Wohngebäudeversicherung – Versicherungsleistung und Brandstiftung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U
80/07
Urteil vom
05.02.2008
Die Berufung der Klägerin gegen das
am 16. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- und einer
ProFirm-Inhaltsversicherung wegen eines Brandschadens an dem Gebäude H... in
H... vom 11.04.2004.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für das Objekt eine
Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde lagen. Im Februar 2004
beantragte sie bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung inklusive
Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. Hierüber stellte die
Beklagte der Klägerin am 21.04.2004 einen Versicherungsschein aus (Bl. 23 ff.
GA). Dieser Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die
Sachversicherung von Geschäften, Betrieben und Büros - ProFirm - in ihrer
Fassung vom Juli 2003 zugrunde (Bl. 29 ff. GA; im Folgenden: ASVG/PR 07.2003).
In dem Erdgeschoss des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes befand sich eine
mit Vertrag vom 10.02.2003 (Bl. 219 ff. GA) an D... K... zu einem monatlichen
Pachtzins von 1.650,-- EUR verpachtete Gaststätte. Im ersten Obergeschoss
gelegene Räumlichkeiten waren ebenfalls an den Gaststättenpächter vermietet. Der
Pächter K... geriet mit der Zahlung der monatlichen Pacht in Rückstand. Mit
einer von diesem gewünschten Herabsetzung des Pachtzinses erklärte sich die
Klägerin jedenfalls zunächst nicht einverstanden. Auch ihr Einverständnis mit
einer vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages verweigerte sie, als der Pächter
seinen Betrieb in eine andere Lokalität verlegen wollte. Im zweiten Obergeschoss
befanden sich Wohnungen, welche an durch das Sozialamt H... vermittelte Mieter
vermietet waren. Im April 2004 war zumindest eine dieser Wohnungen an den Mieter
K... vermietet.
Bereits im März 2002 hatte die Klägerin den Zeugen T..., damaliger Inhaber der
Fa. B... T... Immobilienkontor, mit einer Vermittlung des Objekts beauftragt. Zu
einem Verkauf kam es indessen nicht. Nachdem der Zeuge T... sein
Immobilienkontor in die D... Immobilien AG, deren Vorstandsvorsitzender der
Zeuge nunmehr ist, eingebracht hatte, wurde das Grundstück von dieser im
Internet zum Verkauf angeboten. Dabei wurde als beabsichtigter Kaufpreis ein
Betrag von 300.000,-- EUR genannt (Bl. 68 GA).
Die Klägerin, welche sich zeitweise in Spanien aufhielt und erst am 05.04.2004
von einem mehrmonatigen Spanienaufenthalt zurückgekehrt war, hatte ihren
damaligen Lebensgefährten H... damit beauftragt, sich um das Objekt zu kümmern.
Dieser forderte den Mieter K... auf, sich am 10. und 11.04.2004 nicht in dem
Objekt aufzuhalten, da an diesen Tagen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wegen
eines bestehenden Kakerlakenbefalls in dem Objekt durchgeführt würden.
Tatsächlich hielt sich H... am 10.04.2004 gegen 17.00 Uhr und nochmals gegen
22.00 Uhr in dem Objekt auf. Gegen 23.00 Uhr schloss der Pächter K... die
Gaststätte und verließ seinerseits das Objekt. Gegen 24.00 Uhr verließ eine
Person das Objekt, was durch die Nachbarin O... gehört wurde. Die mit einem
Bewegungsmelder versehene Außenbeleuchtung schaltete sich indessen nicht ein. Um
3.16 Uhr wurde ein Brand in dem Gebäude bemerkt, der Dachstuhl stand in Flammen.
Durch diesen Brand wurde das Objekt erheblich beschädigt. Eine von der Beklagten
veranlasste Begutachtung des Brandschadens durch den Sachverständigen Korn
ergab, dass es sich um vorsätzliche Brandstiftung handelte. Der Sachverständige
stellte zwei voneinander unabhängige Brandentstehungsorte im zweiten
Obergeschoss fest. Wegen der weitergehenden Feststellungen des Sachverständigen
wird auf sein in Ablichtung zu den Akten gereichtes Gutachten vom 25.04.2004
Bezug genommen (Bl. 151 ff. GA).
