Werkvertrag –
Schwarzgeldabrede und Mängelansprüche
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
42/07
Urteil vom
24.04.2008
Leitsätze:
Ob ein
Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet
sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR
192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).
Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er
regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des
Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe
zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2007 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht, soweit in der Revision noch von Interesse, gegen den Beklagten
Mängelansprüche wegen fehlerhafter Bauarbeiten geltend. Im Revisionsrechtszug
streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der zugrunde liegende
Werkvertrag wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden Ohne-Rechnung-Abrede
nichtig ist.
Der Kläger beauftragte im Dezember 2003 den Beklagten mündlich, die Terrasse
seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen. Bei Beginn der Bauarbeiten
Mitte Januar 2004 erhielt der Beklagte eine Anzahlung von 1000 EUR für
Materialkosten und nach Abschluss der Arbeiten weitere 2.250 EUR. Eine Rechnung
wurde nicht erstellt. Kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten zeigten sich
Wasserschäden in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung.
Nachbesserungsarbeiten des Beklagten blieben erfolglos. Der Kläger verlangt
nunmehr Ersatz von Selbstvornahmekosten und Vorschuss auf
Mängelbeseitigungskosten.
Das Landgericht hat die insoweit auf Zahlung von 7.743,51 EUR gerichtete Klage
abgewiesen. Der Vertrag enthalte eine Ohne-Rechnung-Abrede und sei gemäß § 134,
§ 138 Abs. 1, § 139 BGB nichtig. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, da die
höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer Ohne-Rechnung-Abrede nicht
einheitlich sei. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des
Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht sieht in seinem Urteil (BauR 2007, 1586) eine Abrede der
Parteien, dass die Leistungen des Beklagten nicht in Rechnung gestellt werden
sollten und somit auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden sollte, als
erwiesen an. Diese Ohne-Rechnung-Abrede habe die Nichtigkeit des Werkvertrags
gemäß §§ 134, 139 BGB zur Folge. Sie diene einer Steuerhinterziehung und führe
jedenfalls dann zur Nichtigkeit, wenn diese den Hauptzweck des Vertrages
darstelle. Darüber hinaus sei Nichtigkeit des Gesamtvertrages anzunehmen, wenn
die Abrede auch auf den Vertrag im Übrigen Einfluss gehabt habe. Daran fehle es
nur, wenn feststehe, dass der Vertrag auch ohne die nichtige steuerliche
Absprache zu denselben Bedingungen - insbesondere im Hinblick auf die Vergütung
- abgeschlossen worden wäre. Die Gegenansicht, die eine Gesamtnichtigkeit des
Vertrages schon dann verneine, wenn nicht die Steuerverkürzung, sondern ein
anderer Aspekt - beim Werkvertrag etwa die Errichtung des geschuldeten Werks -
als Hauptzweck des Vertrages anzusehen sei, lasse sich mit § 139 BGB nicht in
Einklang bringen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe
nicht dargetan, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien auch bei
ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Buchführung zu den gleichen Konditionen
abgeschlossen worden wäre. Er habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten
auseinandergesetzt, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden
einschließlich Umsatzsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000 EUR
angefallen zuzüglich ca. 1.000 EUR für das verwendete Holz. Die Nichtigkeit des
Werkvertrags führe zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Klägers.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die
Ohne-Rechnung-Abrede ist gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Ob das zur Nichtigkeit
des gesamten Vertrages führt, richtet sich nach § 139 BGB, muss hier jedoch
nicht abschließend entschieden werden. Denn der Beklagte kann sich auf eine
etwaige auf den Voraussetzungen des § 139 BGB beruhende Gesamtnichtigkeit des
Bauvertrages nach Treu und Glauben nicht berufen.
1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen des
Beklagten eine Rechnung nicht gestellt und die anfallende Umsatzsteuer nicht
abgeführt werden sollte. Diese Ohne-Rechnung-Abrede hatte, wie das
Berufungsgericht zutreffend sieht, nicht zur Folge, dass die Steuerhinterziehung
Hauptzweck des Vertrages war und dieser schon aus diesem Grunde insgesamt gemäß
§§ 134, 138 BGB nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Juni 1954 - II ZR
70/53, BGHZ 14, 25; vom 23. März 1961 - II ZR 157/59, WM 1961, 727; vom 23.
