Wertpapierdepot – Haftung des Wertpapierdepotverwalters
OLG Düsseldorf
Az: I-7 U
225/05
Urteil vom
11.12.2006
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 2005 verkündete Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von den
übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 21 % und die Klägerin
zu 2) 79 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Gründe:
A.
Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen des Wertverlustes von
jeweils auf ihren Namen lautenden Wertpapierdepots. Sie sind der Meinung, der
Beklagte habe seine Pflichten als Verwalter der Depots verletzt, weil er ihnen
zugewandte Geldvermächtnisse ihrer Großmutter in hochspekulativen Wertpapieren
angelegt und im weiteren Verlauf tatenlos dem Wertverlust zugesehen habe.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 84.289,- EUR gerichteten
Klage nebst Zinsen stattgegeben.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung,
Er macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf der Pflichtverletzung sei nicht
gerechtfertigt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Wille der
Erblasserin sei allein auf eine sichere Anlage der vermachten Beträge gerichtet
gewesen. Tatsächlich verhalte es sich vielmehr so, dass auch die gewählte
Anlageform den Vorstellungen der Erblasserin entsprochen habe. Nach dem Willen
der Erblasserin hätten die Klägerinnen ohnehin die Anlageform selbst bestimmen
sollen.
Seine ihm von der Erblasserin zugedachte Aufgabe sei zudem nicht die Verwaltung
der Depots gewesen, sondern dies habe nach dem Willen der Erblasserin Sache der
Klägerinnen sein sollen. Er habe nur dafür Sorge tragen sollen, dass die
Klägerinnen nicht vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres frei über das ihnen
zugewandte Geld verfügen konnten.
Im Übrigen verweist der Beklagte erneut auf die durch die Klägerinnen erfolgte
Haftungsfreistellung für Wertverluste.
Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Landgerichts, ein
Mitverschulden der Klägerinnen lasse sich nicht feststellen.
Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, die Höhe der Klageforderungen
sei nicht schlüssig dargelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerinnen verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.07.2006 (Bl. 367 GA).
Für den Inhalt und das Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 20. 10. 2006 (Bl. 373 ff. GA) Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Er schuldet den Klägerinnen keinen Schadensersatz gemäß § 2219 BGB für den
Wertverlust ihrer Depots in der Zeit vom 16.11.2000 bis zum 25.06.2001
(betreffend die Klägerin zu 1) bzw. bis zum 03.10.2004 (betreffend die Klägerin
zu 2).
I.
Es kann offen bleiben, ob die Forderungen der Klägerinnen nicht schon durch die
von ihnen dem Beklagten gegenüber erklärte Haftungsfreizeichnung vom 21.09.2000
(Bl. 50 GA) ausgeschlossen sind, oder sie sich nicht zumindest widersprüchliches
Verhalten oder ein erhebliches Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens
vorhalten lassen müssen, weil die konkrete Anlageentscheidung mit ihrem Wissen
und Wollen getroffen wurde. Denn anders als das Landgericht meint, enthält das
Testament der Großmutter der Klägerinnen (im Folgenden: Erblasserin) - wie noch
auszuführen sein wird - keine jegliche Dispositionsbefugnis der Klägerinnen
ausschließende Vorgabe, wie die Vermächtnisgelder anzulegen seien. Dies gilt
auch - wie ebenfalls weiter unten noch auszuführen sein wird - angesichts
dessen, dass die Sonderkonten der Klägerinnen der "Verwaltung" des Beklagten
unterstellt waren.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die konkrete Anlage als insgesamt
spekulativ einzustufen ist und - so das Landgericht - damit den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) widersprach, die mangels
anderweitiger Anordnung seitens des Erblassers auch für den
Vermächtnisvollstrecker gelten.
II.
Jedenfalls hat der Beklagte nicht gegen die ihm als Vermächtnisvollstrecker
obliegenden Pflichten verstoßen.
Diese ergeben sich hier nicht in erster Linie aus der auch auf den
Vermächtnisvollstrecker anzuwendenden Vorschrift des § 2216 Abs. 1 BGB, wonach
diesem umfassend die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermächtnisses auferlegt ist,
das heißt insbesondere dessen Sicherung vor Verlusten und die Nutzung von
Gewinnchancen (vgl. dazu BGH WM 1967, 25), sondern aus der letztwilligen
Verfügung der Erblasserin vom 25.01.1999, so, wie diese sie verstanden wissen
wollte.