Die Klägerin meldete den Brandschaden am 13.04.2004 telefonisch bei der
Beklagten. Noch am selben Tag kam es zu einem Ortstermin, an welchem für die
Beklagte der Zeuge G... teilnahm. Er fertigte über den Termin eine
Verhandlungsniederschrift, welche die Klägerin unterzeichnete (Bl. 173 ff. GA).
In dieser heißt es ua.:
"(...)
Außerdem gehört mir das gesamte Inventar der Gaststätte. (...)
Gegenwärtig bestanden keine Verkaufsabsichten für das Objekt. Bei einem
entsprechenden Kaufpreisangebot wäre jedoch ein Verkauf nicht ausgeschlossen
gewesen. Ich lebe von derartigen Immobiliengeschäften in Deutschland und
überwiegend in Spanien."
In einer von der Klägerin ebenfalls unterzeichneten und durch den Zeugen H...
aufgenommenen Verhandlungsniederschrift zu einem weiteren Ortstermin vom
28.04.2004 (Bl. 177 ff. GA) heißt es ua.:
"(...)
Die gesamte Einrichtung der Gaststätte, der Zimmer im OG und der Küche im OG
sind mein Eigentum. (...)
Vor dem Schadeneintritt bestanden weder kurzfristige noch mittelfristige Pläne
zur Änderung der Eigentumsverhältnisse zur Betriebseinrichtung oder dem Gebäude.
Einem Verkauf des Gebäudes wäre ich bei einem guten Preis nicht abgeneigt
gewesen. Ernsthafte Bemühungen (Annoncen, Auftr. Makler) gab es keine."
Mit Schreiben vom 11.10.2004 lehnte die Beklagte Leistungen der Klägerin
gegenüber wegen Falschangaben zu bestehenden Verkaufsabsichten ab (Bl. 7 f. GA).
Auch auf eine Aufforderung zur Bestätigung des Versicherungsschutzes wegen des
streitgegenständlichen Brandereignisses mit Schreiben der nunmehrigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.11.2004 (Bl. 75 f. GA) hielt die
Beklagte ihren Standpunkt aufrecht.
An die D... B..., zu deren Gunsten eine Grundschuld an dem Grundstück bestand,
zahlte die Beklagte aufgrund des Brandes 164.735,25 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, von den Verkaufsbemühungen der D... Immobilien AG
nichts gewusst zu haben. Den dem Zeugen T... erteilten Auftrag aus dem Jahr 2002
habe sie mit Schreiben vom 23.08.2002 (Bl. 72 GA) gekündigt. Der in dem
Internetinserat genannte Kaufpreis sei aufgrund in der Zeit nach 2002 getätigter
Investitionen in einer Größenordnung von ca. 100.000,-- EUR auch zu niedrig
angesetzt gewesen. Sie sei Eigentümerin der gesamten Gaststätteneinrichtung
gewesen. Der Pächter K... habe es zwar zu Pachtrückständen kommen lassen, am
08.04.2004 habe sie mit ihm aber den Ausgleich dieser Rückstände durch
Ratenzahlungen von monatlich 500,-- EUR vereinbart (Bl. 203 GA). H... habe am
10.04.2004 auch tatsächlich Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in dem Objekt
durchgeführt. Die Nachbarin O... und der Pächter K... hätten sich über
Kakerlakenbefall in dem Objekt beschwert. H... habe daraufhin am Nachmittag
gegen 17.00 Uhr die Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung eingeleitet. Gegen 22.00
Uhr habe er die Räumlichkeiten nochmals kontrolliert, was er täglich gemacht
habe. Neben dem Mieter K... habe es einen weiteren Mieter gegeben, welcher ihr
aber namentlich nicht bekannt sei. Zudem hätten sich in der Vergangenheit immer
wieder unbekannte Personen in den Räumlichkeiten aufgehalten und dort
übernachtet. Das Treppenhaus sei über den Notausgang der Gaststätte ohne
Weiteres erreichbar. Auch hätten frühere Mieter die Räumlichkeiten ohne
vorherige Ankündigung an andere überlassen oder seien ohne Rückgabe der
Schlüssel ausgezogen. Es habe Mietinteressenten auch für die weiteren Räume
gegeben. Sie und H... hätten sich nach dessen kurzem Kontrollaufenthalt an dem
Objekt bis 2.30 Uhr in der wenige hundert Meter entfernten Gaststätte "..."
aufgehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Brandschadenfalles vom
11.04.2004 an dem Objekt H..., H..., die vertraglich zugrunde gelegten
Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung mit ihr, VS-Nr.: ...,
und aus der ProFirm Inhaltsversicherung, VS-Nr.: ..., zu leisten hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.392,46 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 (Datum der
Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, schon aufgrund von Falschangaben der Klägerin von ihrer
Leistungspflicht befreit zu sein. Tatsächlich hätten nämlich Verkaufsabsichten
bei der Klägerin bestanden, was sich aus dem Internetinserat ergebe. Auch sei
die Klägerin nicht Eigentümerin der gesamten Gaststätteneinrichtung. Zudem sei
das Objekt durch die Klägerin oder eine von ihr beauftragte Person, vermutlich
H..., in Brand gesetzt worden. H... habe den Gaststättenpächter nämlich wenige
Tage vor dem Brandereignis um die Aushändigung der Gaststätten- und
Küchenschlüssel gebeten, um Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Solche
seien aber nicht erforderlich gewesen. Der Wirt K... habe die Schlüssel auch
nicht herausgegeben. Der Brandstifter habe über einen Schlüssel zu dem Objekt
verfügen müssen. Einbruchsspuren seien - was insoweit unstreitig ist - nicht
vorhanden. Aus den Räumlichkeiten sei auch nichts entwendet worden. Die Klägerin
habe sich in einer finanziell schlechten Situation befunden. Nur eine der
Wohnungen sei vermietet gewesen. Der Pächter der Gaststätte sei zahlungsunfähig
gewesen. Kurz vor dem Brand habe die Klägerin dann auch eine Herabsetzung der
monatlichen Pacht auf 500,-- EUR akzeptiert.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen
T..., G..., H..., und T..., wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsprotokolle vom
27.10.2006 (Bl. 318 ff. GA) und 19.01.2007 (Bl. 342 ff. GA) Bezug genommen wird,
durch Urteil vom 16.03.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die
Beklagte sei schon wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung der Klägerin
leistungsfrei. Das Objekt sei durch die D... Immobilien AG im Internet inseriert
worden. Dies habe die Klägerin den Zeugen H... und G... nicht mitgeteilt. Die
gegen sie sprechende Vorsatzvermutung habe die Klägerin nicht zu widerlegen
vermocht.
Gegen das ihr am 22.03.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin
mit am 19.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese mit am 21.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Angaben zu nichtbestehenden
Verkaufsabsichten in den Verhandlungsniederschriften vom 13.04. und 28.04.2004
hätten den Tatsachen entsprochen. Auch die Zeugen T... und T... hätten
bestätigt, dass die Klägerin keine konkreten Verkaufsabsichten verfolgt habe,
sondern nur einem Verkauf bei einem entsprechend lukrativen Angebot nicht
abgeneigt gewesen sei. Gerade dies habe sie aber durch ihre Angaben in den
Niederschriften zum Ausdruck gebracht. Aus den Bekundungen dieser beiden Zeugen
ergebe sich auch nur, dass sie mit einer lockeren Vermittlungstätigkeit der D...
