Eingliederungsmanagement (betriebliches) - Beweislast
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
618/08
Urteil vom
08.09.2008
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
14.02.2008 - 6 Ca 5312/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten
krankheitsbedingten Kündigung.
Der am 10.08.1967 geborene Kläger, verheiratet, Vater eines Kindes, war seit dem
14.08.2001 bei der beklagten Flughafengesellschaft als Abfertiger zu einem
Monatsentgelt von 1.985,93 EUR brutto beschäftigt.
Der Kläger war in den Jahren 2004 bis 2007 verschiedentlich arbeitsunfähig
erkrankt. Hierzu wird auf die Aufstellung der AOK Rheinland (Bl. 80 ff. d. A.)
über die aufgetretenen Erkrankungen und ihre Ursachen sowie auf die Aufstellung
der Beklagten (Bl. 62 u. 63 d. A.) Bezug genommen.
In einem Schreiben der Beklagten vom 22.01.2007 (Bl. 64 d. A.), dessen Zugang
der Kläger bestreitet, wurde der Kläger zu einem Gespräch im Rahmen des
betrieblichen Eingliederungsmanagements am 21.02.2007 um 21.40 Uhr geladen.
Mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 65 d. A.), dessen Zugang der Kläger ebenfalls
bestreitet, wurde der Kläger zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung für den
30.05.2007 aufgefordert. Zum Zeitpunkt des genannten Untersuchungstermins hatte
der Kläger genehmigten Erholungsurlaub und zwar in der Zeit vom
20.05.-15.07.2007.
Mit Schreiben vom 08.06.2007 (Bl. 15 ff. d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr
bestehenden Betriebsrat zur geplanten ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung
an. In der Anhörung hieß es, dass der Kläger im Jahre 2007 21 Arbeitstage
gefehlt habe, im Jahr 2006 48,37 Arbeitstage, im Jahr 2005 46,54 Arbeitstage und
im Jahre 2004 105 Arbeitstage. Zudem sei der Kläger ohne Absage zu dem Termin im
Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement am 21.02.2007 und zur
geplanten arbeitsmedizinischen Untersuchung am 30.05.2007 nicht erschienen.
Mit Schreiben vom 14.06.2007 widersprach der bei der Beklagten bestehende
Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung (Bl. 66 d. A.) und führte aus, die
krankheitsbedingten Ausfallzeiten seien seit 2004 rückläufig. Zudem habe der
Kläger die Aufforderung zur arbeitsmedizinischen Untersuchung am 30.05.2007
nicht erhalten. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten hätten auch nicht zu
Störungen im betrieblichen Ablauf und zu Mehrbelastungen anderer Arbeitnehmer
geführt.
Mit Schreiben vom 16.06.2007 sprach die Beklagte die streitgegenständliche
Kündigung zum 30.09.2007 aus (Bl. 3 d. A.). Der vom Kläger fristgerecht
erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom
14.02.2008 (Bl. 134 ff. d. A.) stattgegeben und zur Begründung darauf
abgestellt, die vorgetragenen Fehlzeiten begründeten keine negative
Zukunftsprognose. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten seien seit dem Jahre 2004
rückläufig. Zudem könne bezüglich der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahre 2004
die auf die Meniskuserkrankung des Klägers zurückgehenden Fehltage, insgesamt 80
Arbeitstage, nicht in Ansatz gebracht werden, weil diese Meniskusschädigung
infolge eines häuslichen Unfalls hervorgerufen und durch die anschließende
Operation erfolgreich behoben worden sei. Zudem sei bezüglich des Jahres 2006
die Fehltage 06.07. und 07.07.2006, die infolge eines Arbeitsunfalls aufgetreten
seien, aus der Berechnung herauszunehmen. Ausreichende Fehlzeiten für eine
negative Prognose seien daher nicht vorhanden.