Danach hat der Beklagte weder dadurch seine Pflichten verletzt, dass er dem
Wunsch der Klägerinnen folgend die hier in Rede stehenden Aktienfonds erwarb
(unten zu 1), noch dadurch, dass er trotz des eintretenden Wertverlustes der
Depots nicht von sich aus eingegriffen hat (unten zu 2).
Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des
Senats fest.
1)
Der Beklagte ist bei der Anlage der Vermächtnisse zu Recht dem Wunsch der
Klägerinnen gefolgt, die Vermächtnisse "wachstumsorientiert" anzulegen (s.
Schreiben vom 25.10.2000, Bl. 51 GA).
Der Zeuge L, ein Vertrauter der Erblasserin, hat unter anderem ausgesagt, er
habe mehrfach über ihre testamentarischen Angelegenheiten mit der Erblasserin
gesprochen. Nach längerem Hin und Her habe sie sich entschlossen, dass ihre
Enkel Bargeld bekommen sollten. Allerdings habe die Auszahlung erst mit
Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen sollen, damit das Geld nicht
leichtsinnig verbraucht werden könnte. Als Alternativen hätten ein Sonderkonto,
über das im Grunde die Bank gewacht hätte, oder die Einsetzung eines Verwalters
zur Verfügung gestanden, der sich um das Sonderkonto kümmern sollte. Die
Erblasserin habe sich gegen die erste Alternative entschieden, weil ihre
Enkelkinder damals schon mündige und volljährige Menschen gewesen seien und sie
den Eindruck habe verhindern wollen, diese wie unmündige Kleinkinder zu
behandeln. Deshalb habe ein guter Bekannter, nämlich der Beklagte, die Konten
"unter seine Fittiche" nehmen sollen. Die Erblasserin habe damit den jungen
Menschen auch die Möglichkeit eröffnen wollen, das Objekt des Vermächtnisses zu
verändern, um eine bessere Rendite zu erzielen als dies etwa bei einer Anlage
auf einem Festgeldkonto möglich gewesen wäre.
Es sei auch klar gewesen, dass die Klägerinnen mit eigenen Vorstellungen an den
Beklagten sollten herantreten können, dass man sich dann aber arrangieren müsse.
Entsprechend diesen Vorstellungen habe er - der Zeuge - dann auch am 24. Juli
2000 an die Klägerinnen geschrieben, wobei er besonders auf Seite 2 des
Schreibens (Bl. 45 GA) verweisen wolle, in dem es heißt, dass der Beklagte
eventuelle "Neuanlagen bzw. Änderungen von Anlagen auf ihren Wunsch mit ihnen
erörtern" werde.
Auf den Vorhalt des Beklagtenvortrags, dass die Klägerinnen somit nach der
Vorstellung der Erblasserin die Anlageform der Vermächtnisse selbst sollten
bestimmen können, erklärte der Zeuge, das sei wohl so richtig, diesen Eindruck
habe er von den Vorstellungen der Erblasserin gehabt. Es sei so gewesen, dass
sie mit dem Beklagten einen Ansprechpartner für die Klägerinnen habe zur
Verfügung stellen wollen, was aber nicht gleichzeitig habe heißen sollen, dass
er zu allem Ja und Amen sagen musste. Sie hätten einen Gesprächspartner haben
sollen, das heißt jemanden, "mit dem man mal über die Sache reden konnte".
Es sei richtig, dass Verfügungswünsche allein von den Klägerinnen an den
Beklagten hätten herangetragen werden sollen. Diesem hätte es dann völlig
freigestanden, ja oder nein zu sagen.
Der Senat hat danach keine Zweifel, dass nach dem Willen der Erblasserin alle
Möglichkeiten einer Geldanlage sollten genutzt werden können, seien diese
riskant oder nicht. Wie schon der Wortlaut der letztwilligen Verfügung vermuten
lässt, sollte nur der "unsinnige Verbrauch" des Geldes vor Vollendung des 25.
Lebensjahres der Klägerinnen verhindert werden.
Die Aussage des Zeugen L steht auch nicht im Widerspruch zum Inhalt des
Testaments der Erblasserin im Übrigen, wenn es dort heißt, sämtliche
"Kapitalerträge" seien den Sonderkonten gutzuschreiben. Daraus zu folgern, dass
die Erblasserin ausschließlich eine konservative Anlage mit regelmäßigem
Zinsanfall wünschte, also etwa eine mündelsichere oder zumindest
festverzinsliche Anlage oder Vergleichbares, ist nicht zwingend. Auch
Ausschüttungen von Aktienfonds sind im weiteren Sinne "Erträge". Zudem hätte es
dann nahe gelegen, dass die Erblasserin konkret die Art der Festlegung des
Geldes angeordnet hätte.
