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Rechtsbesorgung durch Autohaus –
generell unzulässig?
LG Karlsruhe
Az: 1 S 172/02
Urteil vom: 19.02.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze
berücksichtigt wurden, die bis zum 05.02.2003 bei Gericht eingegangen waren, für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird .das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom
21.08.2002 - 3 C 265/01 - abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der
(restlichen) Mietwagenforderung der Firma xx, Rechnungs-Nr. xx vom 04.05.2001 in
Höhe von 1.246,99 EUR (= 2.438,90 DM) freizustellen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Klägerin 34%, die
Beklagten tragen 66%. Die durch die Säumnis der Beklagten seit dem
Verhandlungstermin vom 09.10.2001 veranlassten Mehrkosten tragen die Beklagten
als Gesamtschuldner. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Die - zulässige - Berufung ist begründet.
1.
Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen
Entscheidung, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder Ergänzungen dargestellt
sind (§ 540 Abs. 1 ZPO).
2.
Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass der
zuletzt gestellte Klageantrag auf Freistellung von den Mietwagenkosten nicht
begründet sei. Es bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von
der Forderung der Mietwagenfirma, soweit diese berechtigt sei und der Schädiger
gegenüber dem Geschädigten zu einem Schadensausgleich verpflichtet sei. Der
Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Firma xx sei jedoch wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so dass lediglich ein
Bereicherungsanspruch der Firma xx gegen die Klägerin gegeben sei, der durch die
bereits geleistete Zahlung auf die Mietwagenkosten erfüllt sei. Die Firma xx
habe durch ihre über die vertragliche geschuldeten Leistungen hinausgehende
Hilfe bei der Unfallschadensregulierung gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstoßen.
Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB. Nach der herrschenden
Rechtsprechung liege bei der Unfallhilfe ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 RBerG
vor, wenn die Unfallhilfe die Entlastung des Geschädigten von der gesamten, auch
rechtlichen Schadensabwicklung bezwecke. Die Information der Klägerin durch die
Firma xx und deren Zusammenwirken mit den klägerischen Prozessbevollmächtigten
und dem Sachverständigen sei darauf gerichtet gewesen, der Geschädigten die
Schadensabwicklung und hierbei auch die rechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche
im Wesentlichen abzunehmen. Die Firma xx habe damit nicht nur rechtliche
Angelegenheiten, die mit ihrem Gewerbebetrieb im unmittelbarem Zusammenhang
gestanden hätten, erledigt, sondern fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Für
die Annahme eines derartigen Verstoßes reiche bereits die Beauftragung des
Gutachters durch die Firma xx, weil die eigenständige Begründung von
Vertragsverhältnissen zu Gunsten eines Dritten stets die Besorgung von dessen
Rechtsangelegenheiten darstelle und jedenfalls die Beauftragung eines Gutachters
eine Beziehung begründe, die wesentlich auch von Vertrauen geprägt sei und
demgemäss eine entschieden rechtliche Ausgestaltung verlange.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der
angegriffenen Entscheidung.
3.
Auf das Berufungsvorbringen war einen Abänderung des Urteils geboten.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der zwischen der Klägerin und der
Firma xx angeschlossene Mietvertrag nicht wegen eines Verstoßes gegen Artikel 1
§ 1 RBerG nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW, 2000, 2108
ff.) liegt eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
im Sinn des Artikel 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf
gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur
Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger
Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit
wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist,
auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu
fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der
Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher
Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung
kann in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich
durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne
rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,
nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens
abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils
beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt
oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt
werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung
benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden. Würde jede eigenständige
Begründung von Vertragsverhältnissen für Drifte, die sich nicht - wie bei den
Bargeschäften des täglichen Lebens - im einmaligen sofortigen Leistungsaustausch
erschöpft oder die sonst unerhebliches Gewicht hat, als erlaubnispflichtige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des
stellvertretenden Handelns, mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei
