Wohngebäudeversicherung – Brandschaden - Neuwertentschädigung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 16 U 67/05
Urteil vom
06.07.2006
In dem Rechtsstreit hat der 16.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Oktober 2005 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146.205,87 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2004 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68
%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien jetzt nur noch um die Frage, ob die
Beklagte aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages der Parteien an die
Klägerin wegen eines Brandschadensfalls vom 19. August 2002 auch Mietausfall im
Umfang von 4.050,00 EUR, wie das Landgericht angenommen hat, zu zahlen
verpflichtet ist.
Die Klägerin hat beim Landgericht Neuwertentschädigung für den genannten
Brandschadensfall an ihrem Haus in der Straße im Umfang von 215.687,88 EUR nebst
Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klägerin durch das angefochtene Urteil
150.255,87 EUR nebst Zinsen zuerkannt, die Klage aber im Übrigen, also im Umfang
von 65.432,01 EUR abgewiesen. Der ausgeurteilte Betrag umfasst auch einen
Mietausfallschaden im Umfang von 4.050,00 EUR. Die Berufung der Beklagten
beschränkt sich auf ihre Verurteilung zur Zahlung dieses Mietausfallschadens,
weil das Haus zum Zeitpunkt des Brandschadens unstreitig leer und zum Verkauf
gestanden habe. Die Klägerin hat ihre unbeschränkt eingelegte Berufung vor ihrer
Begründung zurückgenommen.
Die Parteien vereinbarten aus Anlass des Brandfalles am 21. August 2002 ein
förmliches Sachverständigenverfahren, wobei jede Partei einen Sachverständigen
benannte. Die beiden Sachverständigen einigten sich auf einen Obmann. Beide
Sachverständige legten unter dem 26. September 2002 ein gemeinsames
Schadensgutachten vor. In dem Schadengutachten heißt es, der Mietausfall sei
gemäß Vertrag längstens für 24 Monate versichert. Da das Gebäude zum Verkauf
gestanden habe, sei es jedoch nicht bewohnt gewesen.
Auf S. 6 des gemeinsamen Gutachtens ist der Mietausfall für die Wohnräume für
einen Zeitraum von neun Monaten mit 4.050,00 EUR angegeben und mit dieser Summe
auch in das Ergebnis der Schadensberechnung eingeflossen. Für den
Mietausfallschaden heißt es im angefochtenen Urteil, der im
Sachverständigenverfahren mit 4.050,00 EUR bezifferte Mietausfall sei von keiner
Seite angesprochen worden. Deswegen seien hier keine weiteren Ausführungen
veranlasst.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 23. August 2005
weist auf S. 7 unten aus, dass der Beklagtenvertreter zu der Position
"Mietausfall" darauf hingewiesen hat, dass Mietausfall nicht versichert sei,
weil das Gebäude vor dem Schadensfall für längere Zeit nicht bewohnt gewesen
sei.
Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, die Bemerkung des Landgerichts im
angefochtenen Urteil sei, wie durch das Protokoll bewiesen, unrichtig. Weil das
Haus unstreitig vor dem Schadensfall längere Zeit nicht bewohnt gewesen sei,
könne die Klägerin gem. § 3 Nr. 1 lit. b VGB 88 keine Mietausfallentschädigung
verlangen. Diese Position sei vielmehr ersatzlos zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im Umfang weiterer 4.050,00
EUR nebst darauf entfallender Zinsen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Der Mietausfallschaden sei im Rahmen eines verbindlichen
Sachverständigengutachtens gem. § 22 VGB 88 festgestellt worden. Es sei nicht
nur Aufgabe der Sachverständigen gewesen, Feststellungen zur reinen Höhe des
Schadens zu treffen, sondern auch verbindliche Feststellungen für die einzelnen
Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin. Deshalb habe zum Aufgabenbereich der
Sachverständigen auch die Frage gehört, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei.
