Wohngebäudeversicherung - gleitende Neuwertversicherung
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 5 U
496/05-53
Urteil vom
12.04.2006
1. Die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.07.2005 - Az.: 14 O 174/04 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.567,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Wohngebäude A. Homburg, eine
Wohngebäudeversicherung ( Vers.scheinnr. ...) nach den Allgemeinen Bedingungen
für die H-Wohngebäudeversicherung (VGB 88, Bl. 22 ff. d.A.). Als
Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung vereinbart; die
Versicherungssumme 1914 beläuft sich nach dem Versicherungsschein auf 17.000
Mark. Versicherte Gefahren sind u.a. Sturm und Hagel (Bl. 6 d.A.). Die Parteien
streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über einen bereits kulanzhalber
gezahlten Betrag von 3.000,- EUR hinaus zur Zahlung einer Entschädigung wegen
eines Sturmschadens vom 12.01.2004 am Außenputz des versicherten Wohngebäudes
verpflichtet ist.
Der Kläger hat geltend gemacht, an diesem Tag seien infolge eines Sturms mit
einer Windstärke von mindestens 8 Beaufort Teile des Oberputzes an der
straßenseitigen Fassade sowie an dem - von der Straßenseite her gesehen -
rechten Giebel abgefallen. Zur Schadensbeseitigung sei die vollständige
Erneuerung des Oberputzes gemäß dem vorgelegten Angebot der Fa. L. vom
15.01.2004 in Höhe von insgesamt 10.567,46 EUR (vgl. Bl. 9 ff. d.A.)
erforderlich, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten
Betrages von 3.000,- EUR weitere 7.567,46 EUR schulde. Vor dem Sturm habe der
Oberputz ein völlig unbeschädigtes Bild aufgewiesen, insbesondere hätten sich
weder Risse noch die - erst nach der Beschädigung zutage getretenen -
Hohlstellen gezeigt. Ohne die Einwirkung des Sturmes hätte der Oberputz noch
eine unbegrenzte Zeit äußerlich unbeschädigt überstanden, so dass durch den
Sturm ein weitergehender und damit zu entschädigender Substanzschaden am Putz
eingetreten sei. Auch könne entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht von
der völligen Wertlosigkeit des Oberputzes ausgegangen werden. Des Weiteren habe
der Sachverständige die Schadenshöhe nicht zutreffend ermittelt. So sei etwa das
Aufmaß von 141 qm nicht korrekt; sowohl das Gutachten des Dipl. Ing. Lo. als
auch das Angebot der Fa. L. gingen von einer Fläche von 151,87 qm aus. Darüber
hinaus sei das Streichen des Oberputzes unberücksichtigt geblieben, das nicht zu
optischen Zwecken, sondern als Regenschutz erforderlich sei; gemäß dem Angebot
der Fa. L. entstünden insoweit noch Kosten von 1.280,- EUR.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.567,46 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 01.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Leistungspflicht bestritten, da die Beschädigung eines intakten
Oberputzes selbst bei der für die Annahme eines Sturms im Sinne der Bedingungen
erforderlichen Windstärke von mindestens 8 Beaufort ausgeschlossen sei. Das
teilweise Herabfallen des Oberputzes sei nach den Feststellungen des von ihr
beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. Lo. auf Hohlstellungen zwischen Ober-
und Unterputz zurückzuführen, die infolge von Schwindrissen am Unterputz
aufgetreten seien; letztere seien wiederum durch Volumenänderungen des
Poroton-Mauerwerks entstanden. Da es im Bereich dieser Hohlstellungen an einer
Haftung zwischen Ober- und Unterputz fehle, fielen die Oberputzschalen entweder
nach einem gewissen Zeitablauf infolge ihres Eigengewichts ab oder auch bei
Einwirkungen durch außen, wie etwa bei einem Sturm. Deshalb habe bereits vor dem
Sturm ein Substanzschaden vorgelegen, zu dessen Beseitigung der Kläger gemäß §
11 Nr. 1 b) VGB 88 verpflichtet gewesen sei; weil er dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei, sei die Beklagte auch gemäß § 11 Nr. 2 VGB 88 leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines amtlichen Gutachtens des
Deutschen Wetterdienstes vom 04.01.2005 (Bl. 78 ff. d.A.) und eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M.S. vom 04.04.2005 (Bl. 124 ff.
