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Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungswertsersatz bei
Weiternutzung von mind. 6 Monaten
BGH
Az: VI ZR
192/05
Urteil vom
23.05.2006
Leitsatz:
Der
Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten
Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug
- gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter
nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts
Berlin vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2.
Mai 2003, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in
vollem Umfang einzustehen hat.
Der Kläger benutzte nach dem Unfall den zwar beschädigten, aber funktionsfähigen
und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen
Reparaturkosten schätzte der von ihm beauftragte Sachverständige auf 3.216,35 ¤
ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 ¤ brutto. Die Beklagte
ermittelte einen Restwert von 3.460 ¤ für das beschädigte Fahrzeug. Sie zahlte
an den Kläger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von
5.086,21 ¤ und dem Restwert von 3.460 ¤ zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von
15 ¤. Der Kläger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen
ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 ¤ nebst Zinsen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Geschädigte
nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten verlangen könne, wenn er den
Schaden tatsächlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob
und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setze. Aber auch wenn es
den Schädiger grundsätzlich nichts angehe, wie der Geschädigte mit dem
unfallbeschädigten Fahrzeug verfahre, ändere sich nichts daran, dass zunächst
nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher Höhe dem Geschädigten
angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall
überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem
Kläger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht
habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine
Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es
nicht an. Deshalb könne dahinstehen, dass der Kläger den Restwert realisiert
habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis
veräußert habe, auch wenn dies - wie er behauptet - wegen eines weiteren,
unfallunabhängigen Schadens geschehen und zunächst eine Veräußerung des
Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung für den Ersatz fiktiver
Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts lägen und
unabhängig von der Qualität der Reparatur verlangt werden könnten, dass
zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die bloße Weiternutzung des
Fahrzeugs genüge dafür nicht. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz
in Höhe der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die "70%-Grenze" des
Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten. Dadurch sollte dem Geschädigten die
Durchführung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise
neuen hochwertigen Kraftfahrzeug ermöglicht werden. Darauf komme es vorliegend
nicht an, da der Kläger die Reparatur unstreitig nicht durchgeführt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem
Geschädigten für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei
Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des
Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs.
Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution
hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten
Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal
der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des
Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine
Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn
er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht
"verdienen".
2. Doch lässt das Berufungsgericht außer Betracht, dass das Integritätsinteresse
des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution
grundsätzlichen Vorrang genießt und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das
Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden darf. Auch greift es mit seiner
Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Geschädigten
ein.
a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ
154, 395 ff. entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen
Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht
übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe
des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf
Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der
Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in
jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber
nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet
sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr
klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne
Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das
Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem
Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert
weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig
verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der
Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten
dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil
BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte durch die bloße
Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck
bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine
Ersatzbeschaffung befriedigt werden könne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis
des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Betracht, nach der er
zwischen den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz
oder Kosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grundsätzlich frei wählen
kann. Auch steht es dem Geschädigten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit
grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach
dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will.
Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines
Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich
anderweit behelfen oder die Entschädigungszahlung überhaupt einem sachfremden
Zweck zuführen will, kann der Geschädigte Ersatz der zur Behebung des Schadens
erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Geschädigten zur
Reparatur kann nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des zur
Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ
66, 239, 241). Der in der Reparaturbedürftigkeit zum Ausdruck gekommenen
Einbuße, die sich im Vermögen des Geschädigten niedergeschlagen hat, steht die
Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegenüber. Ob diese
tatsächlich für eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition
des Geschädigten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).
3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten
Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der
Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er
sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert
seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen
lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257,
1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall
sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt
(vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR
1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem
Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum
Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der
beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen
Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs
Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen
Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des
Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben
dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit
einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer
begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher
dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein
Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.
4. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug zwar zunächst weiter genutzt, jedoch nach
ca. vier Monaten unrepariert veräußert. Unter diesen Umständen kann der Restwert
bei der Schadensabrechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist - wie oben
unter 2. a) ausgeführt - der Anspruch auf die geschätzten Reparaturkosten ohne
Berücksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht repariert
hat, doch ist der von den Parteien der Höhe nach nicht beanstandete Restwert in
Abzug zu bringen, weil der Geschädigte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem
Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im
Ergebnis als zutreffend.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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