Wildunfallschaden – Obliegenheitspflichtverletzung – Leistungsfreiheit
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
243/06
Urteil vom
03.05.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 2006 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 393/06, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO
eingelegte Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht
gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 8.235,65 € aus den §§ 1,
49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 I d AKB zu. Das Landgericht hat zu Recht angenommen,
dass die Beklagte gem. § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 V Abs. 4 AKB aufgrund einer
Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB von ihrer
Leistungspflicht frei geworden ist.
1.
Die Klägerin hat den Eintritt eines Versicherungsfalles i.S.d. § 12 Nr. 1 I d
AKB hinreichend schlüssig dargelegt. Der Versicherungsnehmer muss bei einem
Wildunfallschaden nicht nur nachweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem
Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist, sondern auch, dass der Zusammenstoß
für den Unfall ursächlich gewesen ist, wobei es genügt, dass der Zusammenstoß
auslösendes Moment für den Unfall gewesen ist (vgl. BGH VersR 1992, 349; OLG
Köln r+s 2000, 190; Knappmann in Proelss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn.
44). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin den Eintritt eines Wildunfallschadens
i.S.d. § 12 Nr. 1 I d AKB schlüssig dargetan, indem sie vorgetragen hat, ihr
Ehemann als Fahrer des versicherten Fahrzeuges sei mit einem Reh kollidiert und
infolge dieser Kollision sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und sodann mit
dem hinteren rechten Kotflügel gegen die Leitplanke gestoßen. Entgegen der
Auffassung der Beklagten ist die Schadensschilderung der Klägerin nicht
widersprüchlich oder unplausibel. Die Klägerin hat von Anfang an vorgetragen,
dass es zu einem Zusammenstoß mit dem Haarwild gekommen ist, und dazu die
Wildunfallbescheinigung der Polizeiinspektion B... vorgelegt, in der durch den
aufnehmenden Polizeibeamten M... L... ausdrücklich angekreuzt worden ist, dass
das Unfallfahrzeug besichtigt und dabei Spuren einer Wildberührung festgestellt
wurden. Von dieser Darstellung ist die Klägerin weder in ihrer Schadensanzeige
noch in dem Telefonat vom 17.02.2006 mit dem Sachbearbeiter O... abgewichen
(vgl. Bl. 70 GA). Soweit der Ehemann der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten
mit Schreiben vom 28.02.2006 mitgeteilt hat, er habe das Tier wahrscheinlich
vorne rechts getroffen (Bl. 71 GA) bzw. in dem Telefonat vom 20.03.2006 erklärt
hat, er wisse nicht, ob er das Wild berührt habe (Bl. 72 GA), ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei diesen Angaben zum einen nicht um die Angaben
der Klägerin als Versicherungsnehmerin handelt, und zum anderen die Klägerin
durch die entsprechende Wildunfallbescheinigung hinreichend belegt hat, dass es
zu einer Kollision mit dem Wild gekommen ist, da die aufnehmenden Polizeibeamten
danach entsprechende Spuren am Fahrzeug festgestellt haben, so dass die
offensichtlich der nachlassenden Erinnerung geschuldete abgeschwächte
Darstellung in dem Schreiben vom 28.02.2006 den Nachweis eines
Wildunfallschadens nicht entgegensteht.
Der von der Klägerin im Original nachgereichten Bescheinigung (Bl. 137 GA) kommt
in diesem Zusammenhang die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zu. Denn die
Wildunfallbescheinigung gibt nicht nur Angaben des Ehemannes der Klägerin
wieder, sondern verkörpert eine eigene Wahrnehmung des die Urkunde ausstellenden
Beamten M... L..., mit der dieser erklärt, das Unfallfahrzeug besichtigt und
Spuren einer Wildberührung festgestellt zu haben. Die Wildunfallbescheinigung
beweist danach die Tatsache, dass der ausstellende Polizeibeamte das Fahrzeug
der Klägerin in Augenschein genommen und Spuren einer Wildberührung festgestellt
hat. Der Gegenbeweis, dass die Urkunde unrichtig ist, der aufnehmende
Polizeibeamte also eigene Feststellungen nicht getroffen hat, obliegt danach
gem. § 418 Abs. 2 ZPO der Beklagten. Das Bestreiten einer Wildberührung mit
Nichtwissen ist somit nicht ausreichend. Der Beweisantritt in dem Schriftsatz
vom 25.10.2006 auf Vernehmung der Polizeibeamten H... und L... (Bl. 104 GA) war
gem. § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, da
der Beklagten ein entsprechender Schriftsatznachlass nicht gewährt wurde. Das
Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es
die Beweislast insoweit bei der Beklagten sieht (Bl. 101 GA). Der seitens der
Beklagten beantragte Schriftsatznachlass bezog sich lediglich auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 18.10.2006, nicht jedoch auf die im Termin
erteilten Hinweise.