d.A.) sowie einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vom 07.07.2005 (Bl. 165 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass die notwendigen Reparaturkosten zur - technisch möglichen -
Ausbesserung der jeweils durch den Sturm beschädigten Stellen am Außenputz
jedenfalls den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 3.000,- EUR nicht
überstiegen. Da ein Entschädigungsanspruch bereits aus diesem Grunde ausscheide,
könne offen bleiben, ob der Sturm angesichts der Vorschäden am Putz lediglich
eine "Gelegenheitsursache" gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der meint, das Landgericht habe
verkannt, dass der Versicherungswert des beschädigten Außenputzes nicht durch
dessen Zeitwert, sondern durch dessen Neuwert bestimmt werde. Bestehende
Vorschäden spielten daher ebenso wenig eine Rolle wie eine altersbedingte
Abnutzung. Auch der Sachverständige sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Wert des Putzes bei Eintritt des Schadensereignisses maßgeblich sei. Eine
Ausbesserung des Putzes an den durch den Sturm beschädigten Stellen stelle
unmöglich eine vollständige Wiederherstellung des versicherten Objektes zum
Neuwert dar. Dies folge aus den Ausführungen des Sachverständigen in der
mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005, wonach eine Ausbesserung des Putzes an
den durch Sturm beschädigten Stellen dazu führen könne, dass der Putz um die
Schadstellen herum bereits bei der Verrichtung der Ausbesserung oder kurz danach
ebenfalls herunterfallen könne. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang
auch die vom Landgericht offenbar übersehene Eintrittspflicht des Versicherers
für die Beseitigung von Folgeschäden des Sturms gemäß § 8 Nr. 2 c VGB 88, wonach
sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden erstrecke, die als Folge des
Schadensereignisses eintreten; die Kosten, die - wie die durch das Abfallen des
umgebenden Putzes bei Ausbesserung entstehenden Kosten - eine unvermeidliche
Folge des versicherten Ereignisses, nämlich des Sturmes darstellen, seien danach
ebenfalls von dieser Regelung umfasst, da ohne den durch den Sturm abgefallenen
Putz auch die umgebenden Stellen nicht herabfallen würden. Das Landgericht sei
auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass es möglich sei, den an dem versicherten
Objekt angebrachten Putz partiell auszubessern, ohne dass die Lebensdauer und
damit auch der Wert des Putzes insgesamt verschlechtert werde. Der
Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 hierzu in sich
widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits habe dieser nicht die Gefahr von
der Hand weisen können, dass der Putz schon allein durch die Arbeiten oder kurze
Zeit danach an den Stellen um die Schadstellen herum herunter fallen könne, also
instabil sei. Andererseits solle sich nach der Einschätzung des Sachverständigen
die Ausbesserung des Putzes weder auf dessen Lebensdauer noch auf dessen Wert,
also auch dessen Stabilität auswirken; davon, dass an den Randstellen mehr als
nur Haarrisse entstünden, solle nicht auszugehen sein. Des Weiteren habe das
Landgericht nicht den - unter Beweis gestellten - Hinweis des Klägers gewürdigt,
dass eine unvollständige Ausführung der Reparatur von keinem Fachhandwerker
ausgeführt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 28.07.2005 verkündeten Urteils des
Landgerichts Saarbrücken - 14 O 174/04 - zu verurteilen, an den Kläger 7.567,46
EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.02.2004
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis und weist nochmals
darauf hin, dass sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon aus § 11 Nr. 2
VGB 88 ergebe, weil der Kläger seinen Pflichten aus § 11 Nr. 1 b) VGB 88 nicht
nachgekommen sei.
