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Wohnungsbrand durch altes Adventsgesteck
– zahlt Versicherung?
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 2 U 300/00
Urteil vom 17.01.2001
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Oktober 2000 verkündete Urteil der
13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der
Anschlußberufung des Klägers geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000, DM.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 35.000, DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
Anspruch auf die vom Landgericht zuerkannte Ersatzleistung in Höhe von 35.000,
DM aus der bei der Beklagten unterhaltenen Feuerversicherung. Die Beklagte ist
gemäß § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger entgegen der Ansicht des
Landgerichts den Versicherungsfall vom 10.06.1998 durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat. Daraus folgt zugleich, daß die auf die Erhöhung des
zuerkannten Zinssatzes gerichtete Anschlußberufung nicht begründet ist.
Grob fahrlässig gemäß § 61 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies ist dann der Fall,
wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden,
dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem
einleuchten müßte. Dabei muß ein auch subjektiv schlechterdings unentschuldbares
Fehlverhalten vorliegen, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (vgl.:
Senat OLGR Oldenburg 1999, 354; Prölss/MartinPrölss, VVG, 26. Aufl., § 61 Rdn.
11 und § 6 Rdn. 117).
Der in objektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführte Pflichtenverstoß ist
darin zu sehen, daß der Kläger am Abend des 10.06.1998 seine Wohnung
...................................... verlassen hat, ohne zuvor sämtliche
Kerzen des auf dem Couchtisch abgestellten Weihnachtsgestecks gelöscht zu haben,
und dadurch den Schwelbrand verursacht hat.
Entgegen der Annahme des Klägers steht aufgrund der Ausführungen des
Sachverständigen .......... F....... fest, daß als Brandursache nur das aus
Tannenzweigen und Tannenzapfen bestehende Gesteck in der Kerzenschale aus Ton in
Frage kommt, das auf dem Couchtisch im Wohnzimmer an dem dem Sofa zugewandten
Rand dieses Tischs gestanden hat. Andere Brandursachen hat der Sachverständige
nachvollziehbar und überzeugend ausgeschlossen. Dazu hat er bei seiner
mündlichen Anhörung in erster Instanz - ausgehend von dem von dem ermittelnden
Polizeibeamten gefertigten Bildbericht, der sich in den Strafakten befindet -
ausgeführt: Der primäre Brandherd habe sich auf dem rechten Sitz des Zweiersofas
befunden. Da andere Zündquellen in näherer Umgebung des Sofas, die in der Lage
gewesen wären, den Schwelbrand hervorzurufen, nicht in Betracht kämen, bleibe
nur die Möglichkeit, daß die Kerzen bzw. eine Kerze des Weihnachtsgestecks
Tannenzweige entflammt hätten, die um die Kerzen gelegen hätten. Die ätherischen
Öle, die in den Zellen eingeschlossen seien, führten in einem solchen Fall dann
dazu, daß Tannenzweige und Tannenzapfen zur Seite wegsprängen. Der Abstand des -
unmittelbar an das Sofa geschobenen - Couchtischs und die Spuren auf dem Tisch
ließen den eindeutigen Rückschluß zu, daß der Brand von der Schale ausgegangen
sei, d.h. daß Zweige angebrannt und zur Seite auf das Sofa gesprungen seien. Aus
den Fotos Bl. 7 des Bildberichts ist ersichtlich, daß das Gesteck nahe am Rand
des Couchtischs in unmittelbarer Nähe vor der rechten Seite des Sofas gestanden
hat. Zwar heißt es auf Bl. 11 des Bildberichts unter dem unteren Foto, die
Kerzen in der Schale schieden als Verursacher des Feuers aus. Jedoch steht dies
nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen. Denn auch nach
dessen Ausführungen ist der Schwelbrand auf dem Sofa nicht unmittelbar von der
offenen Flamme einer Kerze des Gestecks ausgegangen, sondern hat das Feuer seine
Ursache in durch eine oder mehrere Kerzen entzündeten und zur Seite zum Sofa hin
weggesprungenen Tannenzweigen.
