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Fahrverbot: Absehen bei
Wiederholungstäter
OLG HAMM
Az: 4 Ss OWi 416/03
Beschluss vom: 01.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Tecklenburg vom 24. Februar 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht, dn Richter am Oberlandesgericht und den Richter am
Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des
Betroffenen bzw. seiner Verteidiger gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Der Landrat des Kreises Steinfurt hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2002
gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 100,-
Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt, weil der
Betroffene am 24. September 2002 als Führer des Pkw Daimler Chrysler mit dem
amtlichen Kennzeichen W auf BAB 1 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h um 26 km/h überschritten hat.
Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen ausweislich seiner
Einführungen mit Schreiben vom 27. September 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt.
Das Amtsgericht Tecklenburg hat durch Urteil vom 25. Februar 2003 ebenfalls auf
eine Geldbuße von 100,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Es hat den
Betroffenen Ratenzahlungen von 25,- Euro monatlich bewilligt. Nach den
Urteilsausführungen hat das Amtsgericht zum Schuldspruch keine überschießenden
Feststellungen zum Nachteil des Betroffenen getroffen.
Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen hat das Amtsgericht
festgestellt, dass der Betroffene
1. durch Bußgeldbescheid des Kreises Olpe vom 20.10.1999, rechtskräftig seit dem
06.11.1999, wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit
einer Geldbuße von 100,- DM belegt worden ist. Der Abstand betrug weniger als
4/10 des halben Tachowertes,
2. durch Bußgeldbescheid des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 23.11.1999,
rechtskräftig seit dem 14.12.1999, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25
km/h mit einer Geldbuße von 150,- DM belegt worden ist,
3. durch Bußgeldbescheid des Kreises Cloppenburg vom 04. Mai 2000, rechtskräftig
seit dem 24. Mai 2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 95 km/h mit einer Geldbuße von 500,- DM und einem einmonatigen Fahrverbot
belegt worden ist,
4. durch Bußgeldbescheid des Kreises Osnabrück vom 27. März 2002, rechtskräftig
seit dem 19. April 2002, wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h mit einer Geldbuße von 225,- Euro und einem
zweimonatigen Fahrverbot belegt worden ist und schließlich
5. durch Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 16.04.2002, rechtskräftig seit
dem 04.05.2002, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27
km/h mit einer Geldbuße von 100,- Euro belegt worden ist.
Mit der form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde erstrebt der
Betroffene weiterhin den Wegfall des Fahrverbots.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat - ausgehend von Nr. 11.3.5. der Tabelle 1 c der
Bußgeldkatalogverordnung - zutreffend die dort vorgesehene Regelbuße im Hinblick
auf die aufgeführten, sämtlich verwertbaren Voreintragungen, auf 100,- Euro
festgesetzt. Schon im Hinblick darauf, dass es dem Betroffenen Ratenzahlungen
von monatlich 25,- Euro bewilligt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der
Generalstaatsanwaltschaft keiner weiteren Darlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen, zumal dieser nach den Urteilsfeststellungen
derzeit wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, er also über Einkünfte
verfügt und danach sicher in der Lage ist, hiervon die geringen monatlichen
Teilbeträge von 4 x 25,- Euro abzuzweigen.
Zur Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Es liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung vor.
Innerhalb eines Jahres vor dem hier zu beurteilenden Vorfall am 24. September
2002 ist der Betroffene sogar zwei Mal mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von
mehr als 26 km/h in Erscheinung getreten. Dem Gericht ist bekannt, dass in
geeigneten Ausnahmefällen ein Fahrverbot, das der Bußgeldkatalog vorsieht,
wegfallen kann, gegebenenfalls unter Erhöhung der Geldbuße. Das Gericht hielt es
hier nicht für vertretbar, vom Fahrverbot Abstand zu nehmen. Der Betroffene ist
bereits vier Mal durch Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten.
Hohe Geldbußen und Fahrverbote haben bisher, so zeigt der hier zu beurteiltende
Vorfall, keine ausreichende Wirkung beim Betroffenen gehabt. So ist nicht allein
von einer Buße zu erwarten, dass der Betroffene sorgfältiger am öffentlichen
Straßenverkehr teilnimmt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs muss hier nach
Ansicht des Gerichtes höherrangig bewertet werden, als das nachvollziehbare
Interesse des Betroffenen am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Zur genügenden
Einwirkung auf diesen Betroffenen erschien die Verhängung eines Fahrverbotes
erforderlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene mit
26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung hier am untersten Ende dessen aufgefallen
ist, was nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot auslöst.
Die Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen erfordern hier zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs trotz der einschneidenden
Folgen für den Betroffenen ein Fahrverbot. Ein solches von einem Monat erschien
insgesamt schuld- und tatangemessen, ausreichend und auch erforderlich und zwar
neben einer Geldbuße von 100,- Euro, die im Hinblick auf die Vorbelastungen
abweichend vom Vorschlag des Bußgeldkataloges angemessen erschien."
Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. Der Betroffene ist
nach Ansicht des Senats ein mehrfacher Wiederholungstäter, bei dem ein Absehen
von der Verhängung eines Fahrverbotes offensichtlich nicht in Betracht kommen
kann (vgl. auch Hentschel a.a.O. § 25 StVG Rdn. 25 am Ende unter Hinweis auf OLG
Frankfurt NStZ-RR 02, 88).
Aus diesem Grunde erübrigten sich nähere Feststellungen zu der beruflichen und
wirtschaftlichen Situation des Betroffenen, die die Generalstaatsanwaltschaft in
ihrer Stellungnahme vermisst hat. Die vorhandenen Feststellungen reichen zudem
aus um auszuschließen, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes zu einem
Existenzverlust des Betroffenen führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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