eBay-Auktion -
Widerrufsbelehrung – nicht im Angebot selbst
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 U 2/05
Urteil vom
14.04.2005
Die Berufung der Antragsgegnerin
gegen das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil der VIII. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß der Verbotstenor zu 1) der Beschlussverfügung vom 7. September 2004 wie
folgt neu gefaßt wird:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs im Internet Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn
auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, daß auf "mich" unter der
Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muß, damit der Käufer von seinem
Widerrufsrecht erfährt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Beide Parteien bieten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus
dem Bereich des Computerzubehörs an.
Die Antragsgegnerin bot dort in der Zeit vom 16.08. bis 26.08.2004 zum
Sofortkauf zum Preise von 48,50 EUR einen Artikel "Trust 108 Mbps WIRELESS
LAN-PCMCIA KARTE NEU/RECHNUNG!" an. Bei den Angaben zum Verkäufer ist u.a.
angeführt "T gmbh mich".
In dem genannten Angebot wird der angebotene Artikel näher beschrieben und es
werden einige kurze Angaben zur Kaufabwicklung gemacht. Unstreitig enthält diese
Seite der Antragsgegnerin bei eBay keine Belehrung über ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht. Jedoch kann der Interessent, wenn er den Punkt "mich" unter der
Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickt, zu weiteren Informationen über die
Antragsgegnerin gelangen. Unter den dortigen "Informationen zum Verkäufer"
findet sich u.a. eine "Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz".
Die Antragstellerin hat beanstandet, daß sich die Widerrufsbelehrung nicht bei
dem Angebot selbst befinde, was zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß der
Antragsgegnerin darstelle.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin deswegen antragsgemäß unter Androhung
von Ordnungsmitteln untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs im Internet, insbesondere auf der Verkaufsplattform eBay,
Verbraucher zur Abgabe von Angeboten oder Bestellungen aufzufordern, ohne auf
das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts gemäß §§ 355, 356 BGB
hinzuweisen.
Den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen diese Beschlußverfügung hat das
Landgericht durch Urteil vom 8. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Berufung
eingelegt, mit der sie ihr Abweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist sie der
Ansicht, daß sie mit der beanstandeten Ausgestaltung ihrer Internetseiten der
Belehrungspflicht genügt habe. Jeder Nutzer könne von der eBay-Startseite über
die Navigationsleiste zu den eBay-Shops und dort zur T GmbH gelangen. Dort seien
Informationen zum Verkäufer zu finden, u.a. eine Widerrufsbelehrung nach dem
Fernabsatzgesetz. Diese Information sei bei jedem Geschäft, das über eBay
abgewickelt werde, abrufbar. Es genüge dazu die Betätigung der Taste "Kontakt"
oder "Impressum". Man habe somit zwei Möglichkeiten, um durch einen einzigen
Klick zur Widerrufsbelehrung zu gelangen. Man klicke entweder auf das Symbol
"mich" oder aber auf die Befehlszeile "Informationen über den Verkäufer". Beide
Befehle entsprächen der durch eBay vorgeschriebenen "Architektur bzw.
Programmierung". Die vom Landgericht im angefochtenen Urteil vorgeschlagene
Verfahrensweise zur Belehrung der Verbraucher sei demgegenüber nicht einfacher.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das am 8. Oktober 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld sowie die
einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 10. September 2004
aufzuheben.
Nach Hinweis des Senats nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt die Antragstellerin
unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antragsgegnerin untersagt
wird, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das
Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, daß auf "mich" unter der Rubrik
"Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muß, damit der Käufer von seinem
Widerrufsrecht erfährt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Antragsgegnerin ist im Ergebnis unbegründet.
Das Verbotsbegehren der Antragstellerin ist in der Fassung, die die
Antragstellerin ihrem Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
gegeben hat, hinreichend bestimmt.
Die Antragstellerin wendet sich nämlich gegen das Angebot der Antragsgegnerin
vom 26. August 2004, das als Anlage A 1 überreicht worden ist. Bei diesem
Angebot der Antragsgegnerin gelangt man zu der Widerrufsbelehrung entsprechend
den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes nur dann, wenn man unter dem Punkt
"Angaben zum Verkäufer" auf den Punkt "mich" klickt. Im Hinblick auf diese
konkrete Verletzungsform ist die von der Antragstellerin zunächst gewählte
Verbotsformel, die das Landgericht in seine Beschlußverfügung übernommen hat, zu
weitgehend abstrahiert. Denn die Antragsgegnerin hat die Widerrufsbelehrung
nicht gänzlich unterlassen, worauf die Verbotsformel abzielte. Die
Antragsgegnerin hat die Belehrung vielmehr an einer versteckten Stelle plaziert.
