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Wohnungsbrand durch altes Adventsgesteck – zahlt Versicherung?


Oberlandesgericht Oldenburg

Az.: 2 U 300/00

Urteil vom 17.01.2001


In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Oktober 2000 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000, DM.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 35.000, DM.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die vom Landgericht zuerkannte Ersatzleistung in Höhe von 35.000, DM aus der bei der Beklagten unterhaltenen Feuerversicherung. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts den Versicherungsfall vom 10.06.1998 durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Daraus folgt zugleich, daß die auf die Erhöhung des zuerkannten Zinssatzes gerichtete Anschlußberufung nicht begründet ist.

Grob fahrlässig gemäß § 61 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müßte. Dabei muß ein auch subjektiv schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (vgl.: Senat OLGR Oldenburg 1999, 354; Prölss/MartinPrölss, VVG, 26. Aufl., § 61 Rdn. 11 und § 6 Rdn. 117).

Der in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführte Pflichtenverstoß ist darin zu sehen, daß der Kläger am Abend des 10.06.1998 seine Wohnung ...................................... verlassen hat, ohne zuvor sämtliche Kerzen des auf dem Couchtisch abgestellten Weihnachtsgestecks gelöscht zu haben, und dadurch den Schwelbrand verursacht hat.

Entgegen der Annahme des Klägers steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen .......... F....... fest, daß als Brandursache nur das aus Tannenzweigen und Tannenzapfen bestehende Gesteck in der Kerzenschale aus Ton in Frage kommt, das auf dem Couchtisch im Wohnzimmer an dem dem Sofa zugewandten Rand dieses Tischs gestanden hat. Andere Brandursachen hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Dazu hat er bei seiner mündlichen Anhörung in erster Instanz - ausgehend von dem von dem ermittelnden Polizeibeamten gefertigten Bildbericht, der sich in den Strafakten befindet - ausgeführt: Der primäre Brandherd habe sich auf dem rechten Sitz des Zweiersofas befunden. Da andere Zündquellen in näherer Umgebung des Sofas, die in der Lage gewesen wären, den Schwelbrand hervorzurufen, nicht in Betracht kämen, bleibe nur die Möglichkeit, daß die Kerzen bzw. eine Kerze des Weihnachtsgestecks Tannenzweige entflammt hätten, die um die Kerzen gelegen hätten. Die ätherischen Öle, die in den Zellen eingeschlossen seien, führten in einem solchen Fall dann dazu, daß Tannenzweige und Tannenzapfen zur Seite wegsprängen. Der Abstand des - unmittelbar an das Sofa geschobenen - Couchtischs und die Spuren auf dem Tisch ließen den eindeutigen Rückschluß zu, daß der Brand von der Schale ausgegangen sei, d.h. daß Zweige angebrannt und zur Seite auf das Sofa gesprungen seien. Aus den Fotos Bl. 7 des Bildberichts ist ersichtlich, daß das Gesteck nahe am Rand des Couchtischs in unmittelbarer Nähe vor der rechten Seite des Sofas gestanden hat. Zwar heißt es auf Bl. 11 des Bildberichts unter dem unteren Foto, die Kerzen in der Schale schieden als Verursacher des Feuers aus. Jedoch steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Denn auch nach dessen Ausführungen ist der Schwelbrand auf dem Sofa nicht unmittelbar von der offenen Flamme einer Kerze des Gestecks ausgegangen, sondern hat das Feuer seine Ursache in durch eine oder mehrere Kerzen entzündeten und zur Seite zum Sofa hin weggesprungenen Tannenzweigen.

Die vom Kläger aufgezeigte und ihm vom Landgericht als unwiderlegt zugute gehaltene alternative Brandursache kommt nur denktheoretisch, nicht aber nach den tatsächlichen Gegebenheiten an der Brandstelle in Betracht. Zwar hat der Sachverständige nicht ausgeschlossen, daß beim Auspusten einer Kerze, die längere Zeit gebrannt habe, ein Stück des Dochts in das Tannenmaterial hineingeblasen sein könne, dort habe weiterglimmen und beim Schließen oder Öffnen einer Tür, d.h. bei Luftzug, die umliegenden Zweige habe entzünden können. Jedoch kommt diese Möglichkeit angesichts der Örtlichkeiten nicht in Betracht, weil der Kläger beim Verlassen des Raums einen entsprechend kräftigen Luftzug nicht erzeugt haben kann: Die Wohnzimmerfenster waren geschlossen und die Wohnzimmertür auf der dem Brandherd gegenüberliegenden Seite des Raums war ausweislich der vorgelegten Grundrißskizze 5,68 m von der Wand entfernt, an der das Sofa mit dem darangeschobenen Couchtisch stand. Es erscheint danach ausgeschlossen,daß durch das Öffnen und Schließen der Tür ein Luftzug von so erheblicher Intensität erzeugt worden ist, daß ein am Boden der Schale mit dem Weihnachtsgesteck liegender, lediglich glimmender Dochtrest zur Zündquelle für umliegende Tannenzweige werden konnte (§ 291 ZPO).

Aus den - unbestritten gebliebenen - Umständen ergibt sich, daß den Kläger auch subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Seine Behauptung, er habe, als er abends seine Wohnung verlassen habe, nicht bemerkt, daß noch eine Kerze gebrannt habe, er könne dies weder bestätigen noch ausschließen, für sich genommen sei er sich sicher gewesen, daß er beim Verlassen der Wohnung „die Kerze" gelöscht gehabt habe, reicht nicht aus, sein Verhalten in einem milderen Licht zu sehen. Denn er hatte mit der Entzündung von Kerzen in einem Tannengesteck, das er von seiner Freundin zu Weihnachten geschenkt bekommen hatte und das er noch nahezu ein halbes Jahr später - regelmäßig - benutzte, eine Quelle potentiell höchster Gefahr geschaffen. Unentschieden bleiben kann, ob sich ihm hätte aufdrängen müssen, daß wegen der zwischenzeitlich stark ausgetrockneten Zweige und Tannenzapfen die Kerzen in diesem Gesteck überhaupt nicht mehr hätten angesteckt werden dürfen. Denn er konnte jedenfalls die inzwischen entstandene Gefahrensituation allenfalls beherrschen, indem er mit größtmöglicher Sorgfalt sicherstellte, daß, als er seine Wohnung verließ, von dem Gesteck kein Gefahr mehr ausgehen konnte. Aus der Tatsache, daß er unmittelbar nach dem Brandschaden nicht einmal sicher wußte, ob er die Kerzen des Gestecks gelöscht hatte oder nicht, läßt sich schließen, daß er nicht die von ihm hier zu fordernde größtmögliche Sorgfalt, die ein voll konzentriertes Verhalten wegen der in der Schale brennenden Kerzen verlangt hätte, hat walten lassen. Anhaltspunkte dafür, daß er dieses hohe Maß an Sorgfalt aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen in dem der Situation gerecht werdenden, notwendigen Maß nicht hat aufbringen können, etwa weil er im entscheidenden Moment aus hinnehmbaren Gründen kurzfristig abgelenkt gewesen wäre (vgl. auch Senat a.a.O.), sind nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.


 

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