Da die Feststellungen somit für beide Parteien verbindlich seien, sei das
angefochtene Urteil zutreffend.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
eine Mietausfallentschädigung gem. § 3 Nr. 1 lit. b VGB 88 in Verbindung mit dem
Wohngebäudeversicherungsvertrag der Parteien.
1. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift der VGB 88, wonach der
Versicherer den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der
Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls
unbenutzbar geworden ist, ersetzt, falls dem Versicherungsnehmer die
Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht
zugemutet werden kann, liegen nicht vor. Das Haus war unstreitig zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles von niemand bewohnt. Es stand leer und zum Verkauf.
Folglich kann auch kein Mietausfall entstanden sein. Die vertraglichen
Voraussetzungen für die Zahlung einer Mietausfallentschädigung liegen nicht vor.
2. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, ohne Rücksicht auf einen
materiell gegebenen Anspruch stehe jedenfalls durch die Feststellung der
Sachverständigen die Entschädigungspflicht der Beklagten bindend fest.
a) Nach § 22 Nr. 1 S. 1 VGB 88 können Versicherungsnehmer und Versicherer nach
Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch
Sachverständige festgestellt wird. Nach S. 2 der genannten Vorschrift kann das
Sachverständigenverfahren durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
ausgedehnt werden.
b) Im vorliegenden Falle ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung über die
Durchführung eines förmlichen Sachverständigenverfahrens, dass die
Sachverständigen den Schaden zum Neuwert und Zeitwert gemäß den dem Vertrag
zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ermitteln sollten.
Demgemäß haben beide Sachverständige erklärt, sie übernähmen den Auftrag und
seien bereit, die Höhe des Schadens gemäß der genannten Ziff. 1 c der
Schiedsgutachterbestellung nach den ihnen bekannt gegebenen und dem Vertrag
zugrunde liegenden Bestimmungen der allgemeinen und besonderen
Versicherungsbedingungen nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
berechnen.
Es fehlt also schon im Ausgangspunkt an einer Vereinbarung, die über die reine
Feststellung des objektiven Schadens gem. § 22 Nr. 1 S. 1 VGB 88 hinausginge.
c) Folglich bleibt es hinsichtlich der Verbindlichkeit des erstellten Gutachtens
gem. § 64 VVG bei der Regel, dass verbindliche Feststellungen der
Sachverständigen nur innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit getroffen werden
und dass dies grundsätzlich nur die Höhe des Schadens ist, nicht aber die Höhe
der Entschädigung, schon gar nicht die Entscheidung von Rechtsfragen (Prölss/Voit/Knappmann,
VVG, 27. Aufl., § 64 Rdnr. 23 + 24).
Soweit Sachverständige ihrer Zuständigkeit überschreiten, ist ihr Gutachten ohne
die Voraussetzungen des § 64 VVG unverbindlich (a. a. O., Rdnr. 25).
Selbst wenn die Sachverständigen folglich der Klägerin einen Entschädigung
hätten zuerkennen wollen, wäre eine entsprechende Feststellung in ihrem
Gutachten unverbindlich, da sie sich nur zur reinen Berechnung des Schadens
hatten äußern sollen.
3. Indes liegt schon keine Überschreitung der Zuständigkeit durch die
Sachverständigen vor, weil sie durch den Hinweis auf den Leerstand des Hauses
klargemacht haben, dass ihre Mietausfallberechnung als abstrakte Berechnung
unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass Mietausfall im konkreten Falle überhaupt
verlangt werden könne.
Als "Schaden" haben sie den Betrag konsequenterweise dann auch in ihre
Gesamtberechnung aufgenommen, ohne dass sie sich ersichtlich dazu äußern
wollten, ob insoweit auch eine Entschädigung verlangt werden kann. Es ist nicht
ersichtlich, dass sie diese Rechtsfrage auch nur haben entscheiden wollen. Auch
aus diesem Grunde beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das
Sachverständigengutachten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 und 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die
Beklagte mit ihrer Berufung voll durchdringt und die Klägerin ihre eigene
Berufung zurückgenommen hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.