Geschäften des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz
blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Maßgebend ist,
ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder
Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Ist
beim Abschluss von Verträgen für Dritte eine besondere rechtliche Prüfung weder
verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber
ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der
Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
Unter Heranziehung dieser Gesichtspunkte kann im vorliegenden Fall nicht von
einer unerlaubten Rechtsbesorgung durch die Firma xx ausgegangen werden. Im
Gegensatz zu dem im Rahmen unerlaubter Unfallhilfe regelmäßig auftretenden
Sachverhalt, dass der Geschädigte Schadensersatzforderungen an die Unfallhelfer
abtritt, und diese von diesen für ihn geltend gemacht werden, hat sich die
Tätigkeit der Firma xx im vorliegenden Fall darauf beschränkt, der Klägerin ein
Mietfahrzeug zu vermieten ihr auf ihren ausdrücklichen Wunsch einen Rechtsanwalt
zu empfehlen, bei diesem eine Prozessvollmacht per Fax anzufordern, die, nach
dem Ausfüllen durch die Klägerin, an diesen zurückgefaxt wurde, ihr beim
Ausfüllen des Unfallberichtes behilflich zu sein, einen Sachverständigen zu
beauftragen und das Fahrzeug zu reparieren. Damit hat die Firma xx zwar einen
großen Bereich notwendiger Tätigkeiten im Anschluss an einen Verkehrsunfall für
die Geschädigte übernommen, doch handelte es sich dabei stets um Tätigkeiten,
bei denen nicht die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund stand und
es auch nicht um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ging. Die Bereitstellung
von Büromaterial, Schreibkraft, Telefon und Fax ist eine rein tatsächliche
Hilfeleistung, ebenso wie die Empfehlung eines Rechtsanwaltes auf den
ausdrücklichen Wunsch eines Kunden. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen
erfordert im Regelfall bei einem Verkehrsunfall zur Schadensschätzung keine
besondere rechtliche Prüfung, eine solche wird auch von Auftraggeber
üblicherweise nicht erwartet, so dass auch hierin eine Rechtsbesorgung nicht
gesehen werden kann. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Firma xx zum Nachteil der Klägerin
ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass die weitere Regulierung des
Verkehrsunfallschadens für die Klägerin seitens ihres späteren
Prozessbevollmächtigten erfolgte, ist Kern seiner Mandatierung und führt nicht
zu einer Nichtigkeit des Mietvertrages, dessen Tätigkeit kann auch der Firma xx
nicht als eigene zugerechnet werden.
Da die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrunfall regelmäßig in
einem so frühen Stadium erfolgt, dass die Geschädigten einen Anwalt noch gar
nicht eingeschaltet haben, hätte auch ein im Sinne des amtsgerichtlichen Urteils
„neutraler" Rechtsanwalt den möglichen Interessenkonflikt zwischen der
Geschädigten und dem Vermieter nicht verhindern können. Dass bei der späteren
Feststellung eines möglichen Interessenkonfliktes zwischen der Geschädigten und
dem Mietwagenunternehmen der Rechtsanwalt nur die Interessen des Geschädigten
wahrnehmen darf, ist ein Sachverhalt, der dem Regime des anwaltlichen
Berufsrechtes unterliegt, jedoch nicht über die Anwendung des
Rechtsberatungsgesetzes zu verhindern ist.
Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der klägerische Anspruch
auf Ersatz des unfallbedingt entstandenen Schadens aus den §§ 7, 17, 18 StVG, §
3 Pflichtversicherungsgesetz ergibt, der Umfang des Schadensersatzanspruches
richtet sich nach § 249 Satz 2 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger
den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist,
wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde. Die Herstellung
umfasst auch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, sofern der Geschädigte hierzu
zum Ausgleich des Nutzungsausfalls infolge des schädigenden Ereignisses befugt
war. Wenn, wie hier, die Mietwagenrechnung noch nicht bezahlt ist, besteht auch
ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Mietwagenfirma, soweit diese
berechtigt ist und der Schädiger gegenüber dem Geschädigten zu einem
Schadensausgleich verpflichtet ist.
Zwischen der Klägerin und der Firma xx war wirksam ein Mietvertrag über die
Anmietung des Ersatzfahrzeuges zustande gekommen. Auch wenn in der schriftlichen
Fassung des Mietvertrages die Miethöhe nicht festgehalten war, ist der Vertrag
nicht wegen eines offenen Einigungsmangels nichtig, da für das Zustandekommen
eines Mietvertrages, die Einigung über eine entgeltliche Überlassung genügt,
auch wenn deren Höhe nicht vereinbart ist (vgl. Palandt, BGB, 62. Auflage, § 535
Randziffer 74 m.w.N.). Die Entgeltlichkeit ergibt sich aus den Ausführungen im
Mietvertrag, wonach der Mietpreis aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für
jeden gefahrenen Kilometer besteht. Allerdings war nicht, wie im Formular
vorgesehen, die Höhe nebenstehend angegeben worden. Da die Klägerin bei ihrer
Anhörung vor dem Amtsgericht jedoch äußerte, dass über Mietpreise gesprochen
worden sei, kann an einer entgeltlichen Überlassung des Fahrzeuges nicht
gezweifelt werden.
