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Überlassung von Wertpapieren
durch den Arbeitgeber
BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 4. April 2001
Az.: VI R 96/00
Vorinstanz: FG Köln
Leitsatz:
Überlässt der Arbeitgeber Wertpapiere an seine Arbeitnehmer gegen einen fest und
unabänderlich bezifferten Preisnachlass, so bemisst sich der geldwerte Vorteil
nach diesem im Überlassungsangebot bezifferten Preisnachlass. § 19a Abs. 8
Satz 2 EStG findet in diesem Fall keine Anwendung.
Normen: § 8 Abs. 2, § 19a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Abs.
8 Satz 2, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der lohnsteuerliche
Vorteil aus der Überlassung von Aktien an Arbeitnehmer auch dann entsprechend
§ 19a Abs. 8 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den Tag der
Beschlussfassung über die Überlassung durch den Arbeitgeber zu berechnen ist,
wenn die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 EStG nicht vorliegen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, fasste am 28. August
1990 den Beschluss, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Aktien der
B-AG verbilligt zu erwerben. Der Preisabschlag betrug 30 DM von dem amtlich
festgestellten Einheitskurs der B-Aktie an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu
Düsseldorf am Ausgabetag 19. Oktober 1990. Die Aktien, die die Arbeitnehmer
erwerben konnten, unterlagen keiner Sperrfrist. Die Klägerin unterwarf den
geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der B-Aktien der Lohnsteuer.
Dabei setzte sie entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG als sonstigen Bezug je
Aktie 30 DM an. Im Zusammenhang damit zahlte die Klägerin an ihre Arbeitnehmer
einen Sozialversicherungsausgleich, den sie zusätzlich als sonstigen Bezug
erfasste. Den Antrag der Klägerin auf Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genehmigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) und erließ am 22. November 1990 einen entsprechenden
Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid. Im Rahmen der bei der Klägerin im Jahre 1995
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer dagegen zu der
Auffassung, der den Arbeitnehmern durch die verbilligte Überlassung der B-Aktien
entstandene Vorteil sei nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nach § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG zu ermitteln. Dementsprechend sei für die Ermittlung des
lohnsteuerpflichtigen Vorteils nicht auf den Wert der Aktie am Tage der
Überlassung an die Arbeitnehmer (221,70 DM), sondern entsprechend § 19a Abs. 18
Satz 2 EStG auf den niedrigsten für die B-Aktien im amtlichen Handel notierten
Kurs am Tag der Beschlussfassung der Klägerin über die Überlassung (246,50 DM)
abzustellen; der Vorteil betrage danach 54,80 DM je Aktie. Das FA erließ
aufgrund des Ergebnisses der Lohnsteuer-Außenprüfung am 15. Januar 1996 einen
Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid, mit dem es ... DM Lohnsteuer für 1990 von
der Klägerin nachforderte.
Gegen diesen Bescheid machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend, im Streitfall
sei der lohnsteuerliche Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG und nicht nach § 19a Abs. 8
EStG zu ermitteln. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 737 veröffentlichten Gründen
abgewiesen. Die Klägerin habe die Höhe des den Arbeitnehmern durch die
verbilligte Überlassung der Aktien der B-AG entstandenen geldwerten Vorteils
unzutreffend ermittelt. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG stelle eine spezielle
Bewertungsvorschrift dar, die der allgemeinen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG auch
dann vorgehe, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 19a
Abs. 1 EStG --wie im Streitfall-- nicht gegeben seien. Überlassene
Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG seien deshalb
stets mit dem Wert am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung anzusetzen.
Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Systematik, der
Wertung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, noch aus dem Zweck des § 19a
Abs. 8 EStG. Zwar habe der Bundesfinanzhof --BFH-- (Beschluss vom 8. August 1991
VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929), und Teile der Literatur
(Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 19a Rz. 26; Herrmann in: Frotscher,
Einkommenteuergesetz, § 19a Rz. 5, 61 f.; Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR--
1991, 1405, 1406) die hier streitige Frage offen gelassen. Die ganz herrschende
Meinung (Hinweis auf: von Twickel in: Blümich, Einkommensteuergesetz,
Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 19a EStG Rz. 89; Altehoefer in:
Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 19a Rz. 68; Knepper in: Kirchhof/Söhn,
Einkommensteuergesetz, § 19a Rdnr. D 3; Hartz/ Meeßen/Wolf,
ABC-Führer-Lohnsteuer, Stichwort: Aktien; Lexikon für das Lohnbüro, Stichwort:
Aktienüberlassung zu einem Vorzugskurs, so auch Abschn. 77 Abs. 15 der
Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1999), sehe jedoch in § 19a Abs. 8 EStG eine
besondere Bewertungsvorschrift, welche für jedwede den Arbeitnehmern überlassene
Vermögensbeteiligung i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG gelte.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung
des § 8 Abs. 2 EStG rügt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Bewertungsvorschrift
des § 19a Abs. 8 EStG finde ausschließlich auf solche Vermögensbeteiligungen
Anwendung, die nach § 19a Abs. 1 und Abs. 2 EStG steuerbegünstigt überlassen
werden. Entsprechend dem Wortlaut des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG "Als Wert der
Vermögensbeteiligung..." sei damit eine Vermögensbeteiligung i.S. des § 19a
Abs. 1 Satz 1 EStG gemeint, wobei der Begriff der Vermögensbeteiligung in
§ 19a Abs. 3 EStG näher definiert sei. Der Gesetzgeber habe mit § 19a EStG eine
speziell für Arbeitnehmer geltende Steuervergünstigung geschaffen. Die Regelung
umfasse sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung, als auch
die Vorschriften zur Ermittlung des Werts des Vorteils. Aus dem Wortlaut des
§ 19a Abs. 8 EStG und dem des § 8 Abs. 2 EStG sei für eine generalisierende
Anwendung des § 19a Abs. 8 EStG auf jedwede Überlassung von
Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer nichts herzuleiten.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid 1990 vom 15. Januar 1996 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1997 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zu
Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Lohnsteuer-Pauschlierungsbescheids
1990 vom 15. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar
1997 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Klägerin hat den geldwerten Vorteil aus der verbilligten Überlassung der
B-Aktien an die Arbeitnehmer zutreffend mit 30 DM je Aktie ermittelt. Dabei
braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 19a Abs. 8 EStG die für die
Überschusseinkünfte sonst geltende Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG auch
dann verdrängt, wenn bei der Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3
Nr. 1 bis 3 EStG die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags
nach § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen.
2. Steht der den Arbeitnehmern aus der verbilligten oder unentgeltlichen
Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG im Zeitpunkt
der Überlassung tatsächlich erwachsende Vorteil bereits endgültig und
unabänderlich in dem Zeitpunkt fest, in dem der Arbeitgeber den
Überlassungsbeschluss fasst, findet die Bewertungsvorschrift des § 19a Abs. 8
Satz 2 EStG keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG
ist auf die Fälle der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von
Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer zu beschränken, in denen im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses
der geldwerte Vorteil noch nicht feststeht.
3. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG. Dieser
besteht darin, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, bereits in dem
Überlassungsangebot dem Arbeitnehmer die steuerlichen Auswirkungen einer
unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Wertpapiere i.S. des § 19a
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG mitteilen zu können. Dies zeigt die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Bewertungsregelung in § 19a Abs. 8
Satz 2 EStG, die dazu auf den Kurswert des Wertpapiers am Tag des
Überlassungsbeschlusses abstellte, galt zunächst nur für eigene Aktien des
Arbeitgebers. Wollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dagegen fremde Aktien
überlassen, war deren Wert am Tage der Überlassung an den Arbeitnehmer
anzusetzen (§ 19a Abs. 6 Satz 1 EStG in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten
Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch
Kapitalbeteiligungen (2.VermBetG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2595)
geltenden Fassung. Erst durch das 2.VermBetG ist der Anwendungsbereich des § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle überlassenen Vermögensbeteiligungen i.S. des
§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG --also auch auf die Überlassung fremder Aktien
durch den Arbeitgeber-- erweitert worden. In der Einzelbegründung zur
Novellierung des § 19a Abs. 8 EStG (BTDrucks 10/5981, 32) zu Buchstabe g wird
dazu ausgeführt, es habe sich gezeigt, dass die geltenden Vorschriften in den
Fällen zu praktischen Schwierigkeiten führten, in denen der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer fremde Aktien überlassen wolle. Da die fremde Aktie mit ihrem Wert
am Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer anzusetzen sei, könne der Arbeitgeber
in dem Überlassungsbeschluss die steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen
oder verbilligten Überlassung nicht abschließend benennen, dies gelte
insbesondere bei stark schwankenden Börsenkursen während der Zeichnungsfrist. Im
Interesse einer praktikablen Handhabung werde deshalb in § 19a Abs. 8 Satz 2
EStG allgemein für die Bewertung von Wertpapieren i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
die starken Wertschwankungen unterliegen können, der Tag der Beschlussfassung
über die Überlassung für maßgebend erklärt, wenn zwischen diesem Tag und dem Tag
der Überlassung nicht mehr als 12 Monate liegen.
4. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG greift nach dem Regelungszweck mithin nur dann ein,
wenn der aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren
i.S. des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 dem Arbeitnehmer erwachsende geldwerte Vorteile
zwischen dem Tag des Überlassungsbeschlusses und dem Tag der Überlassung an den
Arbeitnehmer --wie im Regelfall-- Veränderungen unterliegt. Im Regelfall ist dem
Arbeitgeber im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses der dem Arbeitnehmer aus
der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Wertpapieren i.S. des
§ 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG erwachsende tatsächliche Vorteil im Zeitpunkt
der Überlassung nicht bekannt, da die Wertpapiere Kursschwankungen
unterliegen können. Deshalb ordnet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG für die Wertpapiere
i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an, dass auf den Kurswert des Wertpapiers
im Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses abzustellen ist.
5. Nennt der Arbeitgeber in seinem an den Arbeitnehmer gerichteten
Überlassungsangebot einen festen Betrag, zu dem der Arbeitnehmer das Wertpapier
verbilligt erwerben kann, kann der Arbeitgeber die sich für den Arbeitnehmer aus
dem verbilligten Erwerb ergebenden steuerlichen Auswirkungen nur dann konkret
benennen, wenn sich der geldwerte Vorteil nach dem Kurswert des Wertpapiers im
Zeitpunkt des Überlassungsbeschlusses bemisst. Nur dieser gegenwärtige Kurswert
ist dem Arbeitgeber bekannt. Gleiches gilt auch bei der unentgeltlichen
Überlassung von Wertpapieren i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG an den
Arbeitnehmer.
6. § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG weicht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts für
Wertpapiere i.S. des § 19a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG von der allgemeinen
Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 EStG, die auf den objektiven Wert im
Zeitpunkt des Zuflusses abstellt, ab. Diese abweichende Regelung
führt bei einem steigenden Kurs des Wertpapiers dazu, dass der dem Arbeitnehmer
im Zeitpunkt des Zuflusses tatsächlich erwachsende geldwerte Vorteil aus der
verbilligten Überlassung des Wertpapiers höher ausfällt, als der nach § 19a
Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil. Fällt dagegen der Kurs des Wertpapiers,
ist der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überlassung tatsächlich entstehende
Vorteil geringer als der nach § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil. Diese
Abweichungen von der allgemeinen Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 EStG sind nur
insoweit gerechtfertigt, wie es der Regelungszweck des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG
fordert. Der Regelungszweck des § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG rechtfertigt demgemäß
die Anwendung der Vorschrift nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber in
seinem Überlassungsangebot für die verbilligte Überlassung der Wertpapiere den
vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis so bemisst, dass der aus der Annahme des
Überlassungsangebots entstehende Vorteil bis zur Überlassung Veränderungen
unterliegen kann.
7. Beziffert der Arbeitgeber jedoch in seinem Überlassungsangebot den Vorteil
mit einem feststehenden Betrag (im Streitfall 30 DM je Aktie), bedarf es für die
Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht der Heranziehung des § 19a Abs. 8
Satz 2 EStG. In diesem Fall ist deshalb --abweichend von § 19a Abs. 8 Satz 2
EStG-- der geldwerte Vorteil entsprechend dem im Überlassungsangebot genau
bezifferten Preisvorteil zu ermitteln.
8. Ob der von der Klägerin im Zusammenhang mit der verbilligten Überlassung der
B-Aktie an die Arbeitnehmer gezahlte Sozialversicherungsausgleich als
Arbeitslohn zu erfassen ist oder ob es sich dabei um Nebenkosten handelt, die
entsprechend Abschn. 77 Abs. 3 LStR 1990 nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein
sollen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat allerdings den
von ihr im Zusammenhang mit der verbilligten Überlassung der B-Aktie an ihre
Arbeitnehmer gezahlten Sozialversicherungsausgleich zutreffend als sonstigen
Bezug (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) erfasst und der Lohnsteuer unterworfen. Über
den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des
Lohnsteuer-Pauschlierungsbescheids vom 15. Januar 1996 konnte der Senat zudem
nicht hinausgehen. Deshalb kann auch offen bleiben, ob es sich bei dem
Sozialversicherungsausgleich um Nebenkosten i.S. des Abschn. 77 Abs. 3 Satz 3
LStR 1990 handelt, wie das FA meint. Ferner braucht der Senat nicht zu
entscheiden, ob eine gesetzliche Grundlage für Abschn. 77 Abs. 3 Satz 3 LStR
1990 besteht, wonach die Übernahme der mit der Überlassung von
Vermögensbeteiligungen verbundenen Nebenkosten durch den Arbeitnehmer keinen
Arbeitslohn darstellt.
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