Die vom Kläger aufgezeigte und ihm vom Landgericht als unwiderlegt zugute
gehaltene alternative Brandursache kommt nur denktheoretisch, nicht aber nach
den tatsächlichen Gegebenheiten an der Brandstelle in Betracht. Zwar hat der
Sachverständige nicht ausgeschlossen, daß beim Auspusten einer Kerze, die
längere Zeit gebrannt habe, ein Stück des Dochts in das Tannenmaterial
hineingeblasen sein könne, dort habe weiterglimmen und beim Schließen oder
Öffnen einer Tür, d.h. bei Luftzug, die umliegenden Zweige habe entzünden
können. Jedoch kommt diese Möglichkeit angesichts der Örtlichkeiten nicht in
Betracht, weil der Kläger beim Verlassen des Raums einen entsprechend kräftigen
Luftzug nicht erzeugt haben kann: Die Wohnzimmerfenster waren geschlossen und
die Wohnzimmertür auf der dem Brandherd gegenüberliegenden Seite des Raums war
ausweislich der vorgelegten Grundrißskizze 5,68 m von der Wand entfernt, an der
das Sofa mit dem darangeschobenen Couchtisch stand. Es erscheint danach
ausgeschlossen,daß durch das Öffnen und Schließen der Tür ein Luftzug von so
erheblicher Intensität erzeugt worden ist, daß ein am Boden der Schale mit dem
Weihnachtsgesteck liegender, lediglich glimmender Dochtrest zur Zündquelle für
umliegende Tannenzweige werden konnte (§ 291 ZPO).
Aus den - unbestritten gebliebenen - Umständen ergibt sich, daß den Kläger auch
subjektiv der Vorwurf trifft, sich unverzeihlich verhalten zu haben. Seine
Behauptung, er habe, als er abends seine Wohnung verlassen habe, nicht bemerkt,
daß noch eine Kerze gebrannt habe, er könne dies weder bestätigen noch
ausschließen, für sich genommen sei er sich sicher gewesen, daß er beim
Verlassen der Wohnung „die Kerze" gelöscht gehabt habe, reicht nicht aus, sein
Verhalten in einem milderen Licht zu sehen. Denn er hatte mit der Entzündung von
Kerzen in einem Tannengesteck, das er von seiner Freundin zu Weihnachten
geschenkt bekommen hatte und das er noch nahezu ein halbes Jahr später -
regelmäßig - benutzte, eine Quelle potentiell höchster Gefahr geschaffen.
Unentschieden bleiben kann, ob sich ihm hätte aufdrängen müssen, daß wegen der
zwischenzeitlich stark ausgetrockneten Zweige und Tannenzapfen die Kerzen in
diesem Gesteck überhaupt nicht mehr hätten angesteckt werden dürfen. Denn er
konnte jedenfalls die inzwischen entstandene Gefahrensituation allenfalls
beherrschen, indem er mit größtmöglicher Sorgfalt sicherstellte, daß, als er
seine Wohnung verließ, von dem Gesteck kein Gefahr mehr ausgehen konnte. Aus der
Tatsache, daß er unmittelbar nach dem Brandschaden nicht einmal sicher wußte, ob
er die Kerzen des Gestecks gelöscht hatte oder nicht, läßt sich schließen, daß
er nicht die von ihm hier zu fordernde größtmögliche Sorgfalt, die ein voll
konzentriertes Verhalten wegen der in der Schale brennenden Kerzen verlangt
hätte, hat walten lassen. Anhaltspunkte dafür, daß er dieses hohe Maß an
Sorgfalt aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen in dem der Situation gerecht
werdenden, notwendigen Maß nicht hat aufbringen können, etwa weil er im
entscheidenden Moment aus hinnehmbaren Gründen kurzfristig abgelenkt gewesen
wäre (vgl. auch Senat a.a.O.), sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546
Abs. 1 und 2 ZPO.
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