Immobilien AG einverstanden gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.03.2007, Az.: 1 O 57/05,
abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Brandschadenfalles vom
11.04.2004 an dem Objekt H..., H..., die vertraglich zugrunde gelegten
Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung mit ihr, VS-Nr.: ...,
und aus der ProFirm Inhaltsversicherung, VS-Nr.: ..., zu leisten hat;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.392,46 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 (Datum der
Klagezustellung) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, die Feststellungsklage sei schon unzulässig, da der Klägerin
eine Bezifferung ihres Anspruches möglich sei. Jedenfalls aber sei sie aufgrund
der Falschangaben zu den Verkaufsbemühungen und den Eigentumsverhältnissen an
der Gaststätteneinrichtung leistungsfrei. Zudem liege eine Eigen- oder
Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin vor.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob für die Klage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse fehlt. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen
aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäude- und
Geschäftsinhaltsversicherungsverträgen. Die Beklagte ist hinsichtlich des
streitgegenständlichen Versicherungsfalles leistungsfrei. Dies ergibt sich
einerseits aus § 61 VVG a.F., weil die Klägerin den Brand selbst gelegt hat oder
hat legen lassen. Andererseits ist die Beklagte aber selbst dann wegen einer
schuldhaften Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn
man eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin nicht als erwiesen
erachtet.
1.
Die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch
die Klägerin gemäß § 61 VVG a.F. von ihrer Leistungspflicht befreit. Es liegt
eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin vor.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versicherer den ihm obliegenden
Beweis einer Eigenbrandstiftung streng i.S. v. § 286 ZPO zu führen hat. Die
Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins kommen ihm ebenso wenig zugute
wie sonstige Beweiserleichterungen. Stehen - wie hier - Zeugen für die
behauptete Brandstiftung nicht zur Verfügung, so bleibt ihm nur der
Indizienbeweis. Der setzt aber keine unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen
für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der Zweifeln
Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 2005, 1387; NJW-RR
1997, 1112; VersR 1987, 503; BGHZ 53, 245, 256; Senat r+s 2002, 379).
In diesem Sinne steht aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin entweder das
Gebäude selbst in Brand gesetzt oder einen Dritten mit der Inbrandsetzung
beauftragt hat.
a.
Zunächst ist unstreitig, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Zudem konnten
zwei getrennte Brandausbruchsstellen festgestellt werden (vgl. Gutachten K... v.
25.04.2004, Seite 9, Bl. 159 GA). Dies lässt den Schluss zu, dass es dem
Brandleger darauf ankam, einen möglichst großen Schaden zu verursachen.
b.
Für eine Herbeiführung des Brandes mit Wissen und Wollen der Klägerin spricht,
dass der "Verwalter" H... den Mieter des zweiten Obergeschosses K... bat, sich
gerade in der Nacht vom 10. auf den 11.04.2004 nicht in den Räumlichkeiten
aufzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob das Gebäude tatsächlich von Kakerlaken
befallen war, deren Bekämpfung sowohl die Klägerin als auch H... für dessen
Bitte angaben. Denn unabhängig von einem tatsächlichen Kakerlakenbefall hatte
die durch die Bitte herbeigeführte Abwesenheit des Mieters für einen
potentiellen Brandstifter wesentliche Vorteile. Einerseits war hierdurch die
Gefahr, dass Personen bei dem Brand zu schaden kommen würden, minimiert.
Anderseits konnte der Brandstifter die Gewissheit haben, bei seiner Tat weder
den Mieter K... in dessen Wohnung anzutreffen, noch durch dessen Rückkehr
überrascht zu werden. Diese Vorteile konnte sich nur ein Täter zunutze machen,
welcher auch wusste, dass der Mieter K... in dieser Nacht nicht in seiner
Wohnung anwesend sein würde. Der hiervon in Kenntnis gesetzte Personenkreis
beschränkte sich aber auf den Mieter K..., den Pächter der Gaststätte sowie die
Klägerin und H.... Nur eine zu dieser Gruppe zählende oder von diesen
informierte Person konnte sicher sein, die Brandstiftung ungestört und
unentdeckt herbeiführen zu können. Von diesem Personenkreis hatte aber - wie
noch auszuführen sein wird - allein die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse
an der Brandlegung.
c.