Oktober 1975 - II ZR 109/74, WM 1975, 1279; vom 4. März 1993 - V ZR 121/92, BGHR
BGB § 134 Steuerhinterziehung 1; vom 23. Juni 1997 - II ZR 220/95, BGHZ 136,
125; vom 5. Juli 2002 - V ZR 229/01, NJW-RR 2002, 1527 und vom 2. Juli 2003 -
XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Hauptzweck des Vertrages war vielmehr die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Bauleistungen durch den Beklagten.
2. Gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig ist die der Steuerhinterziehung dienende
Ohne-Rechnung-Abrede (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR
1968, 834; vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001,
195 = ZfBR 2001, 175 und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742). Damit
ist ein Teil des Vertrages nichtig und der Anwendungsbereich von § 139 BGB
eröffnet.
a) Nach dieser Vorschrift ist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der
gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den
nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ob
also die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden
(hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, ist jeweils anhand der Umstände
des Einzelfalls zu prüfen.
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die Nichtigkeit einer
Ohne-Rechnung-Abrede die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat (vgl.
BGH, Urteile vom 3. Juli 1968 - VIII ZR 113/66, MDR 1968, 834 zum Kaufvertrag
und vom 2. Juli 2003 - XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742 zum Mietvertrag; OLG Hamm,
BauR 1997, 501; OLG Oldenburg, OLGR 1997, 2; OLG Naumburg, IBR 2000, 64,
Volltext bei Juris; OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303 jeweils zum Werkvertrag).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass auch beim Werkvertrag
Gesamtnichtigkeit nur dann nicht eintritt, wenn angenommen werden kann, dass
ohne die Ohne-Rechnung-Abrede bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung und
Steuerabführung der Vertrag zu denselben Konditionen, insbesondere mit derselben
Vergütungsregelung, abgeschlossen worden wäre. Soweit dem Urteil des Senats vom
21. Dezember 2000 (VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001,
175) entnommen werden könnte, dass diese jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Prüfung regelmäßig zu dem Ergebnis führe, die Nichtigkeit der
Ohne-Rechnung-Abrede habe auf die Höhe der Vergütung keinen Einfluss, hält der
Senat daran nicht fest.
3. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob im Streitfall die
Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt.
Denn jedenfalls kann sich der Beklagte, nachdem er die Bauleistung erbracht hat,
nach Treu und Glauben nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages berufen,
§ 242 BGB.
a) Der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt
auch im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte. Deshalb kann die Berufung auf die
Nichtigkeit eines Vertrages in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine
unzulässige Rechtsausübung darstellen. Das gilt nicht nur im Anwendungsbereich
von § 138 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1981 - I ZR 40/79, NJW 1981,
1439 und vom 28. April 1986 - II ZR 254/85, NJW 1986, 2944, 2945), sondern auch
bei § 134 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53,
152, 158 f.; vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47; vom 22.
Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360, 2361; vom 5. Mai 1992 - X ZR
134/90, BGHZ 118, 182, 191 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, NJW 2007,
1130).
Allerdings dient § 134 BGB dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des
allgemeinen Rechtsverkehrs. Er schränkt die Privatautonomie ein; gesetzliche
Verbote stehen nicht zur Disposition der Parteien (BGB-RGRK/Krüger-Nieland/Zöller,
12. Aufl., § 134 Rdn. 1 und Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 134 BGB Rdn. 1).
Hieraus wird in der Literatur gefolgert, die Berufung auf Treu und Glauben
gegenüber einer aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit sei grundsätzlich
unzulässig. Auf diese Weise könne ein gesetzliches Verbot nicht verdrängt
werden, das Vertrauen auf die Wirksamkeit einer verbotsgesetzwidrigen
Vereinbarung verdiene generell keinen Schutz (Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 134
Rdn. 17; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 134 Rdn. 112).