Gegen dieses ihr am 30.04.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagtenseite form-
und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Die Beklagte bringt vor, es lägen ausreichende Fehlzeiten vor. Eine steigende
Tendenz sei hierfür nicht erforderlich. Bestritten werde, dass die
Meniskuserkrankung des Klägers ausgeheilt sei. Der Kläger habe die
Krankheitsursachen nicht vollständig dargelegt. So fehle für 3 Tage in 2004, für
4 Tage in 2005, für mehr als 2 Wochen in 2006 sowie für 2 Tage in 2007 eine
Angabe des Klägers zu den Krankheitsursachen. Angesichts dessen müsse von einer
Wiederholungsgefahr bezüglich der Meniskuserkrankung ausgegangen werden trotz
der im Jahr 2004 durchgeführten Operation. Unzutreffend sei es schließlich, wenn
das Arbeitsgericht zur Begründung einer negativen Gesundheitsprognose darauf
abstelle, dass der Kläger nach Ausspruch der Kündigung ab dem 01.10.2007 gesund
gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2008 - 6 Ca 5312/07 - abzuändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger bringt vor, die Meniskuserkrankung sei durch die Operation im Jahre
2004 ausgeheilt. Zutreffend sei es daher, dass das Arbeitsgericht die 80
Fehltage, die im Jahre 2004 wegen der Meniskuserkrankung und der anschließenden
Operation angefallen seien, aus der Berechnung herausgerechnet habe. Auch im
Übrigen sei die Aufstellung der Beklagtenseite hinsichtlich der Fehltage
fehlerhaft. Im Jahre 2005 seien nur 42 ausgefallene Arbeitstage zu verzeichnen,
nicht 46, im Jahre 2006 nur 27, nicht 48 Arbeitstage. Die Differenz beruhe
darauf, dass die Beklagte in ihrer Aufstellung auch Einzelfehltage
berücksichtigen wolle, für die der Kläger keine ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt habe. Angesichts der länger
zurückliegenden Zeiträume dürfe und müsse der Kläger mit Nichtwissen bestreiten,
an diesen Einzeltagen arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Erst recht könne er
diesbezüglich nichts zu Arbeitsunfähigkeitsursachen vortragen.
Die attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten seien zu erheblichen Teilen
betrieblich verursacht, insbesondere die Bandscheibenerkrankungen. Dies beruhe
auf der körperlichen Belastung, die durch die Be- und Entladevorgänge bei
ständigem Wechsel zwischen drinnen und draußen entstünden, sowie auf dem
Umstand, dass die Beklagte die Schichtstärke von 3 auf 2 Mitarbeiter verringert
habe. Schließlich seien dem Kläger die Schreiben bezüglich des
Eingliederungsmanagements und der arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht
zugegangen, abgesehen davon, dass der Kläger zu keiner Zeit von Verantwortlichen
der Beklagten auf die genannten Termine, Gründe für das Ausbleiben oder
Folgetermine angesprochen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegt und
begründete Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.
Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung liegen
nicht vor.
I. Die Kündigung ist nicht als personenbedingte krankheitsbedingte Kündigung
gemäß § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Überprüfung einer
krankheitsbedingten Kündigung in einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge
vorzunehmen. Es müssen zunächst auf der ersten Stufe erhebliche
krankheitsbedingte Fehlzeiten vorliegen, aus denen sich eine negative Prognose
hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes und weiterer Ausfallzeiten
ergeben muss. Diese prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine
krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie in der zweiten
Stufe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen.
Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen etwa
durch zu erwartende, einen Zeitraum von deutlich mehr als 6 Wochen pro Jahr
übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer Beeinträchtigung betrieblicher
Interessen führen. Auf der dritten Prüfungsstufe schließlich ist eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung s. BAG, Urteil vom
08.11.2007 - 2 AZR 292/06 - NZA 2008, 593 ff.; BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2
AZR 239/06 - NZA 2007, 1041 ff.; BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - NZA
1999, 978 ff.).
2. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an ausreichenden erheblichen
Fehlzeiten, die eine negative Prognose begründen könnten.
a. Zu Recht hat das Arbeitsgericht bezüglich der Fehlzeiten des Jahres 2004 die
Ausfallzeiten, die aufgrund der Meniskuserkrankung und der anschließenden
Operation des Klägers beruhten, aus der Fehlzeitenberechnung herausgerechnet.
Denn Krankheiten, bei denen keine Wiederholungsgefahr besteht, weil sie
ausgeheilt sind, können keine negative Zukunftsprognose begründen (s. BAG,
Urteil vom 12.12.1996 - 2 AZR 7/96 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 41).
Hierzu ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Kläger aufgrund der
Meniskuserkrankung im Jahre 2004 an 80 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlte und
sich diesbezüglich einer Operation unterzogen hat. Aus der Aufstellung der AOK
Rheinland (Bl. 80 ff. d. A.) über die krankheitsbedingten Ausfallzeiten, denen
eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugrunde lag, ergibt sich, dass
in den Jahren ab 2005 Meniskuserkrankungen des Klägers bis auf eine einmalige
4-tägige Ausfallzeit nicht mehr aufgetreten sind. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht am 08.09.2008 ist darüber hinaus unstreitig
geworden, dass auch die Ausfallzeit vom 08.-22.09.2006, die zwischen den
Parteien streitig war, jedenfalls nicht auf einer Meniskuserkrankung beruht.