Für eine Brandlegung mit Wissen und Wollen der Klägerin spricht auch, dass an
dem Objekt Einbruchsspuren nicht festgestellt werden konnten. Denn der
Brandentstehungsort lag im Badezimmer der Wohnung im zweiten Obergeschoss. Der
oder die Täter mussten diesen Ort damit zunächst einmal erreichen, um den Brand
legen zu können. Dies setzte voraus, dass sie in das Objekt gelangten, was
wiederum den Besitz eines Schlüssels erforderte. Die Klägerin behauptet zwar,
ein Zugang zu der Wohnung im zweiten Obergeschoss sei über den Notausgang der
Gaststätte auch ohne einen Schlüssel zu dem Objekt möglich gewesen. Gegen ein
solches Vorgehen des Täters spricht indessen, dass er in diesem Fall bereits
während des Betriebs der Gaststätte über den Notausgang in das zu den Wohnungen
führende Treppenhaus gelangen und sich dort oder in einer der Wohnungen
verborgen halten musste, bis er schließlich dazu überging, den Brand zu legen.
Für ein Betreten des Treppenhauses bzw. der Wohnungen stand dem Täter dann aber
nur eine sehr geringes Zeitfenster zur Verfügung. Denn einerseits suchte H...
nach dem Vortrag der Klägerin die Räumlichkeiten am 10.04.2004 gegen 22.00 Uhr
nochmals auf, um zu kontrollieren, dass sich dort niemand befand. Hierbei soll
er niemanden angetroffen haben. Bereits gegen 23.00 Uhr schloss aber K... die
Gaststätte und verließ seinerseits das Objekt. Der Täter hätte sich also in dem
relativ kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen dem Kontrollgang des
H... und dem Schließen der Gaststätte in das Treppenhaus begeben müssen. Diese
Möglichkeit besteht zwar. Sie erscheint indes aufgrund der weiteren Umstände des
Falles als lediglich denktheoretisch und derart unwahrscheinlich, dass sie nicht
ernstahft in Betracht gezogen werden kann. Denn jede von der Klägerin und H...
unabhängige Person musste jederzeit mit einer Rückkehr des H... rechnen, welcher
ja schon zuvor einen Kontrollgang durchgeführt hatte. Zudem stand für Unkundige
eine Rückkehr des Mieters jederzeit zu erwarten. Sicher sein, dass beides nicht
eintreffen würde, konnten sich nur die Klägerin und der H... bzw. eine dritte,
von ihnen entsprechend instruierte Person.
Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, frühere Mieter seien ohne Rückgabe
der Schlüssel ausgezogen, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Sie
müsste schon im Einzelnen vortragen, wie viele Schlüssel es zu den
Räumlichkeiten gegeben hat, welchen Personen solche Schlüssel ausgehändigt
wurden und von wem sie sie nicht wieder zurück erhalten hat. Dies gilt auch für
den nach ihrem Vortrag namentlich nicht bekannten Mieter. Zudem spräche gegen
eine Brandlegung durch eine dieser Personen wiederum das Risiko jederzeitiger
Entdeckung; insoweit gilt das gerade Gesagte.
d.
Für eine Eigenbrandstiftung spricht schließlich, dass eine Motivation dritter
von der Klägerin unabhängiger Personen für eine Brandlegung in dem Objekt nicht
ersichtlich ist.
aa.
Zur Vernichtung der Spuren eines Einbruchdiebstahls diente der Brand
offensichtlich nicht. Denn aus dem Objekt wurde nichts entwendet. Soweit die
Klägerin dies bestreitet, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert.
Sie müsste schon vortragen, welche Gegenstände nach dem Brand gefehlt haben, um
den Vortrag der Beklagten hinreichend bestreiten zu können. Gegen einen
Einbruchsdiebstahl, dessen Spuren durch den Brand hätten vernichtet werden
sollen, spricht zudem, dass ein Eindringen in die Gaststättenräumlichkeiten
nicht festgestellt werden konnte. Dass aber mutmaßliche Diebe in die
Räumlichkeiten des K... eindringen, um dort etwas zu entwenden, ohne sich auch
dem Gaststättenbereich zuzuwenden, ist lebensfremd. K... verfügte offensichtlich
nicht über besonders wertvolle Habe. Die Stromkosten konnte er nicht mehr
begleichen. Die Miete zahlte das Sozialamt. Bei ihm war für einen potentiellen
Dieb daher nichts zu hoffen, während der Gaststättenbereich zumindest die
Hoffnung auf etwaige Einnahmen des Abends oder werthaltige Waren begründete.
bb.