Entscheidungsgründe:
II.
A.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte
über den von dieser bereits geleisteten Betrag von 3.000,- EUR hinaus kein
weiterer Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des Sturmschadens vom
12.01.2004 zu.
1. Der Versicherungsfall ist eingetreten.
Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88 ist die
Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch
eine der in § 4 VGB 88 genannten Gefahren, wozu auch Sturm und Hagel gehören (§
4 Nr. 1 c) VGB 88). Die in §§ 4, 8 VGB für die Annahme eines Versicherungsfalls
durch Sturm vorgesehenen Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass ein Sturm im Sinne
der Bedingungen - eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
(vgl. § 8 Nr. 1 VGB 88) - vorgelegen hat. Nach dem amtlichen Gutachten des
Deutschen Wetterdienstes vom 04.01.2004 sind am 12.01.2004 in Homburg/Saar mit
hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 18.30 und 21.00 Uhr häufig Windböen der
Windstärke 8 Beaufort, gelegentlich auch solche der Windstärke 9 Beaufort,
aufgetreten (Bl. 80 d.A.). Die Beklagte hat diesen Umstand nach Eingang des
Gutachtens auch nicht weiter bestritten.
b) Der vorliegend geltend gemachte Schaden am Außenputz des Gebäudes gehört auch
zu den versicherten Schäden im Sinne der Bedingungen. Entgegen der Ansicht der
Beklagten steht dem auch nicht der Umstand entgegen, dass der Oberputz - durch
die stellenweise fehlende Haftung mit dem Unterputz - bereits vor dem Sturm
einen Substanzschaden aufwies, der ohnehin der Reparatur bedurft hätte und ohne
den nach der Einschätzung des Sachverständigen der durch den Sturm verursachte
weitergehende Schaden überhaupt nicht erst hätte entstehen können.
Gemäß 8 Nr. 2 VGB 88 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert,
sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung
abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffer,
Versicherungsrechtshandbuch, § 32, Rn. 343, 347). Die vorliegend in Rede
stehenden Beschädigungen am Aussenputz sind auf eine unmittelbare Einwirkung des
Sturms i.S.d. § 8 Nr. 2 a) VGB 88 zurückzuführen. Eine solche unmittelbare
Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des
Sachschadens ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1035; OLG Köln, RuS 1995, 390
f.; RuS 2003, 65 f.). Dies ist hier zu bejahen, weil davon ausgegangen werden
muss, dass letztlich der Sturm zur Ablösung von Teilen des - wenn auch ohnehin
nicht mehr fest an dem Unterputz haftenden - Oberputzes geführt hat.
Der Frage, ob der Schaden allein durch den Sturm ausgelöst worden ist, oder ob
seine Entstehung durch die feststellbaren Hohlstellen zwischen Ober- und
Unterputz zumindest begünstigt oder - nach der Einschätzung des Sachverständigen
S. - überhaupt erst ermöglicht worden ist, braucht in diesem Zusammenhang nicht
nachgegangen zu werden, weil der Sturm nicht die alleinige oder jedenfalls
wesentliche Ursache des Schadens gewesen sein muss. Für die Annahme des
erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Sturm als versicherter Gefahr
und dem Schadenseintritt genügt vielmehr schon eine Mitursächlichkeit (vgl. OLG
Düsseldorf, a.a.O.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E II, Rn. 27). Der
Beklagten blieb deshalb nur der Einwand, dass die betroffenen Stellen sich wegen
der zuvor schon vorhandenen Substanzschäden am Außenputz bereits bei Windstärke
7 oder weniger - und daher nicht durch einen Sturm i.S.d. Bedingungen - gelöst
hätten; hierauf hat sie sich jedoch nicht berufen.