2.
Einer weiteren Klärung im Hinblick darauf, dass bei der Besichtigung des
Fahrzeugs durch den von der Beklagten beauftragten Schadensgutachter wenige Tage
später keine Spuren einer Wildberührung festgestellt wurden, bedurfte es dennoch
nicht, da die Beklagte jedenfalls infolge einer Obliegenheitsverletzung der
Klägerin gem. § 7 V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Pflicht zur
Leistung frei geworden ist, indem die Klägerin sowohl in der Schadensanzeige vom
03.02.2006 (Bl. 36 f GA) die Frage nach Unfallzeugen falsch beantwortet hat, als
auch auf die ausdrückliche Nachfrage der Beklagten den Namen des als Zeuge in
Betracht kommenden nachfolgenden Verkehrsteilnehmers nicht mitgeteilt hat, und
damit gegen ihre Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verstoßen
hat.
a)
Die Klägerin hat die Frage in der Schadensanzeige nach Zeugen des Unfalls falsch
beantwortet. Sie hat die insoweit eindeutig formulierte Frage in dem
Schadensanzeigeformular der Beklagten nach Zeugen nicht nur nicht unbeantwortet
gelassen, sondern definitiv dahingehend beantwortet, dass keine Zeugen des
Unfallherganges vorhanden seien, sondern nur "gegebenenfalls ein Zeuge der
Lichtreflexe des Autos". Da die Frage in dem Schadensanzeigeformular insoweit
keine Einschränkungen enthielt, war die Klägerin verpflichtet, wenn sie der
Meinung war, dass möglicherweise Zeugen in Betracht kommen, diese anzugeben.
Unter Ziffer 7 hat die Klägerin darüber hinaus auf die Frage, wo sich die Zeugen
zum Zeitpunkt des Unfalls befanden, einen Strich eingefügt. Nach dem eigenen
Vorbringen der Klägerin konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der
nachfolgende Fahrer K... B... tatsächlich Angaben zum Unfallgeschehen machen
konnte. Sie hat selbst vorgetragen, sie sei "zunächst" der Auffassung gewesen,
der nachfolgende Verkehrsteilnehmer habe den Unfall beobachtet (Bl. 97 GA). Erst
nachdem Kontakt mit dem vermeintlichen Zeugen aufgenommen worden sei und dieser
verneint habe, den Verkehrsunfall beobachtet zu haben, hätte sie davon
abgesehen, den Verkehrsteilnehmer als vermeintlichen Zeugen gegenüber der
Beklagten zu benennen. Dass die Klägerin den Zeugen jedoch nach wie vor für
erheblich hält, folgt daraus, dass sie ihn in dem Schriftsatz vom 18.10.2006
ausdrücklich als Zeugen für das Unfallgeschehen benannt hat. Unklar bleibt
darüber hinaus, ob die Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Zeugen vor oder
erst nach Ausfüllen des Schadensformulars erfolgt ist. Darüber hinaus hat der
Ehemann der Klägerin in dem Telefonat vom 20.03.2006 gemäß der von der Beklagten
gefertigten und als Anlage B 8 vorgelegten Gesprächsnotiz angegeben, der hinter
ihm fahrende "Kollege" habe den Unfall beobachtet (Bl. 72 GA). Insofern ist der
Sachvortrag der Klägerin widersprüchlich, als sie behauptet, der vermeintliche
Zeuge B... habe den Hergang des Unfalls nicht beobachten können (Bl. 135 GA).
