Verkehrsunfall
bei Wildwechsel – Fuchs ausgewichen – grob fahrlässig?
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
197/05
Urteil vom
11.07.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten
Schadensersatzansprüche geltend, weil dieser den bei ihr gemieteten Pkw grob
fahrlässig beschädigt habe.
Am 8. Juni 2004 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen BMW 318, wobei eine
Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 EUR für selbstverschuldete
Unfälle vereinbart wurde. Bei Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Beklagte von
der Klägerin ein mit "Mietvertrag" überschriebenes Blatt Papier, aus dem sich
u.a. die Bezeichnung des gemieteten Fahrzeugs, die Höhe der Miete sowie die
Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt ergab.
Ferner heißt es dort:
"Ich akzeptiere für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen S.
-Vermietbedingungen, die Bedingungen des S. -Expressmasteragreement sowie die
Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute.
...
Die allgemeinen S. -Vermietbedingungen und die Bedingungen des S.
-Expressmasteragreement liegen im Vermietbüro aus."
In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es unter "J: Haftung des Mieters
Nr. 2.":
"Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin
durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche
Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der
vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine
Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt haben ..."
Am 13. Juni 2004 verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der
Bundesautobahn A 8 zwischen Stuttgart und Pforzheim mit dem gemieteten BMW einen
Unfall. Hierzu heißt es im Schadensbericht des Beklagten vom 13. Juni 2004:
"Leichtes Ausweichmanöver beim Befahren der A 8 von Stuttgart nach Pforzheim.
Ausweichen aufgrund eines Wildwechsel (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die
etwas in den Seitenstreifen gebaute Leitplanke touchiert wurde."
An der Unfallstelle ist die Leitplanke verstärkt und ragt deshalb etwas in den
Seitenstreifen hinein. Der Beklagte fuhr zum Unfallzeitpunkt mit einer
Geschwindigkeit von 120 km/h. Durch den Unfall entstand der Klägerin ein Schaden
von insgesamt 8.892,69 EUR.
Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang
stattgegeben. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Auf
die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht ihn lediglich zur Zahlung
des Selbstbehalts in Höhe von 550 EUR verurteilt. Die Geschäftsbedingungen der
Klägerin seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe jedoch nicht grob
fahrlässig gehandelt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht
die Klägerin, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten
gemäß §§ 535, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag lediglich einen Anspruch auf
Leistung des Selbstbehalts von 550 EUR. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin, wonach der Beklagte auch bei vertraglicher Haftungsfreistellung dann
voll hafte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
habe, seien Vertragsbestandteil geworden. Der Beklagte habe mit der Übergabe des
Fahrzeugs den schriftlichen Mietvertrag mit dem Hinweis auf die AGB der Klägerin
erhalten. Der Hinweis sei daher entsprechend § 305 Abs. 2 BGB bei und nicht erst
nach Vertragsschluss erfolgt. Auch sei der Hinweis ausdrücklich im Sinne der
genannten Vorschrift gewesen. Er sei nämlich so angeordnet gewesen, dass er von
einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen
werden können. Schließlich habe sich der Beklagte - jedenfalls durch schlüssiges
Verhalten - mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt, da er nach Übergabe
des schriftlichen Vertragstextes, der den Hinweis auf die AGB enthalten habe,
das Fahrzeug in Empfang genommen habe und es so zum Vertragsschluss gekommen
sei. Inhaltlich sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach hafte der Beklagte
aber für den eingetretenen Schaden nicht über den Selbstbehalt von 550 EUR
hinaus. Denn der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte habe den
Unfall grob fahrlässig verschuldet. In tatsächlicher Hinsicht sei davon
auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die vom
Beklagten nachts um ca. 4.00 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h
befahrene Autobahn A 8 gekreuzt habe, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen
sei und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift habe.