Diesen Bedenken kommt jedenfalls hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn
gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt allein die
Ohne-Rechnung-Abrede, nicht aber der Bauvertrag als solcher ohne diese Abrede.
Seine Nichtigkeit folgt nicht unmittelbar aus § 134 BGB, sondern gegebenenfalls
aus der Anwendung von § 139 BGB. Diese Vorschrift enthält dispositives Recht;
die in ihr vorgesehene Gesamtnichtigkeit kann abbedungen werden (BGH, Urteil vom
30. Januar 1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 685). Die Parteien hätten
daher vereinbaren können, dass eine Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede sich
nicht auf die anderen Vertragsbestandteile erstrecken soll. In diesem Fall wäre
der Beklagte den Mängelansprüchen des Klägers ausgesetzt. Lediglich diese in der
Disposition der Parteien liegende Rechtsfolge wird durch die Anwendung des
Grundsatzes von Treu und Glauben auf anderem Wege herbeigeführt. Die Nichtigkeit
der Ohne-Rechnung-Abrede im Interesse der Allgemeinheit bleibt davon unberührt.
b) Beruft sich der Unternehmer, der die Bauleistung erbracht hat, zur Abwehr von
Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrages wegen der
Ohne-Rechnung-Abrede, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben dar (a.A. OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 303). Dies beruht auf der
spezifischen Interessenlage, die sich bei einem Bauvertrag mit
Ohne-Rechnung-Abrede für die Vertragsparteien typischerweise ergibt:
Bei einem solchen Bauvertrag erbringt der Unternehmer die von ihm geschuldeten
Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers. Eine Rückabwicklung
des Vertrages durch Rückgabe der Leistung ist, wenn überhaupt, gewöhnlich nur
mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Durch sie würden wirtschaftliche Werte
gefährdet; der Unternehmer müsste bei einer solchen Rückabwicklung in fremdes
Eigentum eingreifen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR
303/04, BauR 2007, 111, 113 = NZBau 2006, 781 = ZfBR 2007, 44, 45 m.w.N.). Ist
die erbrachte Bauleistung mangelhaft, ist daher das Eigentum des Bestellers mit
den hieraus folgenden Nachteilen nachhaltig belastet, die durch schlichte
Rückabwicklung des Bauvertrags regelmäßig nicht wirtschaftlich sinnvoll zu
beseitigen sind; der Besteller wird daher das mangelhafte Werk typischerweise
behalten. Diese Belastungssituation führt dann zu einem besonderen Interesse des
Bestellers an vertraglichen, auf die Beseitigung des Mangels gerichteten
Gewährleistungsrechten, die bei einer Nichtigkeit des gesamten Bauvertrages
entfallen würden.
Für den Unternehmer liegt diese spezifische Interessenlage des Bestellers der
Bauleistung offen zutage. Hat er die Bauleistung mangelhaft erbracht, verhält er
sich treuwidrig, wenn er sich gegenüber dem in der dargestellten Weise
belasteten Besteller auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft, die
allein aus der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede folgen kann. Denn der
Unternehmer hat in Kenntnis dieser Abrede und der dargestellten Interessenlage
den Vertrag durchgeführt, sozusagen "ins Werk gesetzt", und seine Bauleistung
erbracht. Er setzt sich in dieser von ihm maßgeblich mitverursachten Situation
unter Verstoß gegen Treu und Glauben in Widerspruch zu seinem bisher auf
Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten, wenn er nunmehr unter Missachtung
der besonderen Interessen seines Vertragspartners die Ohne-Rechnung-Abrede, die
regelmäßig auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienen sollte, zum Anlass
nimmt, für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung nicht einstehen zu wollen mit
der Folge, dass der Besteller unter Beeinträchtigung seines Eigentums dauerhaft
mit den Mangelfolgen belastet bleibt.
c) Nach diesen Grundsätzen kann der Beklagte gemäß § 242 BGB gegenüber den
Mängelansprüchen des Klägers nicht einwenden, der Bauvertrag sei wegen der
Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig.
III.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dem Hinweis in der
Revisionserwiderung auf einen eventuellen Verstoß gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit nachzugehen.