Der Zeuge hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum die Erblasserin den
Klägerinnen Gestaltungsfreiheit bei der Anlage der Gelder eingeräumt hat und der
Beklagte nicht befugt sein sollte, von sich aus Änderungen vorzunehmen, nämlich
deshalb, weil die Klägerinnen damals schon mündig und volljährig waren und sie
den Eindruck habe vermeiden wollen, diese wie unmündige Kleinkinder zu
behandeln.
Insoweit ist es auch nicht entscheidend, ob die Meinung der Erblasserin, die
Klägerinnen wüssten schon durchaus mit Wertpapieren umzugehen - so der Zeuge L
-, zutraf. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt, dass sie über
entsprechende Kenntnisse verfügten, während es in seinem Schreiben an den Zeugen
L vom 16.07.2000 noch heißt: "Bei ihren eigenen Konten, die die Kinder derzeit
verwalten, handeln sie eher wachstumsorientiert und würden daher einen solchen
Fonds......ohnehin nicht behalten wollen." (Bl. 216 GA) . Denn um den Willen der
Erblasserin zu ermitteln, kommt es darauf an, was sie sich bei der Abfassung des
Testaments vorgestellt hat. Dann aber erscheint es plausibel, dass sie die
Geldanlage den Klägerinnen überlassen wollte und der Beklagte nur als Berater
und "Korrektiv" wirken sollte.
2)
Der Senat ist des weiteren nach der Aussage des Zeugen L davon überzeugt, dass
es auch nicht die Aufgabe des Beklagten war, die Wertentwicklung der von den
Klägerinnen gewünschten Geldanlage zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend
einzugreifen.
Zwar heißt es im Testament der Erblasserin, die Sonderkonten unterlägen der
"Verwaltung" des Beklagten, was auf den ersten Blick dafür sprechen könnte, dass
es dem Beklagten obliegen sollte, gegebenenfalls auch steuernd einzugreifen, um
Verluste zu vermeiden.
Der Zeuge hat dazu aber ausgesagt, es sei klar gewesen, dass der Beklagte damit
nicht habe legitimiert sein sollen, von sich aus Änderungen vorzunehmen. Es habe
vielmehr so sein sollen, dass die Klägerinnen sich mit ihm sollten beraten
können, wenn sie meinten, dass das Geld anderweitig besser angelegt wäre. Es sei
richtig, dass Verfügungswünsche allein von den Klägerinnen an den Beklagten
herangetragen werden sollten. Diesem hätte es eben völlig freigestanden, ja oder
nein zu sagen. Er erinnere sich noch sehr gut an eine Äußerung der Erblasserin
dahin, der Beklagte solle "verwalten", aber nicht "gestalten".
Auf nochmalige Nachfrage des Senats erklärte der Zeuge sodann, er wolle noch
einmal ausdrücklich klarstellen, dass der Beklagte in Bezug auf das vorhandene
Vermögensobjekt keinerlei Aktivitäten entwickeln sollte, und auf weitere
Nachfrage, wie die Erblasserin den Begriff "verwalten" aus seiner Sicht
verstanden habe, dieser sei ganz sicher nicht im Sinne von verwalten wie ein
Vermögensverwalter gemeint gewesen, sondern der Beklagte habe eben als
Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollen, damit die Klägerinnen im Rahmen
ihrer eigenen Vorstellungen das Vermögen gestalten konnten, ohne dass sie dabei
frei walten konnten. Er wolle versuchen, es noch etwas klarer zu machen. Wenn er
heute einer Bank den Auftrag erteile, sein Vermögen zu verwalten, dann müsse er
dort eine spezielle Vollmacht unterschreiben, die die Bank auch in die Lage
versetze, für ihn Dinge zu erledigen, zu verkaufen oder zu kaufen. So etwas sei
nicht gemeint gewesen.
Die Vorstellung der Erblasserin sei es gewesen, dass das Vermögensobjekt - egal
ob Bargeld oder Wertpapiere - unter Aufsicht des Beklagten verbleiben sollte,
dass dieser sicherstellen sollte, dass die Erträge gutgeschrieben und dass
Steuern ordnungsgemäß gezahlt würden und bei Vollendung des 25. Lebensjahres die
Auszahlung an die Enkelkinder erfolgen würde.
Wenn er schließlich gefragt werde, ob die Erblasserin die Vorstellung gehabt
habe, dass der Beklagte dann, wenn es mit den Anlagen "schiefgehen" würde, dafür
einstehen sollte, so meine er, dass das eine Rechtsfrage sei. Allerdings habe er
nicht den Eindruck, dass das den Vorstellungen der Erblasserin entsprochen
hätte.
