abbildungen
klargestellt werden, die eine nähere Befassung mit der Werbung erforderten, wenn
diese nicht am Blickfang teilnähmen und leicht nur als schmückendes Beiwerk
aufgefasst würden.
Die Frage, ob durch die Abbildungen von Lakritz- und Süßwaren in der Anzeige
einer unrichtigen Vorstellung über die Zusammensetzung von "C-R" in
entscheidungserheblicher Weise entgegengewirkt wird, kann offenbleiben. Da sich
die Werbung der Beklagten an Facheinkäufer richtet, ist auf das Verständnis
eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen
dieser Fachkreise abzustellen (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 275/01, GRUR 2004,
793, 796 = WRP 2004, 1024 - Sportlernahrung II; GRUR 2005, 438, 440 -
Epson-Tinte). Es genügt deshalb nicht, dass die beanstandete Werbung nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls geeignet ist, einen nur geringen
Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, denen anders als dem
durchschnittlich informierten Facheinkäufer unbekannt geblieben ist, dass es
sich bei "C-R" um ein Mischprodukt handelt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR
252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung).
Aus den vorstehend dargestellten Gründen kommt auch ein Verbot der angegriffenen
Werbung nach § 1 UWG a.F. i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 lit. b LMBG und § 8
Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB nicht in
Betracht. Eine Irreführung nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften setzt
ebenfalls eine Eignung zur Irreführung voraus, wie sie bei §§ 3, 5 UWG
maßgeblich ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628,
629 f. = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Fezer/Meyer, UWG, § 4-S 4 Rdn. 212).
2. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht nach §§ 3, 6 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 UWG, §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zu.
a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das
Berufungsgericht ein auf eine unzulässige vergleichende Werbung gestütztes
Verbot als nicht vom Klageantrag umfasst angesehen hat.
Der zweite Teil des Klageantrags hat den in der angegriffenen Werbung
enthaltenen Vergleich des Umsatzzuwachses des Produktes "H C-R" der Beklagten
mit dem der Lakritz-Produkte der Klägerin zum Gegenstand. Der weit gefasste
Wortlaut des Klageantrags, der sich ohne Einschränkung gegen den in der Anzeige
enthaltenen Vergleich der Umsatzzuwächse der genannten Produkte der Parteien
richtet, umfasst auch ein Verbot des Vergleichs der Umsatzzuwächse mangels
Nachprüfbarkeit. Dass es sich bei dem entsprechenden Begehren um ein vom Antrag
nicht erfasstes "aliud" handelt, hat das Berufungsgericht nicht dargelegt und
ist auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die Klägerin hat zwar erstmals in der Berufungsinstanz zur Begründung einer
wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit geltend gemacht, der Werbevergleich enthalte
nicht nachprüfbare Angaben.
aa) Es handelt sich insoweit jedoch nicht um einen neuen Streitgegenstand, den
die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte nur mit einer Anschlussberufung in die
zweite Instanz hätte einführen können (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3.
Aufl., § 533 Rdn. 3).
Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage nach dem
Antrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (st. Rspr.;
BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421 Tz 25 = WRP 2006, 590 -
Markenparfümverkäufe). Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet
weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen,
wenn der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt (BGH,
Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, WRP 2007, 81 Tz 10 - Lesezirkel II).
Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall ein einheitlicher Streitgegenstand
vor, weil die Klägerin den Klageantrag und den ihm zugrunde liegenden
Lebenssachverhalt nicht geändert, sondern nur die Begründung für ihr Begehren in
zweiter Instanz erläutert hat. Der Klageantrag und der Vortrag erster Instanz
zeigen, dass die Klägerin die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit des Vergleichs
der Umsatzzuwächse zum Gegenstand ihres Begehrens gemacht hat. Der Umstand, dass
die Klägerin im Berufungsverfahren weitere Einzelheiten zur fehlenden
Nachprüfbarkeit des Werbevergleichs vorgetragen hat, stellt nicht die Einführung
eines weiteren Streitgegenstands dar.
bb) Ob die Klägerin mit dem neuen Vorbringen zur fehlenden Nachprüfbarkeit des
Werbevergleichs in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO ausgeschlossen ist,
braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch bei Zulassung dieses Vorbringens
ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
c) Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
2 UWG und §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. setzt voraus, dass die
vergleichende Werbung unlauter ist, weil sie nicht objektiv auf eine oder
mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den
Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Hiervon kann nicht
ausgegangen werden.
aa) Im Streitfall besteht der Werbevergleich in einer Gegenüberstellung der
Umsatzzuwächse der in Rede stehenden Produkte der Parteien.