Ob K... B... konkrete Angaben zum Unfallhergang machen konnte, kann im Übrigen
dahinstehen. Durch die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, Angaben zu machen, die zur Aufklärung des
Sachverhaltes dienlich sein können. Der Versicherer muss in die Lage versetzt
werden, aus eigener Anschauung beurteilen zu können, ob er eine
Entschädigungsleistung vornimmt. Von daher wären die Angaben des nachfolgenden
Verkehrsteilnehmers in jedem Fall für die versicherungsrechtliche Beurteilung
des Unfallherganges von Relevanz gewesen, auch wenn der Zeuge nur Angaben zu den
Sicht- oder Witterungsverhältnissen hätte machen können.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagten die
Umstände des Versicherungsfalles bereits bekannt gewesen seien. § 33 Abs. 2 VVG
ist nicht anwendbar (vgl. Knappmann a.a.O., § 7 AKB Rn. 10). Da die Beklagte die
Unfallanzeige und die Wildunfallbescheinigung nach eigenen Angaben erst am
08.02.2006 erhalten hat, lag auch zum Zeitpunkt des Ausfüllens der
Schadensanzeige am 03.02.2006 keine Vorkenntnis der Beklagten vor. Die von der
Klägerin in der Berufungsbegründung zu diesem Punkt zitierte Rechtsprechung
betrifft den Fall verschwiegener Vorschäden, von denen der Versicherer
anderweitig Kenntnis erlangt hatte. So liegt der Fall hier jedoch nicht, da auch
nach Eingang der Wildunfallbescheinigung ein weitergehendes Aufklärungsbedürfnis
der Beklagten bestand, als der Inhalt der Bescheinigung im Widerspruch steht zu
den Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten
Kraftfahrzeugsachverständigen, wonach am Unfallfahrzeug gerade keine Spuren
eines Wildunfalls mehr feststellbar waren.
b)
Darüber hinaus ist ein objektiver Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit der
Klägerin jedenfalls darin zu sehen, dass sie trotz der sowohl telefonisch
gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23.03.2006 als auch mit
Schreiben vom 04.04.2006 erfolgten ausdrücklichen Nachfrage der Beklagten den
Zeugen B... nicht namentlich benannt hat. Da sich die Aufklärungsobliegenheit
nicht in der Beantwortung von Schadensanzeigeformularen erschöpft, war die
Klägerin gehalten, der Beklagten auf ihre ausdrückliche Nachfrage die Anschrift
des Zeugen mitzuteilen, selbst wenn sie der Meinung war, dass der Zeuge nichts
zur Klärung des Unfallgeschehens würde beitragen können. Indem sie trotz der
ausdrücklichen Angabe ihres Ehemannes, es stünde ein Zeuge für das
Unfallgeschehen zur Verfügung, sodann auf Nachfrage der Versicherung diesen
nicht namentlich benannt hat, sondern ihn erstmals im laufenden Rechtsstreit als
Zeugen anführt, liegt jedenfalls darin eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit (vgl. OLG Hamm VersR 1986, 882). Denn spätestens zu
diesem Zeitpunkt war für die Klägerin klar, dass es der Beklagten auf die
Angaben des K... B... ankam. Zwar war die Aufklärungsobliegenheit der Klägerin
zunächst durch die mit Schreiben vom 16.03.2006 erfolgte Deckungsablehnung
erloschen. Die Pflicht zur Erfüllung von vertraglichen Obliegenheiten lebt
jedoch wieder auf, wenn der Versicherer unmissverständlich zu erkennen gibt,
dass er nunmehr wieder in die Prüfung seiner Leistungspflicht eintreten und die
Verhandlungen über die Schadensregulierung erneut aufnehmen will (vgl. BGH VersR
1989, 842; BGH VersR 1991, 1129). So lag der Fall hier, da die Beklagte
ausweislich der als Anlage B 8 vorgelegten Gesprächsnotizen im Telefonat vom
23.03.2006 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angekündigt hatte,
die Frage der Leistungspflicht bei Benennung des Zeugen erneut zu prüfen, und
darüber hinaus, wie in dem Schreiben vom 04.04.2006 (Bl. 129 f GA) erwähnt wird,
einen weiteren Fragebogen zur Beantwortung übersandt hat, den die Klägerin
offensichtlich ebenfalls nicht ausgefüllt hat.
c)
Der Klägerin ist auch ein Verschulden vorzuwerfen. Sie hat die Vorsatzvermutung
des § 6 Abs. 3 VVG nicht entkräftet. Nach ihren eigenen Angaben ging sie
zunächst selbst davon aus, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer K... B...