Diesbezüglich hat der Kläger ausgeführt, dass er wegen eines Bandscheibenleidens
zunächst bei seinem Hausarzt gewesen sei und dieser ihn dann an den Nervenarzt
Dr. S überwiesen habe, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom
08.-22.09.2006 (Bl. 121 d. A.) erstellt hat. Danach verbleiben für die Jahre
2005 bis 2007 nur wenige streitige Einzeltage, hinsichtlich derer noch streitig
ist, ob der Kläger arbeitsunfähig war und welche Ursachen dies hatte. Denn alle
Arbeitsunfähigkeitszeiten, denen ein ärztliches Attest zugrunde lag, sind in der
Aufstellung der AOK Rheinland enthalten. Auch der 14-tägige Arbeitszeitraum vom
08.-22. 09.2006 ist geklärt und kann nicht einem etwaigen erneuten Ausbruch
eines Meniskusleidens zugeordnet werden. Bei den streitigen Tagen handelt es
sich lediglich noch um die Einzeltage 23.10., 28.08., 26.05. und 20.02.2005
sowie um den 03.02., 23.03., 28.04., 30.08., 07.11. und 07.12.2006.
Anhaltspunkte dafür, dass diesen behaupteten Erkrankungen an einzelnen
Arbeitstagen ein Wiederaufleben des Meniskusleidens zugrunde liegen könnten,
sind in greifbarer Form weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG auch bei
Erkrankung an einzelnen Arbeitstagen die Möglichkeit gehabt hätte, eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, hiervon jedoch keinen
Gebrauch gemacht hat.
Es verbleiben daher, wie das Arbeitsgericht mit Recht festgestellt hat, für das
Jahr 2004 nur 25 zu berücksichtigende Fehltage.
b. Für das Jahr 2005 ist unter Hinzurechnung der 4 streitigen Einzeltage von
einer Gesamtausfallzeit von 46 Arbeitstagen auszugehen; bei Zugrundelegung der
klägerischen Darstellung von einer solchen von 42 Arbeitstagen.
c. Hinsichtlich der Fehltage des Jahres 2006 gesteht nunmehr die Beklagte zu,
dass das Arbeitsgericht zutreffend die Arbeitsunfähigkeitstage, die auf einem
Arbeitsunfall, herausgerechnet hat. Damit lägen nach Darstellung der
Beklagtenseite insgesamt 46 infolge Krankheit ausgefallene Arbeitstage vor,
während unter Herausrechnung der 6 streitigen Einzeltage nach der Darstellung
der Klägerseite nur 40 Ausfalltage zu verzeichnen sind.
d. Hinsichtlich des Jahres 2007 ist unstreitig, dass bis zum Ausspruch der
Kündigung 21 Arbeitstage krankheitsbedingte ausgefallen sind. Dies ist auch aus
der Betriebsratsanhörung, die die Beklagte vorgenommen hat ersichtlich. Dort
sind 21 Arbeitstage mit Stand 22.05.2007 angegeben. Da sich der Kläger ab dem
20.05.2007 in Urlaub befand und dieser Urlaub bis zum Erhalt der Kündigung
andauerte, können weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Ausspruch der
Kündigung nicht aufgelaufen sein. Für die Beurteilung der sozialen
Rechtsfertigung einer Kündigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung maßgebend. Es kommt auf die Prognose im
Kündigungszeitpunkt an. Eine spätere Entwicklung kann mit zu bewerten sein,
soweit sie die Prognose im Kündigungszeitpunkt bestätigt (BAG, Urteil vom
13.05.2004 - 2 AZR 36/04 - NZA 2004, 1271).
Eine solche bestätigende Entwicklung kann aus dem Zeitraum nach Ausspruch der
Kündigung nicht abgeleitet werden. Zwar sind einerseits nach Ausspruch der
Kündigung weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgetreten, insbesondere während
des Laufs der Kündigungsfrist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger in einem Prozessbeschäftigungsverhältnis seit dem 01.03.2008 bei der
Beklagten weiterbeschäftigt wird und unstreitig in den Monaten März bis August
2008 nur 4 Arbeitsunfähigkeitstage aufgetreten sind. Aus beidem zusammen lässt
sich nicht schließen, dass eine Bestätigung einer negativen Prognose
geschlussfolgert werden könnte. Vielmehr zeigt die zeitliche Entwicklung, dass
der Trend zu Fehlzeiten in vorangegangenem Umfang nicht angehalten hat. Eine
Bestätigung einer negativen Prognose durch den Verlauf nach Ausspruch der
Kündigung kann folglich nicht angenommen werden.
e. Aus den zu berücksichtigenden bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen
Fehlzeiten kann eine negative Prognose nicht abgeleitet werden. Selbst wenn man
insoweit die streitigen, von der Beklagtenseite geltend gemachten Fehlzeiten
zugrunde legt, ergäben sich für 2004 25 Fehltage, für 2005 46 Fehltage, für 2006
ebenfalls 46 Fehltage und für 2007 21 Fehltage. Als Durchschnitt ergibt sich
damit eine Ausfallzeit, die in der Schwankungsbreite der 6-wöchigen
Entgeltfortzahlung des Entgeltfortzahlungsgesetzes liegt. Zu berücksichtigen ist
zudem, dass die zu berücksichtigenden Ausfallzeiten von 46 Ausfalltagen im Jahre
2006 auf 21 Ausfalltage im Jahr 2007 zurückgegangen sind. Die aufgetretenen
Fehlzeiten und ihr Verlauf indizieren daher keine negative Gesundheitsprognose.