2. Das Vorliegen der - für den Sturmschaden zumindest mitursächlichen -
Substanzschäden an dem Außenputz steht einer Entschädigungspflicht der Beklagten
dem Grunde nach auch unter sonst keinem Gesichtspunkt entgegen. Entgegen der
Ansicht der Beklagten führt dies insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Verletzung der Instandhaltungsobliegenheit gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88
durch den Kläger zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 11 Nr. 2 VGB
88.
Gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen,
insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen
angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese
Instandhaltungsobliegenheit sollen alters- und abnutzungsbedingte
Verschleißschäden, die in aller Regel nicht plötzlich und unvorhersehbar,
sondern allmählich und vorhersehbar eintreten, vom Versicherungsschutz
ausgenommen werden (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffel, a.a.O., § 32, Rn.
384). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kommt nach § 11
Nr. 2 VGB 88 eine Kündigung oder Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht,
wobei Leistungsfreiheit allerdings nicht dann eintritt, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht
(§ 11 Nr. 2 Satz 3 VGB 88). Dabei trägt der Versicherer, der sich auf
Leistungsfreiheit beruft, die Beweislast für den objektiven Tatbestand der
Obliegenheitsverletzung, während der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt,
soweit er das Vorliegen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit in Abrede
stellt (vgl. Martin, a.a.O., M II, Rn. 8, 12, 16).
Hier befand sich der durch Sturm beschädigte Putz zwar unstreitig schon vor dem
Schadensfall nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand. Vielmehr war es an mehreren
Stellen - aufgrund welcher Ursache auch immer - zu Ablösungen des Oberputzes vom
Unterputz und damit zur Bildung von Hohlstellen gekommen, ohne dass diese Mängel
bzw. Schäden beseitigt worden wären. Der hierin liegende objektive Verstoß gegen
die Instandhaltungspflicht führt jedoch nicht zur Leistungsfreiheit der
Beklagten, da zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass dieser mangels
Kenntnis der Schäden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Der
Kläger hat - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, dass der Putz vor dem Sturm
ein äußerlich unbeschädigtes Bild geboten habe. Die Beklagte geht selbst davon
aus, dass es durch Rissbildungen im Unterputz "unbemerkt" zu den Hohlstellungen
gekommen ist (vgl. Bl. 19 d.A.).
Aus demselben Grunde scheidet auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen
Vornahme einer Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG selbst dann von vornherein
aus, wenn man das Unterbleiben von Instandhaltungsmaßnahmen als Vornahme einer
Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 VVG durch Unterlassen anerkennen wollte (str., vgl.
zum Meinungsstand Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 23
VVG, Rn. 38). Denn auch im Rahmen dieser Vorschriften muss die Beklagte sich an
dem für den Kläger günstigeren Verschuldensmaßstab von § 11 Nr. 2 Satz 3 VGB 88
festhalten lassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 226/95 - RuS 1997, 120
f.; Urt. v. 19.10.1994 - IV ZR 159/93 - NJW 1995, 56).
3. War somit dem Grunde nach von einer Leistungspflicht der Beklagten
auszugehen, so hat das Landgericht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung zu
Recht keinen - zu einer Neuwertentschädigung führenden - Totalschaden gemäß § 15
Nr. 1 a) VGB 88, sondern lediglich einen Teilschaden (Reparaturschaden) gemäß §
15 Nr. 1 b) VGB 88 angenommen.
Die Höhe der vom Versicherer zu leistenden Entschädigung entspricht lediglich
bei zerstörten Gebäuden sowie bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen
Sachen dem Versicherungswert, hier also dem Neuwert, unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls (§ 15 Nr. 1 a) HS 1 VGB 88). Eine Ausnahme gilt
allerdings dann, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft
entwertet ist (§ 15 Nr. 1 a) HS 2 i.V.m. § 14 Nr. 2 VGB 88); in diesem Fall wird
lediglich der - in § 14 Nr. 2 VGB 88 definierte - gemeine Wert ersetzt. Liegt
dagegen nur ein Teilschaden vor, so werden gemäß § 15 Nr. 1 b) VGB 88 die
notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles ersetzt; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch
die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
Von einem Totalschaden i.S.d. § 15 Nr. 1 a) VGB 88 ist aber nur dann auszugehen,
wenn die an der Sache entstandenen Beschädigungen technisch nicht mehr zu
beseitigen sind oder aber eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (vgl.
Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffer, a.a.O., § 32, Rn. 414 m.w.N.).
Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere können die Ausführungen des
Sachverständigen S. entgegen der Ansicht des Klägers nicht in dem Sinne
verstanden werden, dass eine Ausbesserung der einzelnen betroffenen Stellen
nicht ohne Beeinträchtigung bzw. Schädigung des restlichen Putzes durchgeführt
werden kann.
Ob hier von einer Zerstörung des gesamten Putzes an der vom Sturm betroffenen
Straßenfassade und des rechten Giebels im Sinne eines gemäß § 15 Nr. 1 a) VGB 88
zu entschädigenden Totalschadens die Rede sein kann, erscheint bereits deshalb
fraglich, weil die durch den Sturm beschädigten Stellen lediglich einen
Teilbereich von insgesamt weniger als 5 qm - verteilt auf 4 unterschiedliche
große Teilflächen des Oberputzes - der gesamten Fläche von 141 qm ausmachen.
Der Sachverständige S. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2005 (Bl.
166 ff. d.A.) im Einzelnen dargelegt, dass eine Ausbesserung der jeweils durch
den Sturm beschädigten Stellen ohne Weiteres möglich sei und bei einer
fachgerechten und ordnungsgemäßen Ausbesserung auch nicht dazu führe, dass die
ausgebesserten Stellen oder der gesamte Oberputz eine kürzere Lebensdauer hätten
oder dass an den Randstellen der Ausbesserungen mehr als nur Haarrisse
entstünden, bei denen es sich aber nicht um Mängel handele. Der
Reparaturfähigkeit der beschädigten Stellen steht entgegen der Ansicht des
Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass der Putz um die auf den Sturm
zurückzuführenden Schadstellen herum nach wie vor ebenfalls schadhaft ist und
deshalb die Gefahr besteht, dass dieser durch die Ausbesserungsarbeiten oder
unabhängig von diesen kurz später auch an diesen Stellen herunterfällt;
insbesondere sich die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen entgegen
der Ansicht des Klägers keineswegs in sich widersprüchlich. Der Sachverständige
hat vielmehr in überzeugender Weise dargelegt, dass diese Gefahr gerade nicht
auf den Sturm oder auf die noch durchzuführenden Ausbesserungsarbeiten
zurückzuführen sei, sondern allein darauf beruhe, dass die ordnungsgemäße
Haftung des Oberputzes schon vorher nicht mehr gegeben war (Bl. 166 d.A.). Diese
Gefahr gehört aber gerade nicht zu den versicherten Risiken. Entgegen der
Ansicht des Klägers unterfällt sie insbesondere nicht als so genannter
Folgeschaden der Bestimmung des § 8 Nr. 2 c) VGB 88, sondern begründet nach dem
Versicherungsvertrag im Rahmen der Instandhaltungspflicht nach § 11 Nr. 1 b) VGB
88 vielmehr umgekehrt die Verpflichtung des Klägers, die nunmehr festgestellten
Schäden zu beseitigen. War somit schon vor dem Schadensereignis und unabhängig
von diesem aufgrund der fehlenden Haftung des Oberputzes die Gefahr begründet,
dass die betroffenen Stellen sich ablösen und herabfallen, so wird durch die
Ausbesserung kein anderer als der frühere Zustand wiederhergestellt; gerade die
Wiederherstellung dieses früheren Zustandes ist aber Ziel der in § 15 Nr. 1 b)
VGB 88 vorgesehenen Reparatur (vgl. Martin, a.a.O., R III, Rn. 13). Etwas
anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch nicht aus
dem Umstand, dass der mit der Ausbesserung beauftragte Fachhandwerker nach der
Einschätzung des Sachverständigen S. voraussichtlich nicht die Gewährleistung