als Zeuge des Unfallgeschehens in Betracht kam, so dass die Nichtangabe in dem
Schadensformular auch vorsätzlich erfolgte. Da unklar bleibt, ob die
Kontaktaufnahme mit den potentiellen Zeugen vor oder nach Ausfüllen der
Schadensanzeige erfolgt ist, gehen die insoweit verbliebenen Unklarheiten zu
ihren Lasten. Die Nichtbenennung des Zeugen trotz der ausdrücklichen
Aufforderung der Beklagten nach dem Telefonat vom 23.03.2006 stellt sich in
jedem Fall als vorsätzlich dar, da die Klägerin auch keine Gründe dafür
angegeben hat, warum der Zeuge nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt benannt
worden ist.
Die Obliegenheitsverletzung war auch versicherungsrechtlich relevant i.S.d.
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1984, 228).
Falsche Angaben über das Vorhandensein von Zeugen im Falle der Geltendmachung
von Versicherungsleistungen sind generell geeignet, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden. Bei der Überprüfung seiner Einstandspflicht
ist es für den Versicherer wichtig zu wissen, welche Beweismittel dem
Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen, damit er diese gegebenenfalls zeitnah
überprüfen kann. Als weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, dass der Versicherer
auch ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsnehmer möglichst zeitnah
nach dem Geschehen, aus dem er Ansprüche herleitet, zutreffende und vollständige
Angaben macht, um so die Gefahr nachträglicher Ergänzungen und Korrekturen
auszuschalten (vgl. KG r+s 2004, 278; OLG Köln r+s 2000, 448). Im Streitfall
ergibt sich die versicherungsrechtliche Relevanz auch konkret in dem bestehenden
Widerspruch zwischen der Wildunfallbescheinigung und dem Gutachten des
Kfz-Sachverständigen, so dass die Beklagte gerade aus diesem Grunde auf die
Angaben des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers als potenziellem Unfallbeobachter
angewiesen war. Auch ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Umstände,
aus denen sich lediglich ein geringes Verschulden herleiten lässt, hat die
hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Sie kann
sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe davon ausgehen
können und dürfen, dass der Unfall durch die Wildunfallbescheinigung hinreichend
geklärt war. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Frage der Beklagten
nach Zeugen für sie von Relevanz war, da in dem Schadensformular ausdrücklich
und unmissverständlich danach gefragt worden war. Spätestens nachdem die
Beklagte zunächst mit Schreiben vom 16.03.2006 eine Deckung abgelehnt hatte,
nach dem Anruf des Ehemannes der Klägerin dann jedoch zu erkennen gab, ihre
Entscheidung bei Benennung des Zeugen noch einmal überprüfen zu wollen, musste
auch der Klägerin klar sein, dass die Angabe des Zeugen von Bedeutung war. Die
Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, etwa von ihrem Prozessbevollmächtigten
nicht über den Inhalt des Telefonats vom 23.03.2006 oder des Schreibens vom
04.04.2006 in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
d)
Die Klägerin ist in dem Schadensanzeigeformular vom 03.02.2006 auch
ordnungsgemäß über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden. Die
in Fettdruck gehaltene Belehrung am Ende des Schadensformulars, wonach
vorsätzlich unwahre oder vorsätzlich unvollständige Angaben zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer dadurch kein
Nachteil entsteht (Bl. 37 GA), genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine ordnungsgemäße Belehrung (vgl. dazu Knappmann a.a.O., § 7 AKB Rn. 88 sowie
OLG Köln a.a.O., S. 449). Ob die Belehrung bei jeder späteren Nachfrage des
Versicherers wiederholt werden muss, hängt nach einer neueren Entscheidung des
Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Beschluss vom
28.02.2007 - Az.: IV ZR 152/05). Bei einer zwei Monate nach der Schadensmeldung
gehaltenen Nachfrage ist eine erneute Belehrung danach entbehrlich.
Entsprechendes gilt im Streitfall, da die Nachfrage der Beklagten knapp sechs
Wochen nach der ursprünglichen Schadensanzeige erfolgt ist und der Klägerin die
Bedeutung ihrer wahrheitsgemäßen Angaben auch bereits durch die erfolgte
Deckungsablehnung vor Augen geführt worden war.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat im Hinblick darauf, dass
sie einen Einzelfall betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr.
1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als
Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. § 47
Abs. 1 S. 1 GKG auf 8.235,65 € festgesetzt.