Nach der Anhörung der Klägerin steht darüber hinaus fest, dass der Mietvertrag
zu dem von der Firma xx angebotenen Unfallersatztarif der Gruppe 2 zustande
gekommen ist. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung nämlich angegeben, dass über
Preise gesprochen worden sei, es sei ihr nicht aufgefallen, dass diese im
Vertrag nicht festgehalten worden seien, es sei ihr lediglich darauf angekommen,
so schnell wie möglich einen Mietwagen zur Verfügung zu haben, da sie sich auf
dem Weg zum Büro befunden habe und noch in der Probezeit gewesen sei. Sie sei
der Auffassung gewesen, an dem Unfall unschuldig gewesen zu sein. Dies spricht
dafür, dass die Klägerin mit Unterzeichnung des Mietvertrages konkludent in den
Unfallersatztarif der Firma einwilligte, da es ihr auf die Höhe der Miete sowohl
wegen der Dringlichkeit des Anliegens als auch auf Grund der Überzeugung, dafür
letztendlich nicht einstehen zu müssen, nicht ankam. Aber auch wenn man wegen
des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Höhe des Mietzinses davon
ausgeht, dass damit ein angemessener oder ortsüblicher Mietzins vereinbart
worden ist (vgl. BGH NJW 02, 3016 <3018>), führt dies nicht zu einem anderen
Ergebnis. Ortsüblich ist nach Kenntnis der Kammer im Gerichtsbezirk beim
Unfall-Ersatzwagen-Geschäft, dass unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern allein
der Unfallersatztarif angeboten wird. Mit der Vorlage von Vergleichspreisen aus
den Unfallersatztarifen sechs anderer örtlicher Anbieter hat die Klägerin auch
nachgewiesen, dass der geforderte Tarif der Firma xx sich im Bereich der
üblichen Tarife bewegt und damit angemessen ist. Die in Rechnung gestellten
Mietwagenkosten der Firma xx betrugen 4.529,80 DM. Die Klägerin hat durch die
Vorlage von Vergleichspreisen von weiteren 6 Mietwagenfirmen in Karlsruhe und
dessen Umgebung belegt, dass bei einer Anmietung dort der Mietwagenpreis
zwischen 4.145,14 DM und 4.617,96 DM geschwankt habe. Der in Rechnung gestellte
Preis bildet demnach das vertraglich geschuldete Entgelt.
Der Klägerin steht damit ein Freistellungsanspruch in der von ihr begehrten Höhe
zu. Es kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie vor Abschluss
des Mietvertrages nicht mindestens 2 Vergleichsangebote eingeholt hat, um die
Angemessenheit des vorgeschlagenen Tarifes zu überprüfen, da sich ein etwaiger
Verstoß gegen Erkundigungspflichten nicht ausgewirkt hätte.
Auch die Dauer der Anmietung von 22 Tagen ist nicht zu beanstanden. Nach dem
vorliegenden Sachverständigengutachten schätzte der Sachverständige die
Reparaturdauer auf 12-14 Arbeitstage. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt,
dass nach dem Unfall am 05.04.2001 - einem Donnerstag - auf Grund der
Wochenenden, der Feiertage - Karfreitag und Ostermontag - der 14. Arbeitstag,
ausgehend von einem Reparaturbeginn am Unfalltag, am 26.04.2001 lag, dem Tag der
Rückgabe des Mietwagens.
Die Klägerin hat in ihre Berechnung bereits einen Abzug von ersparten
Eigenaufwendungen in Höhe von 10% der Mietwagenkosten eingestellt. Nachdem die
Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe den
Abzugsbetrag gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 5% schätzt (vgl. Urteil vom 20.02.2002 -
1 S 140/01; Urteil vom 11.09.2002 - 1 S 54/02 -), führte auch die
Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung nicht zu einer Reduzierung des
Betrages.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 91 a, 269, 344 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
Es lagen keine Gründe vor, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
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