Auch eine Brandlegung durch den Pächter K... kann ausgeschlossen werden. Dabei
mag man unterstellen, dass dieser an einer zeitnahen Beendigung des
Pachtverhältnisses interessiert war. Dann aber wäre nicht erklärlich, warum er
den Brand im zweiten Obergeschoss und nicht in den Gaststättenräumlichkeiten
legte. Denn nur bei letzterem konnte er sicher sein, dass auch die von ihm
gepachteten Räumlichkeiten so in Mitleidenschaft gezogen werden, dass eine
Nutzung nicht mehr möglich war. Allenfalls könnte ein solches Verhalten noch mit
einer Motivation des K... in Einklang gebracht werden, den Verdacht von sich
abzulenken. Dass er aber aus diesem Grund das eigentliche Ziel einer solchen
Brandstiftung gefährden würde, ist nicht nachvollziehbar.
e.
Die Klägerin hingegen profitierte von dem Brandschaden. Dabei kann dahinstehen,
ob sie tatsächlich Investitionen in Höhe von ca. 100.000,-- EUR in das Objekt
getätigt hat. Denn diese hätten sich jedenfalls wirtschaftlich nicht rentiert.
Zumindest die Räume im ersten und zweiten Obergeschoss befanden sich in einem
desolaten Zustand. Einnahmen erzielte die Klägerin aus dem Objekt nur über den
Pächter K... und den Mieter K.... K... war in der Vergangenheit aber unstreitig
nicht in der Lage gewesen, die Pachtzahlungen vollständig zu erbringen. Es war
in gut einem Jahr zu Pachtzinsrückständen in Höhe von ca. 11.000,-- EUR
gekommen. Zwar hatte die Klägerin - ihren Vortrag als zutreffend unterstellt -
mit K... am 08.04.2004 eine Vereinbarung zur Rückführung der Pachtzinsrückstände
getroffen. Dass es aber tatsächlich zu regelmäßigen Pachtzahlungen und der
Rückführung der Rückstände in der Zukunft kommen werde, konnte die Klägerin
nicht ernstlich erwarten, nachdem es K... in der Vergangenheit schon nicht
möglich war, wenigstens die laufende Pacht in voller Höhe zu entrichten. Das
Objekt brachte damit denkbar geringe Einnahmen. Eine Besserung der Situation
konnte die Klägerin nicht erwarten.
Zwar behauptet sie, es hätte mehrere Mietinteressenten für die leerstehenden
Räume gegeben. Zudem sei ein weiterer Raum an eine ihr namentlich nicht bekannte
Person vermietet gewesen. Dieser Vortrag ist aber nicht hinreichend
substantiiert. Hierzu wäre es schon erforderlich gewesen, den weiteren Mieter
und die angeblichen Mietinteressenten namentlich zu benennen, um die
Berechtigung der klägerischen Erwartung einer Verbesserung der
Einnahmensituation beurteilen zu können.
Durch den streitgegenständlichen Brand und hieraus resultierende Leistungen der
Beklagten, würde das Objekt demgegenüber der Klägerin Einkünfte bringen, und
zwar nicht nur aus der Wohngebäudeversicherung, sondern auch aus der ca. 2
Monate vor dem Brand beantragten Geschäftsinhalts- und
Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
f.
Allein in der Person der Klägerin vereinigten sich bei dieser Sachlage sowohl
ein erhebliches Intersse an der Brandstiftung als auch die Möglichkeit zu einer
ungehinderten und ungestörten Tatbegehung und die Kenntnis von dieser sich
gerade in dieser Nacht bietenden Möglichkeit. Die vor diesem Hintergrund rein
theoretische Brandlegung durch einen unabhängigen Dritten, für welchen sie mit
nicht unbeträchtlichen Risiken verbunden war, ohne dass eine Motivation für eine
solche Tat ersichtlich wäre, vermag Zweifel an einer durch die Klägerin
initiierten Brandstiftung in dem Objekt daher nicht mehr zu begründen.