Rechtlich gesehen muß sich ein Anbieter, der eine unzureichende Belehrung gibt
zwar so behandeln lassen, als hätte er keine Belehrung erteilt. Wie allgemein
muß sich aber auch in diesem Fall die Verbotsformel nicht an der verletzten
gesetzlichen Vorschrift orientieren, sondern an dem verletzenden Verhalten. Das
ist bei einer unzureichenden Widerrufsbelehrung die Art und Weise wie diese
Belehrung erteilt worden ist. Dieser Anlehnung an die konkrete Verletzungsform
hat die Antragstellerin aber durch ihren Maßgabezusatz in ihrem Berufungsantrag
hinreichend Rechnung getragen und damit ihrem Verbotsbegehren einen zulässigen
Inhalt gegeben.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist vorliegend nicht widerlegt.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG
i.V.m. § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info Verordnung.
Die Klagebefugnis der Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG als
Mitbewerberin der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG.
Die unlautere Verhaltensweise der Antragsgegnerin i.S.d. § 3 UWG folgt hier aus
der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das
Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen. Das Landgericht hat zutreffend
festgestellt, daß es hier um Fernabsatzgeschäfte geht und die Antragsgegnerin
deshalb die Pflicht trifft, den Verbraucher klar und verständlich auf sein
Widerrufsrecht hinzuweisen, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB
Info Verordnung. Diese Hinweispflicht gilt auch für Angebote im Internet zum
Verkauf gegen Höchstgebot und zum Sofortkauf. Ein solches Angebot fällt nicht
als Angebot im Rahmen einer Versteigerung nach § 156 BGB unter die
Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB, weil es an dem eine
Versteigerung kennzeichnenden Zuschlag fehlt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom
3. November 2004 - Az. VIII ZR 375/03).
Diese Belehrungsvorschrift ist auch i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es geht um
Verbraucherschutz (Baumbach/Hefermehl/Köhler Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 4 UWG
Rz. 11.170 ff). Mithin handelt unlauter i.S.d. § 3 UWG, wer gegen diese
gesetzlichen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht bei
Fernabsatzgeschäften verstößt.
Zu Recht hat das Landgericht hier auch einen solchen Verstoß gegen diese
Verpflichtung angenommen. Denn unter der Rubrik "mich" in dem Angebot der
Antragsgegnerin vermutet niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers
bei dem hier in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft. Denn die Belehrung über das
Widerrufsrecht ist kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das "mich" findet
sich aber unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer". Wer sich über die
Modalitäten des Angebotes unterrichten will, kommt deshalb nicht auf den
Gedanken, das "mich" anzuklicken. Tut der Kaufinteressent dies doch, weil er
sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen will, stößt er dabei zwar
auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschieht dann aber nur mehr zufällig im
Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun
haben. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das
Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert wird.
Die Einwendungen der Antragsgegnerin, die sich auf die Erreichbarkeit
verkäuferbezogener Angaben nach § 6 TDG beziehen, gehen damit von vornherein an
der Sache vorbei. Um die Erreichbarkeit solcher verkäuferbezogener Angaben geht
es hier nicht.
Das gleiche gilt für die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem vom
Landgericht im Urteil gemachten Vorschlag zur Plazierung des Widerrufsrechts.
Selbst wenn der Vorschlag des Landgerichts untauglich sein sollte, ändert das
nichts daran, daß die von der Antragsgegnerin vorgenommene und von der
Antragstellerin beanstandete Plazierung der Widerrufsbelehrung unter "mich"
unzureichend ist.
Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wieviel Klicks man
zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht nämlich
schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter "mich" etwas zu den
Kaufvertragsbedingungen zu finden.
Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, wie sie ihren "Shop" organisiert
hat, führen nicht zum Erfolg. Das hier interessierende und von der
Antragstellerin angegriffene Angebot wird auf einer Seite außerhalb des Shops
präsentiert. Die Frage, ob bei den im Shop präsentierten Waren eine ausreichende
Widerrufsbelehrung gegeben ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht
Streitgegenstand.
Dahingestellt bleiben kann auch, wie man das Internetangebot der Antragsgegnerin
qualifizieren muß. Dabei mag durchaus einiges dafür sprechen, daß das
Internetangebot der Antragsgegnerin noch kein bindendes Verkaufsangebot
darstellt, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Dies
nützt der Antragsgegnerin aber nichts, weil sie auch für diesen Fall das vom
Kunden ausgehende Kaufangebot ihrerseits sogleich annimmt. Damit wird der
Fernabsatzvertrag mit dem Kunden geschlossen, ohne daß der Kunde nach der Abgabe
seines Angebotes über sein Widerrufsrecht klar und unverständlich belehrt worden
ist. Gerade die Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung über die eBay-Plattform
macht es erforderlich, daß die Antragsgegnerin die Kunden schon bei ihrer
Kaufeinladung über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muß nämlich dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, d.h. seiner auf den
Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt
werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Erklärung des Verbrauchers als Angebot
oder als Annahmeerklärung abgegeben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Umformulierung des
Verbotsbegehrens stellt kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin dar,
weil ihr Verbotsbegehren in der Sache von Anfang an auf das Verhalten gerichtet
war, was der Antragsgegnerin nunmehr durch die Neufassung der Verbotsformel
verboten wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10
ZPO.