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Wohneigentumsförderung und getrennte
Veranlagung zur Einkommensteuer
BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 9/00
Urteil vom 20.03.2002
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsatz:
Steht Ehegatten für ein gemeinsames
Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen
während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der
Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr
der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende
Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung
nicht in Anspruch nimmt.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1989
zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das sie zu eigenen Wohnzwecken
nutzten. Sie nahmen für das Objekt Wohneigentumsförderung nach § 10e Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie Steuerermäßigung nach § 34f EStG (sog.
Baukindergeld) für ein Kind in Anspruch.
Für das Streitjahr 1996 beantragte der Kläger, der seit September 1996 von
seiner Ehefrau getrennt lebt und in diesem Jahr auch deren Miteigentumsanteil am
selbstgenutzten Einfamilienhaus erworben hatte, beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die getrennte Veranlagung zur
Einkommensteuer. In der Steuererklärung machte er den vollen Abzugsbetrag nach
§ 10e EStG in Höhe von 16 853 DM geltend, da er sämtliche mit dem Objekt
zusammenhängenden Lasten getragen habe.
Das FA berücksichtigte beim Kläger die Steuerbegünstigung nur zur Hälfte, da
auch bei der Veranlagung der Ehefrau antragsgemäß 50 v.H. des Abzugsbetrags nach
§ 10e EStG berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des auf den übertragenen
Miteigentumsanteil entfallenden Abzugsbetrags entstehe im Veranlagungszeitraum
der Anteilsübertragung eine Abzugskonkurrenz. Sowohl der übertragende als auch
der erwerbende Ehegatte erfüllten die Voraussetzungen nach § 10e EStG. Den
Ehegatten stehe grundsätzlich ein Wahlrecht zu. Da im Streitfall keine Einigung
erzielt worden sei, sei die Ehefrau bezüglich des ihr zu Jahresbeginn
zustehenden Miteigentumsanteils abzugsberechtigt. § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2
EStG lasse die persönliche Abzugsberechtigung des den Miteigentumsanteil
übertragenden Ehegatten unberührt.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
2000, 359 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2
EStG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift stehe der auf den übertragenen
Miteigentumsanteil entfallende Abzugsbetrag nach § 10e EStG im Jahr der
Übertragung ausschließlich dem übernehmenden Ehegatten zu. Sinn und Zweck der
Regelung sei es, die finanziellen Belastungen bei dem zu kompensieren, der sie
getragen habe. Dies sei ausschließlich er selbst gewesen. Soweit das FG diesen
Gesichtspunkt nicht in seine Entscheidung einbezogen habe, werde ein Verstoß
gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
gerügt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer für
das Jahr 1996 unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrags nach § 10e EStG in Höhe
von insgesamt 16 853 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das FG den
Steuerabzugsbetrag nach § 10e EStG nur zur Hälfte bei der
Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr 1996 berücksichtigt, nachdem
die Ehefrau für denselben Zeitraum unter Berücksichtigung der auf ihren
Miteigentumsanteil am Haus entfallenden Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1
EStG antragsgemäß getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich für ihn aus § 10e Abs. 5 Satz 3
Halbsatz 2 EStG keine Abzugsberechtigung.
a) Nach § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG steht der Anteil an einer Wohnung grundsätzlich
einer Wohnung gleich. Nur wenn die Miteigentümer Ehegatten sind und bei ihnen
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (unbeschränkte Steuerpflicht,
kein dauerndes Getrenntleben), gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt
(§ 10e Abs. 5 Satz 2 EStG). Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG,
gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten wieder als selbständige Objekte
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE
181, 70, BStBl II 1996, 603).
b) Erwirbt ein Ehegatte während des Abzugszeitraums von dem anderen Ehegatten
nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG dessen Miteigentumsanteil
hinzu, könnte er die darauf entfallende Grundförderung nicht fortführen, weil es
sich um den Erwerb eines selbständigen Anteils handelt. Dies will § 10e Abs. 5
Satz 3 EStG verhindern. Nach dieser Vorschrift kann der erwerbende Ehegatte die
Abzugsbeträge --auch soweit sie auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen--
weiter in der bisherigen Höhe abziehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch nicht, dass ihm im Jahr
der Übertragung ausschließlich die auf den erworbenen Miteigentumsanteil
entfallende Steuerbegünstigung zusteht. Die Ehefrau erfüllte in diesem Jahr die
Voraussetzungen der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG. Sie war zu Beginn des
Streitjahres Miteigentümerin des begünstigten Objekts und nutzte das
Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist ein
Jahresbetrag, der ungekürzt zu berücksichtigen ist, auch wenn die
Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben
(Senatsbeschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476). Der auf den
Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallende --hälftige-- Steuerabzugsbetrag nach
§ 10e EStG steht ihr deshalb in voller Höhe zu, auch wenn sie das Objekt nicht
während des ganzen Streitjahres, sondern nur bis zur Trennung der Ehegatten zu
eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
c) Da das FA der Ehefrau des Klägers antragsgemäß den auf ihren
Miteigentumsanteil entfallenden Abzugsbetrag nach § 10e EStG gewährt hat, hat
der Kläger im Jahr der Übertragung des Miteigentumsanteils keinen Anspruch auf
die darauf entfallende Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2
EStG. Die Vorschrift soll verhindern, dass der den Miteigentumsanteil des
Partners erwerbende Ehegatte die darauf entfallende Grundförderung nicht
fortführen kann, weil es sich um den Erwerb eines selbständigen Anteils handelt.
Sie gestattet nach ihrem Regelungszweck nur die Übertragung von Abzugsbeträgen,
die ansonsten steuerlich verloren gingen, und soll nicht dazu führen, dass im
Jahr der Übernahme des Miteigentumsanteils die Grundförderung nach § 10e EStG
für ein Objekt von Ehegatten mehr als einmal in Anspruch genommen werden kann.
§ 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG lässt den Anspruch des übertragenden
Ehegatten auf die ihm für seinen Miteigentumsanteil im Jahr der Übertragung
zustehende Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG unberührt. Die Bestimmung ist
daher einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der einen Miteigentumsanteil
übernehmende Ehegatte im Übertragungsjahr den darauf entfallenden Abzugsbetrag
nach § 10e EStG nur dann geltend machen kann, wenn der übertragende Ehegatte
seinen Anspruch auf Grundförderung nicht wahrnimmt (vgl. Schmidt/Drenseck,
Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 10e Rz. 67; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 10e EStG Rz. 467; Stephan, Die
Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., 1999, III. Grundförderung, Abschn. 16.7.2;
Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., 2001, § 6 Rz. 83). Die Formulierung
"weiter in der bisherigen Höhe abziehen" bedeutet lediglich, dass der erwerbende
Ehegatte mit dem Erwerb des Anteils hinsichtlich Abzugszeitraum und Höhe der
Grundförderung die Position des veräußernden Ehegatten fortführt (Senats-Urteil
vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BFH/NV 2002, 98). § 10e Abs. 5
Satz 3 Halbsatz 2 EStG greift als Ausnahmebestimmung im Jahr des Anteilserwerbs
auch dann nur subsidiär ein, wenn der übernehmende Ehegatte --wie im
Streitfall-- sämtliche mit dem Objekt zusammenhängenden Lasten getragen hat.
Erst im auf das Trennungsjahr folgenden Veranlagungszeitraum kann der
übernehmende Ehegatte die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende
Steuerbegünstigung uneingeschränkt in Anspruch nehmen.
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