Gegen eine durch die Klägerin zumindest veranlasste Brandstiftung spräche auch
nicht, dass sie sich gemeinsam mit H... bis 02.30 Uhr in einer nahegelegenen
Gaststätte aufgehalten hätte, ohne diese zwischenzeitlich zu verlassen. Dies
würde zwar die Klägerin und H... als Täter der streitgegenständlichen
Brandstiftung ausschließen, nicht aber, dass die Klägerin dritte Personen
hiermit beauftragt hatte. Der Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ortes
der Brandlegung in einem gesonderten Gebäudeteil eine Nachbarin aufhielt,
spricht ebenfalls nicht gegen eine Veranlassung der Brandstiftung durch die
Klägerin. Die hiermit verbundene Gefährdung der Nachbarin nahm der Täter
offensichtlich in Kauf. Dass er hiervon nicht informiert war, kann aufgrund
seiner übrigen Kenntnisse, insbesondere von der Abwesenheit Dritter in den
Räumlichkeiten selbst, ausgeschlossen werden.
2.
Ganz unabhängig davon, ob man eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die
Klägerin für erwiesen erachtet oder nicht, ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 6
Abs. 3 VVG in Verbindung mit §§ 20 Nr. 2 VGB 88/PR, 21 Nr. 2 ASVG/PR 7.2003 von
ihrer Leistungspflicht befreit. Die Klägerin hat vorsätzlich gegen ihr nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles obliegende Pflichten verstoßen.
a.
Die Klägerin hat objektiv gegen die sie treffenden Obliegenheiten verstoßen.
Nach § 20 Nr. 1 d) VGB 88/PR wie auch nach § 21 Nr. 1 e) ASVG/PR 7.2003 war die
Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, der Beklagten auf
deren Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten, jede
hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege
beizubringen. Dabei müssen die Auskünfte der Klägerin der Wahrheit entsprechen.
Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat zwar nicht
schon dadurch falsche Auskünfte zu bestehenden Verkaufsabsichten gegeben, dass
sie in den Verhandlungsniederschriften vom 13.04.2004 (Bl. 173 ff. GA) und
28.04.2004 (Bl. 177 ff. GA) angab, solche hätten nicht bestanden, bei einem
entsprechend lukrativen Angebot wäre sie einem Verkauf aber nicht abgeneigt
gewesen. Denn dies entsprach den Tatsachen.
Objektiv falsch war aber ihre Angabe in der Verhandlungsniederschrift vom
28.04.2004, ernsthafte Bemühungen (Annoncen, Auftr. Makler) habe es keine
gegeben. Die Beklagte konnte diese Erklärung der Klägerin nur so verstehen, dass
es keine mit ihrem Einvernehmen durchgeführten Verkaufsbemühungen gegeben habe.
Denn es macht keinen Unterschied, ob die Klägerin Verkaufsbemühungen durch einen
Makler initiiert, indem sie ihm einen Auftrag erteilt, oder ihr bekannte
Verkaufsbemühungen eines Maklers genehmigt, jedenfalls nicht unterbindet. Gerade
mit der Frage, ob die D... Immobilien GmbH das Objekt anbieten dürfe, ist der
Zeuge T... aber nach seinen Bekundungen an die Klägerin herangetreten. Hiermit
hat sich die Klägerin einverstanden erklärt und auch zugesagt, einem etwaigen
Interessenten nicht ablehnend gegenüber zu stehen, wenn nur der angebotene
Kaufpreis stimme.
Soweit die Klägerin erstmals bei ihrer Anhörung vor dem Senat geltend gemacht
hat, frühere Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Objektes dem Zeugen G...
gegenüber erwähnt zu haben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses
Vortrags in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor. In Betracht
kommt allein eine Berücksichtigung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Dass aber die
Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag in erster Instanz nicht aus
Nachlässigkeit unterlassen hätte, kann in Anbetracht des Umstandes, dass die
Beklagte Leistungen von Anfang an auch aus dem Gesichtspunkt einer
Obliegenheitsverletzung wegen unrichtiger Angaben bei den Verhandlungen in
Abrede gestellt hat, nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund kann daher
auch dahinstehen, dass dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin die Angaben des
Zeugen G... entgegenstehen, dass er frühere Verkaufsbemühungen in die
Niederschriften aufgenommen hätte, wenn sie angezeigt worden wären.
b.