Die Umsatzzuwächse des Produkts "H C-R" und der K-Lakritzprodukte sind
Eigenschaften i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Der
Begriff der Eigenschaft im Sinne dieser Vorschriften ist weit zu verstehen.
Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr aus der Angabe eine nützliche
Information für die Entscheidung erhalten kann, ob er dem Erwerb der angebotenen
Ware oder Dienstleistung nähertreten soll (BGHZ 158, 26, 33 f. - Genealogie der
Düfte; BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 = WRP 2005, 207
- Stresstest). Zu den für die Entscheidung nützlichen Informationen zählen für
die Facheinkäufer, deren Sicht als angesprochene Verkehrskreise maßgeblich ist,
auch Umsatzzahlen und Umsatzzuwächse der miteinander verglichenen Produkte (für
Verkaufszahlen: Fezer/Koos aaO § 6 Rdn. 134; Harte/Henning/Sack, UWG, § 6 Rdn.
100; für Auflagenzahlen von Zeitungen: Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 6 UWG Rdn. 51; Müller-Bidinger in Ullmann,
jurisPK-UWG, § 6 Rdn. 102). Diese Fachkreise können daraus Schlussfolgerungen
für ihr künftiges Bestellverhalten ziehen, weil Umsatzzuwächse eines Produkts in
der Vergangenheit unter Umständen den Schluss auf zukünftig weiter steigende
Absatzzahlen zulassen.
bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die in der angegriffenen Werbung
enthaltenen Angaben seien nicht nachprüfbar i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 2
Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Durch dieses Merkmal soll die Überprüfbarkeit des
Werbevergleichs auf seine sachliche Berechtigung ermöglicht werden. Dazu ist
aber nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise
die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können.
Ausreichend ist vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls durch einen
Sachverständigen, überprüft werden kann (EuGH, Urt. v. 19.9.2006 - C-356/04,
GRUR 2007, 69 Tz 73 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt; BGH GRUR 2005, 172,
175 - Stresstest).
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hierzu keine
Feststellungen getroffen. Das nötigt nicht zu einer Zurückverweisung, weil sich
die Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (§ 561 ZPO).
Die Klägerin ist für das Vorliegen der Voraussetzungen eines unlauteren
Werbevergleichs und damit auch für eine mangelnde Nachprüfbarkeit der
angegebenen Eigenschaften darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht ist die
Klägerin nicht nachgekommen.
Allerdings traf die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, soweit die Klägerin
über keine genaue Kenntnis verfügte, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar
waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären,
während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne
weiteres leisten konnte (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz
33 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 97/04, GRUR
2007, 251 Tz 31 = WRP 2007, 308 - Regenwaldprojekt II). Denn der Werbende muss
die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf
welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen
können, um dessen Richtigkeit nachprüfen zu können, und er muss in der Lage
sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen
(EuGH GRUR 2007, 69 Tz 70 f. - Lidl Belgium /Colruyt).
Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat - von
der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, dass die Umsatzentwicklungen der in
Rede stehenden Produkte von dem in der Werbung als Quelle angegebenen
Marktforschungsinstitut N. monatlich ermittelt werden und die in der
angegriffenen Werbung wiedergegebenen Steigerungsraten der Umsätze des Produkts
"C-R" und des Lakritzmarktes insgesamt den Erhebungen von N. entsprechen. Die
Beklagte hat weiter geltend gemacht, dass die Umsatzzuwächse der Produkte der
Klägerin im Erhebungszeitraum mit 2,7 % noch unter dem Marktdurchschnitt lagen.
Auch das hat die Klägerin nicht bestritten. Soweit sie nicht selbst auf die
Ergebnisse des Instituts N. zugreifen konnte, hätte sie die Beklagte auffordern
können, ihr die entsprechenden Marktforschungsergebnisse zugänglich zu machen
(vgl. EuGH GRUR 2007, 69 Tz 69 f. - Lidl Belgium/Colruyt). Dies ist seitens der
Klägerin ebenfalls nicht geschehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.