für den Fall übernehmen wolle, dass sich der Putz um die ausgebesserten Stellen
herum ablöst, da auch die Frage der Haftung für solche eventuelle künftige
Schäden mit dem streitgegenständlichen Versicherungsfall in keinem Zusammenhang
steht; auch insoweit obliegt es allein dem Kläger, dieser Problematik durch eine
Schadensbeseitigung gemäß § 11 Nr. 1 b) VGB 88 entgegenzuwirken. Ob es
demgegenüber bei der Frage der Beurteilung der Reparaturfähigkeit ins Gewicht
fallen würde, wenn sich im Hinblick auf die Gewährleistungsproblematik
tatsächlich überhaupt kein Facharbeiter zur Durchführung der
Ausbesserungsarbeiten der Sturmschäden bereit fände, kann offen bleiben. Denn
diese Behauptung des Klägers stützt sich ersichtlich auf die - unzutreffende -
Prämisse, dass eine Ausbesserung der beschädigten Stellen keine fachgerechte
Reparatur darstelle. Das hierfür von dem Kläger angebotene Beweismittel -
Vernehmung des von diesem mit der Erstellung eines Angebots beauftragten
Fachhandwerkers als Zeugen - ist ungeeignet, weil dieser lediglich Angaben zu
seiner eigenen Bereitschaft zur Übernahme der Ausbesserungsarbeiten machen kann,
nicht aber verlässliche Angaben darüber, ob andere Fachhandwerker hierzu bereit
wären. Wie das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, wären eventuellen
Bedenken des zu beauftragenden Fachhandwerkers im Übrigen durch entsprechende
einschränkende Regelungen zum Umfang der Gewährleistung abzuhelfen.
4. Ausgehend vom Vorliegen eines Teilschadens sind demnach gemäß § 15 Nr. 1 b)
VGB 88 auch bei einer gleitenden Neuwertversicherung (lediglich) die notwendigen
Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer
Wertminderung, die durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, zu ersetzen,
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die
Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Neben den
notwendigen Reparaturkosten, worunter diejenigen Kosten zu verstehen sind, die
für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind (vgl.
Martin, a.a.O., R III, Rn. 13), ist somit auch eine eventuell durch die
Reparatur nicht auszugleichende Wertminderung zu berücksichtigen, wobei
allerdings der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
eine Obergrenze bildet.
Die nach diesen Grundsätzen zu bemessende Entschädigung übersteigt den von der
Beklagten bereits geleisteten Betrag von 3.000,- EUR nicht.
Insoweit greift der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe die
Gesamtfläche der Straßenfassade und des rechten Giebels unrichtig ermittelt,
schon deshalb nicht, weil dieser Gesichtspunkt allenfalls bei der Erneuerung der
Gesamtfläche, nicht aber für die hier zu ermittelnden Kosten der Ausbesserung
der beschädigten Stellen eine Rolle spielen kann.
Zu den notwendigen Reparaturkosten für die Ausbesserung der beschädigten Stellen
gehört zum einen nach der - insoweit auch von dem Kläger nicht angegriffenen -
Schätzung des Sachverständigen S. ein Betrag von 1.500,- EUR zuzüglich Steuern,
also insgesamt 1.740,- EUR, für eine zweitägige Tätigkeit eines Gesellen und
eines Helfers. Hinzu kommen die Kosten für Putz, Grundierung und sonstiges
Kleinmaterial, die der Sachverständige im Hinblick auf die geringe Fläche der
auszubessernden Stellen in nachvollziehbarer Weise mit einem Betrag von 100,-
EUR bis 150,- EUR berücksichtigt hat.