Aufgrund dieses Sachverhalts liege jedenfalls ein in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige,
nicht vor. Zwar habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR
321/95 - NJW 1997, 1012) im Rahmen einer Teilkaskoversicherung entschieden, dass
ein Kraftfahrer, der mit einem Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von
etwa 90 km/h einem Hasen ausweiche, grob fahrlässig handele. In jenem Fall sei
es jedoch um die Frage gegangen, ob ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer
Teilkaskoversicherung es nach §§ 62, 63 VVG für geboten halten dürfe, zur
Abwendung und Minderung des (drohenden) Schadens einem Kleintier auszuweichen.
Im Rahmen einer solchen Konstellation habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, der
Versicherungsnehmer habe sich grob fahrlässig über die Erforderlichkeit der
Aufwendungen zur Vermeidung des versicherten Schadens geirrt und könne deswegen
nach §§ 62, 63 VVG seine Aufwendungen (Rettungskosten) nicht ersetzt verlangen.
Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um den Ersatz von Aufwendungen für
Rettungsmaßnahmen, sondern darum, ob der Versicherungsfall als solcher durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sei. Im Rahmen dieser Prüfung dürfe
ein reflexartiges Ausweichen nicht bereits als subjektiv völlig unentschuldbar
und somit grob fahrlässig eingestuft werden. Denn es entspreche der natürlichen
Reaktion eines Menschen, einem plötzlich auftauchenden Hindernis auszuweichen
und einen Zusammenstoß zu vermeiden und nicht auf das Hindernis zuzufahren. Eine
solche "natürliche", wenn auch u.U. nicht sinnvolle oder zweckmäßige Reaktion
bei unvermitteltem Auftauchen eines Fuchses auf der Fahrbahn könne als
fahrlässig angesehen werden, nicht aber als subjektiv völlig unentschuldbares
Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil
geworden sind.
a) Dem hält die Revisionserwiderung zwar entgegen, der Beklagte habe im
Einzelnen vorgetragen, dass der Mietvertrag mündlich und damit ohne Hinweis auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin geschlossen worden sei. Dies habe
die Klägerin auch nicht bestritten.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bestritten, dass zwischen
den Parteien zunächst ein mündlicher Vertrag über das Fahrzeug abgeschlossen
worden sei und erst dann der Beklagte auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hingewiesen worden sei. Des weiteren ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht die mündlichen Abreden der Parteien über
die Anmietung des Fahrzeuges, die Übergabe des schriftlichen Mietvertrages und
die Übergabe des Fahrzeugs als einen einheitlichen Vorgang gesehen hat, die als
ganzes den Vertragsschluss bildeten.
b) Das Berufungsgericht konnte auch - entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung - im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ohne
Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Hinweis auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit
nicht zu übersehen und damit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB ausdrücklich sei.
Diese Bewertung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass
der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasst und der Hinweis auf die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und somit
drucktechnisch etwas abgehoben erscheint.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach ständiger
Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grob fahrlässig derjenige
handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen
in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall
jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich
bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht
unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich
übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118,
1119 m.w.N.).
Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist
Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller
objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend
einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der
Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der
Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist
oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer
Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen,
sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte
hinzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 276/02 - NJW 2003, 2903,
2904).
Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des Oberlandesgerichts, der Beklagte habe
nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der
zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Begriff der
groben Fahrlässigkeit sei jeweils nach der konkreten Versicherungssituation
unterschiedlich zu definieren. Vielmehr wird, worauf die Revision zu Recht
hinweist, der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nach ständiger
Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einheitlich
bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118
m.w.N.). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit
festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition
des Begriffs führte im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen
Arten von Versicherungen zu einer kaum noch überschaubaren Aufsplitterung des
Begriffs der groben Fahrlässigkeit und damit zu einer nicht hinnehmbaren
Rechtsunsicherheit. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
jedoch seine Bewertung unberührt, der Beklagte habe im konkreten Fall nicht grob
fahrlässig gehandelt.
Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Ausweichen des
Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuchses stelle
grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, nötigt - im Gegensatz
zur Meinung der Revision - im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflexhandlung stelle
grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu
allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflexartiges
abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen
Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug
verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler
zu bewerten.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung des
Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe
Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum
Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca.
120 km/h befahrene Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen
ist und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass
das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares
Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.