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Werklohnanspruch: Unternehmer,
Generalunternehmer, Auftraggeber
BGH
Az: VII ZR 212/03
Urteil vom 15.04.2004
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. April 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen.
Die Beklagten zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beklagte zu
4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bauleistungen an zuvor
von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die Beklagte zu 1 als
Gesellschafterin beteiligt, der Beklagte zu 3 war dies bis zum 8. November 1999.
Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin Dämm- und Malerarbeiten. Die
Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an die Beklagte zu 4
adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach der zweiten
Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des Beklagten zu 3. Die ersten beiden
Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen von der
Beklagten zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 von der
O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war auch der
Beklagte zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das Abnahmeprotokoll, nach dem
Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung der Klägerin vom 20.
Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von 94.750,27 DM (= 48.090,72 €)
aus. Sie wurde von der O.-GmbH nicht beglichen. Am 1. September 2000 wurde über
deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.090,72 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter. Sie hat
die zunächst gegen alle Beklagten eingelegte Revision hinsichtlich der Beklagten
zu 1 und 3 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder aus Vertrag
noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu.
Eine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der
erforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Umstände
belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe
ferner nicht fest, daß der Beklagte zu 2 am Ende des Abnahmetermins eine
rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er oder die Beklagte
zu 4 neben der O.-GmbH für die Werklohnforderungen der Klägerin einstehen
wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß der Beklagte zu 2
nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem Geschäftsführer der Klägerin
geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die Zahlung einsetzen und
sich vergleichen.
Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag
stützen. Handele es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft der
Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, das
Geschäft auch für die Beklagten zu führen. Die Adressierung der Rechnungen an
die Beklagte zu 4 reiche hierfür nicht aus. Handele es sich um ein auch fremdes
Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus
Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte
und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung unterlaufen und
sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbeziehungen
abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden wegen
Vorrangs der Leistungskondiktion aus.
Die Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung des
Oberlandesgerichts Brandenburg vom 8. März 2001 - 12 U 107/00 zur Klärung der
Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse Ansprüche aus
Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer
bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an den Hauptunternehmer an
den Bauherrn adressiert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO.
2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche der
Klägerin.
a) Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich der Abschluß eines eigenständigen
Werkvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten zusätzlich zu den bereits
bestehenden Verträgen zwischen den Beklagten und der O.-GmbH einerseits sowie
der O.-GmbH und der Klägerin andererseits nicht entnehmen. Die Klägerin leitet
einen Vertragsschluß daraus ab, daß der Beklagte zu 3 gebeten habe, die
Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, dies geschehen sei, die
Beklagte zu 4 weitgehend gezahlt habe und der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll
als Auftraggeber unterschrieben habe. Aus diesen Umständen allein ergeben sich
die für den Abschluß eines Vertrages erforderlichen gegenseitigen
rechtsverbindlichen Willenserklärungen nicht. Unerheblich ist insbesondere, daß
auch der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat. Die Beklagten
waren Auftraggeber der O.-GmbH.
b) Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen belegen auch eine Übernahme des
zwischen ihr und der O.-GmbH geschlossenen Werkvertrags oder einen Beitritt zu
diesem Vertrag durch die Beklagten nicht. Zudem fehlt, worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist, Vortrag der Klägerin zu der erforderlichen
Zustimmung der O.-GmbH.
c) Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Wunsch des Beklagten zu 3,
die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, zu Recht nicht als
Schuldbeitritt gewertet. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu
beanstanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht aus den behaupteten
Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 nicht auf einen Schuldbeitritt geschlossen
hat. Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt die Revision nicht auf. Das
Berufungsgericht hat insbesondere das Interesse der Klägerin an der Sicherung
ihrer Forderung und das Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der
Werkleistung nicht verkannt. Der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 1994 - VII
ZR 124/93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210, auf die sich die Revision beruft,
lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
3. Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670
BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Eine Inanspruchnahme des "Geschäftsherrn"
kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des "Geschäftsführers" auf
einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und
Pflichten des "Geschäftsführers" und insbesondere die Entgeltfrage umfassend
regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen
Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten
Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend. Den
Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt der aus der Parteiautonomie
folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der
erbrachten Leistung resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags
stehen. Mit der vereinbarten Vergütung erhält der Vertragspartner die Bezahlung,
die er nach der Privatrechtsordnung erwarten kann. Die spätere Insolvenz des
Vertragspartners ändert hieran nichts (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR
66/01, BauR 2004, 333, 336).
In dem zwischen der Klägerin und der O.-GmbH geschlossenen Bauvertrag ist die
Entgeltfrage umfassend geregelt. Als Vergütung war ein Pauschalbetrag von
412.551,74 DM vereinbart. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus
Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus.
4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
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