Daher scheitert die krankheitsbedingte Kündigung bereits an nicht ausreichenden
Fehlzeiten, die eine negative Prognose begründen könnten.
3. Unabhängig vom Vorstehenden ist die Kündigung auch deshalb nicht sozial
gerechtfertigt, weil die Beklagte kein nachweisbares Eingliederungsmanagement
gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX vorgenommen hat.
a. Der Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer,
die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt
arbeitsunfähig gewesen sind, und nicht nur für die behinderten Menschen (s. BAG,
Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173). Zwar ist die Durchführung
des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine
formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Anspruch einer personenbedingten
Kündigung, jedoch stellt die Obliegenheit ein betriebliches
Eingliederungsmanagement durchzuführen, eine gesetzliche Konkretisierung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Kündigung ist dann wegen des
Unterlassens eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sozialwidrig, wenn
bei gehöriger Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements die
Möglichkeit bestanden hätte, die Kündigung zu verhindern (s. BAG, Urteil vom
12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173 ff.).
b. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keinen Beweis dafür anzutreten
vermocht, dass sie versucht hat, das betriebliche Eingliederungsmanagement
durchzuführen. Den Zugang des entsprechenden Einladungsschreibens hat der Kläger
bestritten. Ebenso den Zugang des Schreibens, mit dem der Kläger zur
Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung aufgefordert worden ist.
Dafür, dass den Kläger diese Schreiben erreicht haben, hat die Beklagte keinen
Beweis anzutreten vermocht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte
weder das Nichterscheinen des Klägers zum Wiedereingliederungsgespräch noch das
Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung zum Anlass genommen hat, beim Kläger
nachzufragen und gegebenenfalls einen Folgetermin zu vereinbaren. Dies hätte
jedoch außerordentlich nahe gelegen, insbesondere wenn das
Eingliederungsmanagement mit dem Ziel betrieben worden wäre, den Kläger
tatsächlich wieder einzugliedern. Die mangelnde Sorgfalt der Beklagten zeigt
sich auch darin, dass die Beklagte dem Kläger mit der Einladung zur
arbeitsmedizinischen Untersuchung in dessen bereits genehmigten Urlaub zugesandt
haben will, ohne zuvor überhaupt zu prüfen, ob der Kläger in Urlaub war und an
einem solchen Termin zur Verfügung stehen könnte. Wie der Beklagtenvertreter in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, ist der
Umstand, dass den Kläger das Schreiben bezüglich der arbeitsmedizinischen
Untersuchung in dessen Urlaub zugesandt worden ist, auch im weiteren Verfahren
nicht überprüft worden, sondern erst im Laufe des Prozesses durch den Vortrag
des Klägers offenbar geworden. Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen
Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX konnte damit nicht erbracht
werden.
c. Bei ordnungsgemäßer Durchführung eines Eingliederungsmanagements hätte die
Möglichkeit bestanden, eine Kündigung zu verhindern. Der Beklagtenvertreter Herr
V hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
08.09.2008 ausgeführt, dass bei einem Wiedereingliederungsgespräch mit dem
Kläger angesichts der mehrfach wegen Bandscheibenleiden aufgetretenen
Ausfallzeiten insbesondere die Hilfestellung angesprochen worden wäre, einen
Trage- und Stützgurt zur Verfügung zu stellen. Solche Trage- und Stützgurte
würden Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, die Ausfallzeiten wegen Rückenleiden
hätten.
Damit bestand die Möglichkeit, dass durch ein solches Hilfsmittel auch beim
Kläger die Fehlzeiten reduziert und eine Kündigung vermieden werden konnte.
Zudem zeigt die Entwicklung nach Beginn der Prozessbeschäftigung ab dem
01.03.2008, dass eine erhebliche Reduzierung der Fehlzeiten möglich war, weil
bis zum 31.08.2008 nur 4 Arbeitsunfähigkeitstage aufgetreten sind. Dies
unterstreicht, dass auch durch ein Eingliederungsmanagement die Verminderung von
Fehlzeiten und die Verhinderung einer Kündigung möglich waren.
Die Kündigung scheitert daher im vorliegenden Fall auch an der Nichtbeachtung
der Pflichten aus § 84 Abs. 2 SGB IX.
II. Insgesamt war die Kündigung aus den dargestellten Gründen sozial
ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam. Die Berufung der Beklagtenseite
konnte folglich keinen Erfolg haben. Sie musste mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.