Die wegen der objektiven Obliegenheitsverletzung gegen sie sprechende
Vorsatzvermutung hat die Klägerin nicht zu entkräften vermocht. Dies ergibt sich
schon aus den Angaben des Zeugen T.... Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin
Kenntnis von dem Inserat im Internet hatte. Denn dass die D... Immobilien AG das
Objekt anbieten würde, ergab sich für sie schon aus dem Umstand, dass der Zeuge
sie nach ihrem Einverständnis mit einem solchen Vorgehen fragte und sie ihm
dieses auch erteilte. Dass sie sich an dieses Geschehen bei den Besprechungen
mit den Vertretern der Beklagten nicht mehr erinnerte, macht die Klägerin selbst
nicht geltend.
c.
Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht vorliegend auch nicht die
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Hiernach entfällt die
Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer folgenlos gebliebenen
Obliegenheitsverletzung dann, wenn die Verletzung generell nicht geeignet war,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer
kein schweres Verschulden zur Last fällt oder der Versicherungsnehmer nicht
zutreffend über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen
Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde (vgl. BGH VersR 1984, Seite 228).
aa.
Daran, dass die Klägerin vorliegend zutreffend über die Leistungsfreiheit der
Beklagten auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen informiert wurde,
bestehen im Hinblick auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in der
Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2004 keine Zweifel. Die hierin enthaltenen
Belehrungen genügen den in der Rechtsprechung an sie gestellten Anforderungen
(vgl. BGH VersR 1998, Seite 447). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des
Versicherungsschutzes führen können, wenn der Beklagten hierdurch keine
Nachteile entstehen.
bb.
Die Obliegenheitsverletzungen der Klägerin waren auch generell geeignet, die
Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Die Beklagte
hat ein Interesse an der Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht und
damit des eingetretenen Schadens. Bei dieser Beurteilung kann es auch darauf
ankommen, ob es Verkaufsbemühungen hinsichtlich des versicherten Objektes
gegeben hat und welchen Erfolg diese hatten.
cc.
Schließlich fällt der Klägerin auch ein besonders schweres Verschulden im Sinne
der Relevanzrechtsprechung zur Last. Ein solches fehlt nur dann, wenn es sich um
ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer
unterlaufen kann und für das daher ein einsichtiger Versicherer Verständnis
aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1984, Seite 228). Hiervon kann vorliegend
nicht ausgegangen werden. Die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, die Beklagte
werde Verständnis dafür haben, wenn sie zwar eigene aktive Verkaufsbemühungen
wahrheitsgemäß verneint, ihr bekannte und von ihr gebilligte Bemühungen eines
Maklers aber verschweigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Zeuge T... den Zeugen G... über die Aktivitäten der D... Immobilien GmbH
informiert hätte. Denn dies würde ein Verschulden der Klägerin nur dann
entfallen lassen, wenn ihr dies bei Abgabe der in den
Verhandlungsniederschriften enthaltenen Erklärungen auch bekannt gewesen wäre,
was die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat aber gerade verneint hat.
Zudem vermochte der Zeuge T... eine solche Information des Zeugen G... gerade
nicht zu bestätigen.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert wird in entsprechender Abänderung der landgerichtlichen
Streitwertfestsetzung für die erste und zweite Instanz auf bis zu 110.000,-- EUR
festgesetzt. Auszugehend von dem von der Klägerin behaupteten Grundstückswert
von 400.000,-- EUR war der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung eines
etwaigen von der Inhaltsversicherung umfassten Schadens mit 300.000,-- EUR in
Ansatz zu bringen. Hiervon waren die Zahlungen der Beklagten an die
Grundpfandgläubiger in Höhe von 164.735,25 EUR und ein 20%tiger Abschlag wegen
des Feststellungscharakters der Klage abzuziehen.