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Werkvertrag – Beweislast für
Zustandekommen
OLG Köln
Az: 22 U 204/05
Urteil vom 11.04.2006
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. November 2005 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 7/05 - wie folgt abgeändert und
neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte zu 2.) verurteilt, an die
Klägerin 12.643,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
05.07.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
diese 50 % und die Beklagte zu 2.) ebenfalls 50 %. Die außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 1.) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 2.) hat diese selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch auf Zahlung der Klagesumme; die
gegen den Beklagten zu 1.) gerichtete Klage ist dagegen unbegründet.
Im einzelnen:
1.)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) keinen Anspruch auf Zahlung von
Werklohn oder Schadensersatz.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist es der Klägerin nicht
gelungen, nachvollziehbar darzulegen, zu welcher Zeit, an welchem Ort und in
welcher Weise der Beklagte zu 1.) welche der in Rede stehenden Arbeiten, für die
die Klägerin eine Vergütung begehrt, an die Klägerin vergeben haben soll. Auch
der Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1.) - sei es
nach § 631 BGB unmittelbar, sei es nach den §§ 631, 164 Abs. 2, 179 BGB - zur
Zahlung von Werklohn verpflichtet ist.
Auch soweit die Klägerin den Beklagten zu 1.) auf Schadensersatz in Anspruch
nimmt, ist die Klage unschlüssig. Denn das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte
zu 1.) habe kollusiv mit der Beklagten zu 2.) zusammengewirkt, Aufträge erteilt,
ohne diese bezahlen zu wollen und später die Beklagte zu 2.) vorgeschoben, ist
ohne hinreichende Substanz und beruht ersichtlich auf bloßen Mutmaßungen. Im
übrigen ist die Höhe eines rechtlich etwa ersatzfähigen Schadens nicht
nachvollziehbar dargelegt.
Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Die gegen den
Beklagten zu 1.) erhobene Klage ist danach insgesamt unschlüssig.
2.)
Dagegen steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.) ein Anspruch auf Werklohn
nach § 631 BGB zu.
a.)
Wie die Beklagte zu 2.) - insoweit - mit Recht geltend macht, ist der Klägerin
allerdings auch bezogen auf diese Beklagte kein schlüssiges Vorbringen zur
Erteilung des Auftrages über die hier in Rede stehenden Arbeiten gelungen.
Vielmehr hat die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vortragen lassen, bei Auftragserteilung sei von der Beklagten zu 2.) nicht die
Rede gewesen.
b.)
Gleichwohl ist nach den Umständen von einer Auftragserteilung oder zumindest von
einer Genehmigung des Verhaltens des Beklagten zu 1.) durch die Beklagte zu 2.)
auszugehen. Dies ergibt sich aus folgendem:
Über die ab Frühjahr 2000 auf dem Hausgrundstück der Beklagten zu 2.) in L,
C-Straße 41, durchgeführten Arbeiten hat die Klägerin im Jahr 2000 zunächst zwei
Abschlagsrechnungen erstellt, nämlich unter dem 18.05. und 08.07.2000 (Anlagen K
3 und K 4, Bl. 22 ff. d.A.). Die erste dieser Rechnungen ist auf eine C und U
GbR ausgestellt (Bl. 22 d.A.), die andere auf die Beklagte zu 2.), und zwar
unter der Projektnummer ###1 und der Kundennummer ####2 (Bl. 30 d.A.). Auf die
erste Rechnung, die mit einem Betrag von 9.545,11 DM netto = 11.072,33 DM brutto
endet (Bl. 29 d.A.), hat die Beklagte zu 2.) am 06.06.2000 einen Betrag von
9.428,00 DM bezahlt, also fast die komplette Nettosumme (Kontoauszug Bl. 177 d.A.).
Auf die zweite Abschlagsrechnung über 34.132,68 DM brutto (Bl. 38 d.A.) hat die
Beklagte zu 2.) am 31.07.2000 einen Betrag von 29.532,98 DM bezahlt (Bl. 177 d.A.).
Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge hat sie bei den Zahlungen sowohl die
oben angegebene Projektnummer als auch die von der Klägerin vergebene
Kundennummer aufgeführt (Bl. 177 d.A.).
Dieses Zahlungsverhalten hat die Klägerin - worauf der Senat in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen hat - dahin verstehen dürfen, dass die Beklagte zu 2.) -
deklaratorisch - hat erklären wollen, Vertragspartnerin der Klägerin zu sein.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann auch durch schlüssiges Verhalten
erklärt werden (vgl. Staudinger-Marburger § 781 BGB, Rn. 9 und 22). Die
Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages
beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der
Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR
98, 376, 377 li. Sp.). Wird wie hier Zahlung auf eine oder mehrere
Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag
besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen
hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst
teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung
ausstehen.
Unter diesen Umständen hätte die Beklagte zu 2.) sich nicht darauf beschränken
dürfen, die Erteilung eines Auftrages an die Klägerin pauschal zu bestreiten.
Sie hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche der einzelnen Positionen der
Schlussrechnung, die sie nicht bezahlen möchte, nicht von ihr in Auftrag gegeben
worden sind und auf welche in den Abschlagsrechnungen noch nicht erfasste
Leistungen sich ihr - nach den vorstehenden Erwägungen vorliegender -
Gesamtauftrag bezogen haben soll. Da dies nicht geschehen ist, muss nach
Auffassung des Senates davon ausgegangen werden, dass alle in der
Schlussrechnung der Klägerin vom 10.12.2002 (Anlage K 5, Bl. 38 ff. d.A.)
aufgeführten Arbeiten auch vom Auftrag der Beklagten zu 2.) umfasst gewesen
sind.
c.)
Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die
in Rechnung gestellten Arbeiten an ihrem Objekt ausgeführt worden sind. Ebenso
wenig bestreitet sie, dass die in Rechnung gestellten Vergütungen übli-che
Vergütungen im Sinne von § 632 BGB sind. Es ist deshalb der in der
Schlussrechnung ausgewiesene Restbetrag in Höhe der Klagesumme geschuldet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.643,00 EUR.
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