Die Aussage des Zeugen L steht auch insoweit nicht im Widerspruch zum Inhalt des
Testaments der Erblasserin.
Denn auch die dortige Verwendung des Begriffs "Verwaltung" zwingt nicht zu dem
Schluss, dass es die Aufgabe des Beklagten sein sollte, wie ein
Vermächtnisvollstrecker im Sinne des § 2216 BGB über die jeweilige Anlage zu
entscheiden und gegebenenfalls von sich aus einzugreifen, um Verluste zu
vermeiden und Erträge zu optimieren. Auch derjenige verwaltet, dessen Aufgabe es
nur ist - wie es hier der Zeuge L geschildert hat - sicherzustellen, dass
Erträge gutgeschrieben und Steuern ordnungsgemäß gezahlt werden und im Übrigen
dafür Sorge trägt, dass keine wirtschaftlich zu riskante Verfügungen seitens der
Depotinhaber erfolgen.
Es ist deshalb auch der Einwand der Klägerinnen nicht zwingend, eine Äußerung
dahin, der Beklagte solle "verwalten, aber nicht gestalten" sei in sich
widersprüchlich und würde die Erblasserin deshalb auch nie gemacht haben.
Die Aussage des Zeugen L widerspricht auch nicht seinen Ausführungen im
Schreiben an die Klägerin zu 2) vom 24.07.2000 (Bl. 44 GA).
Soweit es dort heißt, der Beklagte habe das ihm durch das Testament der
Erblasserin angetragene Amt als "Verwalter" der Sonderkonten angenommen, gilt
das bereits oben Gesagte, wonach "Verwalten" nicht zwingend mit "Gestalten"
gleichzusetzen ist.
Soweit es dann dort weiter heißt, er (der Beklagte) werde "auch evtle.
Neuanlagen bzw. Änderungen von Anlagen auf Deinen Wunsch mit Dir erörtern", ist
das nicht - wie die Klägerinnen meinen - zwingend dahin zu verstehen, dass sie
"auf Wunsch" mit dem Beklagten Anlagen erörtern "durften". Ebenso kann es
bedeuten, dass der Beklagte im Vorfeld einer Anlageentscheidung als
Ansprechpartner und Berater zur Verfügung stehe, falls das gewünscht werde.
3.
Der Senat hat schließlich auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen L
keine Zweifel, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen.
Er hat vor der Abfassung des Testaments mehrfach mit der Erblasserin gesprochen
und kannte ihre Absichten. Seine Aussage war sehr bestimmt, er ließ sich auch
durch kritisches Hinterfragen nicht verunsichern. Es war auch nichts dafür
ersichtlich, dass er von dem Bestreben geleitet war, zum Nachteil der
Klägerinnen auszusagen. Soweit diese nunmehr geltend machen, der Zeuge habe
bewusst die Unwahrheit gesagt, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb er
das hätte tun sollen.
4.
Zusammengefasst ist danach festzustellen, dass die Erblasserin keine konkrete
Vorgabe machen wollte, wie die Vermächtnisbeträge anzulegen seien. Das wollte
sie den Klägerinnen überlassen, die sich allerdings mit dem Beklagten abstimmen
sollten. Er sollte sie beraten und gegebenenfalls seine Zustimmung verweigern,
wenn eine beabsichtigte Anlage oder Umschichtung zu riskant erschien. Sodann
aber sollte es den Klägerinnen überlassen sein, sich um die Anlagen zu kümmern.
Aufgabe des Beklagten war es im Übrigen nur, sicherzustellen, dass die Erträge
den Sonderkonten gutgeschrieben und Steuern ordnungsgemäß gezahlt sowie vor
Vollendung ihres 25. Lebensjahres keine Auszahlung an die Klägerinnen erfolgen
würde.
III.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ergibt sich für den Beklagten
auch nicht daraus, dass er die Klägerinnen nicht von vorneherein auf ihre
Eigenverantwortlichkeit für die ihnen überlassenen Vermögenswerte hingewiesen
hat.
Denn dazu hatte er aus seiner Sicht keine Veranlassung.
Er wusste vom Zeugen L als Testamentsvollstrecker, wie die Verfügung der
Erblasserin zu verstehen war und welche Aufgaben er danach hatte. Im Übrigen
durfte er davon ausgehen, dass die Klägerinnen entsprechend vom Zeugen L
informiert werden würden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs.
2 ZPO).
Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt 17.938,- EUR, diejenige der Klägerin zu
2) 66.351,- EUR.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 84.289,- EUR.