Wie der Kläger zu Recht einwendet, gehören zu den zur Wiederherstellung des
früheren Zustandes erforderlichen Kosten aber auch die Kosten eines neuen
Anstrichs. Allerdings kann er auch insoweit nicht eine Erneuerung der gesamten
Fassaden- bzw. Giebelfläche, sondern lediglich eine Ausbesserung der betroffenen
Flächen verlangen. Der von ihm für diese Position geforderte Betrag von 1.280,-
EUR für eine Fläche von etwa 150 qm kann deshalb nicht in voller Höhe, sondern
lediglich anteilig für eine Fläche von etwa 5 qm in Ansatz gebracht werden; dies
entspricht einem Betrag von - aufgerundet - 50,- EUR, so dass die
Reparaturkosten insgesamt einen Betrag von 1.940,- EUR nicht übersteigen.
Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der letztgenannten Position hier auch
nicht aus dem Umstand, dass die Fassade und der Giebel nach einer solchen
Ausbesserungsmaßnahme voraussichtlich eine auf Dauer verbleibende Farbabweichung
der ausgebesserten Flächen von den übrigen Flächen aufweisen werden. Ausgehend
davon, dass der Oberputz - im Gegensatz zu dem Unterputz - nach den Angaben des
Sachverständigen S. überwiegend optische Funktionen zu erfüllen hat (vgl. Bl.
130 d.A.), kann zwar auch eine solche optische Beeinträchtigung grundsätzlich
einen entschädigungspflichtigen Sachschaden darstellen. Ist die
Wiederherstellung des früheren Zustandes aber mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden, so kann in Anlehnung an den in § 251 BGB zum Ausdruck
gekommenen Rechtsgedanken allerdings auch nur ein Ausgleich der Wertminderung in
Betracht kommen, was sich letztlich danach richtet, ob dem Versicherungsnehmer
eine weitere Nutzung der in ihrer optischen Funktion beeinträchtigten Sache
zugemutet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670; AG München, VersR
2000, 581 f.; Matusche/Matusche-Beckmann/Rüffer, a.a.O., § 32, Rn. 418; Prölss/Martin,
a.a.O., § 15 VGB 88, Rn. 1). So liegt es aber hier, weil die vom Kläger mit
1.280,- EUR bezifferten Kosten eines neuen Gesamtanstrichs zum Schadensumfang im
Übrigen - hier nicht mehr als 1.940,- EUR - außer Verhältnis stehen. Bei dieser
Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger als nicht
versicherter Gebäudeeigentümer allein wegen der Farbabweichung einer Teilfläche
von weniger als 5 qm einen Neuanstrich der Gesamtfläche von 151 qm vornehmen
würde; dies umso weniger, als diese bereits durch einen hiervon unabhängigen
Substanzschaden in ihrem Wert erheblich herabgesetzt ist. Müsste sich der Kläger
mithin wegen eines möglicherweise verbleibenden Schönheitsschadens aufgrund
einer Farbabweichung mit einem Ausgleich der Wertminderung zufrieden geben, so
müsste der Gesichtspunkt der erheblichen Wertminderung infolge des
Substanzschadens schließlich auch bei der Bemessung eines
Wertminderungsausgleichs wegen eines später hinzugekommenen Schönheitsschadens
maßgeblich ins Gewicht fallen. Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob der
Einschätzung des Sachverständigen gefolgt werden kann, der Substanzschaden habe
sogar zur völligen Wertlosigkeit des Oberputzes geführt. Denn unter
Berücksichtigung der bereits vorhandenen Substanzschäden kann für einen
eventuell hinzukommenden Schönheitsschaden jedenfalls kein Ausgleich gemäß § 287
ZPO als angemessen angesehen werden, der über die Differenz zwischen dem
Reparaturaufwand im Übrigen - 1.940,- EUR - und dem bereits geleisteten
Entschädigungsbetrag von 3.000,- EUR hinausgeht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.